IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX (Erstbeschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom 05.09.2025, Zl. 601123/46-2025, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formular vom 02.09.2025 suchte die Zweitbeschwerdeführerin um Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPlfG) für den Erstbeschwerdeführer im Zeitraum von 01.09.2025 bis 20.11.2025 an, da sich der Erstbeschwerdeführer in China einer TCM-Therapie unterziehen müsse.
2. Mit Schreiben vom 04.09.2025 forderte die Bildungsdirektion Steiermark (im Folgenden „belangte Behörde”) die beschwerdeführenden Parteien auf, bis zum 05.09.2025 eine ärztliche Bestätigung, eine Bestätigung über die Therapieeinrichtung sowie eine Stellungnahme, warum die geplante Therapie zwingend in China stattfinden müsse, vorzulegen. Unter einem wies sie die beschwerdeführenden Parteien darauf hin, dass für den Fall, dass die genannten Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt werden würden, das Fernblieben vom Unterricht untersagt werden würde.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.09.2025, Zl. 601123/46-2025, zugestellt am 10.09.2025, erteilte die belangte Behörde die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht mit der Begründung nicht, dass binnen der mit Parteiengehör vom 04.09.2025 gesetzten Frist keine Stellungnahme eingelangt sei. Mangels Unterlagen, die das Vorliegen eines begründeten Anlassfalles belegen würden, sei das Fernbleiben zu untersagen gewesen.
4. Mit Schreiben vom 18.09.2025 erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führten darin aus, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe; der Erstbeschwerdeführer würde sich zwar gegenwärtig in China aufhalten, müsse sich dort jedoch keiner Therapie unterziehen. Er sei tatsächlich schwer erkrankt und wäre daher nicht in der Lage gewesen die Rückreise nach Österreich anzutreten. Diesbezüglich müsse ein “Missverständnis” aufgeklärt werden. Die Vorlage der von der belangten Behörde geforderten Bestätigung, warum die TCM-Behandlung zwingend in China notwendig sei, habe sich daher nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien erübrigt.
5. Mit Schreiben vom 26.09.2025, hg eingelangt am 01.10.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Parteiengehör vom 15.10.2025 (OZ 2), zugestellt am 21.10.2025, teilte das BVwG den beschwerdeführenden Parteien mit, dass die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde vom 18.09.2025 nach Ansicht des Gerichts eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 02.09.2025 darstellen würden, da diesen zufolge ein Grund für ein Fernbleiben vom Unterricht (Therapie) nicht gegeben sei, vielmehr (nunmehr) ein Rechtfertigungsgrund für die Verhinderung am Schulbesuch iSd § 9 Abs 3. Z 1 SchPflG (Erkrankung) vorliegen würde, und räumte diesen hierzu die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens ein, von der diese nicht Gebrauch machten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
2. Beweiswürdigung:
Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Besonderes gilt, wenn der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird. In diesem Fall fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus:
Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren verfahrenseinleitenden Antrag auf Genehmigung des Fernbleibens vom Unterricht vom 02.09.2025 zurückgezogen. Dadurch ist die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nachträglich weggefallen, weshalb dieser ersatzlos zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die unter Punkt II.3. angeführte Judikatur).
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