W265 2300494-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Ewald VOGLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 21.08.2024, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, nach einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.12.2022 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG) und machte „eine Autoimmunerkrankung (ANA pos Ro pos anti DNA)“ als Impfschaden geltend. In diesem Antrag brachte er vor, dass unmittelbar nach der ersten COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer am 01.05.2021 für etwa zwei Tage ein Kribbeln im Gesicht sowie Müdigkeit aufgetreten seien. Dieselben Nebenwirkungen seien auch nach der zweiten Impfung am 05.06.2021 aufgetreten und nach drei bis vier Tagen wieder abgeklungen. Darüber hinaus seien in den Folgewochen erstmals unterschiedlich lang andauernde Ermüdungsphasen bis hin zu fallweisen Erschöpfungszuständen aufgetreten. Nach der dritten Impfung am 26.11.2021 seien diese Nebenwirkungen erneut aufgetreten, allerdings sei das Kribbeln im Gesicht nicht mehr abgeklungen und habe es sich zunehmend auf die Lippen ausgebreitet. Zudem hätten sich die Erschöpfungsphasen des Beschwerdeführers gehäuft und sei seine kognitive sowie körperliche Leistungsfähigkeit um 40-50 % zurückgegangen. Im Februar 2022 sei ein zeitweises Brennen an Armen sowie Beinen hinzugetreten und sei der Verdacht auf PNP diagnostiziert worden. Ein laborbefundeter Nachweis Antinukleärer Antikörper Ro/SS-A sei im März 2022 als Morbus Sjögren Syndrom bestätigt worden. Im Jahr 2022 sei zusätzlich eine Allergie gegen Birkenpollen aufgetreten und sei der Beschwerdeführer im Sommer 2022 an einer schweren Darminfektion erkrankt. Er habe keine Vorerkrankungen und leide nach wie vor unter ständigem Kribbeln im Gesicht und in den Lippen sowie an permanenter Erschöpfung. Zudem würden erste Probleme mit trockenen Augen auftreten. Dass die Impfung rheumatische Autoimmunerkrankungen triggere, sei mittlerweile auch wissenschaftlich belegt. Dem Antrag legte er einen Auszug aus seinem elektronischen Impfpass, eine Auflistung seiner behandelnden Ärzte, medizinische Unterlagen und wissenschaftliche Publikationen bei.
2. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 13.12.2022 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrages.
3. Mit Schreiben vom 13.12.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer am 01.05.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe und folgende Gesundheitsschädigungen geltend gemacht habe: ANA pos RO pos anti DNA, Parästhesien und Brennen im Gesicht, Brennen an Armen und Beinen, Erschöpfung.
4. Mit Schreiben vom 13.12.2022 ersuchte die belangte Behörde die XXXX um Bekanntgabe aller Erkrankungen und Krankenhausaufenthalte der letzten fünf Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei.
5. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.07.2023, eingeholt. In ihrem medizinischen Sachverständigengutachten vom August 2023 führte die Gutachterin XXXX , Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):
„Anamnese:
Unmittelbar nach der ersten Impfung am 01.05.2021 kam es zum Auftreten von Kribbeln im Gesicht und Müdigkeit. Dies wurde vom Pat. als unmittelbare Impfreaktion eingestuft und somit auch nicht weiter beachtet.
Nach der 2. Impfung vom 05.06.2021 traten dieselben Nebenwirkungen wie nach der 1. Impfung auf. Nach dieser Impfung kam es zu unterschiedlich langen Müdigkeits- und Erschöpfungsphasen.
Nach der 3. Impfung traten wieder dieselben Nebenwirkungen auf, allerdings blieben die Kribbelparästhesien im Gesicht weiterhin bestehen und breiteten sich zunehmend im Gesicht und über die Lippen hinweg aus.
Im Februar 2022 kam es zusätzlich zum Kribbeln im Gesicht zu zeitweisem Brennen in den Armen und Beine. Anfänglich wurde vom Facharzt für Neurologie der Verdacht auf eine Polyneuropathie gestellt. Die durchgeführten Laboruntersuchungen zeigten allerdings Hinweise auf ein Sjögren Syndrom - die Diagnose wurde 03/2022 als Verdacht im XXXX gestellt. Bei der Verlaufskontrolle 10/2022 konnte allerdings eine Erkrankung im Sinne eines Morbus Sjögren nicht erbracht werden, insgesamt kein Hinweis auf eine entzündliche rheumatische Erkrankung. Im Vordergrund standen weiterhin die Fatigue und eine Sicca Symptomatik (trockene Augen).
Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 13.07.2023 in der Ordination beklagte der Pat. eine ausgeprägte Müdigkeit und Erschöpfung und fühlte sich abgeschlagen. Das Kribbeln besteht weiterhin und betrifft vor allem Gesicht und Lippen, hinzu kam eine ausgeprägte Trockenheit der Augen. Der Gelenksstatus war unauffällig AZ und EZ sind gut.
Relevante Befunde (chronologischer Reihenfolge):
Befundbericht FA für Neurologie, XXXX , 28.02.2022, ABL 11-12:
v.a. Polyneuropathie
MRT der Halswirbelsäule, 11.04.2022, ABL 13
Spondylosis deformans cervikalis
geringe Protrusion C5/C6 mit zarter Tangieren der Nervenwurzel C6 links
Röntgen LWS und BÜ, Small Parts Sonographie, 15.07.2022, ABL 14:
geringe Fehlhaltung, geringe Coxarthrose, incipiente SIG Arthrose
Lungenfachärztlicher Befundbericht, XXXX , 05.09.2022, ABL 19-20
Funktionsparameter im Normbereich, kein Hinweis für periphere oder zentrale Atemwegsobstruktion
Befundbericht FA für HNO, XXXX , 13.03.2023, ABL 21-22
Allergie gegen Birke-, Erlen- und Haselpollen
Laborbefund 11.03.2022, ABL 24-27
Befundbericht XXXX , 16.03.2022, ABL 28
ANA pos., Ro pos., anti DNA neg RF
v.a. Sjögren Syndrom
Befundbericht XXXX , 27.10.2022, ABL 31:
ANA pos., RO pos., anti DNA neg RF
Sicca Syndrom, derzeit kein Hinweis auf M. Sjögren
kein Hinweis auf entzdl. rheuma. Erkrankung
Fatigue
Medikamente:
keine med. Therapie
Status:
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei,
Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut
Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: schluckverschieblich
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, tachycard
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
WS: unauffällig
OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich
Schultern: bds. unauffällig
EBO und Handgelenke: frei beweglich
Finger: frei beweglich, keine Schmerzen, keine Schwellungen
UE: unauffälliger Gelenksstatus
keine Beinödeme
Status psychicus:
Klar, orientiert, Ductus ist kohärent, Pat. wirkt verlangsamt und erschöpft
Gangbild:
unauffälliges Gangbild
Zusammenfassung:
Frage 1.)
DIAGNOSEN:
Sicca Syndrom,
ANA pos., Ro pos., anti DNA neg., RF
Vorerkrankungen:
St.p. TE
St.p. AE
Prostatahyperplasie
St.p. PE 24.08.2020
St.p. Nephrolithiasis mit Steinabgang 2017
Frage 2.)
Die vom Pat. angegebenen Beschwerden führen zu keiner maßgeblichen funktionellen Einschränkung.
Frage 3.)
Autoimmunologische Veränderungen werden in der Literatur nach Covid Impfungen mit mRNA Impfstoff immer wieder beschrieben.
Beschrieben wurden nach SARS-CoV-2 Impfung unter anderem der Beginn einer diffus kutanen Sklerose, ANCA-assoziierte Vaskulitis (1), RS3PE („remitting seronegative symmetrical synovitis with pitting ede- ma")-Syndrom (2), Still-Syndrom des Erwachsenen (AOSD) (3) und entzündliche Muskelerkrankungen wie Polymyalgia rheumatica (PMR) oder PMR-ähnlichen Symptomen (4), Myositis (5) und Myokarditis (6).
Literatur:
[…]
Frage 4.-9.)
Aus den vorliegenden Befunden lässt sich bis auf die Sicca Symptomatik jedoch keine eigenständige autoimmunologische Erkrankung ableiten. Einzelne autoimmunologische Parameter sind im Labor zwar erhöht, dennoch ist keine Diagnose einer Kollagenose daraus ableitbar, Befund XXXX vom 27.10.2022, ABL 31
Ob diese einzelnen autoimmunologischen Parameter tatsächlich erst seit Verabreichung der Impfung erhöht sind bzw. eine Folge der verabreichten Impfung vom 26.11.2021 darstellen (Laborbefund vom 29.04.2022) ist aus gutachterlicher Sicht nicht eindeutig abgrenzbar, da keine Vorbefunde oder Vergleichsbefunde vorliegen.
Im Hinblick auf die angegebene Müdigkeit und Fatigue im Sinne eines post vaccinalen Syndroms ist keine neurologische Stellungnahme aufliegend. Der neurologische Befund vom 28.02.2022, XXXX , ABL 11, beschreibt v.a. eine Polyneuropathie. Eine weiterführende Diagnostik ist hier nicht aufliegend. Somit kann aus internistischer gutachterlicher Sicht keine Stellungnahme dazu abgegeben werden.
Frage 10.)
a.) der zeitliche Zusammenhang zwischen den verabreichten Impfungen und den aufgetretenen Symptomen ist zwar möglich, allerdings ist bis dato keine Erkrankung/Diagnose internistisch/rheumatologisch daraus ableitbar. Die Sicca Symptomatik wie o.g. betrifft nur die Augen, eine Kollagenose konnte bis dato nicht diagnostiziert werden (ABL 31). Eine neurologische fachärztliche Stellungnahme im Hinblick auf Fatigue und Erschöpfung/Müdigkeit dazu nicht aufliegend.
b.) nicht beantwortbar
c.) nicht beantwortbar
Frage 11.)
Der Zeitraum des Verdachts der Diagnose eines Morbus Sjögren 03/2022 und die Bestätigung eines isolierten Sicca Syndroms 10/2022 umfasst mehr als 3 Monate. Die Symptomatik ist noch andauernd. Weiterführende autoimmunologische Erkrankungen konnten bis einschließlich 10/2022 nicht diagnostiziert werden, insbesondere keine Kollagenose (kein Morbus Sjögren).
Im Hinblick auf Müdigkeit und Fatigue kann gutachterlich keine Stellungnahme abgegeben werden, da keine Befunde vorliegend sind.
Frage 12.)
nicht zutreffend“
6. In der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 17.01.2024 wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):
„Zeitraum vom 01.05.2021 bis 31.12.2022:
Symptombeginn nach der 1. Covid-19 Impfung (Impfstoff Biontech Pfizer), mit Verstärkung der Symptome nach den 2. und 3. Covid-19 Impfungen (Impfstoffe Biontech Pfizer). Diagnose eines Mb. Sjögren oder andere entzündliche rheumatische Erkrankungen konnte nie eindeutig bestätigt werden.
Einschätzung für den Zeitraum ab 01.01.2023:
Bleibende Sicca Symptomatik (Augenbeteiligung), unspezifische Müdigkeit / Fatigue und Parästhesien vom Gesicht. Keine medikamentöse Therapie dokumentiert.
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 10 v H und ergibt sich allein aus der MdE der Diagnose 1. Die Diagnosen 2 und 3 zeigen kein negatives wechselseitiges Zusammenwirken und bleiben somit ohne Auswirkung auf die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit.
Pflege und Wartung war in den angeführten Zeiträumen nicht erforderlich.
Eine Nachuntersuchung ist nicht Notwendig.“
7. Mit Schreiben vom 31.01.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ein kausaler Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Krankheitsbildern „Sicca Symptomatik“, „Müdigkeit/Fatigue“ sowie „Kribbeln im Gesicht und in den Lippen“ und den am 01.05.2021, 05.06.2021 sowie am 26.11.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfungen (BioNTech/Pfizer) gegeben sei. Ein Rentenanspruch bestehe jedoch nicht, da die Erwerbsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt um mindestens 20 v.H. gemindert gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurden das Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
8. Am 15.02.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte unter Vorlage weiterer Befunde vor, dass das Sjögren Syndrom erstmals am 16.03.2022 diagnostiziert und am 12.02.2024 bestätigt worden sei. Auch sei die begonnene Therapie mit Hydroxychloroquin (Quensyl) dokumentiert und seien sowohl der ANA Screen (CTD)-Wert als auch der SS-A (Ro)-Wert gestiegen sowie zusätzlich neuerdings der SS-B (La)-AK-Wert als positiv ausgewiesen. Die Sicca Symptomatik, Müdigkeit/Fatigue sowie Polyneuropathien seien als Folgen der eigenständigen autoimmunologischen Erkrankung Morbus Sjögren (Kollagenose) diagnostiziert worden und ebenso seien die kognitiven Einschränkungen mit gefühlten ca. 60 % des Ausgangswertes in den vorliegenden Befunden dokumentiert. Der Visus des Beschwerdeführers habe sich in den letzten zwei Monaten im Sinne von Verschwommensehen verschlechtert, weshalb ihm Bildschirmarbeit auch mit medikamentöser Behandlung kaum mehr bzw. nur unter großer Anstrengung und begleitenden Schmerzen möglich sei. Die zunehmenden kognitiven Einschränkungen würden zu Lasten seiner Arbeitsqualität und -quantität gehen und sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderleistungen in der Hierarchie seines Arbeitgebers bereits eine Ebene zurückgereiht worden. Eine länger andauernde sitzende Tätigkeit sei nur mehr mit einem schmerzlindernden Medikament (Pregabalin) möglich, welches jedoch Schläfrigkeit und Benommenheit hervorrufe. Aufgrund der beschriebenen Krankheitsbilder von Morbus Sjögren, deren Ausbruch im kausalen Zusammenhang mit den vorgenommenen COVID-19-Impfungen stünden, könne der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung nur mehr sehr eingeschränkt erbringen, zumeist weniger als 40 % des Ausgangswertes. Die Gesamtminderung seiner Erwerbsfähigkeit ergebe sich insbesondere auch aus dem negativen wechselseitigen Zusammenwirken der Diagnosen und deren medikamentöse Behandlung.
9. Aufgrund der Einwendungen im Rahmen der Stellungnahme ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Sachverständige, eine Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, um eine Stellungnahme. In dieser Stellungnahme vom März 2024 führte die Gutachterin XXXX , Folgendes aus (Tippfehler teilweise korrigiert):
„Die neu vorgelegten Befunde entstammen aus neuen Untersuchungen aus Februar 2024.
Die verabreichten Impfungen sind datiert mit - 01.05.2021, 05.06.2021 und 26.11.2021.
Die damals im Anschluss an die Impfungen durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen erfolgten im XXXX 03/2022, ABL 28 und 10/2022, ABL 31 - wie bereits im Vorgutachten ausgeführt.
Im Befund vom XXXX vom 27.10.2022 lautete die rheumatologische Diagnose: Sicca Syndrom, derzeit kein Hinweis auf ein M. Sjögren, ANA pos, RO pos, anti DNA neg, RF neg.
In den Befunden aus 02/2024 wird erstmalig die Diagnose eines Sjögren Syndroms gestellt. (Befund XXXX , FA für Rheumatologie, ABL 115).
Zwischenzeitlich somit von 10/2022 bis 02/2024 wurde keine rheumatologische Konsultation vorgenommen bzw. medikamentöse Therapie im Hinblick auf eine rheumatologische Erkrankung durchgeführt (dokumentiert XXXX , ABL 115). Die Diagnosestellung erfolgt somit zur Impfung mit einer Latenz von 2 Jahren und 9 Monaten.
Aus sachverständiger Sicht ist eine Kausalitätsbegründung zwischen Impfung und Diagnosestellung aufgrund der langen Latenz zur verabreichten Impfung vom 01.05.2021 nicht möglich, ebenso zu den 2 weiteren Impfungen vom 05.06.2021 und 26.11.2021.
Im Hinblick auf die genannten neurologischen Beschwerden (u.a. Polyneuropathie, Konzentrationsschwächen und Fatigue) kann aus internistisch/rheumatologischer Sicht keine Stellungnahme abgegeben werden. Hier wäre ein fachspezifisches Gutachten ergänzend zu veranlassen.“
10. Weiters wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.05.2024, eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.06.2024 führte der Gutachter XXXX , nach einer Zusammenfassung der Aktenlage und der dem Gutachten zugrundeliegenden Fragestellung, Nachstehendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):
„II. Vorgeschichte:
a. zur Person: […] Der Antragsteller XXXX kommt alleine. Der Antragsteller benötigt keine Gehhilfe. Sein Stand und Gang sind sicher. Der Antragsteller XXXX gibt an, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen zu sein. […]
b. Zur möglichen Gesundheitsschädigung als Folge der am 1.5.2021 und 5.6.2021 26.11.2021 vorgenommen Covid-19 Impfungen gibt der Antragsteller XXXX mit eigenen Worten an:
„Ich wurde im XXXX in XXXX drei Mal gegen Corona geimpft. Es war immer der gleiche Impfstoff: Comirnaty von BioNtech/Pfizer. An sich habe ich die Impfungen gut vertragen, habe aber beim Rückfahren mit dem PKW - ich war Beifahrer, meine Frau hatte den PKW gelenkt - ein Kribbeln im Gesicht gespürt. Das Kribbeln hatte dann zirka ein bis zwei Tage angedauert und ist dann nach der ersten Impfung spontan abgeklungen. Nach der zweiten Impfung hatte ich wieder dieses Kribbeln im Gesicht, aber da hatte ich schon gewusst, dass das Kribbeln wieder abklingen wird. Nach mehreren Tagen ist das Kribbeln auch wieder von alleine abgeklungen. Nach der dritten Impfung ist das Kribbeln dann wieder wie nach den ersten beiden Corona-Impfungen aufgetreten, aber nicht mehr weggegangen.
Wenn Sie mich fragen, ob das Medikament Pregabalin das Kribbeln beeinflusst hat, das heißt verringert oder vielleicht sogar verstärkt hat, sage ich, dass Pregabalin das Kribbeln etwas verringert werden hat lassen, aber dass das Kribbeln dennoch anhält.
Soweit ich mich erinnern kann, haben zirka drei Wochen nach der dritten Impfung meine Beine zu schmerzen begonnen, weswegen ich zum Neurologen und anschließend wegen eines auffälligen Laborbefunds zum Facharzt für Neurologie, XXXX , und zu XXXX gegangen bin. Eine empfohlene Behandlung mit Quensyl habe ich wegen der möglichen Nebenwirkungen verdrängt und erst heuer begonnen. So habe ich auch erst heuer begonnen, Pregabalin einzunehmen, weil sich im Jänner heuer alles dramatisch verschlechtert hat: Die Müdigkeit ist bereits seit 2022 immer stärker geworden, bis ich dann zuletzt auch Probleme in der Arbeit bekommen hatte, weil ich mich nicht mehr durchschummeln konnte und meine Aufmerksamkeitsstörungen und Konzentrationsstörungen nicht mehr verdecken konnte (Anmerkung: der Antragsteller XXXX verweist auf die mitgebrachten Unterlagen, […]).
Wenn Sie mich fragen, ob ich bereits vor den Corona-Impfungen, insbesondere vor der dritten Corona-Teilimpfung, ein solches Kribbeln hatte, sage ich nein, dass ich ein solches Kribbeln nie zuvor gehabt habe.
Wenn Sie mich fragen, ob ich bereits vor den Corona-Impfungen, insbesondere vor der dritten Corona-Teilimpfung, in neurologisch-fachärztlicher Behandlung gewesen bin, sage ich, dass ich mich nicht erinnern kann, jemals zuvor in neurologischer Behandlung gewesen zu sein.
Wenn Sie mich fragen, ob ich bereits vor den Corona-Impfungen, insbesondere vor der dritten Corona-Teilimpfung, in psychiatrisch-fachärztlicher Behandlung gewesen bin, sage ich, nein, dass ich nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen bin.
Wenn Sie mich fragen, ob ich bereits vor den Corona-Impfungen, insbesondere vor der dritten Corona-Teilimpfung, in internistisch-rheumatologisch-fachärztlicher Behandlung gewesen bin, sage ich, nein, dass ich nicht in rheumatologischer Behandlung gewesen bin. Die Diagnose meiner rheumatologischen Erkrankung wurde 2022 gestellt. Ich bin derzeit bei XXXX in Behandlung.
Wenn Sie mich fragen, ob ich bereits vor den Corona-Impfungen, insbesondere vor der dritten Corona-Teilimpfung, trockene Augen gehabt habe bzw. ein Schirmer-Test gemacht worden ist, sage ich nein. Wenn Sie mich fragen, warum dann im Akt bereits 2018 von XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, ein Schirmer-Test als Leistung dokumentiert ist (Anmerkung: AB82) und auch immer wieder bereits seit 2018 ein Sicca-Syndrom dokumentiert ist (AB72), sage ich, dass ich davon nichts weiß, mich nicht erinnern kann und nicht weiß, warum dies so dokumentiert ist.
Wenn Sie mich fragen, ob ich bereits vor den Corona-Impfungen, insbesondere vor der dritten Corona-Teilimpfung, in urologisch-fachärztlicher Behandlung gewesen bin, vor allem 2018, 2019 und 2021 dokumentierte Entzündungen des Nebenhodens und Schmerzen des Hodens (Anm.: AB56, AB57, AB75; AB70) gehabt habe, sage ich, ja, dass ich zwar wegen einer Vorsorgeuntersuchung in urologischer Betreuung war, aber dadurch - wegen der Blasenzystoskopie erst Probleme bekommen habe."
III. Untersuchungsbefund vom 14.05.2024:
(nach eigenen Angaben)
SA: Familienstand: verheiratet; Kinder: eine 7 Jahre alte Tochter, ein 10 Jahre alter Sohn; Beruf: Controller
FK: -
FA: -
VA: Körpergröße: 1,88m; Körpergewicht: 108kg; Body Mass Index (BMI): 30,6
Schlaf: normal
Nikotin: negiert; Alkohol: 2 Bier pro Woche; Allergien: Birke
Neurologischer Status vom 14.05.2024:
Der Patient ist wach; zu Person, Ort und Zeit orientiert; Ductus kohärent, das Denkziel ist erkennbar und wird erreicht. Aufmerksamkeit und kognitive Fähigkeiten: normal. Subjektive Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Kurzzeitgedächtnisstörungen, abnorme Tagesmüdigkeit und Erschöpfbarkeit
Frontale Zeichen (Palmomentalreflex, Greifreflex, Schnauz, Glabella): negativ
Caput frei und Collum frei; keine Prellmarken, Hämatome oder Effloreszenzen. Keine Übelkeit, kein Erbrechen. Keine Nackensteifigkeit, kein Meningismus (Brudzinksi und Kernig negativ).
Sprechen normal; Sprache normal
Hirnnerven (l-XII):
Geruchsinn (anamnestisch): normal
Pupilio- und Oculomotorik (II, III, IV, VI)
Pupillo- und Oculomotorik: die Pupillen rund, mittelweit, isocor; die Lichtreaktion: prompt und konsensuell, die Konvergenzreaktion ist normal; Fingerperimetrie unauffällig; kein Nystagmus, keine Doppelbilder, keine Augenmuskelparesen (Prüfung auch mit Nystagmusbrille nach Frenzel).
V: normal.
VII: mimische Muskulatur seitengleich symmetrisch innerviert; Hyperakusis: keine; Geschmacksempfindung der vorderen 2/3 der Zunge: normal; Tränensekretion: beidseits normal;
VIII: N. cochlearis: Prüfung der Flüstersprache: beidseits normal; Rinné-Versuch: beidseits positiv; Weber-Versuch: keine Lateralisation; N. vestibularis: Schwindel: Romberg-Stehversuch: normal; Unterberger-Tretversuch: normal
IX, X: Gaumensegel hebt symmetrisch, Uvula symmetrisch, Rachenreflex normal, Kulissenphänomen: negativ; Phonation und Schlucken normal
XI: Mm. trapezii und sternocleidomastoidei normal.
XII: Zunge streckt normal heraus, keine Atrophie, keine Faszikulationen.
Extremitäten:
Obere Extremitäten
Rechtshänder; Trophik: normal; Tonus: OE rechts normal; OE links normal; Kraftgrad: OE rechts: KG 5; OE links: KG 5. Vorhalteversuch des Arms: normal.
Feinmotorik/Koordination: Eudiadochokinese beidseits; FNV rechts: eumetrisch; FNV links: eumetrisch; Fingertapping: beidseits normal; Rebound: beidseits negativ
Muskeleigenreflexe: BSR rechts untermittellebhaft: BSR links untermittellebhaft: RPR rechts untermittellebhaft RPR links untermittellebhaft; TSR rechts schwach: TSR links schwach; Knips beidseits negativ.
Fremdreflexe: Bauchhautreflexe; nicht beurteilbar (Bauchdecke ausladend)
Untere Extremitäten
Trophik: normal; Tonus: UE rechts normal; UE links normal; Kraftgrad: UE rechts: KG 5; UE links: KG 5; Vorhalteversuch des Beins: normal. Knie-Hacke-Versuch: normal.
Muskeleigenreflexe: PSR rechts nicht auslösbar: PSR links nicht auslösbar mittellebhaft: ASR rechts nicht auslösbar; ASR links nicht auslösbar
Pyramidenzeichen: Babinski beidseits negativ; Strümpell beidseits negativ; Oppenheim beidseits negativ; Gordon beidseits negativ
Lasègue: beidseits negativ; Patrick-Zeichen: negativ.
Stand und Gang: unauffällig; Gehstrecke an sich unbegrenzt (durch angegebene abnorme Erschöpfbarkeit begrenzt); monopedales Hüpfen mit Anhalten bds. kaum (rechts) bzw. nicht (links) möglich (wegen Knie-Schmerzen/-Leiden).
Blasenfunktion: normal; Mastdarmfunktion: normal; kein Hinweis auf Kauda- oder Konussymptomatik.
Sensibilität (Prüfung der Oberflächen- und Tiefensensibilität, Temperatur-, Schmerz- und Vibrationsempfindung (Stimmgabel 128Hz)): normal, inklusive Vibrationsempfinden an den UE distal bds. (Besserung im Vergleich zu Befund vom 28.02 2022 (AB11)
Die neurologische Untersuchung erfolgt standardisiert (Mayo Clinic Examination in Neurology, Mosby, 17th Edition, 1998)
Verwendete Abkürzungen im Neurostatus:
ASR: Achillessehnenreflex; BSR: Bizepssehnenreflex; FNV: Finger-Nase-Versuch; KG: Kraftgrade (0-5) nach British Medical Research Council (KG 0 von 5: komplette Lähmung, keine muskuläre Aktivität; KG 1 von 5: Kontraktion ohne Bewegung; KG 2 von 5: Bewegung unter Ausschaltung der Schwerkraft möglich; KG 3 von 5: Bewegung gegen die Schwerkraft möglich; KG 4 von 5: Bewegung gegen leichten Widerstand; KG 5 von 5: normale Kraft); OE: obere Extremität(en); PSR: Patellarsehnenreflex; RPR: Radius-Periostreflex; TSR: Trizepssehnenreflex; UE: untere Extremität(en).
Verdeutlichungstendenzen sind nicht auszuschließen.
Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird der Antragsteller XXXX vom Sachverständigen für Neurologie noch gefragt, ob er noch zusätzlich irgendetwas vorlegen, Vorbringen oder fragen möchte. Dies wird verneint. Der Antragsteller XXXX erklärt, alle Fragen verstanden und wahrheitsgemäß, beantwortet zu haben und stimmt überein, dass der Zeitaufwand für die Erhebung der Vorgeschichte und das Ausmaß der Untersuchung entsprechend und angepasst gewesen sind. Die Untersuchung wurde am 14.05.2024 um 14:07 Uhr beendet.
Nach eingehender und besonders zeitaufwendiger, gutachterlicher Befragung und Untersuchung(en) sowie sorgfältiger Beurteilung des Gerichtsaktes sind die zu Beginn gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
IV. Diagnose(n)
1. chronisches Erschöpfungssyndrom/Fatigue-Syndrom und Missempfindungen
nach Impfungen gegen SARS-CoV-2 (COMIRNATY, Lot: EY3014 am 01.05.2021; COMIRNATY, Lot: FD1921, am 05.06.2021 und COMIRNATY, Lot: FH0161, am 26.11.2021 (AB03, AB10))
2. Polyneuropathie der UE bds.
3. Sjögren-Syndrom (Ana-Sub Ro/SS-A positiv III/2022 (AB25-AB27; AB28)
4. Degenerative HWS-Veränderungen (AB13) und LWS-Veränderungen (AB14-AB15)
5. Adipositas BMI 30
V. Beurteilung
Der Antragsteller XXXX beschreibt ein chronisches Erschöpfungssyndrom/Fatigue-Syndrom und Missempfindungen (v.a. Kribbeln im Gesicht), die erstmals nach den Corona-Impfungen […] aufgetreten seien (AB03-AB05). Im Februar 2022 seien erstmals Antinukleäre Antikörper Ro/SS-A detektiert und in weiterer Folge die Diagnose eines M. Sjögren gestellt worden. Der Antragsteller XXXX gibt an, dass „[...] es wissenschaftlich belegt ist, dass diese Impfung rheumatische Autoimmunerkrankungen triggert [...]" (AB05).
