IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Mag. PLESCHBERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Frau SCHRENK als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (SMS), vom 21.07.2025, Zl. 214-800730-002, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die österreichische Beschwerdeführerin stellte durch ihre Rechtsvertretung am 25.11.2024 einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz.
Die Beschwerdeführerin habe am 17.07.2021 eine Covid-19-Impfung erhalten (BioNTech/Pfizer, FF0680). Geltend gemacht wurden eine starke Bewegungseinschränkung der gesamten linken Körperseite, Schmerzen, Schwindel und Vergesslichkeit.
Hinsichtlich des genauen Krankheitsverlaufs nach der Impfung beschreibt sie zusammengefasst, dass seit der Covid-Impfung am 12.07.2021 Schmerzen auf der gesamten linken Körperhälfte aufgetreten seien. Weiters seien Bewegungseinschränkungen in der linken Hand und im linken Bein aufgetreten. Außerdem lägen Schwindel, Vergesslichkeit, Kopfschmerzen und eine Einschränkung beim Gehen vor. Ein Rollator sei nötig. Beim rechten Bein läge ein Rigor vor.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, holte von der Österreichischen Gesundheitskasse Wien, mehreren niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, der Klinik XXXX , dem XXXX und der Klinik XXXX medizinische Unterlagen ein.
Am 18.06.2025 erstellte der ärztliche Dienst des Sozialministeriumservice eine Stellungnahme, in der zusammengefasst festgehalten wurde, dass vermehrte Befundberichte betreffend eine vorbekannte COPD vorlägen, zusätzlich würden im Thorax-CT vom 21.07.2021 „Hinweise auf einer verminderten Knochendichte und seichten Impression der Deckplatten der Wirbelkörper TH 9-TH 11“ beschrieben werden. Diese vermutliche Osteoporose und deren Folgen hätten keinen Zusammenhang mit der Impfung, eher mit der Aprednisoloneinnahme aufgrund der COPD. Im ärztlichen Attest der PVE XXXX vom 12.11.2024 werde geschrieben: „Die Patientin leidet seit 2020 an einer Long-Covid-Erkrankung. Sie benötigt fremde Hilfe durch ihren Gatten Herrn XXXX rund um die Uhr.“ Es lägen keine weiteren Informationen diesbezüglich vor bzw. werde diese Diagnose in den Karteiblättern von Allgemeinmediziner Prof. Dr. XXXX nie erwähnt. Die Karteiblätter der PVE XXXX würden eine Covid-19-Infektion am 15.03.2022 bestätigen und im Eintrag von 04.05.2022 würden „Ganzkörperschmerzen bei Belastung und z.T. auch belastungsunabhängig (seit Covid 3/22)“ angegeben werden. Der erste Befund, der die Diagnose „Monoparese linkes Bein“ erwähne, werde später auf „sensomotorische Halbseitensymptomatik links, Lumboischialgie, komplexes Schmerzsyndrom“ erweitert und stamme vom Neurologen Dr. XXXX . Im ambulanten Patientenbrief der Klinik XXXX vom 23.06.2023 werde der Beginn der Symptomatik als „angefangen in Sept/Okt 2022“ notiert, auch im Bericht vom Ambulanzbesuch der XXXX , werde am 02.05.2023 dokumentiert wie folgt: „Die Patientin beschreibt seit 10/2022 an lumboischialgiformen Schmerzen der beiden unteren Extremitäten zu leiden.“ Es lägen keine Brückenbefunde vor, die einen zeitnahen Beginn oder einen Zusammenhang zwischen den angegebenen Gesundheitsschädigungen mit der angeschuldigten Impfung bzw. den darauffolgenden Impfungen bestätigen würden. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten somit durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt werden können. Eine gutachterliche Aussage dazu sei daher nicht möglich.
