IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, 1010 Wien, Schulerstraße 20/7 gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, vom 18.08.2025, GZ. 2025-0.653.793, betreffend Feststellung des Vorbildungsausgleichs (§ 12a GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 4 und 4a GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit 01.07.2025 wurde er von der Verwendungsgruppe E2a in die Verwendungsgruppe A1 überstellt.
I.2. Er wird seitherauf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet, für welchen eine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nachzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat das Bachelorstudium „Public Management" (180 ECTS-Anrechnungspunkte) an der FH Campus XXXX abgeschlossen. Studienbeginn war im Wintersemester 2021/2022, der Abschluss erfolgte mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 26.06.2023. Er hat das Masterstudium „Public Management" (120 ECTS-Anrechnungspunkte) an der FH Campus XXXX abgeschlossen. Studienbeginn war im Wintersemester 2023/2024, der Abschluss erfolgte mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 18.06.2025.
I.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge von Amts wegen den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehendem Wortlaut hat:
„Anlässlich Ihrer Überstellung in die VGr. A1, mit Wirksamkeit vom 01.07.2025, wird gemäß § 12a GehG idF BGBl. I Nr 137/2022, mit Wirksamkeit vom selben Tag ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von
1722 Tagen
bei Ihrem Besoldungsdienstalter in Abzug gebracht.“
Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmungen der §§ 12a Abs. 4 und 4a GehG i.d.F. BGBI. I Nr. 137/2022 gemäß § 175 Abs. 106 Z 4 GehG i.d.F. BGBI. I Nr. 137/2022 mit 1. Juli 2022 in Kraft getreten und damit auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden seien, da die Ernennung des Beschwerdeführers am 01.07.2025 erfolgt sei.
Die damit erfolgte Überstellung von der Besoldungsgruppe „Exekutivdienst" in die verwendungsgruppe A1, stelle eine Überstellung in eine akademische Besoldungs- und verwendungsgruppe iSd § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG i.d.F. BGBI. I Nr. 137/2022 dar, weshalb von Amts wegen ein Vorbildungsausgleich zu bemessen sei.
Bei dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Bachelorstudium handle es sich gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 leg cit um ein Bachelorstudium im Bachelor-Bereich, bei welchem der individuelle Vorbildungsausgleich mit 3 Jahren begrenzt sei. Zugleich betrage die Regelstudiendauer aufgrund der zu erbringenden Studienleistung im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Abs. 4a Z 2 leg cit 3 Jahre.
Der Beschwerdeführer habe sein Bachelorstudium mit dem Wintersemester 2021/2022 begonnen. Der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 26.06.2023 erfolgt. Es sei eine vor dem Studienbeginn erbrachte Leistung als Ersatz für die Studienleistung anerkannt worden. In diesem Fall sei der Zeitraum der Regelstudiendauer (3 Jahre) für die Bemessung des Vorbildungsausgleichs heranzuziehen. Dieser Zeitraum decke sich zur Gänze mit den für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten, welche vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst seien, sodass sich nunmehr ein Ausmaß desselben von 1095 Tagen ergibt.
Bei dem vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Masterstudium handle es sich gemäß § 12a Abs. 4 Z 3 leg cit um ein Masterstudium im Master-Bereich, bei welchem der individuelle Vorbildungsausgleich mit 2 Jahren begrenzt sei. Zugleich betrage die Regelstudiendauer aufgrund der zu erbringenden Studienleistung im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Abs. 4a Z 5 leg cit 2 Jahre.
Der Beschwerdeführer habe sein Masterstudium mit dem Wintersemester 2023/2024 begonnen. Der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 18.06.2025 erfolgt. Für die Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs werde daher der Zeitraum 01.10.2023 bis 18.06.2025 herangezogen. Dieser Zeitraum decke sich zur Gänze mit den für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten, welche vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst seien, sodass sich nunmehr ein Ausmaß desselben von 627 Tagen ergebe.
Es werde daher ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 1722 Tagen in Abzug gebracht.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass zwar die Zeiten des individuellen Vorbildungsausgleichs für das Masterstudium mit 627 Tagen rechtsrichtig festgestellt, die Zeiten des individuellen Vorbildungsausgleichs wurden für das Bachelor-Studium mit 1095 Tagen rechtsunrichtig festgestellt worden seien.