Aus neurologisch-gutachterlicher Sicht ist festzuhalten, dass bereits ein rheumatologisches / internistisches Gutachten (AB94-AB123) vorliegt, aber dennoch, da die konkrete Fragestellung des gegenständlichen Falls hier im Überschneidungsbereich der beiden Fächer Rheumatologie und Neurologie liegt, ein paar wenige neurologisch-gutachterliche Anmerkungen gemacht werden (müssen) - diese fanden auch bereits beim Anamnesegespräch mit dem Antragsteller XXXX Berücksichtigung:
(1) dass die angegebenen Beschwerden nicht lückenlos unabhängig dokumentiert sind.
(2) dass bereits Jahre vor den angeschuldigten Impfungen gegen SARS-CoV-2 ein Sicca-Syndrom und die medizinische Leistung eines entsprechenden Schirmer-Tests dokumentiert sind (AB72 und AB82) und demnach als erste Symptome/Manifestation eines Sjögren-Syndroms angedacht werden müssen.
(3) dass die Ursache der bereits Jahre vor der angeschuldigten Impfung dokumentierten Epididymitis und Testalgie nach wie vor unklar bleiben muss (aber in allgemeinmedizinischer Betrachtung ob des Fehlens Erregerbedingter-Ursachen grundsätzlich auch an eine rheumatologische Erkrankung denken lassen muss).
(4) dass im gegenständlichen Akt dokumentiert ist, dass sich zwar „[...] ANA pos Ro pos anti DNA neg Rf […]“, „[…] Sicca-Symptomatik, derzeit kein Hw. auf M. Sjögren [...]" und „[...] kein Hinweis auf eine entz. rheumat. Erkrankung [...]" findet (siehe Ambulanzbefund vom 27.10.2022, XXXX ; Anmerkung: im Akt liegt nur Seite eins des an sich zweiseitigen Befundes vor (AB31).
(5) dass bei vielen entzündlichen Erkrankungen unbekannter (u/o autoimmuner) Genese eine Manifestation im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung sehr oft nur einer zufälligen Koinzidenz, d.h. einer Scheinkorrelation entspricht, und nicht mit einer möglichen oder gar tatsächlichen Kausalität verwechselt werden darf.
Die Fragen an den Sachverständigen für Neurologie sind kurz - wie folgt – zu beantworten:
1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?
Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung entspricht einem chronischen Erschöpfungssyndrom, dessen Genese aus neurologisch-gutachterlicher Sicht unklar bleiben muss. Die vorliegende Dokumentation ist nicht lückenlos und der Verlauf nicht unabhängig abzugrenzen. Grundsätzlich kann ein chronisches Erschöpfungssyndrom sekundär sein, d.h. durch eine andere - auch rheumatische Erkrankung - bedingt sein bzw. erheblich beeinflusst werden. Außerdem finden sich anamnestisch diskrepante Angaben zur vorliegenden Dokumentation (siehe oben). Es finden sich bereits Jahre vor der angeschuldigten Impfung im vorliegenden Akt Hinweise für ein Sicca-Syndrom und urogenitale Affektionen (siehe Beurteilung, siehe oben).
2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?
Sohin ergeben sich aus neurologisch-gutachterlicher Sicht keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bzw. können diese nicht objektiviert werden (siehe Beurteilung, siehe oben).
3. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Es liegen keine ärztlichen Befunde vor, die für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen (siehe Beurteilung, siehe oben).
4. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?
Es liegt keine Pro-Schlussfolgerung vor (siehe Beurteilung, siehe oben).
5. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
Die gesamte vorliegende Dokumentation im vorliegenden Akt als auch die vorgelegten Befunde sprechen wie oben ausgeführt gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung (siehe Beurteilung, siehe oben).
6. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?
Jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerungen ist gewichtig,
7. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:
a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?
An sich besteht zwar ein anamnestisch geschilderter Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Missempfindungen, wobei diese nicht gutachterlich relevant sind und auch nicht wie die anderen angeführten Beschwerden objektiviert werden können.
b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt?
Die angegebenen Beschwerden werden in der Literatur sehr kontroversiell diskutiert, können aber wie angeführt aus gutachterlicher Sicht nicht objektiviert werden.
c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?
Die Abgrenzung von chronischen Erschöpfungssyndromen ist eine Domäne des Fachgebiets der Neurologie. Diese umfasst einige und vielfältige Untersuchungen zur differenzialdiagnostischen Abklärung und Verlaufsbeurteilung. Grundsätzlich müssen psychiatrische, internistische Erkrankungen und Störungen bis hin zur neurologisch-funktionellen Störung und Simulation in Betracht gezogen werden.
8. Spricht im Sinne der Gesamtheit üblichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?
Im Sinne der Gesamtheit üblichen Sicht spricht sohin erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang (siehe Beurteilung, siehe oben).
9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?
Aus ärztlicher Sicht ist daher kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen (siehe Beurteilung, siehe oben).
10. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?
Nein, die Impfung hat sohin keine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht,
[…]
Die Impfung hat keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht. Die Impfung hat auch weder ein besonders wichtiges Organ betroffen noch waren die verursachten Symptome besonders heftig noch haben diese zu einem besonders gefährlichen oder gar lebensgefährlichen Gesundheitszustand geführt.
VI. Zusammenfassung
Die von dem Antragsteller XXXX geltend gemachte Gesundheitsschädigung kann nicht schlüssig als Folge der am 01.05.2021 vorgenommenen Covid-19 Teilimpfung (und der weiteren 2. und 3. Covid-19 Teilimpfung) als kausal erklärt werden.“
11. In der neuerlichen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 16.08.2024 wurde Folgendes ausgeführt (Tippfehler teilweise korrigiert, Hervorhebungen im Original):
„Zeitraum vom 01.05.2021 bis 31.12.2022:
Symptombeginn nach der 1. Covid-19 Impfung (Impfstoff Biontech Pfizer), mit Verstärkung der Symptome nach den 2. und 3. Covid-19 Impfungen (Impfstoffe Biontech Pfizer).
Einschätzung für den Zeitraum ab 01.01.2023:
Bleibende Sicca Symptomatik (Augenbeteiligung). Laut neurologischen Gutachten, die im Rahmen des Parteiengehörs durchgeführt wurde, ist die unspezifische Müdigkeit / Fatigue Akausal als Folge der angeschuldigten Impfung und wird somit nicht mehr berücksichtigt. Die angegebenen Parästhesien vom Gesicht haben laut neurologischen Gutachten einen zeitlichen Zusammenhang, können jedoch nicht näher objektiviert werden. Es sind keine medikamentösen Therapien für diese Parästhesien dokumentiert.
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 10 v H und ergibt sich allein aus der MdE der Diagnose 1. Diagnose 2 zeigt kein negatives wechselseitiges Zusammenwirken und bleibt somit ohne Auswirkung auf die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit.
Akausale Leiden:
Mb. Sjögren
Müdigkeit / Fatigue
Eine Nachuntersuchung ist nicht Notwendig.“
12. Mit Schreiben vom 20.08.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Ergebnis des nun abgeschlossenen Verfahrens mit.
13. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.08.2024 erkannte die belangte Behörde gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes (ISchG) die Gesundheitsschädigungen „Sicca Symptomatik“ sowie „Kribbeln im Gesicht und an den Lippen" als Folge der am 01.05.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) für die Zeit ab 01.01.2023 an (Spruchpunkt I.). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b ISchG wurde als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie für Maßnahmen zur Rehabilitation zugesprochen (Spruchpunkt II.). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISchG iVm § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung abgelehnt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Impfung gegen COVID-19 um eine Impfung im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens sei der nach der Impfung aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am 01.05.2021 vorgenommene COVID-19-Impfung zurückzuführen. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der durch die Impfung entstandenen Gesundheitsschädigungen betrage nach der Richtsatzverordnung 10 v.H. Anspruch auf Beschädigtenrente bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert sei. Da der festgestellte Leidenszustand dieses gesetzliche Mindestausmaß nicht erreiche, könne kein Anspruch auf eine Beschädigtenrente festgestellt werden.
14. Mit Eingabe vom 05.10.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen erneut vor, dass folgende durch Befunde belegte Leiden zu Unrecht nicht als Impfschaden anerkannt bzw. von der belangten Behörde nicht (ausreichend) berücksichtigt worden seien: Parästhesien und Polyneuropathie am gesamten Körper sowie Taubheitsgefühle in den Händen und Füßen mit sensomotorischem Neuropathiesyndrom, Fatigue-Syndrom, Entstehung einer Allergie, Entstehung einer chronischen Darmentzündung (Enteritis) und chronischen entzündlichen Erkrankung des Fettgewebes vom Dünndarm (mesenteriale Pannikulitis) mit pathologisch vergrößerten und vermehrten Lymphknoten, Pseudoneurasthenisches Syndrom und depressive Störung. Diese Leiden stünden in Zusammenhang mit dem Morbus Sjögren Syndrom bzw. seien durch dieses ausgelöst worden. Das Sjögren Syndrom müsse als Impfschaden anerkannt werden, da die klinischen Diagnosekriterien nach den EULAR-Kriterien erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer sei bereits am 16.03.2022 ausdrücklich bestätigt worden, dass die Diagnose Morbus Sjögren eindeutig sei und wäre ihm andernfalls nicht Quensyl (Hydroxychloroquin) verordnet worden. Der Beschwerdeverlauf sei durch fachärztliche Konsultationen lückenlos dokumentiert und könnten auch weitere näher dargestellte Ausführungen im neurologischen Gutachten durch medizinische Befunde widerlegt werden. Anstatt einer konkreten Beurteilung seines Falles werde in der gutachterlichen Begründung lediglich verallgemeinernd eine Annahme über entzündlichen Erkrankungen getroffen und dabei aktuelle wissenschaftliche Literatur außeracht gelassen. Zudem habe die belangte Behörde kein medizinisch-immunologisches Gutachten eingeholt. Es werde ersucht das Sjögren Syndrom und alle durch diese Krankheit bisher sowie noch künftig ausgelösten Leiden als Impfschaden anzuerkennen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine Patienteninformation zur Basistherapie mit Hydroxychloroquin und mehrere wissenschaftliche Publikationen bei.
15. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 07.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 10.10.2024 einlangte.
16. Mit Eingabe vom 14.03.2025 legte der Beschwerdeführer einen neuen Befund vor und brachte vor, dass damit der molekulargenetische Beweis des erlittenen Impfschadens durch den Klonalitätsnachweis T-Zellrezeptor, Beta- und Gamma-Kette (TCRB, TCRG / T-Zell-Klonalität) erbracht sei. Die COVID-Impfungen hätten bei ihm die in der Beschwerde beschriebenen lymphoproliferativen Erkrankungen ausgelöst.
17. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge die bereits von der belangten Behörde befasste Sachverständige XXXX , um ein Ergänzungsgutachten, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen hinsichtlich der 1. lymphoproliferativen Erkrankungen, 2. Allergie gegen Birkenpollen und 3. Darmerkrankungen.
18. Mit Eingabe vom 22.06.2025 legte der Beschwerdeführer ergänzend einen Bescheid vom 26.11.2024 samt zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vor, mit welchem festgestellt worden sei, dass er als Folge des erlittenen Impfschadens dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Derzeit betrage sein Grad der Behinderung 50 v.H., jedoch werde sich dieser wegen der fortgeschrittenen Erkrankung bei einer Neufeststellung weiter erhöhen.
19. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 13.07.2025, basierend auf der Aktenlage, führte die Sachverständige XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, nach einer Auflistung der relevanten Befunde, Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):
„ZUSAMMENFASSUNG:
DIAGNOSEN:
Sicca Syndrom,
ANA pos, Ro pos., anti DNA neg, RF
Polyneuropathiesyndrom
Depressio F33.0
Pseudoneurasthenisches Syndrom F06.6
VORERKRANKUNGEN:
St.p. TE
St.p. AE
Prostatahyperplasie, rezidivierende Epididymitis
St.p. PE 24.08.2020
St.p. Nephrolithiasis mit Steinabgang 2017
Frage 1.)
a.) Die vom Beschwerdeführer beschriebenen lymphoproliferativen Erkrankungen, welche durch den Klonalitätsnachweis vom 03.01.2025 (Blutabnahme 20.12.2024) bestätigt wurden, können neben jeglichem immunologischen Ereignis (Infekt, Impfungen, chronische Entzündungen, etc..), oder Spontankonversionen, unter anderem auch durch eine Covid 19 Impfung ausgelöst werden.
Literatur:
[…]
b.) Die primäre Diagnose mit Verdacht auf Sjögren Syndrom erfolgte 03/2022 im XXXX . Eine Bestätigung der Diagnose durch Fachärzte für Rheumatologie konnte bei einer Kontrolluntersuchung 10/2022 im XXXX , nicht erbracht werden. Hier wurde eine Sicca Symptomatik diagnostiziert, jedoch kein Hinweis für ein Sjögren Syndrom. Eine rheumatologische medikamentöse krankheitsmodifizierende Therapie wurde zu keinem Zeitpunkt eingenommen.
Die bestätigte Diagnose des Sjögren Syndroms ist durch den FA für Rheumatologie XXXX 02/2024 gestellt worden. Erst zu diesem Zeitpunkt kam es letztendlich zu einer medikamentösen Therapieeinleitung (Quensyl®). Dieser Zeitraum umfasst von den verabreichten Impfungen 05/2021, 06/2021 und 11/2021 eine Zeitspanne von mehr als 2 Jahren!
Der nun erbrachte Befund des Klonalitätsnachweises ist am 20.12.2024 abgenommen worden - visiert am 03.01.2025.
Ein zeitlicher Zusammenhang der einzelnen Symptome mit der Impfung ist aufgrund der jeweils langen Latenz von Diagnosestellung und auch Therapiebeginn aus gutachterlicher Sicht nicht möglich.
c.) Autoimmunologische Veränderungen werden in der Literatur nach Covid Impfungen mit mRNA Impfstoff immer wieder beschrieben, dies ist auch für ein Sjögren Syndrom möglich.
Die Sicca-Symptomatik kann durch verschiedene Faktoren ausgelöst werden, darunter Autoimmunerkrankungen wie das Sjögren-Syndrom, aber auch durch andere Ursachen wie Medikamente oder Umwelteinflüsse. Für die isolierte Sicca Symptomatik wird in der Literatur kein Zusammenhang mit einer Covid 19 Impfung angegeben.
Literatur:
[…]
d.) Die genauen Ursachen des Sjögren-Syndroms sind nicht vollständig geklärt. Es wird vermutet, dass eine Kombination aus genetischen, hormonellen und Umweltfaktoren eine Rolle spielt. Mehrere genetische Risikofaktoren wie STAT-4, ILT 6 und der Haplotyp HLA-B8/DR3 konnten identifiziert werden. Zusätzlich wird das Erkrankungsrisiko durch Umweltfaktoren beeinflusst, möglicherweise durch chronische Virusinfekte.
Frage 2.)
a.) Birkenpollenallergie, Bestätigung im Labor vom 05.05.2022.
Es besteht eine Latenz von mehr als 6 Monaten zur letzten verabreichten Impfung. Somit ist ein zeitlicher Zusammenhang aus gutachterlich Sicht nicht ableitbar.
b.) In der medizinischen Fachliteratur werden Anaphylaxien unmittelbar bei Impfung beschrieben (d.h. akute allergische Reaktionen). Eine Birkenpollenallergie als Folge der Coronaimpfung ist in der Fachliteratur nicht beschrieben.
c.) Die Zunahme von Allergien stellt ein Phänomen dar, das sich in allen - industriell gesehen - sich schnell entwickelnden Ländern beobachten lässt. Lange Zeit ging die Wissenschaft davon aus, dass allein eine genetische Prädisposition für die Entstehung einer Allergie notwendig sei. Heute ist man einen Schritt weiter, mit dem Wissen um Umweltfaktoren, welche die Gene bzw. das Abschreiben von Genen in den Zellen verändern können. Epidemiologische Studien haben inzwischen Umweltfaktoren identifiziert, die protektiv oder fördernd bei der Allergieentstehung wirken. Einen neu erkannten Umweltfaktor stellt das Mikrobiom dar - sowohl das Mikrobiom der Umwelt als auch des Darmes. Gemeinsames Thema vieler Studien ist die Diversität: Eine hohe Diversität des Mikrobioms korreliert mit einem geringeren Allergierisiko. (c.Traidl-Hoffmann, Allergie eine Umwelterkrankung).
Literatur:
[…]
Frage 3.)
a.) Im Karteiblatt XXXX (medizinischer Akt) ist mit Eintrag vom 13.07.2022 eine Enteritis vermerkt - keine weiteren Kommentare hinzugefügt.
Im Karteiblatt XXXX ist mit Eintrag vom 15.07.2022 vermerkt war in Ägypten auf Urlaub, hat ab von PA (praktischen Arzt) wegen Durchfallserkrankung (ab-Antibiotikum).
Im Befund XXXX der Notfallaufnahme vom 07.06.2023 sind folgende Diagnosen vermerkt: Meteorismus (=geblähter Bauch), Diarrhoe (Durchfall), und der Ausschluss eines akuten Koronarsyndroms.
Der Befund der Radiologie CT Thorax, vom 13.08.2024, ABL 188 ff gibt folgende Diagnose wieder:
… Am partiell mitabgebildeten Oberbauch verdichtetes mesenteriales Fettgewebe und einzelne grenzwertig vergrößerte und vermehrte Lymphknoten DD Pannikulitis (Entzündung des Unterhautfettgewebes). Die Ursachen einer Pannkulitis können vielfältig sein. Es kann sich um eine Reaktion auf Infektionen, Kälte, Verletzungen oder entzündliche Erkrankungen handeln. Auch können Autoimmunerkrankungen, Pankreaserkrankungen oder ein Alpha-1-Antitrypsinmangel eine Rolle spielen.
Eine Enteritis (Entzündung des Dünndarms) geht daraus nicht hervor.
Eine chronische Darmentzündung geht aus keinem der Befunde hervor - insbesondere fehlen dazu Untersuchungen wie Coloskopie mit Biopsien der Darmwand, sowie Calprotectin.
Frage 4.)
Eine Kausalität kann trotz eingehendem Aktenstudium, Prüfung der Befunde sowie der neu beigelegten Gutachten, etc. nicht erbracht werden.
Frage 5 -7.)
nicht zutreffend“
20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2025 wurden dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
21. Nach telefonischer Rückfrage des Beschwerdeführers am 25.07.2025 wurde ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 28.07.2025 der Auftrag zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens mit den entsprechenden Fragen an die Sachverständige übermittelt.
22. Mit Eingabe vom 14.08.2025 gab der Beschwerdeführer eine ausführliche Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die Latenzzeit von der verabreichten Impfung bis zum dokumentierten Auftreten der ersten Beschwerden nachweislich unter einem Jahr gelegen sei. Aus den vorliegenden Befunden und der angeführten wissenschaftlichen Literatur könne abgeleitet werden, dass das Sjögren Syndrom bereits im Jahr 2022 bestanden habe und auf Basis der ACR/EULAR-Klassifikationskriterien diagnostiziert werden habe können. Eine Kausalitätskette zwischen 2021 und 2022 liege ebenfalls nachweislich vor, da die ersten Symptome, unter einer vermuteten genetischen Disposition, bereits nach der Impfung im Jahr 2021 aufgetreten seien. Dass er nicht gleich mit der Quensyl-Therapie begonnen habe, liege daran, dass er mit der Diagnose im März 2022 erhebliche psychologische Probleme bekommen habe und sich in psychotherapeutische Behandlung begeben habe müssen. Seine Birkenpollenallergie könne naturgemäß erst mit dem ersten Pollenflug auftreten, wobei zwischen der dritten Impfung und dem Auftreten der Allergiesymptome eine Latenz von dreieinhalb Monaten bestanden habe. Eine genannte Studie stelle fest, dass eine hohe Prävalenz allergischer Erkrankungen bei Patienten mit Sjögren Syndrom gefunden worden sei. Zudem sei auch die entzündliche Erkrankung des Darms eine seltene systematische Manifestation des Sjögren Syndroms und seien die vergrößerten Lymphknoten ein charakteristisches Merkmal dieser Entzündung. Die klinische Manifestation des Sjögren Syndroms seien in der Regel dauerhaft und chronisch, dessen Therapie die Linderung der Symptome zum Ziel habe, da eine Heilung nicht möglich sei. Die dauerhafte Minderung der Erwerbstätigkeit betrage gemäß Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2024 50 % und werde aufgrund der aggravierenden Manifestationen mit 80-100 % prognostiziert.
