IM NAMEN DER REPUBLIk!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 13.05.2025, VNr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2025, Zl. XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Tagen ab 07.04.2025 gemäß §§ 10, 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.05.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG für 56 Tage ab 07.04.2025 aus. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 11.03.2025 der verbindliche Stellenvorschlag als Buffetkraft beim XXXX persönlich ausgefolgt worden sei. Am 13.03.2025 habe der Beschwerdeführer lediglich seinen Lebenslauf, aber kein Bewerbungs- sowie Motivationsschreiben an die Firma geschickt. Demnach sei seine Bewerbung mangelhaft gewesen. In der Zwischenzeit sei die Stelle besetzt worden, sodass ein weiteres Nachreichen der Unterlagen an die Firma nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe somit eine mögliche, zumutbare Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin zeigte er sich mit der Entscheidung nicht einverstanden und äußerte mit inadäquaten Bemerkungen seinen Unmut über seine Beraterin.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur eine unvollständige Bewerbung an die ihm zugewiesene Stelle gesendet habe. Seine verspäteten Bewerbungsaktivitäten nach Hinweis des AMS auf die unvollständige Bewerbung hätten zu keiner Beschäftigungsaufnahme geführt, da die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits insgesamt sieben Mal die Erfahrung eines Anspruchsverlustes aufgrund der Bestimmungen des § 10 AlVG, somit wegen Vereitelung oder Verweigerung einer zumutbaren Beschäftigung oder Maßnahme, gemacht. Somit müssten ihm alle Konsequenzen bewusst sein, die mit einer fehlenden oder unzulänglichen Bewerbung einhergehen. Der Beschwerdeführer habe zudem wiederholt an Maßnahmen zur Unterstützung seiner Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilgenommen. Eine zuletzt zugebuchte Betreuungs- und Beratungsmaßnahme habe auch die Unterstützung beim Erstellen und Optimieren der Bewerbungsunterlagen sowie eine allgemeine Unterstützung bei Fragen rund um die Bewerbung beinhaltet. Im Zuge dieser Betreuungs- und Beratungsmaßnahme sei zuletzt im Dezember 2024 die Empfehlung ausgesprochen worden, der Beschwerdeführer möge sich in ambulante oder stationäre Behandlung wegen psychischer Belastungen begeben und könne anschließend wieder in die Maßnahme einsteigen. Der Beschwerdeführer habe dazu bisher keine Rückmeldung gegeben. Es obliege ihm, dieser Empfehlung zu folgen.
Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Stelle habe der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld versucht, die Zuweisung abzuwenden, indem er dem AMS bereits bekannte gesundheitliche Probleme mit der Schulter vorgehalten habe. Diesbezüglich liege aber bereits eine Abklärung des medizinischen Dienstes des BBRZ vor, in welcher leichte Arbeiten für den Beschwerdeführer als möglich attestiert werden. Es erscheine demnach, dass das ganzheitliche Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf gerichtet gewesen sei, die Arbeitsstelle tatsächlich zu erlangen. Die Beschäftigung als Buffetkraft sei aufgrund des Leistungskalküls jedenfalls zumutbar gewesen.
Der Beschwerdeführer habe eine mögliche Aufnahme der ihm zugewiesenen Beschäftigung dadurch vereitelt, dass er sich nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig beworben habe. Er habe dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht habe zustande kommen können. Sein Verhalten sei auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen.
4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 28.07.2025 einen Vorlageantrag. Darin gab er wiederholt an, dass es bei der E-Mailbewerbung zu einem technischen Übertragungsfehler gekommen sei. Aufgrund eines PDF-Ladefehlers sei beim Versand versehentlich nur der Lebenslauf, nicht aber auch das Bewerbungsschreiben übermittelt worden. Nachdem er am 07.04.2025 vom AMS auf die unvollständige Bewerbung hingewiesen worden sei, habe er am 10.04.2024 das vollständige Bewerbungsschreiben nachgereicht und sich sowohl beim AMS als auch beim Arbeitgeber entschuldigt.
5. Der Vorlageantrag samt der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsakts am 12.09.2025 samt Stellungnahme vom 03.09.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Malerhelfer.
Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er im Zeitraum vom 01.09.2015 bis 19.08.2016 beim Dienstgeber XXXX aus.
Seit Mai 2018 bezieht der Beschwerdeführer überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 02.10.2018 steht er im Bezug von Notstandshilfe von täglich € 38, 61.
Am 11.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Buffetkraft beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 20-40 Wochenstunden zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2025 persönlich ausgefolgt.
Am selben Tag rief der Beschwerdeführer beim AMS an, um unter anderem mitzuteilen, die ihm zugewiesene Stelle als Buffetkraft aufgrund einer Arthrose in der Schulter nicht passend zu finden. Daraufhin wurde er am selben Tag vom AMS unter Zugrundelegung des zu seiner Person ergangenen BBRZ-Untersuchungsberichts auf die Zumutbarkeit dieser Stelle hingewiesen. Zugleich wurde mitgeteilt, dass bei Nichtbewerbung eine Leistungssperre erfolgen kann.
