W229 2302304-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch KastnerSchatz Steuerberatung GmbH, Wiener Straße 5, 3340 Waidhofen an der Ybbs, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 01.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2025, Zl. XXXX , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 01.10.2024 wurde der Beschwerdeführer als Dienstgeber verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000,00 zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 14.08.2024 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass für den Versicherten XXXX (im Folgenden: SD), VSNR: XXXX , die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
Der Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 400,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 600,00 zusammen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass SD der Schwager des Beschwerdeführers sei und am 14.08.2024 auf die Kinder des Beschwerdeführers aufgepasst habe. Dies sei auch im Personenblatt so angeführt. SD habe kurz die Arbeitsfläche abgewischt, da diese verschmutzt gewesen sei. Dies entspreche der allgemein üblichen Verhaltensweise und habe er dafür kein Entgelt erhalten. Es sei auf keinen Fall von einem aufrechten Dienstverhältnis auszugehen. SD habe auch keine Beschäftigungsbewilligung gehabt, weshalb eine Beschäftigung nicht möglich gewesen sei. An diesem Tag habe nur XXXX (im Folgenden: PP) gearbeitet, dieser sei auch ordnungsgemäß angemeldet gewesen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2024 wies die ÖGK die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Organe der Finanzpolizei im vom Beschwerdeführer betriebenen Lokal vorab einen Augenschein mit Testkauf durchgeführt und dabei SD gemeinsam mit einem Dienstnehmer des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen hätten. SD sei beim Reinigen der Anrichte hinter der Theke beobachtet worden. Nach dem Testkauf seien die Reinigungsarbeiten beendet gewesen und SD habe sich vor dem Lokal sitzend an einem Tisch aufgehalten. Eine nachträgliche Anmeldung des SD als Dienstnehmer des Beschwerdeführers für den Kontrolltag sei bis dato nicht erstattet worden, jedoch scheine dieser nunmehr ab 23.09.2024 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung gemeldet auf. Zur vorgebrachten Kinderbetreuung sei von der Finanzpolizei ausgeführt worden, dass vor dem Lokal zwei spielende Kinder wahrgenommen worden seien, aber nicht bestätigt werden könne, ob diese vom Betretenen beaufsichtigt worden seien. Ausgehend von der Annahme, dass es sich bei den spielenden Kindern um die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers im Alter von neun und zwölf Jahren gehandelt habe, werde dem Vorbringen entgegengehalten, dass Kinder in diesem Alter nicht jeden Moment betreut werden müsse und es möglich sei, nebenbei einfache Reinigungsarbeiten auszuführen. Zudem habe der Betretene im Zuge der Kontrolle angegeben, Essen und Trinken erhalten zu haben, weshalb dem nunmehrigen Vorbringen, es sei Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen, nicht gefolgt werden könne. Hätte eine Unentgeltlichkeitsvereinbarung bestanden, so sei es für die ÖGK nicht nachvollziehbar, weshalb diese wenige Wochen später nicht mehr bestanden hätte und der Betretene nunmehr als Dienstnehmer mit Entgeltanspruch agiere. Auch die kurze Dauer der Reinigungstätigkeiten würden dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht entgegenstehen. Im Ergebnis sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu Recht erfolgt.
4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem ergänzend zum Beschwerdevorbringen ausgeführt wurde, dass eine Anmeldung für den 14.08.2024 zur Strafminderung im Widerspruch zur tatsächlichen Intention der freundschaftlich erbrachten Hilfestellung zur Beaufsichtigung der Kinder stehe und mangels Arbeitsgenehmigung auch nicht möglich gewesen sei. Es entspreche den normalen Lebensumständen, jemandem für die Beaufsichtigung der eigenen Kinder zumindest Getränke und/oder eine Mahlzeit anzubieten, SD habe zusätzlich noch einen Tisch abgewischt und sei sich der Tragweite der rechtlichen Konsequenzen nicht bewusst gewesen. Es liege kein einziges Merkmal für die Erfüllung der Dienstnehmereigenschaft vor. Die von der ÖGK angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Entgegen der Mutmaßungen der ÖGK habe SD auf das jüngste Kind des Beschwerdeführers aufgepasst, welches erst vier Jahre alt sei. SD sei erst nach erteilter Arbeitsgenehmigung vom Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet worden.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, wo sie am 12.11.2024 einlangten.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und der je ein Dolmetscher für die Sprache Türkisch und Serbisch beigezogen wurde. Außerdem wurde eine Zeugin und zwei Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer betreibt am Standort XXXX , den Imbiss XXXX . Dieser verfügt über acht Sitzplätze und wird sowohl Abholung vor Ort als auch einen Lieferdienst angeboten. Die Öffnungszeiten sind Sonntag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Aufgrund des Standortes neben einer HTL findet das Hauptgeschäft von 11:45 Uhr bis 12:05 Uhr und von 12:40 Uhr bis 13:00 Uhr statt, weil die Schulpausen in diesen Zeiträumen liegen. Während der Schulferien ist wenig Betrieb und besteht das Geschäft überwiegend aus Lieferservice.
