W135 2312325-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.12.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.08.2025 befristet gewesenen Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein unfallchirurgisches-allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 30.04.2023 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Klarzeiliges Nierenzellkarzinom rechte Niere“, bewertet nach der Positionsnummer 13.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da Zustand nach Nephrektomie ohne Hinweis für Fernabsiedelungen oder Rezidiv.“), 2. „Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen bei Osteoporose und Keilwirbelbildungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen, inkludiert Fibromyalgiesyndrom.“), und 3. „Leichte Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „fixer Rahmensatz, berücksichtigt vereinzelte Herzrhythmusstörungen.“), eingestuft wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt wurde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild.“ Eine Nachuntersuchung wurde im August 2025 empfohlen, da nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung eine Evaluierung vorgesehen sei.
Zuletzt stellte der Beschwerdeführer im Jahr 2023 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde eine Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.2024 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten der Fachgebiete Orthopädie/Unfallchirurgie und Innere Medizin/Allgemeinmedizin – eingeholt, in der die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach Nephrektomie rechts 08/2020 bei klarzelligem Nierenzellkarzinom innerhalb der Heilungsbewährung“, 2. „Chronische Niereninsuffizienz, die sekundäre Osteoporose mit multiplen Wirbelkörperfrakturen ist hier mit erfasst“, 3. „Hypertonie“ und 4. „Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule. Osteoporose und Keilwirbelbildungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen, Fibromyalgiesyndrom“ festgestellt wurden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Aus internistischer Sicht bestehen keine funktionellen Einschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen. Von Cardio/pulmonaler Seite besteht eine ausreichende Belastungsbreite um eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min zurückzulegen. Die nephrologische Erkrankung führt zu keiner weiteren Limitierung.“
Am 08.05.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 29.10.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.10.2024, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Z.n. Nephrektomie bei Nierenzell CA rechts 8/ 2020; unauffällige Befunde innerhalb der Heilungsbewährung“, 2. „Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule. Osteoporose und Keilwirbelbildungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen, Fibromyalgiesyndrom“ und 3. „Niereninsuffizienz, subsummiert ist die Hypertonie sowie die Osteoporose“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Bei Herrn XXXX bestehen vorbekannte degenerative Wirbelsäulenveränderungen sowie eine Osteoporose mit Keilwirbelbildung; eine rheumatische Genese befindet sich weiterhin in Abklärung. Es liegen seit der letzten Begutachtung Anfang 2024 keine relevanten Befunde vor, die eine Objektivierung der berichteten Verschlechterung der Mobilität ermöglichen. Die Nutzung ÖVM ist dem AST möglich, die Nutzung eines Stockes stellt kein wesentliches Hindernis dar.“
Mit Schreiben vom 31.10.2024 übermittelte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit E-Mail vom 27.11.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, er habe gesagt, dass er sich nach einer Gehdauer von zehn Minuten hinsetzen müsse. Hingegen habe er nicht gesagt, dass er in dieser Zeit 300 Meter gehen könne, sondern dass er diese Strecke während seines gesamten Spazierganges zurücklegen könne, welcher aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen aber einige Zeit in Anspruch nehme. Die Gutachterin habe in einem Unterton mit ihm gesprochen, insbesondere als er sich entkleidet habe und seine Tätowierungen sichtbar geworden seien. Des Weiteren seien im Gutachten nicht die im Blutbefund angeführten rheumatischen Veränderungen erwähnt worden. Überdies habe er auch Platzangst und Angst, durch jemanden gestoßen zu werden und dadurch zu Sturz zu kommen bzw. verletzt zu werden, weshalb er keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Zusätzlich würde er auch immer eine Sitzmöglichkeit benötigen. Der Stellungnahme legte er ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres, auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.12.2024 ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Z.n. Nephrektomie bei Nierenzell CA rechts 8/ 2020; unauffällige Befunde innerhalb der Heilungsbewährung“, 2. „Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule. Osteoporose und Keilwirbelbildungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen, Fibromyalgiesyndrom“ und 3. „Niereninsuffizienz, subsummiert ist die Hypertonie“ festgestellt. Die Zustände nach einer Narbenhernien-OP und einer Hämorrhoidektomie würden keinen Grad der Behinderung erreichen, da keine funktionellen Beschwerden angegeben seien. Bezüglich der Depressio würden keine aktuellen Befunde vorliegen. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Bei Herrn XXXX bestehen vorbekannte degenerative Wirbelsäulenveränderungen sowie eine Osteoporose mit Keilwirbelbildung; ein Fibromyalgiesyndrom wurde zwischenzeitlich diagnostiziert. Eine Schmerztherapie wurde etabliert, sollte aus fachärztlich neurochirurgischer Sicht erweitert werden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist dem AST möglich, das Überwinden der in ÖVM üblichen Niveauunterschiede ist bei ausreichender Gelenksbeweglichkeit und Kraft möglich, der sichere Transport ist gegeben. Die Nutzung ÖVM ist dem AST möglich, die Nutzung eines Stockes stellt kein wesentliches Hindernis dar.“
Mit angefochtenem Bescheid vom 20.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen hätten jedoch keine Änderung des Gutachtens bewirken können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurden die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.10.2024 und vom 19.12.2024 angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid vom 20.12.2024 erhob der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerde legte er einen nervenfachärztlichen Befund vom 14.01.2025 bei.