Es sei unterlassen worden, den zur Beurteilung des Sachverhalts des individuellen Vorbildungsausgleichs für das Bachelorstudium relevanten Zeitraum festzustellen, da nur das Ende dieses Zeitraums mit 26.06.2023, nicht allerdings der tatsächliche Beginn des Studiums festgestellt worden sei. Dass der tatsächliche Studienbeginn mit Beginn des Wintersemesters 2021/2022 mit 01.10.2021 gewesen sei, finde sich nicht in den Feststellungen des angefochtenen Bescheids.
Zudem sei die Bestimmung über die Fristen („Studienjahr“ im Vergleich zu „Kalenderjahr“) des § 12 Abs 4 GehG falsch interpretiert worden.
Weiter sei dadurch der individuelle Vorbildungsausgleich des Beschwerdeführers in gleichheitswidriger Weise im Vergleich zu anderen Studienabsolventen, die das Studium ohne Anrechnung einer vor dem Studienbeginn erbrachten Leistung als Ersatz für die Studienleistung absolviert hätten, höher bemessen worden.
Gemäß § 12a Abs 4 GehG seien vom individuellen Vorbildungsausgleich alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a liegen umfasst.
Angesichts der Gesetzesmaterialien (RV 196 BlgNR XXVI. GP 8) sei evident, dass der Gesetzgeber bei den nachfolgenden Normen über den individuellen Vorbildungsausgleich erkennbar vom Studienjahr und nicht vom Kalenderjahr ausgehe.
Der Beschwerdeführer habe sein Bachelorstudium am 01.10.2021 begonnen und mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 26.06.2023 abgeschlossen. Insgesamt habe das Bachelorstudium des Beschwerdeführers an der Fachhochschule Campus XXXX daher 634 Tage gedauert.
Beim Bachelorstudium sei zudem von der Dienstbehörde richtig die von der Fachhochschule Campus XXXX als eine vor dem Studienbeginn erbrachte anerkannte Leistung als Ersatz für die Studienleistung der ersten zwei Semester mit 365 Tagen festgesetzt worden.
Rechtsrichtig wären daher als individueller Vorbildungsausgleich beim Bachelorstudium 999 Tage, statt wie von der Behörde festgestellt, 1095 Tage, vom Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen gewesen.
Eine andere Interpretation würde bedingen, dass dem Beschwerdeführer für Zeiten, in denen er gar nicht studiert habe, ein individueller Vorbildungsausgleich von seinem Besoldungsdienstalter abgezogen werde; da durch den individuellen Vorbildungsausgleich der Bezug des Beschwerdeführers gemindert werde, stelle ein Abzug von Zeiten, in denen er nicht studiert habe, einen Eingriff in sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Eigentumsrecht dar.
Zudem werde durch den angefochtenen Bescheid die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetzt verletzt. Bei jenen Absolventen, die ohne Anrechnung einer vor dem Studienbeginn erbrachten anerkannten Leistung - sohin dieses Studium zur Gänze - absolvierten, werde für die Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs der Zeitraum des 1. Oktober des jeweiligen Wintersemesters bis einschließlich des Tages der erfolgreichen Ablegung der letzten Prüfung dieses Studiums herangezogen.
Hingegen werde bei jenen Absolventen, die mit Anrechnung einer vor dem Studienbeginn erbrachten anerkannten Leistung im Ausmaß von zwei Semestern, hier im konkreten Fall der Grundausbildung des Bundesministeriums für Inneres für die Verwendungsgruppe E2a im Exekutivdienst absolvierten, und daher tatsächlich nur vier Semester studierten, der individuelle Vorbildungsausgleich pauschal mit 1095 Tagen (3 x 365 Tage) in Abzug gebracht.
In der Fachhochschule Campus XXXX (nun Hochschule Campus XXXX ) ergebe sich nach dem Einstieg in das 3. Semester kein Vorteil mehr für Studenten „mit Anrechnung" im Vergleich zu Studenten „ohne Anrechnung", die das gleiche Studium tatsächlich im 1. Semester begonnen hätten. Dies ergebe sich aus dem Aufbau des Studiums an sich. Die Lehrveranstaltungen der jeweiligen Semester seien fest vorgegeben, ebenso die jeweiligen Termine der einzelnen Lehrveranstaltungen. Auch der Abschluss der Bachelorarbeit und in diesem Fall der wichtigste Aspekt, der Tag der Abschlussprüfung könnten nicht vorgezogen werden. Vielmehr fänden die Abschlussprüfungen für alle Studenten, die ihre Bachelorarbeit rechtzeitig abgegeben hätten, in einem zweiwöchigen Zeitraum im Juni des letzten Semesters statt.