Der Beschwerdeführer betreibt einen weiteren Imbiss in XXXX . Er hat insgesamt drei Mitarbeiter für beide Standorte. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren im Imbiss XXXX der Mitarbeiter PP als Koch sowie der Beschwerdeführer tätig.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Frau drei gemeinsame Kinder, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dreieinhalb, neun und zwölf Jahre alt waren und manchmal ins Lokal zu Besuch kamen. SD ist der Bruder der Ehefrau des Beschwerdeführers. Dieser holte hin und wieder Essen für die Familie aus dem Lokal ab.
Am 14.08.2024 spazierte SD etwa um die Mittagszeit mit dem jüngsten Kind des Beschwerdeführers zum Lokal XXXX . Das Kind lief im Lokal herum und bewegte sich auch hinter die Theke, sodass PP sagte, dass das Kind nicht hinter die Theke dürfe und SD besser aufpassen müsse. Als SD dem Kind etwas zu essen gab, wurde auf die Arbeitsfläche im Küchenbereich gepatzt. PP forderte SD auf, dies wegzuwischen.
Das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team XXXX , führte am 14.08.2025 gegen 13:29 Uhr eine Kontrolle im Lokal des Beschwerdeführers durch. Davor, etwa um 13:11 Uhr, führten die Kontrollorgane im Lokal des Beschwerdeführers im Rahmen eines Augenscheins einen Testkauf durch und nahmen im Zuge dessen Fotos auf. Sie wurden von PP bedient. Zu diesem Zeitpunkt wischte SD die Theke ab. PP trug Arbeitskleidung und eine weiße Schürze, SD trug Straßenkleidung.
Als die Organe der Finanzpolizei für die Kontrolle zum Imbiss zurückkehrten, hielten sich SD und PP vor dem Lokal auf. Der Beschwerdeführer stieß zur Kontrolle hinzu, als er von einer Lieferfahrt zum Lokal zurückkehrte. Weder während des Testkaufs noch während der Kontrolle waren Kunden anwesend.
SD war zum Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Ab 23.09.2024 war SD als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 16.09.2024 samt Beilagen sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.09.2025, in welcher PP sowie die beiden Kontrollorgane der Finanzpolizei als Zeugen befragt wurden.
Die Feststellungen zum Imbiss des Beschwerdeführers, Öffnungszeiten und Hauptgeschäft beruhen insbesondere auf seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Die Angaben des Beschwerdeführers zum geringen Arbeitsaufkommen in den Sommerferien werden von PP in der Beschwerdeverhandlung bestätigt (vgl. Verhandlungsschrift S. 9 f.). Ebenso gibt die als Zeugin befragte Beamtin der Finanzpolizei an, dass sich zum Zeitpunkt des Augenscheins und der Kontrolle keine Gäste oder Kunden beim Lokal aufgehalten hätten (vgl. Verhandlungsschrift S. 13). Auch der befragte Beamte der Finanzpolizei gibt an, er glaube, dass draußen eine Person gesessen sei, könne sich aber nicht mehr genau erinnern (vgl. Verhandlungsschrift S. 17).
Die Feststellungen zu den Mitarbeitern des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 f.) in Zusammenschau mit der von der belangten Behörde vorgelegten Dienstgeberübersicht zum 14.08.2024 (vgl. Beilage ./1 zur Verhandlungsniederschrift).