23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Gesundheitszustand und seiner Krankengeschichte befragt wurde. Der Beschwerdeführer legte eine Auflistung seiner Diagnosen und ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie wissenschaftlichen Artikeln vor. Die Amtssachverständige XXXX , erstattete ein weiteres ergänzendes Gutachten und nahm zu den Einwänden des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Befunden Stellung. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil, das Verhandlungsprotokoll wurde ihr übermittelt.
24. Mit Eingabe vom 02.10.2025 legte der Beschwerdeführer erneut einen Patientenbrief vom 12.02.2024 vor und führte aus, dass für die Erstellung der formalen Sjögren-Diagnose in seinem Fall die Erfüllung der EULAR-Kriterien mit der Gesamtpunktzahl von 4 nicht mehr notwendig gewesen sei. Vielmehr hätten allein die aggravierten bzw. sich über die Jahre stetig verschlimmernden, bereits 2021/2022 erstmals aufgetretenen, Symptome ausgereicht, die Diagnose zu stellen, womit die Verdachtsdiagnose vom 16.03.2022 rückwirkend bestätigt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.
Er erhielt am 01.05.2021 die erste, am 05.06.2021 die zweite und am 26.11.2021 die dritte Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer). Der Impfstoff Comirnaty war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan 2021.
Unmittelbar nach diesen COVID-19-Impfungen traten beim Beschwerdeführer jeweils ein Kribbeln im Gesicht sowie Müdigkeit auf. Nach den ersten beiden Impfungen klangen diese Symptome jeweils nach wenigen Tagen wieder ab. In den Folgewochen der zweiten Impfung am 05.06.2021 traten beim Beschwerdeführer zudem unterschiedlich lang andauernde Ermüdungsphasen bis hin zu fallweisen Erschöpfungszuständen auf.
Das nach der am 26.11.2021 verbreichten dritten COVID-19-Impfung erneut aufgetretene Kribbeln im Gesicht ist in der Folge nicht mehr abgeklungen und hat sich zunehmend auf die Lippen ausgebreitet. Im Februar 2022 trat weiters ein zeitweises Brennen in den Armen sowie Beinen auf und äußerte die Fachärztin für Neurologie XXXX am 28.02.2022 zunächst den Verdacht auf eine Polyneuropathie (PNP). Die daraufhin durchgeführte Laboruntersuchung mit Abnahmedatum 08.03.2022 zeigte einen positiven Antinukleäre Antikörper Ro/SS-A Befund („ANA pos Ro pos anti DNA neg Rf“), mit einem Antinukleäre Antikörper-Wert von 19.0. Am 16.03.2022 wurde im XXXX daraufhin erstmals der Verdacht auf das Morbus Sjögren Syndrom gestellt. Eine Bestätigung dieser Diagnose konnte bei einer Kontrolluntersuchung am 27.10.2022 im XXXX jedoch nicht erbracht werden. In dem entsprechenden Befund wurde zwar eine Sicca Symptomatik sowie Fatigue diagnostiziert, allerdings wurde dezidiert festgehalten, dass derzeit weder ein Hinweis für das Morbus Sjögren Syndrom noch auf eine (andere) entzündliche rheumatische Erkrankung vorliegt. Danach erfolgte bis Februar 2024 keine rheumatologische Konsultation und wurde keine rheumatologische medikamentöse Therapie durchgeführt.
Erst nach einer Laboruntersuchung am 07.02.2024 mit erhöhten ANA-, SS-A (Ro)-AK- und SS-B (La)-AK-Werten wurde am 12.02.2024 von XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, neben einer Polyneuropathie sowie Hypercholesterinämie, die tatsächliche Diagnose Sjögren Syndrom gestellt und mit der medikamentösen Therapie mit Hydroxychloroquin (Quensyl) begonnen.
Am 11.03.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Gingivitis zahnärztlich behandelt.
Im März 2022 litt der Beschwerdeführer zunächst an Angst und Gedankenkreisen, weshalb er am 14.03.2022 die XXXX aufsuchte. Dort wurde aufgrund seiner anamnestischen Angaben („SSt nach Diagnose Autoimmunerkrankung“) die Verdachtsdiagnose Anpassungsstörung gestellt und begab der Beschwerdeführer sich in psychotherapeutische Behandlung. Im Mai 2024 wurde bei ihm ein pseudoneurasthenisches Syndrom mit komorbider depressiver Störung diagnostiziert; kognitive Leistungsstörungen kamen testpsychologisch nicht hervor.
Am 05.05.2022 wurde beim Beschwerdeführer eine Birkenpollenallergie bestätigt.
Im Juli 2022 erkrankte der Beschwerdeführer nach einer Ägypten-Reise an einer Durchfallserkrankung welche mit Antibiotika behandelt wurde. Am 07.06.2023 litt der Beschwerdeführer erneut an einem geblähten Bauch (Meteorismus) und Durchfall. In einem am 13.08.2024 durchgeführten CT des Thorax wurden am partiell mitabgebildeten Oberbauch verdichtetes mesenteriales Fettgewebe und einzelne grenzwertig vergrößerte und vermehrte Lymphknoten gefunden und die Differentialdiagnose Pannikulitis (Entzündung des Unterhautfettgewebes) gestellt. Eine chronische Darmentzündung konnte im Falle des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Der Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz ist am 13.12.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Beschwerdeführer begehrte im gegenständlichen Verfahren die Anerkennung des Sjögren Syndroms als Impfschaden.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 01.05.2021, am 05.06.2021 sowie am 26.11.2021 verabreichten COVID-19-Impfungen mit Comirnaty und dem am 12.02.2024 diagnostizierten Morbus Sjögren Syndrom ist allerdings nicht wahrscheinlich.
Mit Bescheid vom 21.08.2024 erkannte die belangte Behörde die Gesundheitsschädigungen „Sicca Symptomatik“ sowie „Kribbeln im Gesicht und an den Lippen" als Impfschaden im Sinne des Impfschadengesetzes an.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Beschwerdeführers für die Zeit ab 01.01.2023 nach der Anlage zur Richtsatzverordnung lautet wie folgt:
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 10 v.H., da kein negatives wechselseitiges Zusammenwirken der beiden Gesundheitsschädigungen besteht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 10.10.2024 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).
Die dem Beschwerdeführer verabreichten COVID-19-Impfungen sind durch die vorgelegte Impfbestätigung dokumentiert (vgl. AS 26).
Dass der Impfstoff von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, vgl. www.sozialministerium.gv.at).
Die Feststellungen zu den nach den angeschuldigten COVID-19-Impfungen aufgetretenen Gesundheitsschädigungen und Beschwerden des Beschwerdeführers gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom August 2023, basierend auf einer am 13.07.2023 erfolgten persönlichen Begutachtung (vgl. AS 82 ff), die ergänzende Stellungnahme dieser Sachverständigen vom März 2024 (vgl. AS 117 ff), das ebenfalls von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 04.06.2024, basierend auf einer am 14.05.2024 erfolgten persönlichen Begutachtung (vgl. AS 121 ff), die Einschätzung des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 16.08.2024 (vgl. AS 151 f), sowie auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten der bereits von der belangten Behörde befassten Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 13.07.2025, basierend auf der Aktenlage (vgl. OZ 7), und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2025 (vgl. Verhandlungsniederschrift, OZ 16).
Diese Feststellungen stehen im Wesentlichen auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 5), in der Stellungnahme vom 15.02.2024 (vgl. AS 101 ff) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 4-8 der Verhandlungsniederschrift).
Strittig war gegenständlich die Frage, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem beim Beschwerdeführer (nunmehr) zweifelsfrei vorliegenden Morbus Sjögren Syndrom und der ihm am 01.05.2021, am 05.06.2021 sowie am 26.11.2021 verabreichten COVID-19-Impfungen besteht. Im verfahrenseinleitenden Antrag machte der Beschwerdeführer ausschließlich „eine Autoimmunerkrankung (ANA pos Ro pos anti DNA)“ als Impfschaden geltend (vgl. AS 4). Der Beschwerdeführer sieht sämtliche seine nach den COVID-19-Impfungen aufgetretenen Beschwerden sowie Gesundheitsschäden als Nachweis für das Sjögren Syndrom und verwies hierfür auf zahlreiche wissenschaftliche Publikationen (vgl. etwa S. 15-16 sowie Beilagen ./A und ./B der Verhandlungsniederschrift). In seiner Stellungnahme vom 14.08.2025 stellte der Beschwerdeführer eine Kausalitätskette seiner Beschwerden bzw. Diagnosen dar, welche nachweise, dass die die Krankheit „Sjögren Syndrom“ bereits 2022 bestanden habe (vgl. S. 3-7 der Stellungnahme, OZ 12). In der gegenständlichen Beschwerde begehrte er ebenfalls die Anerkennung des Sjögren Syndroms sowie alle durch diese Krankheit bisher sowie noch künftig ausgelösten Leiden als Impfschaden (vgl. AS 164).
Die Feststellungen zu den – vom Sjögren Syndrom abgesehen – weiteren Gesundheitsschädigungen und Beschwerden des Beschwerdeführers folgen seinen eigenen Angaben und werden durch die entsprechenden medizinischen Befunde bestätigt (vgl. Beilage ./B zur Verhandlungsniederschrift). Dass am 14.03.2022 die Verdachtsdiagnose Anpassungsstörung aufgrund seiner anamnestischen Angaben gestellt wurde, bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Den Ausführungen der vom Bundesverwaltungsgericht befassten Sachverständigen in ihrem Ergänzungsgutachten vom 13.07.2025, wonach eine Enteritis (Entzündung des Dünndarms) aus den vorliegenden Befunden nicht hervorgehe (vgl. s. 8 des Ergänzungsgutachtens, OZ 7), trat der Beschwerdeführer letztlich nicht entgegen (vgl. S. 13-14 der Stellungnahme vom 14.08.2025).
Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der dem Beschwerdeführer verabreichten COVID-19-Impfungen und dem Morbus Sjögren Syndrom nicht wahrscheinlich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien
- passende Inkubationszeit,
- entsprechende Symptomatik und
- keine andere wahrscheinlichere Ursache
erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN). Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem bereits von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie XXXX , vom August 2023, deren ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom März 2024 sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten dieser Sachverständigen vom 13.07.2025, dass das Kriterium der passenden Inkubationszeit nicht erfüllt ist und daher ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und dem Morbus Sjögren Syndrom des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich ist. Die Gutachten und die Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar, sie stützen sich auf näher zitierte medizinische Fachliteratur, die ausführlich erhobene Krankengeschichte des Beschwerdeführers und eine persönliche Untersuchung am 14.05.2024. Die Sachverständige erläuterte die Schlussfolgerungen ihrer Gutachten auch in der mündlichen Verhandlung klar und verständlich, und setzte sich überzeugend mit den Ausführungen und Einwänden des Beschwerdeführers auseinander.
Zunächst ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Morbus Sjögren Syndrom bereits am 16.03.2022 bestätigt worden sei, entgegenzuhalten, dass in dem entsprechenden Befund des XXXX lediglich der Verdacht darauf diagnostiziert wurde (vgl. AS 37). Die beigezogene Amtssachverständige setzte sich in der mündlichen Verhandlung erneut mit den beim Beschwerdeführer nach den Impfungen aufgetretenen Beschwerden und den vorliegenden Befunden auseinander. Daraufhin legte sie die EULAR-Kriterien, die für die Diagnose eines Sjögren Syndroms gelten und auf welche auch der Beschwerdeführer wiederholt Bezug nahm (vgl. AS 160b, S. 7 ff der Stellungnahme vom 14.08.2025 und S. 5 der Verhandlungsniederschrift), dar: 1. Positiver Befund von Labialspeicheldrüse mit fokaler lymphozytärer Sialadenitis und einem Fokus-Score von mehr als 1 (Gewichtung: 3 Punkte), 2. Anti-SSA-Antikörper (Anti-Ro) (Gewichtung: 3 Punkte), 3. Okuläre Färbung Punktzahl mehr als 5 (oder van Bijsterveld-Score von mehr als 4) in mindestens einem Auge (Gewichtung: 1 Punkt), 4. Schirmer-Test von kleiner als 5 mm/5 min in mindestens einem Auge (Gewichtung: 1 Punkt) sowie 5. Nicht stimulierte Gesamtspeichelflussrate von mehr als 0,1 ml/min (Gewichtung: 1 Punkt). Es seien zumindest 4 Punkte zu erreichen, um eine tatsächliche Diagnose des Sjögren Syndroms zu erstellen (vgl. S. 10-12 der Verhandlungsniederschrift).
Im Fall des Beschwerdeführers war jedoch im März 2022 einzig das 2. Kriterium dieses Schemas erfüllt und zwar der positive Antinukleäre Antikörper (ANA) Ro/SS-A Befund (vgl. AS 35), mit einer Gewichtung von 3 Punkten. Für die Überprüfung der sonstigen EULAR-Kriterien fehlte es insbesondere an einer Biopsie der Lippenspeicheldrüsen, an einem Schirmer-Test zur Feststellung einer Sicca Symptomatik der Augen und an einer Speichelflussmessung. Der Beschwerdeführer wies in der mündlichen Verhandlung zwar darauf hin, dass seine Augenärztin am 05.04.2022 angeführt habe, dass seine Tränenwege nicht durchlässig seien und im Juli habe sie den Verdacht auf Dakryostenose (Verengung der Tränenwege) gestellt (vgl. S. 12 der Verhandlungsniederschrift). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, wie hoch die Tränenproduktion des Beschwerdeführers im März 2022 war – hierzu wäre die Durchführung eines Schirmer-Tests erforderlich gewesen. Dass dieser oder eine der anderen Untersuchungen im Sinne der EULAR-Kriterien durchgeführt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer hingegen nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer wies in der mündlichen Verhandlung zudem auf den ESSDAI-Score hin und führte aus, dass angesichts der Leukozytopenie und Neutropenie sowie der Parästhesien von einer moderaten Krankheitsaktivität auszugehen sei. Diesem Vorbringen entgegnete die Sachverständige nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, dass der ESSDAI-Score lediglich die Krankheitsaktivität einschätze. Die Sachverständige erläuterte weiter, dass es schwierig sei, einen Score heranzuziehen, ohne dass eine tatsächliche Diagnose gestellt worden sei, da dieser kein spezifischer Score sei, der eine Diagnose untermauere oder feststelle. Auch der beim Beschwerdeführer im März 2022 vorliegende hohe ANA-Titer von 19 zeige zwar eine erhöhte Wahrscheinlichkeit an einer Autoimmunkrankheit zu erkranken, jedoch stelle dies noch keine Diagnose dar. Wenn hohe ANA-Titer und zusätzliche Hinweise, wie Ro/SS-A positiv, vorliegen, würden Rheumatologen genauer hinschauen und üblicherweise Folgeuntersuchungen anordnen, um eine Diagnose abzusichern (vgl. S. 12-13 der Verhandlungsniederschrift).
Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.08.2025 dargestellte Kausalitätskette seiner Beschwerden: 1. Sicca-Symptome, 2. Positive ANA-Titer, 3. Anti-Ro/SSA-Antikörper, 4. Rheumafaktor positiv, 5. Fatigue, 6. Allergische Erkrankung, 7. Sensorische Neuropathie, 8. Leuko(zyto)penie und Neutropenie sowie 9. Chronische Sinusitis (vgl. S. 3-7 der Stellungnahme und S. 10 der Verhandlungsniederschrift) ersetzt nicht die Diagnose des Sjögren Syndroms.
Maßgeblich war im vorliegenden Fall insbesondere der Umstand, dass der im März 2022 geäußerte Verdacht auf ein Morbus Sjögren Syndrom beim Beschwerdeführer am 27.10.2022 im XXXX nicht bestätigt werden konnte bzw. ausgeräumt wurde. In dem entsprechenden Ambulanzbefund wurden zwar ein Laborbefund vom 13.10.2022 mit geringer Leukopenie und geringer Neutropenie, sowie die Diagnosen „ANA pos Ro pos anti DNA neg Rf“, Sicca-Symptomatik und Fatigue angeführt. Allerdings findet sich in diesem Befund auch der Status „[…] Schirmer Test neg. kaum Sicca Fatigue!“ und wurde explizit festgehalten, dass derzeit weder ein Hinweis auf ein Morbus Sjögren Syndrom noch auf eine (andere) entzündliche rheumatische Erkrankung vorliegt (vgl. AS 40). Diese ausdrückliche Dokumentation vermochte der Beschwerdeführer nicht zu entkräften, soweit er in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass diese nicht von seinem behandelnden Arzt stamme und er eigentlich die Frage, ob eine Entzündung ausgebrochen sei verneint habe (vgl. S. 13 der Verhandlungsniederschrift).
Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen hat, dass der erstbehandelnde Arzt bereits im März 2022 mit einer Quensyl-Therapie habe beginnen wollen. Aus dem Befund vom 16.03.2022 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer das entsprechenden Aufklärungsblatt mitgegeben wurde und in dem Befundbericht vom 22.03.2022 einer Fachärztin für Augenheilkunde wurde festgehalten, dass keine Kontraindikation (KI) für eine Quensyl-Therapie besteht. Allerdings ersetzt dies ebenso wenig eine gesicherte Diagnose und gab der Beschwerdeführer auch an, zunächst von der Basistherapie mit Quensyl Abstand genommen zu haben (vgl. S. 5-6 der Verhandlungsniederschrift). In diesem Zusammenhang wird noch angemerkt, dass auch dem Befundbericht vom 22.03.2022 keine Diagnostik zu einer Sicca Symptomatik zu entnehmen ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der positive ANA Ro/SS-A Befund vom März 2022 zwar ein Indiz auf ein Sjögren Syndrom darstellte, aber es letztlich zunächst lediglich bei einem Verdacht geblieben ist. Ein Indiz bzw. ein erfüllter Punkt der EULAR-Kriterien erlaubt es noch nicht eine tatsächliche Diagnose der Erkrankung zu stellen und konnte diese in der Folge auch im Oktober 2022 nicht bestätigt werden. Zu diesem Ergebnis kam auch die bereits von der belangten Behörde befasste Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie. So führte die Gutachterin in ihrem Sachverständigengutachten vom August 2023 noch aus, dass sich aus den (zu diesem Zeitpunkt) vorliegenden Befunden bis auf die Sicca Symptomatik keine eigenständige autoimmunologische Erkrankung ableiten lasse. Einzelne autoimmunologische Parameter seien zwar erhöht, dennoch sei daraus – in Übereinstimmung mit dem Befund vom 27.10.2022 – keine Diagnose einer Kollagenose (systemische Autoimmunerkrankungen, u.a. das Sjögren Syndrom) ableitbar (vgl. AS 86).
Erst am 12.02.2024 wurde von XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, neben einer Polyneuropathie sowie Hypercholesterinämie, erstmalig die tatsächliche Diagnose eines Sjögren Syndrom gestellt und mit der medikamentösen Therapie mit Hydroxychloroquin (Quensyl) begonnen (vgl. AS 104-105). In der daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen vom März 2024 führte diese aus, dass zwischen Oktober 2022 und Februar 2024 keine rheumatologische Konsultation vorgenommen bzw. medikamentöse Therapie im Hinblick auf eine rheumatologische Erkrankung durchgeführt worden sei (vgl. AS 117b). Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass er im Jahr 2023 keine rheumatologischen Fachärzte aufgesucht habe (vgl. S. 6 der Verhandlungsniederschrift) und findet sich auch weder in der von ihm vorgelegten Auflistung seiner Befunde (vgl. Beilage ./A der Verhandlungsniederschrift) noch sonst im Akt ein Hinweis auf eine rheumatologische Konsultation zwischen Oktober 2022 und Februar 2024.
