W229 2293440-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch GöbelKolar Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 25.04.2024, Zl. XXXX , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen (im Folgenden: SVS, belangte Behörde) vom 25.04.2024 wurde gemäß § 194 GSVG iVm. §§ 409 und 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Einkommensteuerbescheid im Jahr 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 26.516,49 gehabt habe. Diese Einkünfte würden aus einer Beteiligung als Kommanditist bei der XXXX GmbH Co KG (im Folgenden: GmbH Co KG) stammen. Aufgrund des gesellschaftsvertraglichen Weisungsrechts gegenüber der Komplementärin bestehe eine Mitwirkungsbefugnis des Beschwerdeführers an der GmbH Co KG und sei die Pflichtversicherung daher zu bejahen.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er sich im Ausmaß von zwei Mal 1,66 % an der GmbH Co KG beteiligt habe. Mit dieser Beteiligungshöhe sei eine Mitwirkung auf dem Papier möglich, aber praktisch völlig ausgehöhlt gewesen. Sein theoretisches Weisungsrecht gegenüber der Komplementärin habe er praktisch gar nicht ausüben können. Eine Mitwirkung sei auch von den Betreibern nicht gewollt gewesen. Der Beschwerdeführer habe schlicht beabsichtigt, sein Geld arbeiten zu lassen, ohne sich um etwas kümmern zu müssen. In diesem Sinne sei auch eine Treuhand GmbH beauftragt worden, die Kommanditanteile im Interesse der Kommanditisten zu halten. Diese habe die Rechte aus dem Kommanditanteil unstrittig in eigenem Namen ausüben dürfen, so dass die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil theoretisch sogar gegen seinen Willen ausgeübt hätten werden und er sich dann lediglich auf dem Zivilrechtswege dagegen hätte wehren können.
3. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, wo sie am 11.06.2024 einlangte.
4. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2024 wurde der Beschwerdeführer ersucht, Informationen und entsprechende Unterlagen hinsichtlich der Beteiligungen der anderen Kommanditisten zu übermitteln.
5. Am 06.11.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Anlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 18.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 27.08.2014 wurde die XXXX GmbH Co KG errichtet und am 10.09.2014 ins Firmenbuch, FN: XXXX , eingetragen. Einzige Komplementärin war bis zum 02.07.2019 die XXXX GmbH (im Folgenden: V GmbH oder Komplementärin), FN: XXXX , welche die GmbH Co KG ab 10.09.2014 selbständig vertrat. Seit 02.07.2019 ist die einzig unbeschränkt haftende Gesellschafterin XXXX .
Einzige im Firmenbuch eingetragene Kommanditistin der GmbH Co KG war bis zum 02.07.2019 die XXXX GmbH, FN: XXXX , (im Folgenden: B GmbH oder Kommanditisten-GmbH) mit einer Haftsumme von EUR 1.000,00. Seit dem 02.07.2019 ist die XXXX GmbH als Rechtsnachfolgerin der B GmbH mit einer Haftsumme von EUR 1.000,00 einzige im Firmenbuch eingetragene Kommanditistin.
Der Gesellschaftsvertrag der XXXX GmbH Co KG vom 18.08.2014 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2 Unternehmensgegenstand
1. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, die Entwicklung einschließlich Neubau, die Bewirtschaftung und Verwertung von Anteilen an der Liegenschaft XXXX (die „Liegenschaft“) und Anteilen an dieser.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle damit zusammenhängenden Nebenleistungen zu erbringen, insbesondere alle Geschäfte und Maßnahmen zu setzen, die zur Erreichung des Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen.
§ 3 Gesellschafter und Gesellschaftskapital
1. Persönlich haftender Gesellschafter [sic!] (Komplementärin) ist die V GmbH. Die Komplementärin hat keine Einlage zu erbringen, sondern nur ihre Arbeitsleistung für die Geschäftsführung und ist nicht am Ergebnis oder Vermögen der Gesellschaft beteiligt.
