BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen die Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14.01.2025, Beitragsnummer: XXXX :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH (nachfolgend: belangte Behörde) vom 04.01.2024 erging an die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF) eine Zahlungsaufforderung zum ORF-Beitrag Jänner 2024 bis Februar 2024.
2. Mit Antrag vom 25.01.2024 beantragte die BF gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge.
3. Mit Zahlungsaufforderung der belangten Behörde vom 27.02.2024 wurde die BF zur Zahlung des ORF-Beitrags für die Monate März 2024 bis April 2024 aufgefordert.
4. Die belangte Behörde teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 23.08.2024 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit, wonach monatlich € 15,30 für den ORF–Beitrag zu zahlen seien und gewährte eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Äußerung.
5. Die BF sprach sich in der Folge mit Schreiben vom 02.09.2024 gegen die Zahlung des ORF- Beitrages aus.
6. Mit Zahlungsaufforderung der belangten Behörde vom 31.10.2024 wurde die BF zur Zahlung des ORF-Beitrags für die Monate Mai 2024 bis Dezember 2024 aufgefordert.
7. Mit der gegenständlichen Erledigung vom 14.01.2025 wurde der BF der ORF-Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von € 183,60 vorgeschrieben. Der fällige Beitrag (Zahlungsaufforderungen vom 04.01.2024, 27.02.2024 und 31.10.2024) sei binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zur Einzahlung zu bringen.
8. Gegen diese Erledigung erhob die BF 8 am 29.01.2025 fristgerecht Beschwerde.
9. Mit Schreiben vom 09.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Die belangte Behörde teilte auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts – da sich im Akt weder eine unterschriebene noch eine elektronisch signierte Erledigung befindet – mit, dass der ORF-Beitrags Service GmbH bedauerlicherweise auch keine unterschriebene oder signierte Fassung vorliegt.
11. Die Beschwerdeführerin übermittelte auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts dem Gericht eine Kopie der ihr zugestellten gegenständlichen Erledigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die verfahrensgegenständliche Erledigung der belangten Behörde vom 14.01.2025 wurde zwar als Bescheid bezeichnet, weist allerdings sowohl in der im Akt einliegenden als auch in der an die Beschwerdeführerin ergangenen schriftlichen Ausfertigung weder eine Unterschrift, noch eine elektronische Signatur auf.
Die Erledigung der belangten Behörde endet mit folgendem Absatz:
„Mit freundlichen Grüßen
ORF-Beitrags-Service GmbH“.
Die BF erhob am 29.01.2025 fristgerecht Beschwerde gegen diese Erledigung.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie durch Einholung der angeforderten Auskünfte bei der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar und zweifelsfrei aus der dem Gericht nunmehr vorliegenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Ein-zelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungs-gerichtes (BVwGG) iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Das Verfahren des Bundes-verwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht – im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt – und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt – etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind – überschreitet deren Kompetenz (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde vom 29.01.2025 gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 14.01.2025 Gegenstand des Verfahrens.
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2. Obwohl im Rahmen der Beschwerde das Nichtvorliegen eines Bescheides nicht moniert wurde, ist diese Frage amtswegig zu prüfen, da das Rechtsschutzsystem der österreichischen Verfassung typengebunden ist.
Die gegenständliche Erledigung vom 14.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin gegenüber ohne Unterschrift eines Genehmigenden und ohne jegliche Form einer elektronischen Signatur erlassen.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter durch die Unterschrift bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 30.06.2022, Ra2019/07/0116; 03.12.2020, Ro2020/18/0004).
Gegenständlich ist weder die im Akt einliegende Ausfertigung, noch die an die Beschwerdeführerin ergangene Ausfertigung mit einer Unterschrift oder mit einer elektronischen Signatur versehen. Es liegt daher kein Bescheid vor.
Die vorliegende Beschwerde richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid. Das hat entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht meritorisch über die Beschwerde absprechen darf, sondern die Beschwerde zurückweisen muss (vgl. VwGH 18.04.2023, Ra2021/08/0043; 10.11.2011, 2010/07/0223).
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
4. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab (Zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen 18.04.2023, Ra2021/08/0043). Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise