Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 10.12.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei zur Leistung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.02.2024 bis 31.12.2024.
Gegen diesen der beschwerdeführenden Partei am 16.12.2024 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die dagegen erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 07.10.2025 am 08.10.2025 zu.
Mit Schreiben vom 09.10.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei die Verspätung der Beschwerde vor und räumte dieser eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme ein. Es erfolgte keine Stellungnahme seitens der beschwerdeführenden Partei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde durch Hinterlegung am 16.12.2024 der beschwerdeführenden Partei zugestellt. Die Beschwerdefrist endete am 13.01.2025. Die Beschwerde wurde per E-Mail am 16.01.2025 um 12:50 Uhr abgesendet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich dem Verwaltungsakt. Nach der einliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments wurde dieses am 16.12.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der festgestellte letzte Tag der Beschwerdefrist ergibt sich aus der Berechnung der vierwöchigen Beschwerdefrist. Nach der im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail wurde diese am 16.01.2025, um 12:50 Uhr abgesendet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 7 Abs 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 dieser Bestimmung in diesen Fällen mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei durch Hinterlegung am 16.12.2024 zugestellt. Der Lauf der Beschwerdefrist begann an diesem Tag und endete mit Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist vier Wochen später am 13.01.2025. Damit erweist sich die erst am 16.01.2025 abgesendete Beschwerde als verspätet.
Dieser Sachverhalt wurde der beschwerdeführenden Partei vorgehalten und auf die Folgen der Verspätung hingewiesen, wobei diese auf eine Stellungnahme verzichtete. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art 47 GRC erfasst (vgl VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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