IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.05.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2025, GZ: XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) von 10.02.2025 bis 14.02.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezieht seit dem 01.04.2024 Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
2. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge „AMS“ oder belangte Behörde) und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 02.04.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach Freiwerden eines freien Kursplatzes an der Schulungsmaßnahme „Kaufmännische Übungsfirma XXXX “ teilnehmen solle, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
3. Am 09.04.2024 übermittelte der Schulungsträger „ XXXX “ das Schreiben zur Teilnahme an der „Kaufmännischen Übungsfirma XXXX mit Lehrabschlussprüfung“ von 16.04.2024 bis 31.01.2025 an die Beschwerdeführerin.
4. Die Beschwerdeführerin gab dem AMS am 14.11.2024 per eAMS-Konto bekannt, dass seitens des Schulungsträgers ihr Antreten zur Lehrabschlussprüfung im Februar 2025 aufgrund des umfangreichen Lehrstoffes nicht möglich sei und daher eine Verlängerung der Schulungsteilnahme bis zur nächsten Lehrabschlussprüfung im Juni 2025 vorgesehen sei.
5. Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS am 05.02.2025 eine Unterbrechung der Schulungsmaßnahme, da sie von 10.02.2025 bis 14.02.2025 auf Urlaub sei. Diesen Urlaub habe sie bereits vor der Verlängerung der Schulungsmaßnahme gebucht.
6. Daraufhin stellte das AMS den Bezug der Beschwerdeführerin von 10.02.2025 bis 14.02.2025 ein und führte am 17.04.2025 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass der Kurs im Zeitraum von 16.04.2024 bis 31.01.2025 festgelegt worden sei, daher habe sie am 16.11.2024 einen Urlaub von 10.02.2024 bis 14.02.2024 in XXXX , Österreich, gebucht. Es sei zu diesem Zeitpunkt noch keine Verlängerung des Kurses geplant gewesen, sie habe erst am 08.01.2025 einen Bescheid bezüglich der Verlängerung des Kurses erhalten. Als Nachweis legte sie die E-Mail-Korrespondenz hinsichtlich der Buchung ihres Skiurlaubes bei.
7. Mit Bescheid vom 02.05.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 10.02.2025 bis 14.02.2025 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Abs. 4 AlVG verloren habe, da sie dem Kurs unentschuldigt ferngeblieben sei.
8. In ihrer Beschwerde vom 07.05.2025 führte die Beschwerdeführerin neuerlich aus, dass sie zum Buchungszeitpunkt ihres Urlaubes nicht mit einer Verlängerung des Kurses und somit mit einer Interferenz zwischen Kurs und Urlaub rechnen habe müssen. Sie sei zudem dem Kurs nicht unentschuldigt ferngeblieben, da sie ihrer Meldeverpflichtung am 04.02.2025 schriftlich nachgekommen sei. Es liege daher in der Zusammenschau ein triftiger Grund vor, sodass sie dem Kurs entschuldigt ferngeblieben sei.
9. Das AMS erließ am 14.07.2025 zu GZ: XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass man gemäß §10 Abs. 4 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Tage des Fernbleibens verliere, wenn tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilgenommen werde, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, außer wenn das Fernbleiben durch zwingende Gründe gerechtfertigt sei. Zwingende Gründe würden neben Erkrankungen solche Gründe darstellen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer Fortzahlung des Entgelts führen bzw. die iSd §8 Abs 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB als wichtige, in der Person des Dienstnehmers gelegene Dienstverhinderungsgründe anerkannt seien (z.B. Behördentermine, Teilnahme an familiären bzw. religiösen Feierlichkeiten oder Naturereignisse wie Lawinenabgänge oder Hochwasser). Der Skiurlaub der Beschwerdeführerin stelle somit keinen zwingenden Grund dar, dessen Verhinderung nicht in ihrer Sphäre gelegen sei, sodass ihr das Fernbleiben von der Schulungsmaßnahme vorwerfbar sei. Zudem sei der Skiurlaub auch nicht geeignet, als Nachsichtsgrund iSd §10 Abs. 3 AlVG berücksichtigt zu werden.
10. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
11. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde verwies im Vorlageschreiben inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht seit dem 01.04.2024 – mit kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Arbeitslosengeld.
In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin vom 02.04.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an der Schulungsmaßnahme „Kaufmännische Übungsfirma XXXX “ des Berufsförderungsinstituts XXXX teilnimmt.
Die Beschwerdeführerin hat die Schulungsmaßnahme „Kaufmännische Übungsfirma XXXX “ von 16.04.2024 bis 18.07.2025 absolviert und die Lehrabschlussprüfung zur Bürokauffrau abgelegt.
Die Beschwerdeführerin meldete dem AMS am 14.11.2024, dass ihr Antreten zur Lehrabschlussprüfung im Februar 2025 seitens des Berufsförderungsinstituts XXXX noch nicht möglich sei und daher eine Verlängerung der Schulungsmaßnahme bis zur nächsten Lehrabschlussprüfung im Juni 2025 vorgesehen werde.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin buchte am 16.11.2024 einen Skiurlaub gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter.
Am 05.02.2025 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS ihren Urlaub von 10.02.2025 bis 14.02.2025.
Die Beschwerdeführerin war von 10.02.2025 bis 14.02.2025 auf Skiurlaub in Österreich.
Der Beschwerdeführerin waren die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Schulungsmaßnahme bekannt.
Es lag kein zwingender Grund iSd §10 Abs. 4 AlVG für das Fernbleiben von der Schulungsmaßnahme von 10.02.2025 bis 14.02.2025 vor.
Die Beschwerdeführerin nahm in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Ausschlusszeitraum kein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde.
Die Feststellung zur Vereinbarung der Teilnahme an der Schulungsmaßnahme „Kaufmännische Übungsfirma XXXX “ in der Betreuungsvereinbarung vom 02.04.2024 ist einer Einsichtnahme in Selbige zu entnehmen.
Dass die Beschwerdeführerin die Schulungsmaßnahme „Kaufmännische Übungsfirma XXXX “ von 16.04.2024 bis 18.07.2025 absolviert und die Lehrabschlussprüfung zur Bürokauffrau abgelegt hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Personenbericht des Kursinstituts vom 18.07.2025 an das AMS XXXX und ist unstrittig.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 14.11.2024 bekannt gab, dass seitens des Kursinstituts ein Antreten der Beschwerdeführerin zur Lehrabschlussprüfung im Februar 2025 aufgrund des umfangreichen Lernstoffes noch nicht möglich sei und daher eine Verlängerung der Schulungsteilnahme bis zur nächsten Lehrabschlussprüfung im Juni vorgesehen sei, ist der im Verwaltungsakt einliegenden Nachricht der Beschwerdeführerin mit dem Betreff „Schulungszuschlag“ vom 14.11.2024 zu entnehmen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach sie bei der Buchung ihres Skiurlaubs am 16.11.2024 noch nicht mit einer Verlängerung der Schulungsmaßnahme habe rechnen müssen, ist entgegenzuhalten, dass sie zwei Tage vor der Buchung des Skiurlaubs das AMS über die geplante Verlängerung der Schulungsmaßnahme bis Juni 2025 informiert hatte, sodass ihr der Umstand einer geplanten Verlängerung jedenfalls im Buchungszeitraum bereits bekannt war. Auch die Antwort des AMS vom 15.11.2024, dass bisher kein Verlängerungsantrag des Kursinstituts beim AMS eingelangt sei, führt zu keinem anderen Ergebnis, da es sich hierbei um keine Entscheidung über eine etwaige Verlängerung handelt, sondern die Beschwerdeführerin lediglich über den Verfahrensstand informiert wurde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie zum Buchungszeitraum nicht mit einer Interferenz zwischen Kurs und Urlaub rechnen habe müssen, sind daher als unglaubwürdige Schutzbehauptung anzusehen.
Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 16.11.2024 einen gemeinsamen Skiurlaub mit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter buchte, ist dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail vom 16.11.2024 mit dem Betreff „ XXXX Skiwoche- XXXX 2025“ zu entnehmen und wurde auf Nachfrage von der Beschwerdeführerin am 05.02.2025 per eAMS-Konto sowie in ihrer Beschwerde vom 07.05.2025 bestätigt.
Die Feststellung zum Skiurlaub der Beschwerdeführerin von 10.02.2025 bis 14.02.2025 ergibt sich aus der Meldung der Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS vom 05.02.2025, wonach sie die Schulungsmaßnahme vom 10.02.2025 bis 14.02.2025 wegen eines Urlaubs in Österreich unterbreche.
Dass die Beschwerdeführerin am Nachmittag des ersten Kurstages von der zuständigen Trainerin und einer Kollegin über die Kursordnung, den Kursablauf, die kursfreie Zeit sowie Prüfungstermine informiert wurde, ist dem Aktenvermerk des AMS über ein Telefonat mit der zuständigen Trainerin vom 13.07.2025 zu entnehmen. Auch vor dem Hintergrund, dass es bereits betreffend des Sommerurlaubs 2024 Diskussionen gegeben hatte, ist für den erkennenden Senat davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Schulungsmaßnahme jedenfalls bekannt waren. Es haben sich daher keine Anhaltspunkte ergeben, die Angaben der zuständigen Trainerin des Berufsförderungsinstituts XXXX in Zweifel zu ziehen und ist dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden.