Dass SD der Schwager des Beschwerdeführers ist, wird bereits im Rahmen der Kontrolle der Finanzpolizei angegeben. Die Feststellungen zu den Kindern ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt der ÖGK. Dass SD das Kind des Beschwerdeführers betreut hat, gibt er ebenso gleichbleibend an. Soweit im Personenblatt der Finanzpolizei angegeben wird, dass SD „auf die Kinder meiner Schwester aufgepasst” habe, ist dies wohl als Missverständnis aufgrund der Sprachbarriere sowie dem Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers XXXX Teile des Personenblatts ausgefüllt hat, da SD nicht gut auf Deutsch schreiben kann (vgl. dazu S. 2 des Personenblatts sowie Verhandlungsschrift S. 12 und 17), zu sehen. Den Schilderungen des PP in der mündlichen Verhandlungen war zu entnehmen, dass er SD bereits kannte und es nicht ungewöhnlich war, dass dieser zum Imbiss kam, mag dies auch nicht häufig vorgekommen sein (Verhandlungsschrift S. 10: „R: Ab wann war [SD] an diesem Tag im Lokal? Z1: Er ist mit seinem Neffen gekommen. Er ist mit dem Kind herumspaziert und hat an diesem Tag einfach dort vorbeigeschaut. Das Kind ist auch dann reingekommen und war auch bei mir. Ich habe Sinan dann auch gesagt, er soll das Kind wegnehmen, weil das verboten ist, aufgrund der Nahrungsmittel, damit das Kind nicht die Produkte angreift. R: Ist es öfter vorgekommen, dass [SD] im Lokal vorbeigekommen ist? Z1: Nicht so oft. Er war dort bei der Schwester. Er ist ab und an gekommen und hat Essen geholt. Ich habe für ihn und die Familie Essen zubereitet und das hat er dann mit nach Hause genommen. Das ist schon vorgekommen.”). Aus dem von der Finanzpolizei eingeholten ZMR-Auszug ist auch ersichtlich, dass SD erst seit November 2023 in XXXX wohnhaft war, zum Zeitpunkt der Kontrolle somit etwa neun Monate. Vor dem Hintergrund, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem PP – in Übereinstimmung mit den Angaben der Organe der Finanzpolizei – ergibt, dass in der schulfreien Zeit im Allgemeinen und am 14.08.2024 im Besonderen wenig Kundschaft im Imbiss gewesen sei, und es somit dort auch nicht hektisch war, erscheint es auch nachvollziehbar, dass SD mit seinem Neffen zum Lokal spaziert ist, um dort Zeit zu verbringen.
Dass beim Füttern des Kindes gepatzt wurde und SD dies wegwischte, geben der Beschwerdeführer und PP übereinstimmend an (vgl. Verhandlungsschrift S. 7 und 10), wobei PP auch einräumt, dass er dies dem SD aufgetragen habe und dies ein Fehler gewesen sei (Verhandlungsschrift S. 10: „R: Sie waren damals hinter der Theke tätig. Welche Aufgaben hatte Herr XXXX aus Ihrer Sicht an diesem Tag? Z1: Er hat nicht gearbeitet, überhaupt nicht. Er ist mit dem Kind gekommen zu diesem Zeitpunkt. R: Können Sie sagen, wieso der die Arbeitsfläche hinter der Theke saubergewischt hat? Z1: Das war wegen des Kindes. Ich habe ihm gesagt, er soll das ... Vielleicht hätte ich ihm gar nicht sagen sollen, er soll das saubermachen. Das hat Kind hat da etwas verunreinigt. Der Kleine ist ziemlich temperamentvoll.”). Die Kontrollorgane der Finanzpolizei geben ebenso beide an, dass sie sich zumindest an ein Kleinkind erinnern könnten (vgl. Verhandlungsschrift S. 14 und 17), auf zwei Fotos der Finanzpolizei ist am Rand zudem ein Kinderwagen zu sehen. Soweit in der Beschwerdevorentscheidung 25.10.2024 ausgeführt wird, dass SD auf die beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers aufgepasst habe, ist festzuhalten, dass dies mit den obigen Ausführungen im Widerspruch steht und die belangte Behörde selbst einräumt, dass es sich dabei um eine Annahme handle.
Auf den von den Kontrollorganen angefertigten Fotos ist ersichtlich, dass SD zum Zeitpunkt des Testkaufs die Theke abwischte. Dass er sich zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr im Lokal, sondern draußen aufhielt, ist den Angaben der Kontrollorgane zu entnehmen (vgl. Aktenvermerk der ÖGK vom 10.10.2024 über ein Telefonat mit Hubert ZARL; vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Die Feststellungen zur Kleidung des PP und SD während der Kontrolle beruhen insbesondere auf den Fotos der Finanzpolizei.
