IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 09.09.2025, Zl. hU-BN-164/1-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 03.09.2025 (Datum des Einlangens) zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Teilnahme der schulpflichtigen XXXX (Kind) am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 an.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde diese Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht bis spätestens eine Woche, also bis einschließlich des letzten Tages, nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres angezeigt werden müsse. Da das vorangegangene Unterrichtsjahr 2024/2025 mit Ablauf des 27.06.2025 endete, wäre die gegenständliche Anzeige daher bis spätestens 04.07.2025 bei der belangten Behörde einzubringen gewesen.
3. In der gegenständlichen Beschwerde, eingebracht am 30.09.2025, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die Zurückweisung der gegenständlichen Anzeige rechtswidrig sei. Die Teilnahme am häuslichen Unterricht dürfe nicht allein von einer rechtzeitigen Anzeige bei der Bildungsdirektion abhängig gemacht werden. Vielmehr komme es darauf an, dass der häusliche Unterricht dem Unterricht an einer öffentlichen Schule gleichwertig ist. Dabei müsse auch das allgemeine Kindeswohl im Vordergrund stehen. Der weitere Schulbesuch würde das Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin gefährden.
4. Mit Schreiben vom 09.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das am 04.07.2012 geborene Kind ist schulpflichtig.
Die Anzeige der Erstbeschwerdeführerin über die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 wurde am 03.09.2025 bei der belangten Behörde eingebracht.
Das Unterrichtsjahr 2024/2025 endete in Niederösterreich mit Ablauf des 27.06.2025.
Der bekämpfte Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich, Rennbahnstraße 19, 3109 St.Pölten einzubringen.“ […]
Die Erstbeschwerdeführerin hat den bekämpften Bescheid am 11.09.2025 übernommen.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde am 30.09.2025 zur Post gebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, jeweils m.w.N.).
Verfahrensgegenstand ist daher lediglich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.
3.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 37/2023 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):
„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
[…]
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend
unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die
Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
[…]
[…]
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte
Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des
Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht
angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen
ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen
Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
Gemäß § 83 Abs. 1 und 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 idF LGBl. Nr. 63/2024 beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
[…]
Gemäß § 61 Abs. 3 AVG gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben wurde.
Gemäß § 27 Abs. 2 SchPflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Fällen des § 11 Abs. 6 fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.
3.1.3. Mit 21. April 2023 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 37/2023 Neuerungen. Die Bestimmungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. der Teilnahme an häuslichem Unterricht ist jedoch – bis auf die Verlängerung der Frist für die Anzeige um eine Woche – inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985, i.d.F. BGBl. I Nr. 96/2022 aus, dass der relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, m.w.N.).
§ 11 Abs. 3 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, sondern verlangt, dass die Anzeige „bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (vgl. wieder VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044).
Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; siehe zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061).
3.1.4. Das Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) BGBl. Nr. 76/1986 idF 96/2022 lautete auszugsweise:
§ 11 SchPflG:
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
[…]
[…]
[…]
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
§ 27 SchPflG:
Verfahren
[…]
2) In den Fällen des § 11 Abs. 3 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.
ErläuRV 1956 BlgNR 27 GP. 37 lautet auszugsweise:
In § 27 Abs. 2 wird die Wendung „§ 11 Abs. 3“ durch die Wendung „§ 11 Abs. 6“ ersetzt.
Zu Z 4 (§ 27 Abs. 2): Es handelt sich um eine Zitatanpassung. Da die Anordnung über die Erfüllung der Schulpflicht im folgenden Schuljahr an einer Schule gemäß § 5 erst am Ende des vorherigen Unterrichtsjahres (Ende Juni bis Anfang Juli) erfolgen kann, ist wie bisher eine verkürzte Frist sowohl für die Einbringung des Rechtsmittels als auch die Entscheidung darüber notwendig um bis zum Beginn des folgenden Schuljahres (erster bzw. zweiter Montag im September) eine rechtskräftige Entscheidung erreichen zu können.
3.1.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Nach dem Wortlaut verweist § 27 Abs. 2 SchPflG in der geltenden Fassung zwar ausschließlich auf § 11 Abs. 6 SchPflG. Diese Bestimmung ist jedoch im systematischen Zusammenhang dahin auszulegen, dass auch § 11 Abs. 3 SchPflG mitumfasst ist.
Dies ergibt sich daraus, dass in der Fassung des BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. Nr. 96/2022 sowohl die bisherige Regelung des § 11 Abs. 3 als auch jene des § 11 Abs. 6 unter § 11 Abs. 3 SchPflG zusammengefasst waren (vgl. Punkt 3.1.4). Damit ist davon auszugehen, dass der in § 27 Abs. 2 SchPflG enthaltene Verweis inhaltlich auf die seinerzeitige Regelung des § 11 Abs. 3 SchPflG Bezug nimmt, welche in der geltenden Fassung nunmehr in § 11 Abs. 6 SchPflG normiert ist.
Aus den Erläuterungen zu § 27 Abs. 2 SchPflG geht hervor, dass eine verkürzte Frist von fünf Tagen zur Erhebung einer Beschwerde notwendig ist, um bis zu Beginn des folgenden Schuljahres eine rechtskräftige Entscheidung über die Erfüllung der Schulpflicht zu erreichen. Konsequent muss dies sowohl für eine Untersagung als auch für eine zurückweisende Entscheidung aufgrund einer verspäteten Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht gelten.
Die belangte Behörde hat in dem hier angefochtenen Bescheid dennoch eine vierwöchige anstatt einer fünftägigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingeräumt. Da die Erstbeschwerdeführerin den bekämpften Bescheid am 11.09.2025 übernommen hat, wurde die dagegen erhobene Beschwerde am 30.09.2025 jedenfalls fristgerecht erhoben (VwGH, 27.11.2012, 2012/10/0134).
Verfahrensgegenständlich ist zu beachten, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG in der aktuell hier anzuwendenden Fassung bis eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres bei der Bildungsdirektion anzuzeigen ist.
Die verfahrensgegenständliche Anzeige erfolgte (unstrittig) jedenfalls mehr als einen Monat nach Ende des Unterrichtsjahres 2024/2025. Sie ist somit im iSd § 11 Abs. 3 Z 1 SchPflG verspätet.
Die in der Beschwerde aufgezeigte Rechtsansicht, wonach die Frist dem Kindeswohl unterzuordnen ist, widerspricht der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.6. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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