Im gewährten Parteiengehör zur Stellungnahme des ärztlichen Dienstes gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eigener Wahrnehmung einen Zusammenhang zwischen Impfung und Leiden hergestellt habe. Weitere ärztliche Unterlagen lägen ihr hierzu nicht vor, jedoch sei aus ihrer Sicht ein zeitlicher Zusammenhang gegeben.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, wies mit Bescheid vom 21.07.2025 den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice vom 18.06.2025, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der am 17.07.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen Covid-19 und den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, da der zeitliche Zusammenhang durch die aufliegenden medizinischen Unterlagen nicht belegt werden könne. In ihrer im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Stellungnahme vom 14.07.2025 habe die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, dass aufgrund ihrer subjektiven Wahrnehmung ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der angeschuldigten Impfung gegeben sei. Weitere medizinische Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachte Einwendung sei nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Die vom Gesetz geforderte Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges habe daher nicht festgestellt werden können.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden eine unrichtige rechtliche Beurteilung und das Vorliegen erheblicher Verfahrensfehler geltend gemacht. Es treffe nicht zu und sei aufgrund eines inhaltlich unrichtigen Gutachtens festgestellt worden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung zu den Gesundheitsschädigungen nicht vorliege, weswegen der Bescheid zu Unrecht im abweisenden Sinne ergangen sei. Es werde beantragt, ein inhaltlich richtiges Gutachten einzuholen, dass alle Beschwerden der Beschwerdeführerin und deren wahrscheinliche Kausalität auf Grund der Impfung ausreichend berücksichtige.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die österreichische Beschwerdeführerin, geb. XXXX , erhielt am 17.07.2021 die erste Covid-19-Impfung, BioNTech/Pfizer (FF0680) und am 02.08.2021 die zweite Covid-19-Impfung, ebenfalls BioNTech/Pfizer (FE8244). Die dritte BioN/TechPfizer-Impfung (1F1007A) wurde am 02.02.2022 verabreicht.
1.2. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der Covid-19-Impfung:
Die Beschwerdeführerin leidet seit mehr als zehn Jahren an COPD, einer chronischen Sinusitis und Schilddrüsenknoten.
1.3. Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach den Covid-19-Impfungen:
Es sind keine neuen Erkrankungen unmittelbar nach bzw. in zeitlicher Nähe zu der Impfung dokumentiert.
Die Beschwerdeführerin machte im März 2022 eine Infektion mit Covid-19 durch. Seit der Covid-Infektion leidet die Beschwerdeführerin an Ganzkörperschmerzen bei Belastung und zum Teil auch belastungsunabhängig.
Ab September bzw. Oktober 2022 traten bei der Beschwerdeführerin eine sensomotorische Halbseitensymptomatik links bzw. lumboischialgiforme Schmerzen der beiden unteren Extremitäten auf.
Es liegen keine Befunde vor, dass die Beschwerdeführerin an Schwindel und Vergesslichkeit leiden würde.
1.4. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der unter Punkt 1.1. genannten Impfungen am 17.07.2021 und 02.08.2021 und den unter Punkt 1.3. beschriebenen, mehr als ein Jahr nach der Impfung aufgetretenen Gesundheitsschädigungen sensomotorische Halbseitensymptomatik links bzw. lumboischialgiforme Schmerzen liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor. Es liegt auch kein kausaler Zusammenhang zwischen den Ganzkörperschmerzen und den verabreichten Impfungen vor.
2. Beweiswürdigung
Ad 1.1.) Die Feststellungen zur Person und zur Verabreichung der Covid-19-Impfung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem vorgelegten Auszug des elektronischen Impfpasses. Dem Akt sind unterschiedliche Datumsangaben betreffend die erste Impfung zu entnehmen. So gab die Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag als Datum der Impfung den 17.07.2021 an und schreibt bei der Beschreibung des Krankheitsverlaufs vom 12.07.2021. Aus dem Auszug des elektronischen Impfpasses ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 17.07.2021 die erste Dosis der Covid-19-Impfung erhalten hat, weswegen dieses Datum für das Verfahren herangezogen wurde.
Ad 1.2.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der Covid-19-Impfung ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag, in dem sie die Frage „Liegen bei Ihnen Vorerkrankungen/Vorschädigungen vor?“ mit „ja“ beantwortete und angab, an COPD, einer chronischen Sinusitis und Schilddrüsenknoten zu leiden. Die Diagnosen seien seit über 10 Jahren bekannt. Entsprechende Befunde liegen auch im Verfahrensakt ein, sodass sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen.
Ad 1.3.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin nach der ersten Covid-19-Impfung am 17.07.2021 ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen. Die Beschwerdeführerin machte im Antrag geltend, eine starke Bewegungseinschränkung der gesamten linken Körperhälfte, Schmerzen, Schwindel und Vergesslichkeit als Impfschaden geltend zu machen. Weiters führt sie hinsichtlich des Krankheitsverlaufs aus, Kopfschmerzen, eine Einschränkung beim Gehen und einen Rigor am rechten Bein zu haben.
