IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Verein ChronischKrank, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.12.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt im Jahr 2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein internistisches Sachverständigengutachten vom 17.02.2023 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkung „Colitis ulcerosa“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da befundbelegt unter Therapie stabilisiert“), festgestellt wurde.
Am 17.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung den nunmehr verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Dem Antrag wurden medizinische Unterlagen und eine Vollmacht zugunsten der Vertretung beigelegt.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie ein, welches am 08.02.2024, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.01.2024, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Colitis ulcerosa“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da Leaky- gut- Syndrom mitberücksichtigt. Colitis ulcerosa lt. Befunde makroskopisch u. mikroskopisch in Remission.“), und 2. „Depressio“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über unterem Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil.“), eingeschätzt sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch das Leiden 2. nicht weiter erhöht werde, da dies nicht von maßgeblicher funktioneller Relevanz sei.
Mit Schreiben vom 09.02.2024 übermittelte die belangte Behörde der vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
In Folge einer beantragten Fristverlängerung brachte die Beschwerdeführerin am 25.03.2024 im Wege ihrer Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass die Einschätzung, wonach die psychische Erkrankung unter Medikation stabil sei, aufgrund der vorliegenden Befunde nicht nachvollziehbar sei. Bei ihr bestehe seit längerer Zeit eine Depression, welche zwischen schwer und mittelgradig wechsle. Sie habe aufgrund der Erkrankung die Arbeit aufgeben müssen, lebe sehr zurückgezogen ohne soziale Kontakte und es sei ihr trotz Therapie und Unterstützung durch ihren Partner nicht möglich, am öffentlichen Leben teilzunehmen. Sie ersuche daher, den Grad der Behinderung des psychischen Leidens auf 30 v.H. zu erhöhen und in Summe einen Grad der Behinderung von 50 v.H. zu gewähren. Der Stellungnahme wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 06.05.2024 ein. Darin hielt die Gutachterin im Wesentlichen Folgendes fest: „Die von der Antragstellerin im Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von internistischer Seite unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen, entsprechend den Aussagen bei der Anamnese niedergeschrieben und einer richtsatzgemäßen Beurteilung gemäß der geltenden EVO unterzogen. Es empfiehlt sich ein ergänzendes Gutachten durch eine/einen FÄ/FA für Psychiatrie.“
In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 28.07.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.07.2024, ein. Darin wurde die Funktionseinschränkung „rez. depressive Störung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über unterem Rahmensatz, da unter Medikation stabil.“), eingeschätzt.
Da der beigezogene Facharzt für Psychiatrie in seinem Gutachten vom 28.07.2024 das Darmleiden der Beschwerdeführerin nicht mitaufgenommen hatte, holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten des befassten Facharztes für Psychiatrie, nunmehr basierend auf der Aktenlage, vom 10.09.2024 ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Colitis ulcerosa“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da Leaky- gut- Syndrom mitberücksichtigt. Colitis ulcerosa lt. Befunde makroskopisch u. mikroskopisch in Remission [Übernahme aus dem VGA, es liegen keine Befunde vor, die eine Änderung belegen würden]“), und 2. „rez. depressive Störung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über unterem Rahmensatz, da unter Medikation stabil.“), eingeschätzt sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch das Leiden 2. nicht weiter erhöht werde, da dies nicht von maßgeblicher funktioneller Relevanz sei.
Mit Schreiben vom 10.09.2024 übermittelte die belangte Behörde der vertretenen Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Aktengutachten vom 10.09.2024. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Das weiters eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 28.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht übermittelt.