Es lag daher kein zwingender Grund iSd §10 Abs. 4 AlVG vor und war die Beschwerdeführerin folglich nicht dazu berechtigt, der Schulungsmaßnahme fernzubleiben.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder während des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, d.h. von 10.02.2025 bis 14.02.2025, noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lautet:
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. (…)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (…)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“
3.2. Im vorliegenden Fall vereinbarte die Beschwerdeführerin mit dem AMS im Rahmen der Betreuungsvereinbarung am 02.04.2024 die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme „Kaufmännische Übungsfirma XXXX “. Dem Aktenvermerk über ein Telefonat mit der zuständigen Trainerin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am ersten Kurstag über die Kursordnung, den Kursablauf und kursfreie Zeiten und Prüfungstermine informiert wurde; die Beschwerdeführerin hat zur Belehrung bezüglich der Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens auch keine Bedenken geäußert und sind solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
3.3. Verfahrensgegenständlich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 10.02.2025 bis 14.02.2025 durch zwingende Gründe an der Teilnahme an der Schulungsmaßnahme gehindert war.
Das Versäumen einzelner Kurstage bei einer Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme kann nach § 10 Abs. 1 AlVG nur dann eine Sanktion rechtfertigen, wenn insgesamt ein Ausmaß erreicht wird, das iSd Abs. 1 Z 2 bzw Z 3 eine erfolgreiche Absolvierung der Maßnahme verunmöglicht. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012) wurde durch die Einfügung eines neuen Abs. 4 allerdings auch eine eigenständige Sanktionsmöglichkeit für ein ungerechtfertigtes Fernbleiben in einem geringeren, den Erfolg der Maßnahme noch nicht vereitelnden Ausmaß geschaffen. Dabei geht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Tage des Fernbleibens verloren.
Da es gemäß den EB nicht im Belieben der Teilnehmer an Kursmaßnahmen stehen kann, diese nur in einem Ausmaß zu besuchen, das gerade noch eine erfolgreiche Teilnahme ermöglicht, führt nunmehr auch das tageweise Fehlen während einer Schulungsmaßnahme zum Verlust des Leistungsanspruches an den entsprechenden Tagen. Dies gilt sowohl für Wiedereingliederungsmaßnahmen als auch für Maßnahmen der Nach- und Umschulung (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 289/1).
Als zwingende Gründe, die ein Fernbleiben rechtfertigen und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz tageweiser Nichtteilnahme sichern, sind – neben Erkrankungen – jedenfalls jene Gründe anzuerkennen, die auch im aufrechten Dienstverhältnis zu einer Fortzahlung des Entgelts führen würden bzw. die iSd § 8 Abs. 3 AngG bzw § 1154b Abs. 5 ABGB als wichtige, in der Person der Dienstnehmer gelegene Dienstverhinderungsgründe anerkannt sind (z.B. Behördentermine, bedeutsame familiäre Ereignisse bzw. tatsächliche Verhinderung der Teilnahme z.B. durch Verkehrsstörungen oder Naturereignisse wie Lawinenabgänge oder Hochwasser).
Der Skiurlaub der Beschwerdeführerin stellt keinen zwingenden Grund dar, der ein Fernbleiben von der Schulungsmaßnahme rechtfertigen würde, da es sich um kein mit bedeutsamen familiären Ereignissen wie Verehelichung oder Gerichtsterminen vergleichbares Ereignis handelt. Es war der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich und zumutbar, ihren Skiurlaub in kursfreien Zeiten zu verbringen.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, war der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Buchung des Skiurlaubes auch bekannt, dass eine Verlängerung der Schulungsmaßnahme vom Schulungsträger angestrebt wurde und war diese im Hinblick auf die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung zu einem späteren Prüfungstermin auch im Interesse der Beschwerdeführerin. Es ist daher für den erkennenden Senat nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Buchung nicht mit der Verlängerung der Schulungsmaßnahme gerechnet hat bzw. rechnen hätte müssen.
Der Tatbestand des §10 Abs. 4 AlVG ist somit erfüllt.
3.4. Zur Rechtsfolge des Fernbleibens:
Die in § 10 Abs. 4 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Tage des Fernbleibens. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 10.02.2025 bis 14.02.2025 auf Urlaub war und daher der Schulungsmaßnahme ferngeblieben ist, erfolgte der Verlust des Arbeitslosengeldes in diesem Zeitraum zu Recht.
3.5. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände wie etwa Sorgepflichten an, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, insbesondere hat sie in keinem zeitlichen Naheverhältnis zur Verhängung der Ausschlussfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
3.6. Ergebnis
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie im Zeitraum von 10.02.2025 bis 14.02.2025 aufgrund ihres Urlaubes nicht an der Schulungsmaßnahme teilgenommen habe, mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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