Am 13.03.2025 hat der Beschwerdeführer – lediglich – einen Lebenslauf an den ihn zugewiesenen potentiellen Dienstgeber gesendet und das AMS über erfolgte Bewerbungen in Kenntnis gesetzt.
Am 07.04.2025 informierte der potentielle Dienstgeber das AMS über die nicht ordnungsgemäße Bewerbung, weshalb der Leistungsbezug mit diesem Tag eingestellt wurde.
Am 10.04.2025 wurde der Beschwerdeführer vom AMS über die unvollständige Bewerbung informiert und wollte er diese sodann korrigieren. Zu diesem Zeitpunkt war die Stelle aber schon vergeben.
Mit Bescheid vom 13.05.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2025 verhängte das AMS gegen den Beschwerdeführer eine Sanktion nach § 10 AlVG und sperrte seinen Notstandshilfebezug ab 07.04.2025 für 56 Bezugstage.
Der Beschwerdeführer hat seither keine neue Anwartschaft auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erworben.
Bereits zuvor wurden mit Bescheiden des AMS vom 26.08.2022, 07.12.2022, 22.12.2022, 27.12.2023 und drei weiteren rechtskräftigen Bescheiden Sanktionen gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt.
Am 21.07.2025 wurde bereits eine weitere Sanktion nach § 10 AlVG für 56 Tage ab dem 05.05.2025 rechtskräftig ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur letzten längeren vollversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Unstrittig und aus dem Verwaltungsakt ersichtlich ist auch, dass der Stellenvorschlag mit dem festgestellten Inhalt dem Beschwerdeführer zuging und er daraufhin am 13.03.2025 lediglich einen Lebenslauf – ohne Bewerbung oder Motivationsschreiben bzw. einer Angabe zur konkreten Stellenbewerbung – an den potentiellen Dienstgeber gesendet hat. Diesbezüglich liegt insbesondere eine eindeutige Nachricht des potentiellen Dienstgebers vom 07.04.2025 im Akt auf und hat der Beschwerdeführer nach Kenntnis dieses Umstandes selbst eingeräumt, dass ihm bei der Bewerbung ein Fehler unterlaufen sei. Dazu liegt nicht nur eine entsprechende Dokumentation des AMS vom 10.04.2025 im Akt auf, sondern wurde auch am 25.04.2025 eine Niederschrift beim AMS mit dem Beschwerdeführer zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung aufgenommen. Zusammenfassend gab der Beschwerdeführer zu, dass ein Ladefehler der PDF-Datei zur unvollständigen Bewerbung geführt habe. So sei nämlich versehentlich nur der Lebenslauf, aber nicht das vollständige Bewerbungsschreiben an den potentiellen Dienstgeber übermittelt worden. Nachdem er vom AMS am 10.04.2024 darauf hingewiesen worden sei, habe er den Fehler sofort erkannt und die vollständige Bewerbung nachgereicht.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Stelle mit 07.04.2025 als bereits vergeben gemeldet wurde.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bislang keine Beschäftigung aufnahm, geht aus dem am 29.10.2025 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug ihn betreffend hervor. Die vergangenen Sperren gemäß § 10 AlVG ergeben sich aus den Informationen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung sowie in der Stellungnahme vom 03.09.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (8) […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
[…]“
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 11.07.2012, 2012/08/0070).
3.2.2. Am 11.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Buffetkraft zugewiesen. Die Tätigkeiten dafür hätten das Bedienen von Gästen am Buffet und Kassieren; den Aufbau und die Vorbereitung von Buffets, die Vorbereitung von Salaten, das Nachbacken von Gebäck; die Reinigung und Wartung der Vitrine, der Kühlschränke und der Schneidemaschine sowie das Sauberhalten des Arbeitsplatzes mitumfasst.
Zunächst versuchte der Beschwerdeführer Einwände hinsichtlich der Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung geltend zu machen, indem er auf seine Arthrose in der Schulter verwies. Diesbezüglich wurde jedoch bereits im Vorfeld am 15.05.2024 eine Abklärung durch das BBRZ veranlasst. Demnach besteht eine eingeschränkte Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers im Teilzeitausmaß, weil die psychische Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit vermindert sind. Nacht- und Schichtarbeit, sowie Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck oder erhöhter Unfallgefährdung müssen vermieden werden. Von Tätigkeiten, bei denen große Verantwortung übernommen werden muss und von Tätigkeiten mit psychisch besonders belastendem Publikumsverkehr (z.B. Beschwerdestellen) wurde im Fall des Beschwerdeführers abgeraten. Tätigkeiten, die die Schultergelenke besonders belasten, müssen unterbleiben. Tätigkeiten, die hohe Ansprüche an das sichere Erkennen und Unterscheiden von Farben stellen, können nicht ausgeübt werden. Tätigkeiten als Malerhelfer sind nicht mehr zumutbar.