In Folge einer beantragten Fristverlängerung brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung am 04.11.2024 eine Stellungnahme ein, worin sie zusammengefasst ausführte, dass sie seit Jahren an einer schweren Darmerkrankung leide, welche sich auch auf die Psyche auswirke. Sie habe ihre Arbeit verloren, lebe sehr zurückgezogen und könne nicht am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Depression sei daher mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. einzustufen, da diese mangels Teilhabe am sozialen Leben eben nicht stabil sei. Der Stellungnahme legte sie medizinische Unterlagen bei.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie vom 28.11.2024 ein. Darin hielt der Gutachter im Wesentlichen Folgendes fest: „[…] Die nachgereichten Unterlagen beinhalten keine neuen Erkenntnisse, der nachgereichte Facharztbefund, Dr. XXXX , ist unverändert im Vergleich zum Vorbefund, keine Änderung der Medikation. Aus psychiatrischer Sicht liegen somit keine neuen Erkenntnisse vor, die eine Änderung der Einschätzung begründen würden. Hinsichtlich des nachgereichten Befundes Morbus Crohn/Colitis ulcerosa empfehle ich eine internistische Stellungnahme.“
Darüber hinaus holte die belangte Behörde auch eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 02.12.2024 ein. Darin hielt die Gutachterin im Wesentlichen Folgendes fest: „[…] Im Rahmen der Grunderkrankung kann es erfahrungsgemäß zu passageren Verschlechterungen der klinischen Symptomatik kommen. Eine dauerhafte Verschlechterung, die sich auch in Laborbefunden widerspiegelt, wird allerdings nicht dokumentiert. Der nachgereichte Befund beinhaltet keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.12.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 17.10.2023 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden das eingeholte Aktengutachten vom 09.10.2024 (Psychiatrie) und die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 28.11.2024 (Psychiatrie) und vom 02.12.2024 (Innere Medizin/Pneumologie) angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid vom 03.12.2024 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass es nicht richtig sei, dass bezüglich des Darmleidens kein neuer Befund vorgelegt worden sei, der eine Änderung belegen würde. Denn im letzten Befund vom Krankenhaus sei eine Stuhlfrequenz von zehnmal täglich, davon achtmal flüssig, dokumentiert. In ähnlichen Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht einen Grad der Behinderung von 50 v.H. gewährt. Darüber hinaus sei auch das psychische Leiden nicht stabil, sondern sie sei seit längerer Zeit im Krankenstand und die sozialen Kontakte seien nicht mehr vorhanden. Der Beschwerde wurden bereits vorliegende medizinische Unterlagen beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 24.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Am 28.01.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht zugunsten der Vertretung der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 04.02.2025 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.11.2024 und die mit dieser Stellungnahme unter einem vorgelegten medizinischen Unterlagen nach.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2025, der Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt am 01.10.2025, wurde der Beschwerdeführerin das von der belangten Behörde eingeholte, aber der Beschwerdeführerin nicht übermittelte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 28.07.2024 übermittelt und zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt. Die vertretene Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist und bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 17.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Colitis ulcerosa
2. rezidivierende depressive Störung
Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch das Leiden 2. nicht weiter erhöht, da das Leiden 2. nicht von maßgeblicher funktioneller Relevanz ist.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Aktengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 10.09.2024, in dem in Bezug auf das Leiden 1. die Beurteilung aus dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 08.02.2024 und in Bezug auf das Leiden 2. die Beurteilung aus dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 28.07.2024 übernommenen wurde, unter Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 28.11.2024 (Psychiatrie) und vom 02.12.2024 (Innere Medizin/Pneumologie). Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der beigezogene Facharzt für Psychiatrie setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Dabei wurde das führende Leiden 1. „Colitis ulcerosa“ richtigerweise dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.05 (Verdauungssystem – Magen und Darm – Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 07.04.05 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes 40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes“). Die beigezogene internistische Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass ein Leaky-gut-Syndrom vorliege, die Colitis ulcerosa laut Befunden aber makroskopisch und mikroskopisch in Remission sei. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 07.04.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche chronische Darmstörungen schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen betrifft, u.a. das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes erfordern. Eine derartige Beeinträchtigung ist bei der Beschwerdeführerin allerdings nicht dokumentiert. Vielmehr wurde der Allgemeinzustand im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 15.01.2024 als gut und der Ernährungszustand als normal beschrieben, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde und was auch durch das erhobene Gewicht von 52,9 kg bei einer Größe von 167 cm bestätigt wird. Auch im Rahmen der weiters durchgeführten persönlichen Untersuchung vom 18.07.2024 wurde der Allgemeinzustand als altersgemäß beschrieben.
Entgegenstehende medizinische Befunde brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht in Vorlage. Insbesondere setzte sich die beigezogene internistische Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 02.12.2024 auch mit dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nachgereichten Ambulanzbericht der Morbus Crohn/Colitis ulcerosa-Ambulanz vom 14.10.2024 auseinander und führte hierzu aus, dass es im Rahmen der Grunderkrankung erfahrungsgemäß zu passageren Verschlechterungen der klinischen Symptomatik komme. Eine dauerhafte Verschlechterung, die sich auch in Laborbefunden widerspiegle, werde allerdings nicht dokumentiert, sodass der nachgereichte Befund keine neuen Erkenntnisse beinhalte, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten. Diese Ausführungen sind auch nicht zu beanstanden. Zwar wird im vorliegenden Befund anamnestisch angegeben, dass das subjektive Wohlbefinden der Beschwerdeführerin nicht gut sei. Doch wird das Gewicht der Beschwerdeführerin in diesem Befund gleichsam als stabil beschrieben und zusammenfassend festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin von der Colitis-Seite in Remission befinde. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber nun den Ausführungen der beigezogenen internistischen Sachverständigen in deren Stellungnahme vom 02.12.2024, wonach keine neuen Befunde vorliegen würden, die eine Änderung des Vorgutachtens belegen würden, entgegenzutreten versucht, als sie ausführt, dass im nachgereichten Ambulanzbefund vom 14.10.2024 eine Stuhlfrequenz von zehnmal täglich, davon achtmal täglich flüssig, dokumentiert sei, so ist festzuhalten, dass häufige Durchfälle unter dem gegenständlich herangezogenen Rahmensatz bereits mitberücksichtigt sind. Dass darüber hinaus auch etwa nächtliche Durchfälle vorliegen würden, wie dies für eine Einstufung nach der nächsthöheren Positionsnummer 07.04.06 erforderlich wäre, ist hingegen nicht ausreichend objektivierbar. So wird in dem gemeinsam mit der Antragstellung vorgelegten Ambulanzbericht der Morbus Crohn/Colitis ulcerosa-Ambulanz vom 09.08.2023 zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin manchmal auch nachts Stuhlgang habe. Diesbezüglich liegen jedoch keine aktuelleren medizinischen Unterlagen vor, besonders da in den weiters vorgelegten Ambulanzberichten der Morbus Crohn/Colitis ulcerosa-Ambulanz vom 27.09.2023 und vom 14.10.2024 keine nächtlichen Durchfälle erwähnt werden und die Beschwerdeführerin solche auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 15.01.2024 befragt nach ihren derzeitigen Beschwerden nicht erwähnte, vielmehr gab sich lediglich an, in der Nacht starke Bauchkrämpfe zu haben. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen stehen damit den getroffenen Beurteilungen nicht entgegen.
Mangels einer objektivierbaren, bei der Beschwerdeführerin bestehenden erheblichen Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes erweist sich die vorgenommene Einstufung des Leidens damit als zutreffend.
Das weitere als „rez. depressive Störung“ bezeichnete Leiden 2. der Beschwerdeführerin wurde durch den beigezogenen psychiatrischen Gutachter zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 (Psychische Störungen – Affektive Störungen – Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet (die bezüglich „03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass das Leiden unter Medikation stabil sei. Entgegenstehende Befunde brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht in Vorlage, zumal sich der beigezogene psychiatrische Gutachter in seiner Stellungnahme vom 28.11.2024 auch mit den im Rahmen des Parteiengehörs nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinandersetzte und hierzu nachvollziehbar ausführte, dass diese keine neuen Erkenntnisse beinhalten würden, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.
Nun wendete die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar ein, dass bei ihr seit längerer Zeit eine Depression bestehe, die zwischen schwer und mittelgradig wechsle. Sie habe aufgrund der Erkrankung ihre Arbeit aufgeben müssen, lebe sehr zurückgezogen ohne soziale Kontakte und es sei ihr trotz Therapie und Unterstützung durch ihren Partner kaum noch möglich, am öffentlichen Leben teilzunehmen. Mangels Teilhabe am sozialen Leben sei die psychische Erkrankung daher nicht stabil. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass eine maßgebliche Instabilität des psychischen Leidenszustandes anhand des aktuell etablierten Therapieregimes nicht ausreichend nachvollziehbar ist. So absolviert die Beschwerdeführerin – ausgehend von der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 18.07.2024 – zwar wöchentlich eine Psychotherapie, ebenso ist eine medikamentöse Therapie etabliert. Bezüglich der etablierten medikamentösen Therapie ist aber festzuhalten, dass die diesbezügliche Dosis nach einer anfänglichen Verordnung von Mirtazapin „Bluefish“ 15 mg Schmelztabletten in der Dosierung 1-0-0-0 zwischenzeitlich auf eine Dosierung von 0-0-0-1/2 reduziert wurde (vgl. hierzu die vorliegenden psychiatrischen Arztbriefe vom 26.09.2023 und vom 23.10.2024). Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 18.07.2024 auch an, das Medikament nur dreimal wöchentlich zu nehmen. Des Weiteren ist auch eine engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung nicht belegt. In dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten psychiatrischen Arztbrief vom 26.09.2023 wird zwar eine Kontrolle in vier Wochen empfohlen, dies bei erfolgter Etablierung einer medikamentösen Therapie. Im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 18.07.2024 gab die Beschwerdeführerin nachfolgend aber an, derzeit nur alle drei Monate bei ihrem behandelnden Psychiater Termine zu haben. Die vorgebrachten Facharzttermine in Abständen von drei Monaten sind aber nicht durch entsprechende Behandlungsdokumentationen belegt, zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren lediglich zwei Befunde ihres behandelnden Psychiaters vom 26.09.2023 und vom 23.10.2024 in Vorlage brachte. Abgesehen davon sprechen aber auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten, in relativ großen Abständen von drei Monaten stattfindenden Kontrollen gegen eine engmaschige Betreuung. Schließlich gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 18.07.2024 noch an, dass sie noch nie stationär aufgenommen gewesen sei und auch keine Reha absolviert habe. In Gesamtschau kann damit anhand des bei der Beschwerdeführerin derzeit etablierten Therapieregimes mit einer psychotherapeutischen Betreuung und einer medikamentösen Therapie, aber ohne engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Kontrolle und ohne bislang notwendig gewordene stationäre Aufnahme nicht auf eine maßgebliche psychische Instabilität geschlossen werden, besonders da im Falle einer derartigen Instabilität davon auszugehen wäre, dass eine engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung oder eine Dosissteigerung der medikamentösen Therapie erfolgen würde bzw. ein stationärer Aufenthalt erforderlich geworden wäre. Vielmehr spricht die gegenüber der Erstverordnung zwischenzeitlich erfolgte Dosisminderung der antidepressiven Therapie für eine Stabilisierung des psychischen Leidenszustandes. Dass die Antidepressiva – wie in der vorliegenden Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 24.10.2024 vorgebracht – wenig wirkungsvoll seien, da der Darm die Wirkstoffe kaum absorbieren könne, ist von psychiatrisch-fachärztlicher Seite nicht belegt. In Anbetracht des derzeit etablierten Therapieregimes sind schließlich auch die weiteren Angaben in der Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 24.10.2024, wonach die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin weiterhin sehr stark eingeschränkt sei, nicht dazu geeignet, eine maßgebliche psychische Instabilität ausreichend zu belegen.
Was nun aber die von der Beschwerdeführerin geforderte Einstufung des psychischen Leidenszustandes mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. – entsprechend einer Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. – betrifft, so ist festzuhalten, dass die Heranziehung dieses Rahmensatzwertes das Vorliegen von fallweise beginnenden sozialen Rückzugstendenzen erfordern würde. Wie bereits ausgeführt wurde, gab die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar an, dass sie sehr zurückgezogen lebe und kaum noch am öffentlichen Leben teilnehme. Das Vorliegen von sozialen Rückzugstendenzen, wie diese unter der Positionsnummer 03.06.01 für eine Einstufung nach dem Rahmensatz von 30 v.H. gefordert werden, wurde von der Beschwerdeführerin aber nicht ausreichend substantiiert behauptet und liegen auch keine belegenden medizinischen Unterlagen vor, welche ein aus dem psychischen Leidenszustand resultierendes soziales Rückzugsverhalten belegen würden. Insbesondere wird auch weder in den vorliegenden psychiatrischen Arztbriefen vom 26.09.2023 und vom 23.10.2024 noch in der Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 24.10.2024 ein derartiges soziales Rückzugsverhalten behauptet. Hierbei wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin in Folge des Darmleidens durchaus eine Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gegeben ist. So wird etwa in der Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 24.10.2024 ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin immer in der Nähe einer Toilette befinden müsse und sie nach jeder Nahrungsaufnahme an quälenden Bauchschmerzen leide, was eine extreme Einschränkung ihrer Sozialkontakte bewirke. Ebenso wird auch im psychologischen Befund vom 12.06.2023 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Ernährung stark limitiert sei. Sie könne auswärts nichts essen, weswegen sie sich zunehmend sozial zurückgezogen und isoliert habe. Ihr Freundeskreis wisse auch nur, dass sie an einer Autoimmunerkrankung leide, da sie zu viel Scham verspüre, um sich ihren Freund:innen gegenüber zu öffnen. Ein soziales Rückzugsverhalten im Sinne der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welches in Verbindung zur depressiven Störung stehen würde, ist damit aber nicht ausreichend nachvollziehbar dargetan, sodass die vorliegenden Einschränkungen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch nicht dazu geeignet sind, eine höhere Einstufung des psychischen Leidens zu begründen.
Der beigezogene Facharzt für Psychiatrie begründete in seinem Gutachten weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch das Leiden 2. nicht weiter erhöht wird, da das Leiden 2. nicht von maßgeblicher funktioneller Relevanz ist. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens wurde im Übrigen auch von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht substantiiert behauptet. Zwar wurde im Verfahren eingewendet, dass das Leiden 2. sehr wohl von maßgeblicher funktioneller Relevanz sei. Wie oben bereits ausgeführt wurde, stellte sich das psychische Leiden der Beschwerdeführerin aber als stabil dar, zudem konnte auch der von der Beschwerdeführerin geforderten Erhöhung des Einzelgrades der Behinderung des Leidens 2. auf 30 v.H. nicht gefolgt werden, sodass eine maßgebliche funktionelle Relevanz des psychischen Leidenszustandes insgesamt nicht erkannt werden kann.
Was nun die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 15.01.2024 weiters angeführten häufigen Harnwegsinfekte, die Haut- und Augeninfektionen, die Blutbläschen im Mund und die Betroffenheit der Nasenschleimhaut betrifft, so ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren keine belegenden fachärztlichen Befunde und Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte. Im Ambulanzbericht der Morbus Crohn/Colitis ulcerosa-Ambulanz vom 14.10.2024 werden zwar eine Urtikaria alle zwei bis drei Tage sowie blutgefüllte Bläschen im Mund erwähnt. Entsprechende fachärztliche Befunde bezüglich des Ausmaßes dieser Beschwerden liegen allerdings nicht vor. Die geschilderten Beschwerden sind somit auch nicht in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß objektivierbar.
Wenn in der Beschwerde schließlich aber noch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2023, W216 2261665-1, verwiesen wird, so ist festzuhalten, dass die Feststellung des Grades der Behinderung anhand einer Einzelfallentscheidung zu erfolgen hat. Das angeführte Erkenntnis ist damit auch nicht dazu geeignet, im konkreten Fall eine Änderung der Beurteilung zu begründen.
Insgesamt legte die vertretene Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber noch auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 03.12.2024 lediglich über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat und nicht über die – nachgelagerte und im rechtlichen Schicksal vom Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abhängige – Fragen der Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Die Stellung eines Antrages auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist überdies auch nicht aktenkundig. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, ist die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, rechtlich nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Aktengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie vom 10.09.2024, in dem in Bezug auf das Leiden 1. die Beurteilung aus dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 08.02.2024 und in Bezug auf das Leiden 2. die Beurteilung aus dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 28.07.2024 übernommenen wurde, unter Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 28.11.2024 (Psychiatrie) und vom 02.12.2024 (Innere Medizin/Pneumologie). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„03 Psychische Störungen
[…]
03.06 Affektive Störungen
Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades
Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung
[…]
07 Verdauungssystem
[…]
07.04 Magen und Darm
[…]
07.04.05 Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen 30 – 40%
30 %:
Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes
40 %:
Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes
[…]“
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Aktengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 10.09.2024, in dem in Bezug auf die Leiden 1. bzw. 2. die Beurteilungen aus den zuvor eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 08.02.2024 und eines Facharztes für Psychiatrie vom 28.07.2024 übernommenen wurden, unter Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 28.11.2024 (Psychiatrie) und vom 02.12.2024 (Innere Medizin/Pneumologie), zugrunde gelegt, welches nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung aktuell 40 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf weitere Beweisaufnahme durch Sachverständige der entsprechenden Fachgebiete nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Die gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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