2. Kommanditistin ist die B GmbH mit einer (auf eigene Rechnung gehaltenen) Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000,00. […]
§ 4 Beitritt von weiteren Kommanditisten durch Erwerb von Kommanditanteilen und Kapitalerhöhung
1. Über die in § 3 Z 1 und 2 genannten Personen hinaus ist jede natürliche oder juristische Person berechtigt, sich als Kommanditist im Rahmen einer Kapitalerhöhung an der Gesellschaft zu beteiligen, wobei die Kommanditeinlage zumindest EUR 20.000 zu betragen hat und einem Vielfachen von EUR 1.000 entsprechen muss.
2. Im Zuge der Erhöhung der Kommanditeinlage auf bis zu EUR 1.500.000, wobei diese Einlagen in Form von Bareinlagen durch Überweisung auf das Gesellschaftskonto einzuzahlen sind, wird die im Firmenbuch einzutragende Haftsumme im Ausmaß von 1 % der eingezahlten Kommanditeinlagen, das sind bis zu EUR 15.000, ebenfalls erhöht.
3. Die von der Gesellschaft für neu hinzutretende Dritte vorzunehmenden Erhöhungen der Haftsumme an der Gesellschaft müssen nicht für jeden neuen Kommanditisten einzeln vorgenommen werden, sondern können zusammengefasst zu verschiedenen Zeitpunkten und auch zu unterschiedlichen Stichtagen durchgeführt werden.
4. Jeder neu hinzutretende Kommanditist stellt durch Unterfertigung des Zeichnungsscheins ein Anbot auf Erwerb eines Kommanditanteils an der Gesellschaft. Es entsteht dadurch eine unmittelbare Zahlungsaufforderung der Gesellschaft gegenüber dem neu hinzutretenden Kommanditisten, die jeweils mit Fälligkeit (entsprechend nachfolgender Bestimmungen und des jeweiligen Zeichnungsscheins) als eingefordert gilt. […]
6. Der Gesellschaft steht es frei ein Anbot auf Beitritt eines neuen Kommanditisten auch ohne Angabe von Gründen nicht oder nur in Teilen anzunehmen. Im Falle des Nichterreichens einer Kapitalaufbringung in Höhe von zumindest EUR 1.000.000 ist die Komplementärin berechtigt, mit Wirkung für alle Gesellschafter und ohne das Erfordernis der Zustimmung der übrigen Gesellschafter die Gesellschaft gemäß § 17 zu beenden und zu liquidieren.
7. Der Erwerb oder das Halten eines Anteils als Treuhänder für Dritte ist, ausgenommen der B GmbH nicht zulässig.
§ 5 Geschäftsführung, Vertretung und Weisungsrecht der Kommanditisten
1. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Gesellschaft obliegt der Komplementärin. Sie hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.
2. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehören. Für den Abschluss der unter § 12 Z 6 genannten Geschäfte, auch wenn diese zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist die vorherige Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich.
3. Den Kommanditisten steht in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft (unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftshandlungen handelt) ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementärin zu. Die Ausübung des Weisungsrechts bedarf der einfachen Beschlussmehrheit der Gesellschafterversammlung. Schriftliche Beschlussfassung gemäß § 12 ist zulässig.
4. Die Gesellschafter erteilen hiermit die ausdrückliche Zustimmung, dass sich die Vertretungsvollmacht der Komplementärin auch auf Insichgeschäfte erstreckt, sofern es sich um Geschäfte des Unternehmensgegenstandes handelt. Der Abschluss von Insichgeschäften, die einen Betrag von EUR 20.000 übersteigen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter gemäß § 12 Z 6.
[…]
§ 11 Gesellschafterversammlung
1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich nach Aufstellung ggf. Prüfung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr statt und kann auch im Umlaufverfahren stattfinden. Die geschäftsführende Komplementärin hat dabei über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten und den Jahresabschluss vorzulegen.
2. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Komplementärin einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Adresse und/oder E-Mail Adresse und/oder Telefax-Nummer (diese Verständigungsarten sind beliebig kombinierbar) der Gesellschafter. Zwischen dem Tag der Verständigung der Gesellschafter und dem Tag der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens zehn Tagen liegen. Die Einladung hat den Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung anzugeben.
3. Sollten Gesellschafter, die zusammen wirtschaftliche Eigentümer von zumindest 25 % der gesamten Kommanditeinlage sind, schriftlich die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen, so hat die Komplementärin binnen 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung eine solche Gesellschafterversammlung einzuberufen.
4. Jeder Gesellschafter hat das Recht zu verlangen, dass weitere Tagesordnungspunkte in der nächsten Gesellschafterversammlung aufgenommen werden, vorausgesetzt, dass das Begehren eine Woche vor dem Termin der Gesellschafterversammlung an die Gesellschaft gerichtet wird. […]
6. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt die Komplementärin oder ein von dieser mit der Leitung beauftragter Vertreter.
7. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und die Komplementärin anwesend bzw. vertreten ist.
8. Je EUR 1.000 einer übernommenen Kommanditeinlage gewährt eine Stimme. Ein Kommanditist kann die resultierenden Stimmrechte aus seinem Kommanditanteil nur einheitlich ausüben. Eine gespaltene Stimmabgabe durch die B GmbH ist jedoch zulässig. Die Komplementärin ist vom Stimmrecht ausgeschlossen. […]
§ 12 Gesellschafterbeschlüsse
1. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen soweit in diesem Vertrag oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. […]
6. Die Beschlussfassung der Gesellschafter ist insbesondere für folgende gewöhnliche Geschäftshandlungen erforderlich:
a) erstmalige Festlegung sowie jedwede Änderung der allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik der Gesellschaft, einschließlich Strategien zum Ausbau, zum Betrieb und zur Verwertung der Liegenschaft;
b) Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen über Investitionen (darunter sind insbesondere Sanierungs-, Um- und Ausbauarbeiten der Liegenschaft zu verstehen), deren Betrag EUR 20.000 übersteigen;
c) Abschluss, Änderung und Beendigung von Miet- und Pachtverträgen, die von einem genehmigten Vertragsmuster hinsichtlich Laufzeit, Kündigung oder Mindestmietpreis abweichen;
d) Abschluss von Kaufverträgen über Anteile an der Liegenschaft;
e) Gerichtsprozesse, Schiedsverfahren sowie Abschluss von Vergleichshandlungen, die einen Streitwert von EUR 20.000 übersteigen;
f) Aufnahme von Darlehen, Krediten oder Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;
g) Gewährung von Darlehen oder Krediten sowie die Gewährung von Sicherheiten an Dritte, an denen die Gesellschaft keine Beteiligung hält, einschließlich die Übernahme von Bürgschaften oder Garantiehaftungen für Dritte;
h) Abschluss, Änderung oder Beendigung von Dienstleistungsverträgen mit Beratern, Gesellschaftern oder nahen Angehörigen gemäß § 32 IO, Ehegatten, Abkömmlingen von Gesellschaftern oder mit Gesellschaftern verbundener Unternehmen (iSd § 338 UGB), wenn die voraussichtliche Verpflichtung der Gesellschaft aus dem Vertrag während seiner Mindestlaufzeit den Betrag von EUR 20.000 übersteigt.
