BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas KRANKL, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.09.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) und legte ein Konvolut an ärztlichen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 14.03.2025 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegen würde.
3. Die belangte Behörde holte auch ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.05.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 14.05.2025 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD), Depressio, Position 03.05.04 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Karpaltunnelsyndrom bds., Rhizarthrose bds., Schnappfinger 4. Strahl bds., Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, beider Schultergelenke und Lendenwirbelsäule, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Bluthochdruck, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10%“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würden. Der Gesamt-GdB ergebe sich aus der Einstufung von Leiden 1. Leiden 2 und 3 würden den Gesamt-GdB nicht weiter erhöhen, da keine funktionelle Relevanz vorliege.
In der Anamnese hielt die medizinische Sachverständige Folgendes fest: „Diese Anamnese findet ausschließlich durch Übersetzung der anwesenden Bekannten statt.“
Unter Status Psychicus hielt die medizinische Sachverständige Folgendes fest: „Gedrückte Gedankenduktus, soweit aufgrund der Sprachbarriere beurteilbar unauffälliger Gedankengang und gut kontaktierbar.“
4. In der von der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin erstellen Gesamtbeurteilung vom 14.05.2025 (vidiert am 15.05.2025) kommt die medizinische Sachverständige nach Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass bei diesem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. bestehen würde.
5. Die belangte Behörde übermittelte die oben genannten Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
6. Mit Eingabe vom 05.06.2025 machte der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch und gab durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Befunde vor.
7. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Allgemeinmedizin um Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 12.06.2025 führte die befasste medizinische Sachverständige zunächst aus, dass „durch die massive Sprachbarriere die gesamte Anamnese und Untersuchung ausschließlich durch Übersetzung einer anwesenden Bekannten stattfinden konnte.“ Weiters hielt sie fest, dass die Einschätzung der posttraumatischen Belastungsstörung mit einer Höhe von 30 % ident mit der Einschätzung der ärztlichen Kommission in Serbien vom 26.02.2003 sei.
8. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Befunde ersuchte die belangte Behörde den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde um ein ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage. In dem erstellten Sachverständigengutachten vom 24.06.2025 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD), Depressio, Position 03.05.04 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Karpaltunnelsyndrom bds., Rhizarthrose bds., Schnappfinger 4. Strahl bds., Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, beider Schultergelenke und Lendenwirbelsäule, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, 20 %, Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10% und Tinnitus, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10%“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würden. Der führende GdB von Leiden 1 werde durch die Leiden 2 -5 nicht weiter erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
9. Die belangte Behörde übermittelte die oben genannten Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
10. Mit Schreiben vom 14.07.2025 gab der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Stellungnahme ab und monierte, dass zu der Hauptbeeinträchtigung einer posttraumatischen Belastungsstörung keinerlei Nachbegutachtung durchgeführt worden sei, obwohl dazu umfangreiche Ausführungen im Schriftsatz vom 05.06.2025 durchgeführt worden seien. Er werde nochmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren monatlich in Behandlung eines psychiatrischen Arztes ist, mit dem er sich auch in seiner Muttersprache aussprechen könne. Es sei daher in keinster Weise nachvollziehbar, wieso diese Umstände medizinische überhaupt nicht berücksichtigt worden seien.
11. Mit Eingabe vom 06.08.2025 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung weitere medizinische Befunde, u.a. aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie vor.
12. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich Allgemeinmedizin um Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 28.08.205 führte die befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass sich aufgrund dieser neu vorliegenden Befunde keine neue Einstufung hinsichtlich des Leidens 1 ergebe.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten sowie Stellungnahmen in Kopie an.
14. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Eingabe vom 25.09.2025 fristgerecht Beschwerde, worin er ausführte, dass die nichtgegebene Arbeitsfähigkeit von der posttraumatischen Belastungsstörung herrühre und darüber hinaus noch zahlreiche orthopädische Leiden, eine beidseitige Hörstörung, eine Hypertonie und ein Tinnitus vorlägen, sodass der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 30 % nicht nachvollziehbar sei.
15. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.10.2025 vor, wo dieser am 21.10.2025 einlangte.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.10.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer bosnischer Staatsangehöriger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.05.2025 ist aus der Anamnese zu entnehmen, dass aufgrund einer Sprachbarriere die Anamnese mit dem der anwesenden Bekannten durchgeführt werden musste.
Es steht damit fest, dass bei den von der belangten Behörde veranlassten medizinischen Untersuchungen durch die genannten medizinischen Sachverständigen kein von der belangten Behörde bestellte:r Dolmetscher:in anwesend gewesen ist, sondern dass die medizinischen Untersuchungen jeweils auf Deutsch durchgeführt wurden und die Sachverständige aufgrund der Verständigungsprobleme mit dem Beschwerdeführer die Fragen an die Bekannte des Beschwerdeführers richten musste, bzw. diese als Dolmetscherin fungierte.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Bosnisch. Der Beschwerdeführer versteht offensichtlich nur wenig bzw. kein Deutsch und war demgemäß mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, der Untersuchung zu folgen und in Deutsch zu kommunizieren.
Für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, hat die ermittelnde Behörde dem von sich aus nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0160, zur Frage, ob auch bei einem Sachverständigenbeweis bei mangelnder Deutschkenntnis ein Dolmetscher beizuziehen ist, ausgeführt, dass je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Behörde die Beiziehung eines Dolmetschers - auch im Rahmen der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - zu veranlassen hat, oder, falls sie dies nicht für erforderlich hält und demgemäß davon Abstand nimmt, schlüssig zu begründen hat, warum die Beiziehung eines Dolmetsch (ungeachtet der gegebenen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit seiner Beiziehung) nicht notwendig sei.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort begründet, weswegen diese von der Beiziehung eine:r Dolmetscher:in abgesehen hat. Es ist deren Aufgabe, festzustellen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, einer medizinischen Untersuchung in deutscher Sprache, welche nicht seine Muttersprache ist, zu folgen, oder nicht. Derartige Ermittlungen unterblieben.
Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch eine:n Sachverständige:n ein:e Dolmetscher:in beizuziehen gewesen wäre, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen. Es entspricht nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keine:n Dolmetscher:in zur Verfügung zu stellen, somit ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mit einem groben Verfahrensmangel behaftet, auch wenn dies in der Beschwerde nicht ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt wurde.
Sollte die belangte Behörde der Ansicht sein, dass die Beiziehung von Dolmetscher:innen im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich ist, so hat diese Ermittlungen dazu zu durchzuführen und dies im neu zu erlassenden Bescheid entsprechend zu begründen.
Aufgrund der bestehenden Gesundheitsschädigungen, welche auch durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, liegen Anhaltspunkte vor, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin in der Form zu ergänzen sein, dass eine neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt der Psychiatrie/Neurologie durchgeführt wird und die neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eine:r Dolmetscher:in für die Sprache Bosnisch zu erfolgen haben wird.
Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die vorgenommene Beurteilung angesichts des komplexen psychiatrisch/neurologischen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers offensichtlich sachwidrig erfolgt. Gegenständlich ist die ausschließlich durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin vorgenommene Beurteilung des Leidens 1 des Beschwerdeführers angesichts des komplexen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers aufgrund der derzeit vorliegenden Aktenlage offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten.
Dabei wird auf alle Leidenszustände und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein und sind diese in Form eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammenzufassen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen ist, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen unter Beiziehung eine:r Dolmetscher:in für die Sprache Bosnisch erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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