Einleitend ist festzuhalten, dass bereits die Angaben der Beschwerdeführerin, wann die ersten Symptome auftraten, widersprüchlich sind. So gab die Beschwerdeführerin unter Punkt D. des Antragsformulars „Angaben zum Krankheitsverlauf“ unter „Datum des Auftretens der ersten Symptome nach der Impfung“ Folgendes an: „2. August nach Dosis 2“. Unter dem Punkt „Genaue Beschreibung des Krankheitsverlaufs“ gibt sie hingegen an, seit der Covid-Impfung am 12.07.2021 (die, wie oben ausgeführt, am 17.07.2021 verabreicht wurde) an den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen zu leiden. In ambulanten Patientenbriefen der Klinik XXXX vom 23.06.2023 und 18.12.2023 wiederum wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen mehreren Problemen (23.06.2023) bzw. einer Gangstörung (18.12.2023), die im Sept/Okt 2022 „in Anschluss“ an 3. Covid-19-Impfung aufgetreten sei, vorstellig geworden sei. Laut Auszug aus dem elektronischen Impfpass erhielt die Beschwerdeführerin die dritte Impfdosis jedoch bereits am 02.02.2022, sohin mehrere Monate vor September bzw. Oktober 2022, weswegen auch hier nicht von einem Auftreten im Anschluss an die dritte Covid-19-Impfung gesprochen werden kann – ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin im Antrag das erste Auftreten der Symptome dazu in Widerspruch stehend mit Juli bzw. August 2021 angab.
Dass keine neuen Gesundheitsschädigungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Covid-Impfung am 17.07.2021 (bzw. am 02.08.2021) dokumentiert wurden, stützt sich auf die Einsichtnahme in die vorliegenden medizinischen Unterlagen. Befunde aus dem Jahr nach der ersten Covid-19-Impfung vom 12.07.2021, 21.07.2021, 31.08.2021, 02.09.2021, 11.10.2021, 12.10.2021, 27.01.2022, 14.02.2022, 31.03.2022 und 11.07.2022 betreffen allesamt das bereits bekannte und von der Beschwerdeführerin als Vorerkrankung angegebene pneumologische Leiden.
Die Feststellung zur Covid-19-Infektion im März 2022 ergibt sich aus den Karteikartenauszügen der PVE XXXX . Daraus geht hervor, dass am 15.03.2022 eine Infektion mit Covid-19 bestätigt wurde. Am 04.05.2022 werden „Ganzkörperschmerzen bei Belastung und z.T. auch belastungsunabhängig“ dokumentiert. Die Ganzkörperschmerzen traten sohin nicht direkt in Anschluss an die Covid-19-Impfungen am 17.07.2021 und 02.08.2021 auf, sondern erst im März des darauffolgenden Jahres.
Eine Monoparese im linken Bein wird erstmalig im Karteiauszug eines Facharztes für Neurologie vom 02.01.2023, sohin knapp eineinhalb Jahre nach Verabreichung der ersten Covid-19-Impfung dokumentiert, am 05.01.2023 in die Diagnose „Monoparese linkes Bein, Lumboischialgie und komplexes Schmerzsyndrom“ umgewandelt und am 15.06.2023 als „sensomotorische Halbseitensymptomatik links, Lumboischialgie und komplexes Schmerzsyndrom“ festgehalten. In Arztbriefen der Klinik XXXX vom 23.06.2023 und 18.12.2023 werden diese Symptome jeweils als „angefangen in Sept/Okt 2022“ beschrieben. Die beiden Covid-19-Impfungen wurden am 17.07.2021 und am 02.08.2021 verabreicht. Eine zeitliche Nähe der mehr als ein Jahr später aufgetretenen sensomotorischen Halbseitensymptomatik und der lumboischialgiformen Schmerzen der beiden unteren Extremitäten zu den am 17.07.2021 und 02.08.2021 verabreichten Covid-19-Impfungen besteht daher nicht.
Für die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gesundheitsschädigungen Schwindel und Vergesslichkeit liegt keine Befunde vor, die diese dokumentierten. Im Arztbrief der Klinik XXXX vom 18.12.2023 ist als Vorerkrankung eine depressive Störung vermerkt; dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergesslichkeit oder der Schwindel damit in Zusammenhang stünden, wurde von dieser jedoch nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Befunden. Bei einem Ambulanzbesuch des XXXX am 02.05.2023 gab die Beschwerdeführerin anamnestisch eine kognitive Verschlechterung an, die jedoch in den im Verfahrensakt einliegenden Befunden nicht bestätigt wurde. Ein ärztliches Attest der PVE XXXX vom 12.11.2024 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit 2020 an einer Long-Covid-Erkrankung leide und fremde Hilfe durch ihren Ehemann benötige. Long-Covid ist - mit Ausnahme einer einmaligen Dokumentation in den Karteiauszügen der PVE XXXX und einem diesbezüglichen Verdacht einer Fachärztin für Orthopädie vom 31.05.2023, wobei nicht eindeutig ist, ob dies im Rahmen der Anamnese bekannt gegeben wurde - in keinem anderen Befund dokumentiert. Die einzige vermerkte Covid-19-Infektion bestand im März 2022. Insbesondere in den Karteiauszügen des Allgemeinmediziners Prof. Dr. XXXX ist weder eine akute Covid-19-Infektion noch eine Long Covid-Erkrankung dokumentiert. Es ist daher nicht nachvollziehbar, auf welche Befunde sich die Long Covid-Diagnose stützen soll. Auch ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch den vorliegenden Befunden Anhaltspunkte, dass die vorgebrachten Gesundheitsschädigungen Schwindel und Vergesslichkeit damit in Zusammenhang stünden. Die Beschwerdeführerin vermochte daher die Gesundheitsschädigungen Schwindel und Vergesslichkeit nicht glaubhaft darzutun.
Der im Krankheitsverlauf beschriebene Rigor des rechten Beins ist aus den vorliegenden Befunden ebenfalls nicht ableitbar. In einem Patientenbrief der Klinik XXXX vom 23.06.2023 wird anamnestisch eine Überbeweglichkeit des rechten Beins angegeben und beim Status eine athetotisch anmutende kontinuierliche Bewegungen des rechten Beines festgehalten. Bei einer Abklärung am 20.07.2023 waren alle Befunde unauffällig. In den vorliegenden Befunden wird vielmehr mehrfach ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung geäußert.
Zusammenfassend traten die sensomotorische Halbseitensymptomatik links und die Lumboischialgie im Herbst 2022 auf und wurden Anfang Jänner 2023 erstmalig in einem Befund dokumentiert. Die Ganzkörperschmerzen wurden im Mai 2022 im Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion dokumentiert. Die Ausführungen in der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice, dass keine Brückenbefunde vorlägen, die einen zeitnahen Beginn der angegebenen Gesundheitsschädigungen zur angeschuldigten Impfung bzw. den darauffolgenden Impfungen bestätigen würden, sind daher nachvollziehbar und schlüssig.
1.4.) Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfungen am 17.07.2021 bzw. 02.08.2021 und den behaupteten Gesundheitsschädigungen nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, ergibt sich aus der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice vom 18.06.2025. In dieser Stellungnahme wird nachvollziehbar dargelegt, dass die Ganzkörperschmerzen seit einer Covid-19-Infektion im März 2022 erstmalig am 04.05.2022 in den Karteiblättern der PVE XXXX bestätigt wurden. Die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen sensomotorische Halbseitensymptomatik links (bzw. ursprünglich Monoparese links) und Lumboischialgie wurden erstmalig durch einen Facharzt für Neurologie am 02.01.2023 diagnostiziert. In einem Patientenbrief der Klinik XXXX wurde die Symptomatik als „angefangen im Sept/Okt. 2022“ notiert, auch im XXXX sei notiert worden, dass die Beschwerdeführerin seit 10/2022 lumboischialgiforme Schmerzen der beiden unteren Extremitäten beschreiben würde. Der ärztliche Dienst stellte daher fest, dass die Angaben der Beschwerdeführerin durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht belegt werden können, weswegen eine gutachterliche Aussage dazu nicht möglich sei.
Die Beschwerdeführerin teilte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs mit, dass sie aufgrund „eigener Wahrnehmung“ einen Zusammenhang zwischen Impfung und Leiden hergestellt habe. Ihr liegen keine ärztlichen Unterlagen hierzu vor, aber aus ihrer Sicht sei ein Zusammenhang gegeben. Dazu ist festzuhalten, dass die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin, dass ein Zusammenhang bestehe, nicht für die Beurteilung ausreicht, dass ein solcher auch tatsächlich vorliegt. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die schlüssige und plausible Stellungnahme des ärztlichen Dienstes zu entkräften, insbesondere, da die Beschwerdeführerin schreibt, keine medizinischen Unterlagen vorliegend zu haben, dass aber ein Zusammenhang aus ihrer Sicht gegeben sei. Es ist nicht erkennbar, worauf sich diese Wahrnehmung stützt. Weiters ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Karteiauszügen der PVE XXXX und den Karteiauszügen eines Arztes für Allgemeinmedizin ergibt, dass die Beschwerdeführerin in sehr kurzen, regelmäßigen Abständen diese zwei Praxen besucht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso die geltend gemachten Beschwerden in den detaillierten und ausführlich geführten Karteien nicht zeitnahe zur Impfung dokumentiert sind, wenn ein zeitlicher Zusammenhang nach der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht. Wären diese Symptome bereits zeitlich näher zur Impfung vorgelegen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese bei einem ihrer Besuche der beiden Ordinationen erwähnt hätte.
In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 18.06.2025 kann kein Zusammenhang zwischen diesen Gesundheitsschädigungen und der verabreichten Covid-19-Impfungen festgestellt werden. Die Ganzkörperschmerzen bestehen den medizinischen Unterlagen zufolge seit einer Covid-19-Infektion im März 2022. Die sensomotorische Halbseitensymptomatik links und die Lumboischialgie traten sämtlichen Befunden zufolge erstmalig im September oder Oktober 2022 auf und sohin mehr als ein Jahr nach Verabreichung der ersten Covid-19-Impfung am 17.07.2021. Einen Facharzt für Neurologie suchte die Beschwerdeführerin erst am 02.01.2023 und somit knapp eineinhalb Jahre nach der Impfung auf.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass aufgrund eines „inhaltlich unrichtigen Gutachtens“ festgestellt worden sei, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung zu den Gesundheitsschädigungen nicht vorliege, ist darauf zu verweisen, dass zwar die Einholung eines „inhaltlich richtigen Gutachtens“ beantragt wurde, der Beschwerde aber keine Ausführungen dahingehend, wieso die Beurteilung des ärztlichen Dienstes inhaltlich unrichtig sein soll, zu entnehmen sind. Es wird in keiner Weise ausgeführt, inwiefern die vorliegende Stellungnahme des ärztlichen Dienstes inhaltlich unrichtig sein soll.
Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, die plausiblen Ausführungen des ärztlichen Dienstes in Zweifel zu ziehen. Die Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde erstellten Stellungnahme. Alle der Behörde vorliegenden Unterlagen wurden dabei berücksichtigt. Diese Stellungnahme wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).
Die für die Wahrscheinlichkeit der Kausalität maßgeblichen Kriterien sind im vorliegenden Fall sohin nicht gegeben:
Hinsichtlich der Ganzkörperschmerzen ist auszuführen, dass hier einerseits kein zeitlicher Zusammenhang mit den Covid-19-Impfungen am 17.07.2021 bzw. 02.08.2021 vorliegt, da diese erstmals im Mai 2022 dokumentiert wurden, sodass der Zeitraum zwischen Impfung und Auftreten der Symptome überaus groß ist. Das Auftreten einer entsprechenden Symptomatik kann zwar in Bezug auf das Schmerzsyndrom bejaht werden; andererseits liegt eine wahrscheinlichere Ursache für die Schmerzen vor, da diese seit einer nachgewiesenen Covid-19-Infektion bestehen. Ein Zusammenhang mit der Impfung ist daher bezüglich der Ganzkörperschmerzen zu verneinen.
Die sensomotorische Halbseitensymptomatik links und die Lumboischialgie traten sämtlichen vorliegenden Befunden zufolge erstmalig im September oder Oktober 2022 auf, sohin über ein Jahr nach Verabreichung der angeschuldigten Impfung am 17.07.2021 bzw. 02.08.2021. Dass aus Sicht der Beschwerdeführerin ein zeitlicher Zusammenhang besteht, vermag daran nichts zu ändern, da die subjektiven Wahrnehmungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich unerheblich sind. Ein zeitlicher Zusammenhang ist zu verneinen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Kausalitätswahrscheinlichkeit in Hinblick auf eine entsprechende Symptomatik und eine wahrscheinlichere Ursache kann daher gegenständlich unterbleiben, weil bereits der zeitliche Zusammenhang unzweifelhaft zu verneinen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise:
„[…] § 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind.
§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. […]“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Abschnitt III
§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz."
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise:
„[…] § 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.“
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:
Es ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG auf die ihr verabreichte Impfung ursächlich zurückzuführen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).
Anhand dessen ist zu überprüfen, ob die belangte Behörde ohne Rechtswidrigkeit zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall nicht einmal die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der gegenständlichen Impfung für die Leiden der Beschwerdeführerin anzunehmen ist.
Im gegenständlichen Fall bestehen die Ganzkörperschmerzen seit einer Covid-19-Infektion und wurden erstmalig im Mai 2022, folglich knappe zehn Monate nach Verabreichung der Covid-19-Impfung, dokumentiert. Einerseits liegt hier kein zeitlicher Zusammenhang mit den Covid-19-Impfungen am 17.07.2021 bzw. 02.08.2021 vor, da der Zeitraum sehr groß ist. Das Auftreten einer entsprechenden Symptomatik kann zwar in Bezug auf das Schmerzsyndrom bejaht werden; andererseits liegt eine wahrscheinlichere Ursache für die Schmerzen vor, da diese seit einer nachgewiesenen Covid-19-Infektion bestehen. Ein Zusammenhang mit der Impfung ist daher bezüglich der Schmerzen zu verneinen.
Die sensomotorische Halbseitensymptomatik links wurde erstmalig von einem Facharzt für Neurologie am 02.01.2023, sohin knapp eineinhalb Jahre nach der Impfung, dokumentiert (damals als Monoparese links, später geändert auf sensomotorische Halbseitensymptomatik links). Die Beschwerdeführerin gab mehrfach anamnestisch an, dass diese Symptome im September oder Oktober 2022 begonnen hätten. Es besteht daher kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfungen am 17.07.2021 bzw. 02.08.2021 und dem Auftreten der Symptome der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der vorgebrachten Gesundheitsschädigungen Schwindel und Vergesslichkeit liegen keine Befunde vor, in denen das Bestehen dieser Symptome bestätigt werden, sodass hier bereits mangels glaubhaften Vorliegens ein Zusammenhang zu verneinen ist. Es liegt daher kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der sensomotorischen Halbseitensymptomatik und den lumboischialgiformen Schmerzen und den angeschuldigten Impfungen am 17.07.2021 und 02.08.2021 vor. Eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen zwei Kriterien einer entsprechenden Symptomatik und dem Nichtvorliegen einer wahrscheinlicheren Ursache konnte daher unterbleiben.
Betreffend den Schwindel und die Vergesslichkeit kann eine weitere Auseinandersetzung mit den genannten Kriterien allein schon deswegen unterbleiben, da, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, keine Befunde vorliegen, die ein Vorliegen dieser Gesundheitsschädigungen dokumentieren.
Dementsprechend ist die erforderliche Kausalität der angeschuldigten Impfung für die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen im vorliegenden Fall zu verneinen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass aufgrund eines inhaltlich unrichtigen Gutachtens festgestellt worden sei, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung zu den Gesundheitsschädigungen nicht vorliege. Es werde daher beantragt, ein „inhaltlich richtiges Gutachten“ einzuholen, das alle Beschwerden der Beschwerdeführerin und deren wahrscheinliche Kausalität auf Grund der Impfung ausreichend berücksichtige. Wie bereits oben ausgeführt, sind der Beschwerde keine Ausführungen dahingehend zu entnehmen, wieso das Gutachten nach Ansicht der Beschwerdeführerin inhaltlich unrichtig sei. Auch ist nicht erkennbar, welche Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, da die Stellungnahme auf alle geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und auch auf die Befunde der Beschwerdeführerin eingeht. Wie oben ausgeführt, lagen die Ganzkörperschmerzen und die sensomotorische Halbseitensymptomatik erst Monate nach der Impfung vor. Für die geltend gemachten Leiden Schwindel und Vergesslichkeit liegen keine Befunde vor, die diese dokumentieren. Der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn ausgeführt wird, dass keine Brückenbefunde vorliegen, die einen zeitnahen Beginn oder einen Zusammenhang zwischen den angegebenen Gesundheitsschädigungen mit der angeschuldigten bzw. den darauffolgenden Impfungen bestätigen. Das pauschale Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eigener Wahrnehmung einen Zusammenhang zwischen Impfung und Leiden festgestellt habe und aus ihrer Sicht ein zeitlicher Zusammenhang vorliege, ist nicht geeignet, die schlüssige Stellungnahme des ärztlichen Dienstes zu entkräften. Eine substantiierte Begründung für die Unrichtigkeit der Stellungnahme bzw. für die mangelnde Befähigung der diese erstellende Ärztin lieferte die Beschwerdeführerin nicht. Auch legte die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens keine anderslautenden Befunde vor.
In diesem Zusammenhang ist auf ständige Judikatur des VwGH zu verweisen: Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. (Hinweis auf E vom 28.2.1984, 83/05/0100).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2005/05/0304).
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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