W156 2315681-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Hofbauer Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des AMS St. Pölten vom 02.05.2025, ABB-Nr: XXXX , betreffend Zulassung der XXXX als Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a AuslBG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , eine am XXXX geborene Staatsangehörige von Vietnam (in Folge mbP), beantragte am 21.01.2025 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a AuslBG. Es sei eine Beschäftigung als Köchin beim Arbeitgeber XXXX (in Folge BF) in XXXX mit einer Entlohnung von Euro 2.000,00 brutto im Monat geplant.
Dem Antrag waren folgende verfahrensrelevanten Unterlagen beigelegt:
- Ausbildungszeugnis der Fachschule für Tourismus und Handel der sozialistischen Republik Vietnam vom 27.09.2016 über eine Kochlehre
2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice St. Pölten (in Folge AMS) vom 21.03.2025 wurde die BF im Rahmen eines Parteiengehörs über die gesetzlichen Bestimmungen informiert und darüber, dass nur 5 statt der erforderlichen 55 Punkte erreicht werden. Die Punktevergabe wurde erläutert, Weiters wurden das Curriculum sowie Jahreszeugnisse betreffend Berufsqualifikation, Dienstzeugnisse und Sozialversicherungsauszüge, Sprachzertifikate gemäß § 21 a NAG Sowie der Dienstvertrag samt kollektivvertraglicher Einstufung angefordert. Als Frist wurde der 04.04.2025 gesetzt.
3. Mit Schreiben vom 24.04.2025 wurde vom AMS urgiert unter Setzung einer Frist bis 28.04.2025.
4. Mit Schreiben vom 17.04.2025 übermittelte die BF die beglaubigte Übersetzung des Ausbildungszeugnisses, ein Zertifikat Deutsch A2 vom Steinke-Instituts Berlin sowie einen Dienstvertrag mit dem Verweis auf den Kollektivvertrag Gastronomie und Hotellerie ohne Angabe der kollektivvertraglichen Einstufung.
5. Mit Bescheid vom 02.05.2025 wurde der Antrag abgelehnt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass die 4-jährige Ausbildung der mbP nicht berücksichtigt worden sei und diese bereits in der Slowakei als Köchin gearbeitet habe.
7. Am 09.07.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Mit Parteiengehör vom 04.06.2024 wurde die BF aufgefordert, Dokumente, denen zu entnehmen ist, welche Fächer die mbP in welchem Stundenausmaß besucht und erfolgreich absolviert hat in welchem Ausmaß die mbP Fachpraktika absolviert hat sowie zum Nachweis der Berufserfahrung entsprechende Auszüge aus der Sozialversicherung vorzulegen.
9. Mit Schreiben vom 23.09.2025 wurde der Ausbildungsnachweis der Fachschule für Tourismus und Handel der sozialistischen Republik Vietnam, samt Studienleistungsnachweis und eine Arbeitsbescheinigung der XXXX s.r.o. in Bratislava über die Berufstätigkeit der mbP vom 16.07.2022 bis 16.12.2025 (gemeint wohl 16.12.2024) vorgelegt. Sozialversicherungsnachweise könnten nicht erbracht werden, da die Tätigkeit in der Slowakei ausgeübt worden sei.
10. Mit 29.09.2025 wurde vom AMS ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet, wonach eine Anzeige gegen die mbP wegen illegalen Aufenthalts, Schwarzarbeit und Gebrauch fremder Ausweise erfolgt sei.
11. Mit Parteiengehör vom 29.09.2025 wurde der BF das Schreiben des BFA zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahe übermittelt.
12. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mbP, eine am XXXX geborene Staatsangehörige von Vietnam (in Folge mbP), beantragte am 21.01.2025 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine Fachkraft in einem Mangelberuf nach § 12a AuslBG als Köchin bei BF mit einer Entlohnung von Euro 2.000,00 brutto im Monat.
Die kollektivvertragliche Einstufung wurde nicht übermittelt.
Die mbP hat eine vier-jährige Fachschule für Tourismus und Handel in der sozialistischen Republik Vietnam abgeschlossen. Eine Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einer österreichischen Lehre konnte mangels Vorlage von Unterrichtsstunden und Fachpraktika nicht nachgewiesen werden.
Die mbP legte Sprachzertifikat auf Niveau A 2 vor.
Ein Nachweis einer versicherten Tätigkeit wurde nicht erbracht, da ein Versicherungsauszug bezüglich der Berufszeiten nicht vorgelegt wurde.
Die mbP erreicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 55 Punkten nach der Anlage C des AuslBG nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörden und dem Vorbringen der BF.
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellungen zur Person der mbP, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung.
Die Feststellungen zur Berufsausbildung ergeben sich aus den dem Akt erliegenden Dokumenten.
Die mbP hat ein Diplom der Fachschule für Tourismus und Handel über eine Ausbildung in Speisezubereitungstechnik in den Studienjahren 2013 bis 2016 vorgelegt.
