Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe die reale Gefahr der Einziehung zum Militärdienst, da er in Kürze im wehrfähigen Alter sei. Als aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet stammend und Teil einer Familie von Wehrdienstverweigerern verweigere auch er den Wehrdienst aus politischen und Gewissensgründen. Zudem würde ihm aufgrund des Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Bei Rückkehr drohe ihm Zwangsrekrutierung, Inhaftierung und exzessive Bestrafung durch das syrische Regime.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der demnächst 18-jährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Syrien, Araber und Moslem. Er spricht Arabisch und wurde im Herkunftsstaat in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) nahe der Stadt XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) im gleichnamigen Unterbezirk der Provinz XXXX geboren. Seine Familie besaß dort ein Haus und ein Stück Land. Dort wuchs er auf und besuchte die Schule. Berufserfahrung erwarb er als Verkäufer von Geflügel.
Seinen Angaben nach begannen vor Ende des ersten Schuljahres Kampfhandlungen in XXXX , im Zuge derer Regimetruppen sich der Ortschaft bemächtigten, sodass (demnach im ersten Halbjahr 2014, Anm.) die 15-köpfige Kernfamilie deshalb wegzog. Sie mieteten ein Haus in einem Vorort XXXX , XXXX ( XXXX , XXXX ) im gleichnamigen Unterbezirk, etwa 13 Kilometer nördlich seines Geburtsortes, wo er vor seiner Ausreise er mit Eltern und Geschwistern lebte.
Spätestens im Frühjahr 2014 gelangten sein zweitältester Bruder XXXX mit damals 22 Jahren und der Cousin XXXX mit 25 Jahren illegal nach Griechenland, dann ebenso nach Österreich, wo sie im August 2014 internationalen Schutz beantragten und 2015 vom BFA den Status von Asylberechtigten zuerkannt bekamen.
Mit einem weiteren volljährigen Cousin zog der Beschwerdeführer 2021 oder 2022 in die Türkei, wo er bei seinem (drittältesten) Bruder XXXX wohnte und in einer Textilfabrik arbeitete. Der Bruder ist Ende 20 und wohnt in XXXX , eine Schwester mit Anfang 20 lebt ebenfalls in der Türkei und ist dort aufenthaltsberechtigt.
Im Frühjahr 2023 gelangte der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem hiesigen Bruder und seinem Vater illegal in die EU, nach Bulgarien, Ungarn und schließlich Österreich, wo er sogleich internationalen Schutz beantragte. Außer seinem Bruder und Unterkunftgeber XXXX , dem das BG XXXX auf Wunsch (auch) der Eltern die Obsorge übertrug, und dem Cousin XXXX leben noch die Gattin des Bruders sowie vier Kinder des Paares in Österreich, ferner eine volljährige Schwester, die nach einem Asylantrag von 2015 Asylberechtigt ist, mit ihrem Gatten und vier Kindern, sowie ein weiterer volljähriger Cousin.
Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers mit Mitte und Ende 50 sowie die zwei jüngsten Brüder und die jüngste Schwester, alle etwa im Mittelschulalter, und zwar etwa seit dem Wegzug des Beschwerdeführers in XXXX in der Nachbarprovinz XXXX . Mit ihnen ist er täglich telefonisch in Kontakt. Sein vier Jahre älterer Bruder XXXX lebt in XXXX und in XXXX , das ca. 5 km vor der Grenze von XXXX zur Türkei liegt. Der in der Türkei lebende und ein weiterer Bruder in Zypern arbeiten beide und schicken den Eltern Geld, während der Vater nicht arbeitet.
Ferner leben in Syrien beide Eltern der Mutter und etwa zehn Onkel und acht Tanten des Beschwerdeführers, die Hälfte davon in der Provinz XXXX . Dieser bezieht Leistungen des AMS, ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 17.07.2023 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung, welches betreffend die Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine relevanten Neuerungen aufweist. Das Gericht berücksichtigt auch die „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA (unten 1.2.3).
1.2.1 Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte XXXX , Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). [...] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [...] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen XXXX und XXXX , wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). [...]
1.2.2 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). [...]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. [...] Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). [...]
1.2.3 „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA:
Dem Bericht „Interim Country Guidance: Syria“, also „Vorläufiger Länderratgeber: Syrien“, von Juni 2025 der EUAA ist (übersetzt) zu entnehmen:
Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung auf. Übergangspräsident Al-Sharaa kündigte die Einsetzung eines legislativen Übergangsrats an und verkündete eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee, schaffte die Wehrpflicht ab und leitete einen Wiedereingliederungsprozess für ehemalige Regierungs- und Militärangehörige, einschließlich hochrangiger Beamter, ein. (S. 16) […]
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe und sich 2019 zur Ausreise von XXXX , wo er zuletzt gewohnt habe, in die Türkei entschlossen. Er sei wegen des Krieges geflohen, der in Syrien herrsche. Dort gäbe es keine Sicherheit. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr hätte er Angst vor dem Krieg.
1.3.2 Nach gut acht Monaten brachte er beim BFA vor, da der „Krieg tobte“ hätten sie „von zuhause flüchten“ und anderswo in Syrien leben müssen, zuletzt in XXXX . In Syrien gebe es keine Arbeit. Ob man ihn rekrutieren würde, wisse er nicht. Er wolle weder an der Seite des Regimes kämpfen, noch an jener der Kurden. Sein Vater und sein ältester Bruder seien beim Militär gewesen. Anders als seine Familie in Syrien könne er dort nicht leben, weil er Angst vor dem Krieg habe und sehr ängstlich sei. Andere Fluchtgründe habe er nicht.
1.3.3 Beschwerdehalber wird vorgebracht, die Familie habe 2019 wegen des Krieges seine Geburtsstadt XXXX verlassen – dieses werde vom syrischen Regime kontrolliert – und sich dann einen Monat in XXXX in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Danach seien sie nach XXXX gezogen, wo er noch einen Monat bei der Familie verbracht habe und anschließend ausgereist sei. Der in Österreich wohnende Bruder und die beiden Cousins hätten hier wegen Wehrdienstverweigerung den Status von Asylberechtigten.
Er verweigere den Wehrdienst aus politischen und Gewissensgründen, weshalb ihm exzessive Bestrafung durch das Regime drohe. Ferner sei er der Gefahr ausgesetzt, vom Regime zwangsrekrutiert zu werden, und es gebe keine Möglichkeit, sich vom Militärdienst zu befreien. Weil das Regime auch wegen des Auslandsaufenthaltes und des Asylantrages oppositionelle politische Gesinnung unterstelle, drohe ihm staatliche Verfolgung aus politischen Gründen.
1.3.4 Schon das BFA stellte fest, dass die Provinz XXXX von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird und sich seit 2015 außerhalb der Kontrolle des (damaligen) syrischen Regimes und der Syrian Democratic Forces (SDF) befindet (S. 29 ff, AS 223; S. 50 f, AS 244 f; damals mit Ausnahme einiger südwestlicher Unterbezirke). Das trifft weiterhin und somit auch auf die Unterbezirke XXXX und XXXX zu, wie inzwischen auf die gesamte Provinz.
1.3.5 Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst im Herkunftsstaat nicht abgeleistet. Infolge der Ausreise vor der Stellungspflicht hat er sich weder geweigert, sich mustern zu lassen, noch hat er den Wehrdienst verweigert. Die Unterstellung einer oppositionellen politischen Haltung des Beschwerdeführers ist im Falle seiner hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
Er hat den Herkunftsstaat nicht verlassen, da er einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst ausgesetzt gewesen wäre. Sein derzeitiger Aufenthalt außerhalb von Syrien gründet sich ebenfalls nicht auf einen solchen Umstand.
1.3.6 Es besteht kein Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde in der Geburtsregion im Unterbezirk XXXX oder im benachbarten Unterbezirk XXXX , wo er anschließend lebte, aus anderen, und sei es auch unterstellten, Gründen der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte.
1.3.7 Der Beschwerdeführer ist im hypothetischen Fall einer Rückkehr in seine Heimatregion, die Unterbezirke XXXX und XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Er ist dies auch nicht, wenn er stattdessen eine Ansiedlung in XXXX in XXXX vorzieht.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und die Aktualität der Kontrolle in der Herkunftsregion mit syria.liveuamap.com sichergestellt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, seine Altersangabe entspricht den dem Bezirksgericht vorgelegten Urkunden (AS 71) und widerspricht nicht dem Hand-Röntgenbefund (Greulich/Pyle 28, Schmeling 3; AS 41).