Insgesamt waren die Ausführungen des Zeugen PP und des Beschwerdeführers überzeugend und sprechen auch die äußeren Umstände für diese Schilderungen, insbesondere der Umstand, dass es an diesem Tag wenig Kundschaft und somit wenig Arbeit gab und auch die Kontrollorgane SD nur während des Testkaufs beim Abwischen der Theke wahrgenommen haben.
Hinsichtlich der Angaben des SD auf dem Personenblatt, dass er seit 13:10 Uhr für den Betrieb des Beschwerdeführers tätig sei, ist nochmals darauf zu verweisen, dass es sich dabei wohl um eine ungenaue Angabe aufgrund der Sprachbarriere handelt, und auch der befragte Zeuge der Finanzpolizei angibt, dass der Beginn der Kontrolle bei Betretungen oft als Zeitpunkt angegeben werde (vgl. Verhandlungsschrift S. 17). Dass SD mit dem Neffen bereits früher zum Lokal gekommen ist, gibt der Beschwerdeführer selbst an (vgl. Verhandlungsschrift S. 6).
Die Feststellungen zur Kontrolle des Amts für Betrugsbekämpfung beruhen insbesondere auf dem Strafantrag vom 16.09.2024. Dass SD am 14.08.2024 nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung gemeldet war, ist unstrittig und wird vom Beschwerdeführer damit begründet, dass SD an diesem Tag nicht für ihn gearbeitet habe, da er noch keine Beschäftigungsbewilligung gehabt habe (vgl. dazu etwa die Beschwerdeschrift).
Dass SD ab dem 23.09.2024 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung gemeldet war, ist unstrittig (vgl. insb. Beilage ./2 zur Verhandlungsniederschrift; Verhandlungsschrift S. 19 f.: „R: Weshalb haben Sie Ihren Schwager später bei der Sozialversicherung angemeldet? BF: Im Oktober habe ich ihn angemeldet. Wir haben einen Antrag beim AMS eingereicht und der wurde bewilligt und anschließend haben wir ihn angemeldet. Er war Asylwerber.”).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, lauten:
„§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[…]
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. […]
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […]
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.
(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.”
3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2.1. Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG ist, dass der Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber zur Sozialversicherung gemeldet wurde. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gilt als der Vollversicherung unterliegender Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen SD vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt, dass die Behörde bzw. das Gericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2015/08/0149 mwN.).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beitragszuschlag nach § 113 ASVG mit der Begründung vorgeschrieben, dass XXXX vom Amt für Betrugsbekämpfung bei Reinigungstätigkeiten arbeitend angetroffen worden sei.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war XXXX jedoch nur zu Besuch im Lokal des Beschwerdeführers und beaufsichtigte dessen etwa dreijähriges Kind. Beim Füttern des Kindes wurde die Arbeitsfläche im Imbiss beschmutzt und PP trug SD auf, dies wegzuwischen. Mag es auch aus Hygienegründen zu beanstanden sein, dass SD, der anders als PP weder eine Schürze noch sonstige Arbeitskleidung getragen hat, im Küchenbereich die Arbeitsfläche gereinigt hat, so kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass er am 14.08.2024 eine entgeltliche Tätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers verrichtet hat.
Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Vermutung geäußert wurde, dass es sich bei der Tätigkeit am 14.08.2024 auch um einen Probetag des SD gehandelt haben könnte, so kann dem nicht gefolgt werden, da SD der Schwager des Beschwerdeführers ist und somit ein Probetag, dessen Zweck regelmäßig das gegenseitige Kennenlernen ist, nicht notwendig erscheint. Ebenso erscheint der Tag, an dem die gegenständliche Kontrolle durchgeführt wurde, nicht als sinnvoller Tag, um die Arbeitsabläufe des Betriebes kennenzulernen, da in den Schulferien im Lokal kaum Arbeit anfällt. Der Beschwerdeführer bringt gleichbleibend vor, dass er seinen Schwager vor erteilter Beschäftigungsbewilligung nicht habe beschäftigen wollen, weshalb die erteilte Bewilligung als Grund für die Anmeldung ab 23.09.2024 plausibel erscheint. Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft vor, dass sein Schwager sein Kind beaufsichtigt und nicht im Imbiss gearbeitet habe. Die Vermutung des Dienstverhältnisses wurde somit widerlegt.
Im Ergebnis lag am 14.08.2024 kein Dienstverhältnis vor und war auch keine Anmeldung zur Sozialversicherung durchzuführen, weshalb der Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG zu Unrecht vorgeschrieben wurde.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise