IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 25.02.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben, mit der Maßgabe, dass der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 5 Wochen ab 06.02.2025 ausgesprochen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 18.02.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 31.01.2025 als Küchenhilfe beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er eine Absage von der Firma bekommen habe.
Mit Bescheid des AMS vom 25.02.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 06.02.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 06.02.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Küchenhilfe bei der XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 26.03.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 31.01.2025 aufgefordert worden sei, sich bei der XXXX zu bewerben. Dies habe der Beschwerdeführer mit Email vom 07.02.2025 gemacht und habe er dem AMS am selben Tag Rückmeldung über die erfolgte Bewerbung gegeben. Am 12.02.2025 habe der Beschwerdeführer eine Absage seitens des Dienstgebers erhalten und sei er zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Der Absage sei zwischen den Zeilen zu entnehmen gewesen, dass jemand, der im Vertrieb tätig war und die Befugnis zur Lehrlingsausbildung habe, nicht als Küchenhilfe geeignet erscheine. Die Sperre der Leistung sei daher zu Unrecht erfolgt.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 27.05.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 31.01.2025 eine Beschäftigung als Küchenhilfe zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe erst am 07.02.2025 dem potentiellen Dienstgeber ein Email gesendet, in welchem er in einem Einzeiler mitteilte, dass er sich im Auftrag des AMS um die freie Stelle bewerbe. Durch seine verspätete und desinteressierte Bewerbung habe er eine Vereitelungshandlung gesetzt und in Kauf genommen, die Stelle nicht zu bekommen.
Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 28.05.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mangels entsprechender Vorbereitung und Ausbildung außer Stande gesehen habe, ein Bewerbungsschreiben, insbesondere im Sinne eines Motivationsschreibens, zu verfassen, da er weder einschlägige Erfahrung als Küchenhilfe noch entsprechende Kenntnisse habe und sei auch keine Vorbereitung durch das AMS auf eine Stelle als Küchenhilfe erfolgt. Ein Training, ein Motivationsschreiben für eine nicht seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit zu verfassen, habe der Beschwerdeführer nicht erhalten.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.08.2025 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt. Zudem wurde um Beantwortung diverser Fragen ersucht.
Am 01.09.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme und Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 03.02.2021 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 17.04.2022 bezog er Notstandshilfe.
Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.12.2024 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Filialleiter oder Hilfsarbeiter wechselnder Art in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Bezirk Baden, Bezirk Mödling, Bezirk Wiener Neustadt im Voll-/Teilzeitausmaß (20 bis 40 Stunden) unterstützt.
Am 31.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Küchenhilfe in Teil- oder Vollzeit beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Auf der ersten Seite im Einleitungstext zum Vermittlungsvorschlag war wie folgt ausgeführt: „[…] wir freuen uns, Ihnen dieses Stellenangebot zu übermitteln. Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben.“ Im Stellenangebot war zur Bewerbungsmodalität festgehalten, dass aussagekräftige Bewerbungsunterlagen mit Foto per Email an den Dienstgeber zu übermitteln seien.
Der Beschwerdeführer hat am 07.02.2025 ein Email mit dem Betreff „AMS/AUFTRAG Bewerbung“ an den potentiellen Dienstgeber geschickt mit den Worten: „Im Auftrag von AMS bewerbe ich mich für die freie Stelle. LG XXXX “. Dem Email war der Lebenslauf sowie zwei Zeugnisse des Beschwerdeführers angehängt.
Am 12.02.2025 hat der Beschwerdeführer vom potentiellen Dienstgeber ein Absage-Email erhalten.
Am 19.02.2025 hat der potentielle Dienstgeber dem AMS betreffend die Bewerbung des Beschwerdeführers per Email rückgemeldet, dass Bewerbungen, die erkennbar ausschließlich auf Veranlassung des AMS erfolgen, nicht für ein Vorstellungsgespräch berücksichtigt werden.
Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bereits Ende Jänner 2025 für eine andere – nicht verfahrensgegenständliche – Stelle mit einem im Wesentlichen gleichlautenden Email („Im Auftrag vom AMS schicke ich meine Bewerbungsunterlagen“) beworben hat, woraufhin er vom damaligen Dienstgeber am 27.01.2025 eine Absage erhalten hat mit der Begründung, dass aus der Bewerbung und Wortwahl entnommen worden sei, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Stelle nur bedingt sei.