Der Beschwerdeführer führte in seiner nach der Verhandlung erstatteten Eingabe vom 02.10.2025 ergänzend aus, dass für die Erstellung der formalen Sjögren-Diagnose in seinem Fall die Erfüllung der EULAR-Kriterien mit der Gesamtpunktzahl von 4 nicht mehr notwendig gewesen sei. Vielmehr hätten allein die aggravierten bzw. sich über die Jahre stetig verschlimmernden, bereits 2021/2022 erstmals aufgetretenen, Symptome ausgereicht, die Diagnose zu stellen, womit die Verdachtsdiagnose vom 16.03.2022 rückwirkend bestätigt worden sei (vgl. OZ 20).
Entgegen diesem Vorbringen kann dem Patientenbrief vom 12.02.2024 jedoch nicht entnommen werden, dass die Diagnose eines Sjögren Syndrom rückwirkend gestellt worden wäre oder das Sjögren Syndrom beim Beschwerdeführer bereits im März 2022 bestanden hätte. Es ist zwar richtig, dass in der Anamnese ausgeführt wurde, dass sich die damalige Fatigue-Symptomatik aggraviert und der Beschwerdeführer von einer zunehmenden kognitiven Einschränkung berichtet habe. Allerdings ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass am 07.02.2024 von einer Fachärztin für Augenheilkunde die Tränenaufrisszeit des Beschwerdeführers gemessen wurde und eine Therapie mit Ikervis sowie Okuzell verordnet wurde (vgl. AS 106). Ergänzend zu den obigen Ausführungen ist zudem festzuhalten, dass dem Patientenbrief vom 12.02.2024 ein Laborbefund vom 07.02.2024 zu Grunde liegt, welches neben erhöhten ANA-Werten (22.0) weiters erhöhte SS-A (Ro)-AK ( 240.0 U/ml) und SS-B (La)-AK (12 U/ml) ausweist (vgl. AS 112). Im Gegensatz dazu wies der damalige Laborbefund mit Abnahmedatum 08.03.2022 einen ANA-Wert von 19.0 aus, der Ro/SS-A Befund war zwar positiv, jedoch ohne Angabe eines Wertes und der La/SSB war negativ (vgl. AS 35).
Im Ergebnis wird somit keinesfalls in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer am Morbus Sjögren Syndrom leidet, jedoch konnte die tatsächliche Diagnose in seinem Fall aufgrund der vorliegenden Befunde erst am 12.02.2024 objektiviert werden und somit erst mehr als zwei Jahre nach der letzten angeschuldigten COVID-19-Impfung am 26.11.2021. Daran kann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2022 an vermeintlich „typischen“ Symptomen des Sjögren Syndrom leidet, nichts ändern. So führte die Sachverständige in ihrem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten vom 13.07.2025 ebenfalls aus, dass ein zeitlicher Zusammenhang der einzelnen Symptome mit der Impfung aufgrund der langen Latenz von Diagnosestellung sowie Therapiebeginn aus gutachterlicher Sicht nicht möglich sei (vgl. S. 6 des Ergänzungsgutachtens, OZ 7).
Aus diesem Grund war hier bereits das Kriterium der passenden Inkubationszeit zu verneinen. Wie die Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ausführte, werden rheumatologische Impfschäden in der Literatur bis zu etwa 12 Wochen nach der Impfung beschrieben. Abgesehen von dem erneuten Hinweis auf den positiven Antikörper-Test vom März 2022 trat der Beschwerdeführer dieser Ausführung nicht entgegen (vgl. S. 14 der Verhandlungsniederschrift).
Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sowie die Einwände des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich erörtert, wobei die Sachverständige die Fragen des erkennenden Senats und des Beschwerdeführers überzeugend beantworten konnte. In Übereinstimmung mit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ist daher festzuhalten, dass zumindest eines der drei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit – nicht erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund kommt den Kriterien der entsprechenden Symptomatik und einer anderen wahrscheinlicheren Ursache bezüglich des Sjögren Syndroms keine entscheidungserhebliche Relevanz zu und war festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dieser Erkrankung und den COVID-19-Impfungen mit Comirnaty nicht wahrscheinlich ist.
Die Feststellungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der im Bescheid vom 21.08.2024 anerkannten Impfschäden ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Schreiben ihres ärztlichen Dienstes vom 16.08.2024 (vgl. AS 151 f).
In seiner im Rahmen des Parteiengehöres erstatteten Stellungnahme vom 14.08.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß einem Gutachten des Sozialministeriumservice aus dem Jahr 2024 50 % betrage. Sämtliche in diesem Gutachten berücksichtigten Erwerbsminderungen seien auf das Sjögren Syndrom bzw. seine klinischen Manifestationen zurückzuführen. Der vorgesehene Neuantrag 2025 werde aufgrund der aggravierenden Manifestationen voraussichtlich 80 bis 100 % betragen (vgl. S. 16 dieser Stellungnahme, OZ 12).
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das angesprochene Gutachten von XXXX vom 29.10.2024 (vgl. Beilage ./B der Verhandlungsniederschrift) in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erstellt wurde und dabei der Grad der Behinderung, nicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit, eingeschätzt wurde. Die Einschätzung des Grades der Behinderung unterliegt den Kriterien der Einschätzungsverordnung. Im Gegensatz dazu unterliegt die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISchG iVm § 21 Abs. 1 HVG den „Richtsätzen für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957“ bzw. der Anlage zur Richtsatzverordnung. Die in den verschiedenen Verfahren jeweils anzuwendenden Rahmensätze unterliegen unterschiedlichen Kriterien und sind daher nicht direkt miteinander zu vergleichen. Das Gutachten von XXXX kann somit nicht zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit herangezogen werden, da es auf Basis anderer Fragestellungen und Gesetzesgrundlage erstellt wurde.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das führende Leiden in dem Gutachten von XXXX vom 29.10.2024 das Sjögren Syndrom mit einem Grad der Behinderung von 40 % ist und durch das Leiden 2 „Depressio, Pseudoneurasthenisches Syndrom“ um eine Stufe erhöht wird. Somit beruht die Einschätzung der Behinderung, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.08.2025 selbst ausführte, auf dem Sjögren Syndrom bzw. „seinen klinischen Manifestationen“ und der damit ebenfalls in Verbindung stehenden psychischen Beschwerden. Im gegenständlichen Verfahren konnte wie dargelegt hingegen kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Sjögren Syndrom und den COVID-19-Impfungen festgestellt werden, weshalb diese Erkrankung auch bei der Einschätzung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt werden konnte.
Davon abgesehen trat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde, der Stellungnahme vom 14.08.2025 noch in der mündlichen Verhandlung der vorgenommenen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Anlage zur Richtsatzverordnung entgegen. Auch für den erkennenden Senat sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der erfolgten Einschätzung der anerkannten Impfschäden durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde nicht gefolgt werden sollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ISchG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF BGBl. I Nr. 99/2024, lauten auszugsweise:
„§ 1b (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
[…]
§ 2 (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
[…]
§ 2a (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 3. […]
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des bereits außer Kraft befindlichen, dennoch in Auszügen weiterhin anzuwendenden Heeresversorgungsgesetzes (HVG), StF: BGBl. Nr. 27/1964, idF: BGBl. I Nr. 162/2015, lauten wie folgt:
„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
[…]
Beschädigtenrente.
§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
§ 23. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..
[…]
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.
§ 55. (1) Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
[…]“
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020 lautet auszugsweise:
„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. COVID-19,
[…]“
3.2. Dem Beschwerdeführer wurden am 01.05.2021, am 05.06.2021 sowie am 26.11.2021 Impfungen gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer), welcher zu dieser Zeit in Österreich zugelassen war, verabreicht. Für Schäden aus diesen Impfungen ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.
Bereits mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2024 wurden die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers „Sicca Symptomatik“ sowie „Kribbeln im Gesicht und an den Lippen" als Folge der am 01.05.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 als Impfschaden im Sinne des Impfschadengesetzes anerkannt und als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation zugesprochen.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der belangten Behörde, das beim Beschwerdeführer (nunmehr) zweifelsfrei vorliegenden Morbus Sjögren Syndrom als Impfschaden anzuerkennen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, 0092, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).
Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20).
Gegenständlich ergibt sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, aus den schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie sowie deren ergänzender Stellungnahme und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass das Kriterium der passenden Inkubationszeit nicht erfüllt ist und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Morbus Sjögren Syndrom des Beschwerdeführers und der ihm verabreichten Impfungen daher nicht wahrscheinlich ist.
Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, genehmigten und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz.
Wie ebenfalls ausgeführt, ist der Beschwerdeführer – abgesehen von der Geltendmachung des Sjögren Syndroms – der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der Anlage zur Richtsatzverordnung in Höhe von 10 v.H. aufgrund der mit Bescheid vom 21.08.2024 als Impfschaden anerkannten Gesundheitsschädigungen „Sicca Symptomatik“ sowie „Kribbeln im Gesicht und an den Lippen" nicht substantiiert entgegengetreten. Das in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erstellte Gutachten konnte schon aus dem Grund nicht herangezogen werden, dass es auf Basis anderer Fragestellungen und nicht nach den Kriterien der Richtsatzverordnung, sondern jenen der Einschätzungsverordnung, erstellt wurde.
Somit wurde das in § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISchG iVm § 21 Abs. 1 HVG normierte Mindestausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für einen Anspruch auf Beschädigtenrente in Höhe von 20 v.H. im Fall des Beschwerdeführers nicht erreicht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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