i) Abschluss von Insichgeschäften über einen Gesamtbetrag von mehr als EUR 20.000;
j) Die Bildung und die Auflösung von Rücklagen, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
[…]
8. Sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehende Handlungen (§ 116 Z 2 UGB) bedürfen der Zustimmung der Gesellschafter. Die Beschlussfassung der Gesellschafter ist insbesondere für folgende außergewöhnliche Geschäftshandlungen erforderlich:
a) Zustimmung zu außerordentlichen Geschäften;
b) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
c) Ausschluss der geschäftsführenden Komplementärin;
d) Auflösung der Gesellschaft (vgl. § 17 Z 1)
e) Erwerb und Belastung von Liegenschaften oder Teilen davon
9. Die geschäftsführende Komplementärin kann durch Beschluss der übrigen Gesellschafter mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der sämtlichen Kommanditisten zustehenden Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der geschäftsführenden Komplementärin hat unter der aufschiebenden Bedingung zu erfolgen, dass die übrigen Gesellschafter mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen einen anderen geschäftsführenden Gesellschafter in die Gesellschaft aufnehmen. Der Anspruch auf die Vergütung gemäß § 6 wird dem ausgeschlossenen geschäftsführenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu seinem Ausschluss gewährt. […]
§ 13 Kontroll- und Informationsrechte der Kommanditisten
1. Jeder Kommanditist kann von der Komplementärin über die Bestimmung des § 166 UGB hinaus Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Die Komplementärin wird, sofern es sich um ein berechtigtes Auskunftsverlangen handelt, binnen angemessener Frist Auskunft erstatten.
2. Jedem Kommanditisten ist (auf eigene Kosten) Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren. Die Kommanditisten haben bei der Wahrnehmung von Informationsrechten auf die betrieblichen Erfordernisse des Unternehmens Rücksicht zu nehmen.“
1.2. Mit Zeichnungsscheinen vom 26.11.2014 und 19.02.2015 stellte der Beschwerdeführer ein verbindliches Angebot auf Beteiligung als Kommanditist an der GmbH Co KG mit einer Kommanditeinlage von jeweils EUR 20.000,00 zuzüglich EUR 600,00 Agio, daher insgesamt EUR 41.200,00. Der Beschwerdeführer hielt einen Kommanditanteil von rund 3,32 %. Die Beteiligungen der übrigen Kommanditisten im Jahr 2019 betrugen zwischen 1,6584 % und 12,4378 %.
1.3. Der Treuhandvertrag zwischen der im Zeichnungsschein genannten Person (Beschwerdeführer) und der B GmbH lautet auszugweise wie folgt:
§ 1 Präambel
(…) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „Gesellschaftsvertrag“) ist Grundlage und integraler Bestandteil dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrags (im Folgenden „Vertrag“). Dem Treugeber ist der Gesellschaftsvertrag bekannt, und er nimmt diesen zustimmend zur Kenntnis.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Die Treuhänderin wird vom Treugeber beauftragt und bevollmächtigt, für ihn unter Befreiung von den Beschränkungen der Bestimmungen über Insichgeschäfte und der Doppelvertretung einen Kommanditanteil an der Gesellschaft zu übernehmen und diesen Kommanditanteil treuhändig nach außen im eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung des Treugebers zu halten, so dass der Treugeber wirtschaftlich betrachtet Kommanditist ist und diesen Kommanditanteil in der Folge nach Maßgabe dieses Vertrages und des Gesellschaftsvertrags zu verwalten.
2. Die Höhe des für den Treugeber zu übernehmenden und in Folge zu haltenden Kommanditanteils bestimmt sich nach der gemäß Zeichnungsschein vom Treugeber übernommenen Beteiligung an der Gesellschaft, die zumindest nominal EUR 10.000 betragen muss. Höhere Beteiligungen müssen (ohne Berücksichtigung des Agios) durch EUR 1.000 ohne Rest teilbar sein.
3. Die Treuhänderin ist berechtigt, für weitere Treugeber treuhändig Kommanditanteile an der Gesellschaft, auch gleichzeitig, zu halten. Die Treuhänderin ist von jedem Treugeber ermächtigt, sich für alle anderen Treugeber und darüber hinaus auch für andere Personen, und zwar auch zu anderen Bedingungen, an der Gesellschaft zu beteiligen und ihre Beteiligung an der Gesellschaft entsprechend zu erhöhen. Die Treuhänderin hält die von ihr treuhändig gehaltenen Kommanditanteile im Außenverhältnis gemeinsam als einheitlichen Gesellschaftsanteil und ist als Kommanditistin in das Firmenbuch eingetragen.
4. Dem Treugeber ist bekannt, dass die Treuhänderin auch Treuhandaufgaben bei anderen Gesellschaften übernommen hat und in Zukunft übernehmen wird. Er erklärt sich hiermit einverstanden.
5. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich auf das Halten des Kommanditanteils. Der Treugeber erkennt deshalb an, dass die Treuhänderin nicht verpflichtet ist, die im Kapitalmarktprospekt getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten hin zu überprüfen.
6. Die Einlagen des Treugebers sind zzgl. des Agios direkt auf das im Zeichnungsschein angegebene Konto der Gesellschaft zu leisten. Die Treuhänderin ist berechtigt, die Erhöhung ihres Kapitalanteils an der Gesellschaft auf Rechnung des Treugebers davon abhängig zu machen, dass der Treugeber seinen Einlagebetrag zzgl. Agio vorab eingezahlt hat.
§ 3 Abschluss des Treuhandvertrags
1. Der Treugeber gibt mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheins - bei Inanspruchnahme des freiwilligen Treuhandservices - ein verbindliches Angebot zum Abschluss dieses Treuhandvertrages ab. Die Höhe der treuhändig übernommenen Kommanditbeteiligung entspricht dem Einlagebetrag laut Zeichnungsschein (Beteiligungsbetrag ohne Agio).
2. Das Angebot des Treugebers bleibt - vorbehaltlich eines etwaigen zwingenden gesetzlichen Widerrufsrechts - bis zum Ende der Zeichnungsfrist des Beteiligunganbots der Gesellschaft wirksam und verbindlich. Der Treuhandvertrag kommt mit Annahme des Angebots des Treugebers zu Stande. Die Annahme kann sowohl durch die Treuhänderin oder auch durch die (für diese Zwecke von der Treuhänderin entsprechend bevollmächtigte) Gesellschaft erfolgen, und zwar entweder mittels Brief, Telefax oder per E-Mail an die vom Treugeber am Zeichnungsschein angegebene Adresse, Faxnummer oder E-Mail Adresse.
3. Der Treugeber wird den Beteiligungsbetrag inkl. Agio unverzüglich nach Abgabe des Angebots durch Unterzeichnung des Zeichnungsscheins auf das am Zeichnungsschein angegebene Konto einzahlen.
4. Mit Wirksamwerden des Treuhandvertrags wird die Treuhänderin beauftragt, ihren Kommanditanteil an der Gesellschaft um den bar erlegten Zeichnungsbetrag (exklusive Agio) des Treugebers zu erhöhen und der Treugeber an der Gesellschaft ab Eintragung der Kapitalerhöhung (das heißt Eintragung der Erhöhung der Hafteinlage) in das Firmenbuch dergestalt beteiligt, dass die Treuhänderin ihren Kapitalanteil nach Maßgabe dieses Vertrags und des Gesellschaftsvertrags entsprechend der Einlage des Treugebers erhöht und einen entsprechenden Kommanditanteil an der Gesellschaft im eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung des Treugebers hält. Die Treuhänderin ist nicht verpflichtet, ihre Kommanditeinlage unverzüglich nach Unterzeichnung des Zeichnungsscheins und Einzahlung des vollständigen Beteiligungsbetrags durch den Treugeber und anschließender Annahme des Anbots gemäß § 3 Abs 2 entsprechend zu erhöhen, sondern kann die Erhöhung ihrer treuhändig gehaltenen Kommanditeinlage auch für mehrere Treugeber bündeln und gemeinsam vornehmen.
§ 4 Aufgaben der Treuhänderin; Information an Treugeber, Weisungen an die Treuhänderin; Treugeberversammlung
1. Die Treuhänderin ist berechtigt, sich zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben geeigneter Dritter zu bedienen und/oder entsprechende Vollmachten zu erteilen.
2. Dem Treugeber stehen alle wirtschaftlichen Vorteile aber auch sämtliche Lasten und Haftungen aus der von der Treuhänderin treuhändig für ihn gehaltenen Kommanditbeteiligung zu und sind ihm zu überlassen. Kein Nutzen in diesem Sinn sind Vergütungen der Treuhänderin nach § 7.
3. Die Treuhänderin übermittelt dem Treugeber die Berichte der Gesellschaft sowie die Mitteilung über das jeweilige Jahresergebnis des Geschäftsjahres in elektronischer Form und stellt diese dem Treugeber über den Investorenbereich des von der Treuhänderin betriebenen und allen Treugebern zugänglichen Internetportals zur Verfügung. Jeder Treugeber erhält einen eigenen Zugangscode für den Investorenbereich auf diesem Internetportal und erklärt sich hiermit ausdrücklich mit der Informationsübermittlung über diesen Weg einverstanden. Nach Wahl der Treuhänderin kann die Übermittlung von Berichten und sonstigen Informationen der Gesellschaft aber auch schriftlich per Post oder mittels Telefax erfolgen.
4. Der Treugeber hat das Recht, die Treuhänderin durch einfachen Brief und/oder per Telefax und/oder per Email (in beliebiger Kombination) bezüglich der auf die für ihn treuhändig gehaltene Kommanditeinlage entfallenden Gesellschafterrechte (einschließlich des Stimmrechts) zu einem bestimmten (Stimm-)Verhalten anzuweisen, und die Treuhänderin hat einer solchen Weisung (sofern das angewiesene Verhalten gesetzeskonform ist und nicht geeignet ist, der Treuhandkommanditistin Schaden zu verursachen) dann auch (im Ausmaß der Beteiligung des sie anweisenden Treugebers) zu entsprechen (im Fall einer Weisung zur Ausübung des Stimmrechts zB durch entsprechend gespaltene Stimmabgabe).
5. Sollte ein Treugeber schriftlich durch einfachen Brief und/oder per Telefax und/oder per Email (in beliebiger Kombination) unter Bekanntgabe einer Tagesordnung die Einberufung einer Treugeberversammlung verlangen, so wird die Treuhänderin binnen 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung eine solche Treugeberversammlung einberufen. Die Treuhänderin ist jederzeit berechtigt, eine Treugeberversammlung einzuberufen.
6. Je EUR 1.000 geleistete Kommanditeinlage gewähren bei einer Treugeberversammlung eine Stimme. Sofern die Kommanditeinlage eines Treugebers mehr als 20% der gesamten Kommanditeinlage beträgt, ist sein Stimmrecht mit 20% der gesamten Kommanditeinlage begrenzt (Höchststimmrecht).
7. Zu Treugeberversammlungen ist jeder einzelne Treugeber unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Der Treugeber ist berechtigt, sich bei der Treugeberversammlung durch eine mit schriftlicher Stimmrechtsvollmacht ausgewiesene Person vertreten zu lassen. Den Vorsitz in der Treugeberversammlung führt die Treuhänderin.
[…]“
1.4. Der Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts XXXX vom 05.08.2022 weist betreffend den Beschwerdeführer für das Jahr 2019 Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 26.516,49 aus.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsakts und des vorliegenden Gerichtsaktes. So liegen insbesondere die Firmenbuchauszüge der jeweiligen Gesellschaften im Akt ein, ebenso der Gesellschaftsvertrag der gegenständlichen GmbH Co KG.
2.2. Die Feststellungen zur Beteiligung des Beschwerdeführers als Kommanditist an der GmbHCo KG beruhen insbesondere auf seinen eigenen Angaben und den Zeichnungsscheinen, mit welchen der Beschwerdeführer ein verbindliches Angebot auf Beteiligung als Kommanditist stellte. Ebenso legte der Beschwerdeführer am 06.11.2024 unter anderem den Bescheid des Finanzamtes über die Feststellungen von Einkünften gemäß § 188 BAO der GmbH Co KG im Jahr 2019 vor, aus welchem sich die Beteiligung des Beschwerdeführers ergibt. Aus diesem Bescheid sind zudem die jeweiligen Höhen der Beteiligungen und die jeweiligen Einkünfte von insgesamt 31 Beteiligten ersichtlich. Weder aus dem Vorbringen noch aus dem vorgelegten Bescheid über die Feststellung von Einkünften ergibt sich, dass ein Kommanditist einen Anteil von über 50 % gehalten hätte.
Der Treuhandvertrag zwischen Beschwerdeführer und B GmbH liegt im Akt ein. Zwar betrifft dieser Treuhandvertrag den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an einer anderen GmbH Co KG, jedoch wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Verträge gleichlautend waren sowie dass er den die verfahrensgegenständliche GmbH Co KG betreffenden Treuhandvertrag nicht mehr hat. Da sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag der verfahrensgegenständlichen GmbH Co KG ergibt, dass die B GmbH als Kommanditistin fungierte und diese die einzige im Firmenbuch eingetragene Kommanditistin ist, wurde – wie dies bereits seitens der Behörde im angefochtenen Bescheid erfolgte – der gegenständliche Treuhandvertrag der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb ergeben sich aus der Einsicht in die Einkommensteuerdaten durch die SVS.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die gegenständlich zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
3.2.1. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978:
„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
[…]
Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: […]
5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben; […]
Beitragsgrundlage
§ 25. […]
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). […]“
3.2.2. Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (UGB), dRGBl. S 219/1897:
„Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
§ 116. (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.
(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.
(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
Geschäftsführung
§ 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.“
3.3. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.3.1. Gemäß § 161 UGB ist eine Kommanditgesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre), wobei gemäß Abs. 2 (soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt) auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung finden. Bei der Kommanditgesellschaft sind demnach zwei Formen von Gesellschaftern zu unterscheiden, nämlich die Komplementäre und die Kommanditisten, wobei für letztere unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in Betracht kommt (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 11 (Stand 01.03.2018, rdb.at)).
Gerade im Rahmen der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, die sich mit der Einbeziehung von Kommanditisten in die Pflichtversicherung beschäftigten, wurde stets betont, dass es für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht ausreicht nur „sein Kapital arbeiten zu lassen“. Diese Differenzierung zwischen Erwerbseinkünften und Kapitalerträgen bei der Sozialversicherungspflicht ist auch im Hinblick darauf, dass nur die Anknüpfung an die Erwerbstätigkeit mit dem Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ ohne weiteres in Einklang zu bringen ist, verfassungsrechtlich geboten. In den Erkenntnissen, die die Einbeziehung von Kommanditisten in die Pflichtversicherung zum Thema haben, wird auch zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Rahmen die Einbringung von Dienstleistungen in die Gesellschaft, die Übernahme typischer unternehmerischer Aufgaben (etwa Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) die Übernahme eines Unternehmerrisikos, welches über die Haftungseinlage hinausgeht (z.B. Verlustabdeckung im Innenverhältnis) maßgebende Kriterien für die Annahme einer Erwerbstätigkeit sind (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 24 (Stand 01.03.2018, rdb.at)).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, 2006/08/0041, ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise „aktiv“ im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher – und nicht bloß faktischer – Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (vgl. VwGH 13.05.2009, 2006/08/0341).
Kommanditisten sind daher dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anzusehen, wenn ihnen auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung besitzt (vgl. VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043).
Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat. Auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob der Beschwerdeführer faktisch überhaupt von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch macht. Die rechtliche Einflussnahme liegt somit schon in einem Tätigwerdenkönnen aufgrund der ihm eingeräumten Rechte (vgl. VwGH 28.01.2015, 2012/08/0235).
Von der gesellschaftsvertraglich eingeräumten Teilnahme an den gewöhnlichen Betriebsgeschäften ist nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu schließen, wenn der Kommanditist auf Grund der Stimmenmehrheit des Komplementärs und des vorgesehenen Mehrheitsprinzips faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen konnte (vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032 bezüglich einer Beteiligung des Komplementärs von 51 % und dem Erfordernis einer einfachen Stimmenmehrheit bei Gesellschafterbeschlüssen).
3.3.2. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der zugrundeliegenden vertraglichen Bestimmungen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH Co KG nehmen konnte. Relevant ist dabei vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung allein seine rechtliche Möglichkeit, auf die (gewöhnliche) Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft einzuwirken.
3.3.2.1. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der XXXX GmbH Co KG um eine Kommanditgesellschaft mit einer Komplementärin und einer Kommanditistin (vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrages), welche wiederum als Treuhänderin weiterer Kommanditanteile fungiert. Die Treuhänderin hält die von ihr treuhändig gehaltenen Kommanditanteile im Außenverhältnis gemeinsam als einheitlichen Gesellschaftsanteil und ist als Kommanditistin in das Firmenbuch eingetragen (vgl. § 3 Z 3 des Treuhandvertrages).
3.3.2.2. Infolge der Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einen Treuhänder ist ausschließlich der Treuhänder Gesellschafter. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. Innerhalb der Gesellschaft kann der Treugeber nur über den Treuhänder Einfluss nehmen. Folgerichtig wird daher auch nur der Treuhänder in das Firmenbuch eingetragen. Ein Treuhandzusatz ist nicht eintragungsfähig (vgl. RIS-Justiz RS0123563). Dem Treugeber kommt insofern auch keine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft zu. Nach der Übertragung des Gesellschaftsanteils stehen die daraus entspringenden Rechte somit nur mehr dem Treuhänder und nicht mehr dem Treugeber zu (vgl. Zauner, Treuhand [Unternehmensrecht], in RDB Keywords2 Rz. 15 f. [Stand 11.06.2025, rdb.at] mHa OGH 25.01.2023, 6 OB 31/22k).
3.3.2.3. Aufgrund der im Rahmen des Treuhandvertrages erfolgten Übernahme der Kommanditanteile und der treuhändigen Verwaltung nach außen im eigenen Namen durch die B-GmbH, kommt vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur allein dieser die Stellung einer Gesellschafterin zu und ist nur sie Trägerin der aus dem übertragenen Gesellschaftsanteil entspringenden gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Die Kommanditistin, die B GmbH, war insofern Treuhänderin einer Vielzahl von rein kapitalistischen Anlegern, die selbst nicht Gesellschafter der KG waren (vgl. OGH 29.06.2009, 9 Ob 68/08b, Allgemeines zur [„kupierten“] Publikums-GmbH Co KG) und lediglich ihr Kapital für sich haben arbeiten lassen (vgl. zur Versicherungspflicht der Kommanditisten einer Publikums-GmbH Co KG, Kalss, in Brameshuber/Aubuauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Gesellschaftsrechtliche Bezüge Teil 6 Rz 46 (Stand 01.01.2024, rdb.at)). Dem Beschwerdeführer kam aufgrund der treuhändigen Verwaltung seiner Kommanditanteile durch die B GmbH keine rechtliche Möglichkeit zur maßgeblichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung der GmbHCo KG zu, zumal zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft keine Rechtsbeziehungen bestehen (vgl. nochmals RIS-Justiz RS0123563).
Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG liegen gegenständlich somit nicht vor.
Die Beschwerde war daher stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versicherungspflicht von Kommanditisten ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Beurteilung der zugrundeliegenden zivilrechtlichen Frage der Einflussnahmemöglichkeit im Rahmen der treuhändigen Verwaltung von Kommanditanteilen orientiert sich die Entscheidung an der zitierten Judikatur des OGH (vgl. hierzu zuletzt VwGH 21.05.2025, Ra 2025/01/0119).
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