Der Beschwerdeführer steht seit 21.07.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Die erste Handlung zur Bewerbung für diese Stelle setzte der Beschwerdeführer am 28.03.2025. Dieses Dienstverhältnis wird vom AMS gefördert.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Die Betreuungsvereinbarung vom 30.12.2024 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 31.01.2025 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.
Das Bewerbungs-Email des Beschwerdeführers vom 07.02.2025 liegt im Akt ein. Ebenso liegen die Emails des potentiellen Dienstgebers an den Beschwerdeführer vom 12.02.2025 sowie an das AMS vom 19.02.2025 im Akt ein.
Die Feststellungen zur Bewerbung des Beschwerdeführers für die nicht verfahrensgegenständliche Stelle im Jänner 2025 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Email-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem damaligen Dienstgeber.
Die Feststellung zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ab 21.07.2025 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Die Feststellung, wonach die erste Handlung zur Bewerbung für diese Stelle am 28.03.2025 gesetzt wurde, ergibt sich aus den mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.09.2025 vorgelegten Unterlagen. Dass dieses Dienstverhältnis vom AMS gefördert wird, ergibt sich aus der Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Küchenhilfe beim Dienstgeber XXXX zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde zudem nicht substanziiert bestritten.
Den Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer das gegenständliche Stellenangebot am 31.01.2025 zugewiesen und hat er sich erst am 07.02.2025 beworben, obwohl im Einleitungstext des Vermittlungsvorschlages wie folgt ausgeführt war: „[…] wir freuen uns, Ihnen dieses Stellenangebot zu übermitteln. Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben“. Die Bewerbung erst eine Woche nach Erhalt des Stellenangebots, obwohl dezidiert auf die Notwendigkeit einer sofortigen Bewerbung hingewiesen wurde, war in der gegenständlichen Fallkonstellation daher verspätet. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine nachvollziehbare Angabe machen, warum er sich erst am 07.02.2025 beworben hat. In einer Gesamtschau entstand der Eindruck, dass er sich den Vermittlungsvorschlag nicht ordnungsgemäß durchgelesen hat, zumal der Beschwerdeführer davon sprach, dass er es so verstanden habe, dass man acht Tage für die Bewerbung Zeit habe. Der Beschwerdeführer hat daher schon aufgrund der verspäteten Bewerbung eine Vereitelungshandlung gesetzt.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch die – in den Feststellungen angeführte – Textierung des Bewerbungs-Emails aus Sicht des Senats einen Dienstgeber davon abhält, sich mit der Bewerbung weiter zu beschäftigen. Wie festgestellt, bestand die Bewerbung lediglich aus einem Satz, in welchem der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er sich im Auftrag des AMS bewerbe.
Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und er durch seine verspätete und nicht ordnungsgemäß formulierte Bewerbung eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt hat.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal dem Beschwerdeführer die Problematik der Textierung bewusst war, da ihm ca. zwei Wochen zuvor ein anderer potentieller Dienstgeber, bei dem sich der Beschwerdeführer mit einem im Wesentlichen gleichlautenden Email beworben hat, die Rückmeldung gab, dass er die Ernsthaftigkeit der Bewerbung in Frage stellt. Auch die Ungenauigkeit hinsichtlich des Durchlesens des Einleitungstextes des Vermittlungsvorschlages, in welchem dezidiert die Notwendigkeit einer sofortigen Bewerbung erwähnt war, überschreitet die Grenze der groben Fahrlässigkeit in Richtung bedingten Vorsatz.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an.
Wie festgestellt, steht der Beschwerdeführer seit 21.07.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Die Sperrfrist lief gegenständlich bis 20.03.2025 ohne etwaige Verlängerungen. Der Beschwerdeführer setzte die erste Handlung zur Bewerbung am 28.03.2025; somit erfolgte diese in deutlicher Nähe zur Sperrfrist. Die Bewerbung führte zum Erfolg. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass dieses Dienstverhältnis vom AMS gefördert wird. Dennoch ist hier aus Sicht des erkennenden Senats eine Nachsicht von einer Woche zu gewähren, da der Beschwerdeführer die negativen Folgen für die Arbeitslosenversicherungsgemeinschaft zumindest in kleinem Ausmaß verringert hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es ging gegenständlich vorrangig um die Klärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung.
Rückverweise