Der Beschwerdeführer hat beim BFA angegeben, im Alter von ca. 14 (AS 113) bzw. „zwischen 13 und 14” (AS 103) in die Türkei gezogen zu sein; auch sein Bruder und Vertreter gab an, dass der Beschwerdeführer Syrien im Alter von 13 oder 14 Jahren verlassen habe (AS 115). Aus diesen eindeutigen Angaben ergibt sich für die Ausreise, dass sie nicht „Circa im Jahr 2019“ stattfand (AS 107), sondern 2021 oder 2022.
Ob sich der Beschwerdeführer und seine Familie vor seiner Ausreise in XXXX im Gouvernement XXXX aufhielten, steht nicht fest, weil er beim BFA einerseits angab, diese Personen wären seit ca. vier bis fünf Jahren dort, demnach seit 2019/20; er selbst sei „nur ganz kurz“ vor der Ausreise dort gewesen (AS 107), „einen Monat“ (AS 111), aber andererseits seinem Alter nach erst 2021 oder 2022 in die Türkei gezogen ist. Gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX spricht auch, dass er angab, das sei in der Nähe von XXXX (AS 107), wobei es rund 120 Straßenkilometer und mehr als zwei Autostunden entfernt ist, wogegen als Orientierung die nur eine Autostunde (65 km) entfernte Hauptstadt XXXX einleuchtender wäre.
Ob der Beschwerdeführer – wie er beim BFA abweichend von der Erstbefragung angab (AS 103 versus AS 3 f) – weniger als ein Jahr die Schule besucht hat und Analphabet war oder doch vier Jahre absolviert hat, wie auch die Beschwerde wiederholt (AS 382), und Arabisch in Wort und Schrift beherrscht, war nicht festzustellen, da die Angaben widersprüchlich sind und dazwischen im Pflegschaftsverfahren als dritte Variante behauptet wurde, er habe überhaupt noch nie eine Schule besucht (AS 73).Warum er nach der Einnahme von XXXX und XXXX Mitte 2014 unter der Herrschaft der Opposition jahrelang keine Schule besucht haben sollte, ist nicht ersichtlich.
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2.3 genannte Publikation der EUAA.
Beim BFA gab der Vertreter des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen an, dass er auf eine Stellungnahme verzichte (AS 115). Eine solche bzw. die Informationen seien nicht entscheidend für den Antrag des Beschwerdeführers, da dieser schon mit 13 oder 14 Syrien verlassen habe. Auch die gewährte Frist zur schriftlichen Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer ungenutzt. In der Beschwerde wird aus den Länderfeststellungen zitiert und ohne weitere Nachweise vorgebracht, XXXX , „der Herkunftsort“ des Beschwerdeführers, liege unter der Kontrolle des syrischen Regimes (AS 382). Insgesamt ist der Beschwerdeführer damit den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zum Fluchtvorbringen:
2.3.1 Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substantiiert darzulegen, inwieweit er sich zu einer Flucht aus Konventionsgründen aus seinem Herkunftsstaat veranlasst gesehen hätte.
2.3.2 Zunächst weist das BFA nachvollziehbar darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht im wehrpflichtigen Alter befindet, weshalb ihm angesichts der in den Länderberichten angeführten Pflichten ab dem 17. bzw. 18. Lebensjahr, die er angesichts der früheren Ausreise nicht verletzen konnte, aus diesem Grund keine aktuelle Verfolgungsgefahr treffe (S. 149, AS 343).
2.3.3 Gefragt nach dem fluchtauslösenden Moment in seinem Herkunftsstaat, gab der Beschwerdeführer an, es habe der Krieg getobt, er habe mit der Familie von zuhause flüchten und woanders in Syrien leben müssen. In Syrien gäbe es keine Arbeit. Er sei einen Monat mit seiner Familie in XXXX gewesen und dann in die Türkei ausgereist. Er wolle weder an der Seite des Regimes noch an der Seite der Kurden kämpfen (S. 10 f, AS 111 ff).
Bezogen auf die geäußerte Befürchtung des Beschwerdeführers für die Kurden kämpfen zu müssen, stellte das BFA anhand der Länderinformationen fest, dass die HTS seit 2015 die Kontrolle über die Provinz XXXX ausübte (S. 29 ff, AS 223 ff), während die SNA im Jahr das Gebiet von XXXX 2018 von den kurdischen Kräften eroberte (S. 32 f, AS 226 f) und sich der „Wehrdienst“ der damaligen AANES auf die Gebiete unter der Kontrolle der SDF beschränkte (S. 50, AS 244). Somit war der Beschwerdeführer, selbst wenn er sich 2019 in XXXX aufgehalten hätte, zu keinem Zeitpunkt in einem Gebiet unter der Kontrolle der SDF.
Vor diesem Hintergrund ist dem BFA ebenfalls zuzustimmen, dass aufgrund der fluchtkausalen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Umstand der Ausreise vor der Musterungspflicht und dem anschließenden Auslandsaufenthalt weder von Seiten des Regimes noch anderer Akteure – z. B. der SDF – ein Vorwurf einer oppositionellen Gesinnung dem Beschwerdeführer gegenüber zu erwarten ist (S. 149, AS 343).
2.3.4 Beizupflichten ist dem BFA auch darin, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise entnommen werden können, dass seine Familie politisch exponiert wäre oder seine Familienmitglieder jemals Probleme mit staatlichen oder oppositionellen Stellen, Behörden oder Organen gehabt hätten (S. 149, AS 343).
2.3.5 Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass er von der allgemeinen Unsicherheit in Syrien abgesehen keine Vorfälle schilderte, aus denen sich eine ihm drohende Verfolgung ergeben könnte, kommt das BFA in einer Gesamtbetrachtung nachvollziehbar zum Schluss, dass kein Sachverhalt hervorgekommen ist, aus welchem sich die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Status des Asylberechtigten ergeben würden (S. 149 f, AS 343 f).
2.3.6 Die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde sind nicht zu beanstanden. Auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen über eine dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohende Gefährdung.
2.3.7 Demnach war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion oder auch die Region seiner Kindheit dort nicht in Gefahr wäre, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Die Länderfeststellungen implizieren dabei, dass er auch nicht fürchten muss, zum Wehrdienst der Regierungstruppen oder zum Selbstverteidigungsdienst der SDF eingezogen zu werden oder eine Verfolgung aufgrund eines unterbliebenen Wehrdienstes zu erleiden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.
Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071, Rz. 7)
3.2 Bei Bestimmung der Heimatregion kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen an ein bestimmtes Gebiet sind. Ein neuer Aufenthaltsort im Herkunftsland ist dann als Heimatregion anzusehen, wenn die asylwerbende Person zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. Nicht als Heimatregion anzusehen ist ein Ort, der nur aufgrund von Zwang infolge einer Vertreibung zum neuen Aufenthaltsort wurde und an dem die betreffende Person infolge eines Zustandes innerer Vertreibung nicht Fuß fassen konnte. (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, Rz. 58)
3.3 Den Feststellungen zufolge lebte der Beschwerdeführer jedenfalls außerhalb der Kontrolle der (vormaligen) syrischen Regierung sowie jenseits des von der SDF kontrollierten Gebietes.
3.4 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die vorgebrachte Zwangsrekrutierung zu dem von ihm abgelehnten Militärdienst „an der Seite des Regimes“ bzw. der Kurden nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Den Feststellungen nach ist beides nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich.
3.5 Zu berücksichtigen wäre schließlich andernfalls: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/19/0408, Rz. 9, mwN)
3.6 Der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA kann somit nicht entgegengetreten werden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Umstände haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt.
3.7 Die UNHCR-Position von Dezember 2024 beinhaltet die Empfehlung: „Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (VwGH 22.07.2024, Ra 2023/14/0460, Rz. 15, mwN)
3.8 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Das UNHCR zählt zu den Personen, die internationalen Schutz benötigen, die folgendermaßen (übersetzt) definierten Flüchtlinge („refugees“): „Als Flüchtlinge gelten im weitesten Sinne alle Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und aufgrund einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer Freiheit in ihrem Herkunftsland infolge von Verfolgung, bewaffneten Konflikten, Gewalt oder schweren öffentlichen Unruhen internationalen Schutzes bedürfen.“ (UNHCR: Persons in need of international protection, Juni 2017, 1 f; www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2017/en/121440)
Demnach unterfallen auch die im Sinn des § 8 AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, womit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist.
Der Aufforderung des UNHCR, keine negativen Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen zu erlassen, wird damit auch in Fällen Rechnung getragen, in denen derartigen Anträgen (lediglich) durch Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprochen wird.
3.9 Die Aufforderung des UNHCR steht vorliegend daher einer materiellen Erledigung auch dann nicht entgegen, wenn deren Inhalt die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Asylstatus ist. Aus diesem Grund ist die Rechtssache entscheidungsreif und die unbegründete Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ohne Zuwarten abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch – zumal die teils neuen Umstände im Ergebnis keine Änderung bedeuten – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN)
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.