G304 2325322-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tschechische Republik, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.09.2025, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.09.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass sein Familienleben in Österreich nicht berücksichtigt worden sei. Im Bundesgebiet lebe seine neue Lebensgefährtin sowie seine Ex-Lebensgefährtin mit den 3 gemeinsamen mj Kindern.
3. Am 06.11.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und tschechischer Staatsangehöriger.
1.2. Er ist ledig, Vater von 3 mj Kindern, welche bei seiner Ex-Lebensgefährtin im Bundesgebiet leben. Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig.
1.3. Der BF war seit einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich aufhältig und trat am 02.06.2025 strafrechtlich in Erscheinung. Eine Wohnsitzmeldung des BF ist (außerhalb der Justizanstalt) nicht evident.
1.4. Seine Lebensgefährtin ist ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht.
1.5. Der BF wurde am 10.09.2025 von einem Landesgericht wegen §§ 127, 128 (1) Z 1, 129 (1) Z 2, 130 (1) 1. Fall, 136 (1) u (2) und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 10 Monate bedingt ausgesprochen wurden. Der BF verbüß derzeit seine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt, das errechnete Haftende ist der 24.10.2026.
1.6. Der BF weist auch in Tschechien eine einschlägige gerichtliche Vorstrafe auf.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB etc.
Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung ergeben sich aus dem Strafregister.
Aus dem Strafgerichtsurteil ergibt sich, dass der BF im Bundesgebiet wiederholt und gewerbsmäßig vorsätzliche Eigentumsdelikte mit einem 5.000,00 Euro übersteigenden Gesamtwert begangen hat, um sich zu bereichern. So hat er in zumindest 9 verschiedenen Tathandlungen zB Werkzeug, Autoreifen, Schlüssel, einen PKW, Treibstoff etc. gestohlen, weiters hat er einen bei diesen Handlungen Sachen beschädigt und versucht, aus einem Tank Treibstoff abzuzapfen. Erschwerend hat das Gericht die einschlägigen Vorstrafen in Tschechien gewertet, sowie das Zusammentreffen von 3 Vergehen und die mehrfache Deliktsqualifikation. Milderungsgründe waren das teilweise Geständnis, die teilweise Schadenswiedergutmachung und der teilweise Versuch.
Aus dem ZMR ergibt sich, dass der BF über keine Wohnsitzmeldungen außerhalb der JA verfügt.
Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin konnte nicht festgestellt werden. Der BF brachte ein „gemeinsames Privatleben“ mit seiner Lebensgefährtin und ein enges emotionales und finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor. Auch ist nicht hervorgekommen, dass der BF einen engen Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen mj Kindern pflegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Tschechien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Der BF hat im Bundesgebiet in gewerbsmäßiger Absicht strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen begangen und wurde rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Er führte an, er habe sich aufgrund von Geldschwierigkeiten zu den Taten hinreißen lassen. Diese Handlungen zeugen davon, dass der BF die österreichische Rechtsordnung in keiner Weise respektiert. Gerade bei Eigentumsdelikten ist die Gefahr eines Rückfalles groß, auch ist hervorzuheben, dass der BF in Tschechien bereits einschlägig vorbestraft ist. Da sich die finanzielle Situation des BF nicht maßgeblich geändert hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen.
Der BF brachte private und familiäre Anknüpfungspunkte im Inland vor, nämlich den Aufenthalt seiner Ex-Lebensgefährtin samt den gemeinsamen 3 mj Kindern und die Beziehung zu seiner neuen Lebensgefährtin, wobei ein intensiver Kontakt zu seinen Kindern nicht festgestellt werden konnte. Auch erreicht der bloße Aufenthalt der Lebensgefährtin in Österreich nicht die Schwelle eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK, zumal ein gemeinsamer Wohnsitz nicht nachgewiesen werden konnte.
Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegt angesichts der Straftaten des BF in Österreich nicht vor, zumal sich das Bild ergibt, dass der BF überwiegend zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreiste.
Die derzeit schon haftbedingt eingeschränkten Kontakte zu seiner Lebensgefährtin kann der BF auch hinkünftig durch moderne Kommunikationsmittel und bei Besuchen an seinem künftigen Aufenthaltsort pflegen.
Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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