Die Ausbildung „Koch/Köchin“, dauert in Österreich 3 Jahre und wird als Lehrausbildung in der Regel als Vollzeitausbildung absolviert, bei der etwa 80% auf die praktische Ausbildung und rund 20% auf die Theorie entfallen, womit für die Lehrausbildung rund 6200 Stunden (incl. gesetzliche Urlaub) an Ausbildungszeit anfallen.
Entgegen dem Vorbringen der BF im Schreiben vom 23.09.2025 konnte das Stundenausmaß der Ausbildung der mbP nach den vorgelegten Dokumenten nicht beurteilt werden, da die Studienzeit in Studieneinheiten (SE) angegeben wurde, jedoch den einzelnen Modulen keine wöchentliche Stundenanzahl zu entnehmen ist. Als Gesamtdurchschnitt der Studienzeit werden laut vorliegendem Studienleistungsnachweis 145 SE angegeben, wobei lediglich 106 absolvierte und benotete SE im Nachweis der mbP aufscheinen zuzüglich 8 SE für die Abschlussprüfung. Von den 114 absolvierten SE wurden lediglich 5 SE als Praxis ausgewiesen. Studieneinheiten bezüglich eines Abschlusspraktikums sind nicht angeführt. Dass eine Vergleichbarkeit der Ausbildung der mbP mit einer österreichischen Lehre vorliegt, konnte anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen werden.
Hinsichtlich der Berufserfahrung ist auszuführen, dass eine Arbeitsbescheinigung vom 29.05.2025 der „ XXXX s.r.o.“ in Bratislava vorgelegt wurde, aus der sich ergibt, dass die mbP als „Köchin" von 16.07.2022 bis 16.12.2025 (gemeint wohl 16.12.2024) beschäftigt war.
Im Beschwerdefall ist das vorgelegte Dienstzeugnis allein aber nicht geeignet, die dort beschriebene Tätigkeit der mbP nachzuweisen.
Soweit die BF darauf hinweist, dass die mbP keine Versicherungsnachweis ihrer Beschäftigung beibringen könne, da diese Tätigkeit in der Slowakei erfolgt sei, so stellt die BF damit in den Raum, dass eine allfällige Tätigkeit entgegen den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Slowakei erbracht worden ist.
Seit dem 01.01.2004 werden die Belange für das System der Sozialversicherung in der Slowakei durch das Gesetz Nr. 461/2003 zur Sozialversicherung geregelt. Seitdem ist die Sozialversicherungsanstalt neben der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung auch für die Arbeitslosen- und die sogenannte Garantieversicherung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zuständig.
Wenn nunmehr die mbP keine Sozialversicherungszeiten nachweisen kann, bedeutet dies, dass entgegen den gesetzlichen Bestimmungen keine Beiträge geleistet wurden.
Aus der Systematik des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist abzuleiten, dass dieses Gesetz eine legale und den österreichischen Vorschriften entsprechende Tätigkeit ermöglichen soll, welcher keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen stehen. So fordert § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Zudem sanktioniert der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 AuslBG Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und unerlaubte Arbeitsvermittlung. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er bei ausländischen Berufserfahrung solche anerkennen und mit Punkten honorieren möchte, welche unter Umgehung der (Sozialversicherungs-) Rechtsvorschriften jenes Staates erworben wurden, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wurde.
Dass die mbP ausbildungsadäquate Berufserfahrung in der sozialistischen Republik Vietnam erworben hat, wurde weder durch Dienstzeugnisse noch durch Auszüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung nachwiesen
Die mbP hat somit die entsprechende ordnungsgemäße Berufserfahrung nicht nachgewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Strittig ist, ob die in § 12a AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erfüllt und die dafür erforderliche Mindestpunkteanzahl der in Anlage B angeführten Kriterien erreicht sind, oder nicht.
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. Abs. 1 Z 2. Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. […]
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Fachkräfteverordnung 2025:
§ 1 Abs. 1 Z 52: Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: Gaststättenköch(e)innen.
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Damit Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden können, müssen sie unter anderem eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B zum AuslBG angeführten Kriterien erreichen (§ 12a AuslBG).
Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; vergleiche auch VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046).
Wie bereits beweiswürdigend festgestellt wurde, konnte mit dem im Verfahren vorgelegten Ausbildungsunterlagen keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung, die mit der österreichischen Lehre zum Koch/Köchin, vergleichbar ist, nachgewiesen werden.
Deshalb ist jedenfalls § 12a Abs. 1 Ziffer 1 AuslBG nicht erfüllt und die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen und die weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu überprüfen.
Auch unter Annahme der Vergleichbarkeit der Ausbildung der mbP mit einer österreichischen Lehre und einer anerkannten 17-monatigen Berufserfahrung, könnte die mbP dennoch nur 47 Punkte erreichen: 30 Punkte für die Ausbildung, 5 Punkte für das Alter über 40 Jahre, 10 Punkte für Sprachkenntnisse Deutsch A2 und 2 Punkte für die Berufserfahrung.
Da auch Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG mangels fehlender kollektivvertraglicher Einstufung nicht überprüfbar ist, stünde dies ebenso einer Erteilung entgegen.
Damit wäre die Beschwerde auch mangels Erreichung der Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C als unbegründet abzuweisen.
3.3 Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Die Beschwerdeführerin hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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