W176 2316758-1 /2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des Revisors beim Oberlandesgericht Wien gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11.07.2025, Zl. 21 C 172/24 i, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird in Erledigung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2025 wurden die dem Zeugen XXXX (im Folgenden: Z) für die Teilnahme an einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 07.05.2025 gebührenden Zeugengebühren mit insgesamt EUR 440,40 bestimmt.
Im Kopf des Bescheides ist als bescheiderlassende Stelle angeführt:
„Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Dienststelle des Grundverfahrens
Bezirksgericht XXXX “
Die Fertigungsklausel am Ende des Bescheides lautet wie folgt:
„Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Für die Präsidentin
Bezirksgericht XXXX
FI XXXX , (Kostenbeamtin)“
2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz zog der Revisor beim Oberlandesgericht Wien diesen als „Bescheid des Bezirksgericht XXXX “ bezeichneten Bescheid in Beschwerde. Dabei wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Zeuge habe seiner Verdienstentgangsbestätigung keine Bescheinungsmittel angeschlossen, weshalb es ihm bis dato nicht gelungen sei, einen Einkommensentgang zu bescheinigen.
3. Mit Schreiben vom 22.07.2025 wurde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Kopf des Schreibens ist „Bezirksgericht XXXX “ und als Fertigungsklausel „Für die Präsidentin: XXXX “ angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr [eines Zeugen] im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
3.2.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:
Da die Beweisaufnahme, für die Z Zeugengebühren geltend gemacht hat, vor dem Bezirksgericht XXXX stattgefunden hat, war dessen Vorsteherin gemäß § 20 Abs. 1 GebAG zur Bestimmung der Z zustehenden Zeugengebühren zuständig.
Wie sich aus dem Kopf sowie der Fertigungsklausel des angefochtenen Bescheides eindeutig ergibt, wurde dieser jedoch im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien erlassen. Für dieses Verständnis spricht auch der Umstand, dass die Vorsteherin des Bezirksgericht XXXX die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht „[f]ür die Präsidentin“ gefertigt hat.
Der angefochtene Bescheid wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit folgt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzu-ständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, ist der angefochtene Bescheid zu beheben.
Über den Gebührenanspruch des Z muss somit neu entschieden werden, wobei der vom beschwerdeführenden Revisor zutreffend angeführte Umstand, dass Z der Verdienstentgangsbescheinigung keine Bescheinigungsmittel betreffend einen eingetretenen Verdienstentgang beigelegt hat, zu berücksichtigen sein wird.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.4. Zu Spruchpunkt B):
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2 Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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