BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über den Vorlageantrag der XXXX , vertreten durch unbeschränkt haftenden Gesellschafter XXXX eingebracht am 29.05.2025, betreffend den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 21.02.2025 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 02./03./15.04.2025, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 15 Abs 1 1. Satz VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 21.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.400,-- gemäß § 113 ASVG vorgeschrieben. Zugestellt an den Zustellbevollmächtigten Mag. XXXX an die Adresse XXXX . Begründend gab die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für zwei DienstnehmerInnen keine Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung vorgenommen habe.
2. Gegen den Bescheid vom 21.02.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren unbeschränkt haftenden Gesellschafter XXXX fristgerecht Beschwerde.
3. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 02./03.04.2025 – datiert mit 03.04.2025, gestempelt mit 02.04.2024 – wurde die Bescheidbeschwerde abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde an den im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgewiesenen Zustellbevollmächtigten Mag. XXXX an die Adresse XXXX am 08.04.2025 zugestellt. Eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 15.04.2025, wurde am 17.04.2025 an den Zustellbevollmächtigten Mag. XXXX an dessen Geschäftsadresse in XXXX zugestellt.
4. Am 29.05.2025 brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail einen - als Beschwerdeschreiben bezeichneten - Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02./03./15.04.2025 bei der belangten Behörde ein.
5. Mit Schreiben vom 04.06.2025 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt sowie Stellungnahme ihrerseits dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mittels Verspätungsvorhalt vom 11.06.2025 wurde die durch ihren unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertretene Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme bis spätestens 27.06.2025 abzugeben. Der Verspätungsvorhalt wurde am 18.06.2025 von der Beschwerdeführerin übernommen.
7. Mit ergänzender Vorlage vom 13.06.2025 übermittelte die belangte Behörde das Vollmachtsformular für Bilanzbuchhalter. Mit diesem wurde Mag. XXXX gemäß Punkt 10 des Vollmachtsformulars die Zustellvollmacht gemäß § 9 Abs. 1 ZustG seitens der Beschwerdeführerin durch ihren unbeschränkt haftenden Gesellschafter am 25.09.2024 erteilt und wurde auch nicht wiederrufen.
8. Ein mit 27.06.2025 datiertes und als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung tituliertes Schreiben des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der Beschwerdeführerin langte am 02.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beigelegt wurde ein Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MBA f. d. 4./5. Bezirk vom 11.04.2025 und eine Ladung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.06.2025.
9. Am 03.10.2025 langte seitens der Beschwerdeführerin ein Urkundenkonvolut ein.
10. Mit Schreiben vom 09.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Aktenkopie des Verwaltungs- und Gerichtsaktes zur Zl W145 2313805-1 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.
Insbesondere ist auszuführen, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 02./03.04.2025 am 08.04.2025 an den im verwaltungsbehördlichen Verfahren Zustellbevollmächtigten Mag. XXXX ordnungsgemäß und nachweislich zugestellt wurde. Eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung wurde am 17.04.2025 sogar auch an die Geschäftsadresse des Zustellbevollmächtigten nachweislich zugestellt.
Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02./03.04.2025 wurde am 29.05.2025 per E-Mail von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingebracht. Er ist verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass Mag. XXXX Zustellbevollmächtigter für die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Screenshot des Beitragskontos der Beschwerdeführerin und aus dem vorliegenden Vollmachtsformulars für Bilanzbuchhalter. Mit diesem wurde Mag. XXXX gemäß Punkt 10 des Vollmachtsformulars die Zustellvollmacht gemäß § 9 Abs. 1 ZustG seitens der Beschwerdeführerin am 25.09.2024 erteilt. Laut glaubwürdigem Vorbringen der belangten Behörde ist kein Widerruf erfolgt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 02./03.04.2025 am 08.04.2025 an den Zustellbevollmächtigten unter der im Beitragskonto angeführten Adresse (in XXXX ) zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
Die Feststellung, dass eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 15.04.2025, am 17.04.2025 an die Geschäftsadresse ( XXXX ) des Zustellbevollmächtigten zugestellt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
Die Feststellung, dass der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin am 29.05.2025 bei der belangten Behörde einlangte, ergibt sich aus dem im Akteninhalt enthaltenen E-Mail der Beschwerdeführerin, auf welchem das Datum deutlich erkennbar ist.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren durch ihren unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten wird, ergibt sich mangels anderweitigen Vollmachten aus dem Firmenbuch (FN XXXX ). Verfahrensgegenständlich trat im Schriftverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht der unbeschränkt haftenden Gesellschafter für die Beschwerdeführerin auf.
Dass der Verspätungsvorhalt am 18.06.2025 von der Beschwerdeführerin übernommen wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Übernahmebestätigung.
Sowohl das mit Schreiben vom 27.06.2025 vorgelegte Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MBA f. d. 4./5. Bezirk vom 11.04.2025 als auch die Ladung des Rechtsmittelgerichtes Verwaltungsgericht Wien vom 10.06.2025 sind für das gegenständliche Verfahren nach § 113 ASVG nicht relevant.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages:
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Ausgehend von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit 08.04.2025 ist die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit 22.04.2025 abgelaufen. Auch, wenn das Datum der (neuerlichen) Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit 17.04.2025 herangezogen wird, ist die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit 02.05.2025 abgelaufen.
Der am 29.05.2025 per E-Mail eingelangte verfahrensgegenständliche Vorlageantrag wurde damit nicht fristgerecht, weil jedenfalls verspätet eingebracht.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen.
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196; auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, § 15 VwGVG K 13).
Die belangte Behörde hat gegenständlich nicht mit Bescheid über die Verspätung des Vorlageantrags entschieden, sondern den Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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