Explizit wurde im Fall des Beschwerdeführers eine leichte körperliche Arbeit für zumutbar erachtet. Den dazu ergangenen Erläuterungen im BBRZ-Bericht zufolge ist Folgendes unter leichter Arbeit zu verstehen:
● 5% der Arbeitszeit Hebe-/Trageleistung bis 9 kg (Frauen) bzw. 20 kg (Männer)
● 10% der Arbeitszeit bis 7 kg (Frauen) bzw. 15 kg (Männer)
● 33% der Arbeitszeit bis zu bis 5 kg (Frauen) bzw. 10 kg (Männer)
Dem Beschwerdeführer wurde im Bereich manuelle Geschicklichkeit/Kraft rechtsseitig sowohl feinmanipulatives als auch mittleres und grobmanipulatives Handgeschick und grobe Kraft attestiert, linksseitig wurde dabei lediglich grobe Kraft ausgeschlossen.
Demnach ist dem AMS zu folgen, wenn dieses – unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils bezüglich der zugewiesenen Stelle als Buffetkraft – keine Bedenken an der Zumutbarkeit hatte. Der Vermittlungsvorschlag hat somit den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. An dieser Stelle ist noch anmerken, dass das AMS Einwände des Beschwerdeführers bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden ernst genommen und bezüglich anderer Stellenzuweisungen entsprechend reagiert hat. So hat es beispielsweise ausgefolgte Vorschläge für Stellenangebote im Lager und in der Reinigung vorerst storniert, um eine zu hohe Belastung für den Beschwerdeführer hintanzuhalten. Zuletzt hat das AMS in der Stellungnahme vom 03.09.2025 ausgeführt, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers laut Schreiben des Orthopäden durch konservative Therapie gut behandelbar seien. Es gibt keinen Grund, an diesen Angaben des AMS zu zweifeln, zumal es laufend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Fokus und nach einer erneut vorgebrachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine neuerliche BBRZ-Untersuchung veranlasst hat. Im Akt liegt auch ein Schreiben der PVA vom 19.12.2024 auf, wonach aufgrund der vorliegenden ärztlichen Befunde festgestellt wurde, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines bisherigen Berufsverlaufes möglich ist, eine am allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandene Beschäftigung auszuüben.
3.2.3. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme der Kausalität aus, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020).
Der Beschwerdeführer hat nach Zuweisung der Stelle am 13.03.2025 lediglich einen Lebenslauf an den potentiellen Dienstgeber gesendet. Eine Bewerbung oder ein Motivationsschreiben fehlte. Der Beschwerdeführer berief sich dabei auf einen technischen Fehler.
Dass die unvollständige Bewerbung ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, ist evident. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch ein Verhalten vorzuwerfen, das über die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt im Sinne fahrlässigen Handelns hinausgeht:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits über längere Zeit in Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stand und daher sowohl mit den Modalitäten des AMS und der Handhabung von Vermittlungsvorschlägen vertraut ist als auch seine Rechte und Pflichten kennt. Soweit er sich darauf beruft, dass ein PDF-Ladefehler versehentlich dazu geführt habe, dass nur der Lebenslauf, aber nicht das vollständige Bewerbungsschreiben übermittelt worden sei, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer durch Setzung entsprechender (vorbeugender) Maßnahmen (wie beispielsweise durch eine kurze Kontrolle der versendeten Bewerbung) ein vollständiges Abschicken der Bewerbung sicherstellen hätte können. Durch einen Abgleich mit der versendeten Bewerbung/Unterlagen wird eine leicht durchführbare und effiziente Kontrolle geschaffen, die keinen Raum für Fehler bezüglich einer ordnungsgemäßen vollständigen Bewerbung samt allen gewünschten Unterlagen lässt. Der Beschwerdeführer kann sich im vorliegenden Fall demnach nicht dadurch aus der Verantwortung ziehen, indem er sich einfach auf einen technischen Fehler beruft.
Dass der Beschwerdeführer derartige Maßnahmen getroffen hätte, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm im gegenständlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet. Dadurch hat er – zumal ihm die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht abzusprechen ist – offenkundig in Kauf genommen, dass es zu keiner ordnungsgemäßen Bewerbung und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.
3.2.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Da mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des AMS vom 26.08.2022, 07.12.2022, 22.12.2022, 27.12.2023 und mit drei weiteren rechtskräftigen Bescheiden Sanktionen gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt wurden und er seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat, ist der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene achtwöchige Anspruchsverlust für den Zeitraum ab dem 07.04.2025 (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) gesetzmäßig.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat weder eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen noch sind andere Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und warf er mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass ihm ein Fehler bei der Bewerbung unterlaufen sei. Dieser Umstand wird in der vorliegenden Entscheidung rechtlich beurteilt.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden und im Lichte des Falles klar.
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