Sohin werde erkennbar von der Dienstbehörde bei der Beurteilung des jeweils gleichen Sachverhalts mit zweierlei Maß gemessen, da kein Grund für eine sachliche Differenzierung für Studenten „mit Anrechnung" zu den Studenten „Ohne Anrechnung" ab dem 3. Semester erkennbar sei.
Es werde daher beantragt,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Abzug des individuellen Vorbildungsausgleichs vom Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers rechtsrichtig festgesetzt werde,
in eventu
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit 01.07.2025 wurde er von der Verwendungsgruppe E2a in die Verwendungsgruppe A1 überstellt.
Er wird seitherauf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet, für welchen eine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 nachzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat das am 01.10.2021 begonnene Bachelorstudium „Public Management" (180 ECTS-Anrechnungspunkte) an der FH Campus XXXX abgeschlossen. Studienbeginn war im Wintersemester 2021/2022, der Abschluss erfolgte mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 26.06.2023. Für dieses Studium wurde den Beschwerdeführer die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a, die mit erfolgreich bestandener Dienstprüfung am 24.06.2020 abgeschlossen wurde, angerechnet.
Er hat das Masterstudium „Public Management" (120 ECTS-Anrechnungspunkte) an der FH Campus XXXX abgeschlossen. Studienbeginn war im Wintersemester 2023/2024, der Abschluss erfolgte mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 18.06.2025.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der unstrittigen Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass die Feststellungen über den dienstlichen Werdegang des Beschwerdeführers und die von ihm zurückgelegten Studienzeiten nicht bestritten werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 12a und 175 Abs. 106 Z. 4 GehG lauten – auszugsweise - wie folgt:
„Überstellung und Vorbildungsausgleich
§ 12a. (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
1. der Begründung des Dienstverhältnisses,
2. der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie
3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind
1. im Master-Bereich
a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,
b) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,
c) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,
d) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,
e) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,
f) Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
g) im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,
h) in der Fernmeldebehörde die Gehaltsgruppe PF 1 und
i) bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und
2. im Bachelor-Bereich
a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,
b) bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,
c) im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,
d) bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und
e) im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.
(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
2. für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
3. für das Master-Studium im Master-Bereich mit
a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
(4a) Die Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
1. vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
2. drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,
3. eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013, für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
4. ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013, für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
5. zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.
Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.
(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt
1. im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,
a) ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
b) zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
c) fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,
2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.“
Im vorliegenden Fall vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass für das von ihm absolvierte Bachelorstudium „Public Management (180 ETCS- Punkte“ der Vorbildungsausgleich nur 999 Tage betragen dürfte, da seine tatsächliche Studienzeit nur 634 Tage betragen habe. Aufgrund der Anrechnung der von ihm absolvierten Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a im Ausmaß von zwei Semestern, wären dafür 365 Tage hinzuzurechnen, was dann die Summe von 999 Tagen ergäbe.
Diese Auffassung findet keine Deckung in der geltenden Rechtslage. Gemäß § zwölf a Abs. 4a Z. 2 GehG beträgt tief zur Bemessung des Vorbildungsausgleich heranzuziehende Regelstudiendauer drei Jahre (1095 Tage). Die vom Beschwerdeführer offenbar intendierte Anwendung der Bestimmung des § 12a Abs. 4a letzter Satz GehG ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da diese Bestimmung nur dann herangezogen werden kann, wenn keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt wurden.
Soweit der Beschwerdeführer auf einen von der belangten Behörde in Bezug auf einen Beamten erlassenen Bescheid verweist, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen: In diesem Fall wurden – im Gegensatz zum vorliegenden Fall - keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt. Damit war in diesem Fall der Zeitraum zwischen dem Beginn des Studiums und dem Tag der letzten Prüfung heranzuziehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten steht (VfGH 7.6.2013, B 1345/2012).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kommt dem Hinweis des Beschwerdeführers auf einen vermeintlichen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Eigentum keine Relevanz zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 12a Abs. 4 und 4a GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. Verfassungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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