Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Rekr XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 07.08.2025, Zl. P1599326/19-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2025 (2), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich (in Folge: Behörde) vom 07.08.2025, Zl. P1599326/19-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2025 (2), wurde ein Antrag des Rekr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen.
Im Antrag war als Adresse „ XXXX “ genannt.
1.2. Nach einem Zustellversuch am 11.08.2025, bei dem eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, wurde der Bescheid ab dem 12.08.2025 am Postamt 4030 zur Abholung bereitgehalten.
Der Bescheid war an den Beschwerdeführer, an die Adresse „ XXXX “ gerichtet.
1.3. Der Beschwerdeführer befand sich vom 12.08.2025 bis zum 05.09.2025 im Ausland.
1.4. Mit am 15.09.2025 versandten und bei der Behörde eingelangtem E-Mail erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.4. ergeben sich aus der Aktenlage.
2.2. Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich aus der Aktenlage und der Verantwortung des Beschwerdeführers:
Einleitend ist darauf zu verweisen, dass im Akt ein ausgefüllter und vom Zustellorgan unterschriebener Rückschein „RSb“ einliegt, in dem die festgestellten Tatsachen protokolliert wurden. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237; VwGH 21.02.2025, Ra 2024/10/0124). Nun wurde der Rückschein unter Hinweis auf die Verspätung des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2025, W170 2319997-1/2Z, vorgehalten und hat dieser sachbezogen ausgeführt: „Der angefochtene Bescheid wurde mir laut Aktenlage am 12.08.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Tatsächlich habe ich jedoch weder eine Abholverfügung erhalten, noch war mir bewusst, dass ein Schriftstück bei der Post hinterlegt wurde. Aus diesem Grund konnte ich das Schreiben nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abholen. Sobald ich tatsächlich Kenntnis vom Bescheid erlangte, habe ich unverzüglich am 15.09.2025 Beschwerde erhoben. Ich ersuche daher, die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht zu werten und die Verspätung gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als entschuldbar anzusehen.“ Der Beschwerdeführer hat weder behauptet, dass die im Rückschein protokollierten Angaben falsch sein würden noch hat er entsprechende Beweise angeboten. Der Beschwerdeführer ist der Protokollierung am Rückschein nicht entgegengetreten und ist daher von der gesetzlichen Vermutung der Hinterlegung am 11.08.2025 sowie der Bereithaltung zur Abholung ab dem 12.08.2025 auszugehen.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus den vorgelegten Flugtickets.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Es steht sohin fest, dass der Bescheid nach einem Zustellversuch am 11.08.2025, bei dem eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ab dem 12.08.2025 am Postamt 4030 zur Abholung bereitgehalten wurde.
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, kann dieses an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Es ist daher eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt, weil der Beschwerdeführer ab dem 11.08.2025 – hier befand er sich noch im Inland – durch die Hinterlegungsanzeige von der Zustellung hätte Kenntnis erhalten und entsprechende Schritte – wie die Veranlassung der Abholung durch einen zu bestellenden Zustellbevollmächtigten – hätte setzen können.
Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass, beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an (VwGH 25.06.1986, 85/11/0245; VwGH 21.2.1990, 89/02/0209). Die durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. § 17 ZustG stellt nämlich – außer in seinem hier nicht zum Tragen kommenden Satz 4 – nicht darauf ab, ob einem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht (VwGH 02.05.2022, Ra 2021/08/0017).
3.2. Dazu kommt der Umstand, dass es sich gegenständlich um ein Antragsverfahren gehandelt hat und der Beschwerdeführer – er hat den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt – daher von dem Verfahren wusste.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat aber eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 8 Abs. 2 ZustG ist, wird diese Mitteilung unterlassen, soweit die Verfahrensvorschriften – was hier nicht der Fall ist – nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Nach § 8 Abs 1 ZustG hat also eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die ihre bisherige Abgabenstelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für die Aufgabe einer Abgabenstelle (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0525; VwGH 19.03.2013, 2011/21/0144; VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184; VwGH 02.12.2024, Ra 2024/15/0053). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anm 4 zu § 8 ZustG; VwGH 03.06.2024, Ra 2024/02/0075).
Daher trifft den Beschwerdeführer die Schuld, dass die Zustellung an diese Adresse verfügt wurde, da er die zeitweilige Aufgabe seiner Abgabestelle nicht gemeldet hat. Er hat daher die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus diesen Umständen ergeben und ist somit auch aus diesem Grund die Zustellung durch die Hinterlegung am 12.08.2025 am Postamt erfolgt.
3.3. Gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung unter anderem einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden unter anderem nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Daher endete die Frist – der 12.08.2025 war ein Dienstag – mit Ablauf des 09.09.2025.
Die erst am 15.09.2025 der Behörde übermittelte Beschwerde ist daher verspätet.
Da eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134), liegt es nicht in der Hand des Verwaltungsgerichts die Frist zu erstrecken und die Verspätung – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – als entschuldbar anzusehen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Mangels offener Rechtsfragen ist die Revision nicht zulässig.
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