Im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Orthopädie und Neurologie/Allgemeinmedizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch den beigezogenen Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin ein.
Im eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 28.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.04.2025, wurde die Funktionseinschränkung „Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule. Osteoporose und Keilwirbelbildungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen, Fibromyalgiesyndrom.“, festgestellt. Der Gutachter führte aus, dass das über die Jahre dokumentierte chronische Schmerzbild teilweise nicht den orthopädischen Leiden zuordenbar sei. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Eine höhergradige Funktionsbehinderung am Bewegungsapparat, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglich liegt nicht vor. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke ist ausreichend.“
Im eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.04.2025, wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Depression, Angststörung“ und 2. „sensomotorisches Neuropathiesyndrom der unteren Extremitäten, rechtsbetont“ festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „von neurologischer Seite liegen keine Einschränkungen vor, welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich behindern, die NLG gesicherte Polyneuropathie findet im Neuro-Status bis auf nicht auslösbare Achillessehnenreflexe bds. keinen pathologisch sensomotorischen Niederschlag. Der AW kann kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, bezüglich der diagnostizierten Angststörung und der damit verbundenen Problemen in öffentlichen Verkehrsmittel besteht keine durchgehende störungsspezifische psychotherapeutische Betreuung. Weiters liegen medikamentöse Therapiereserven vor. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden. Siehe auch Fachgutachten Orthopädie“.
In der eingeholten Gesamtbeurteilung eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2025 wurden auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten die Funktionseinschränkungen 1. „Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule. Osteoporose und Keilwirbelbildungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen, Fibromyalgiesyndrom.“, 2. „Depression, Angststörung“ und 3. „sensomotorisches Neuropathiesyndrom der unteren Extremitäten, rechtsbetont“, festgestellt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „eine höhergradige Funktionsbehinderung am Bewegungsapparat, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglich liegt nicht vor. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke ist ausreichend. Auch von neurologischer Seite liegen keine Einschränkungen vor, welche die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich behindern, die NLG gesicherte Polyneuropathie findet im Neuro-Status bis auf nicht auslösbare Achillessehnenreflexe bds. keinen pathologisch sensomotorischen Niederschlag. Der AW kann kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, bezüglich der diagnostizierten Angststörung und der damit verbundenen Problemen in öffentlichen Verkehrsmittel besteht keine durchgehende störungsspezifische psychotherapeutische Betreuung. Weiters liegen medikamentöse Therapiereserven vor. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden“.
Die belangte Behörde legte am 09.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass eine Beschwerdevorentscheidung geplant gewesen sei, aber nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden habe können.
Mit Schreiben vom 20.05.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens näher genannte Mängel seiner Beschwerde zu verbessern.
Am 11.06.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verbesserte Beschwerde ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nicht möglich, eine Wegstrecke von 300 Metern ohne eine dazwischengelegene Sitzmöglichkeit zurückzulegen. Die Entfernung zum nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsmittel betrage 2,5 km. Aufgrund seiner Depression sei er auch in psychiatrischer Behandlung. Wegen seiner Platzangst sei es ihm nicht möglich, sich in engen Räumen mit Menschenansammlungen aufzuhalten. Des Weiteren habe er Angst, keinen Sitzplatz zu bekommen und stehen zu müssen, was ihm nicht möglich sei. Auch habe er Angst, dass es beim Ein- und Aussteigen zu einer Drängelei komme und er stürzen könnte. Dies sei aufgrund seiner Osteoporose sehr gefährlich, da es leicht zu Knochenbrüchen kommen könnte. Ein Parkausweis wäre daher für ihn von großer Bedeutung.
Mit Parteiengehörsschreiben vom 12.06.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die beiden von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigen Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.04.2025 (Orthopädie + Neurologie/Allgemeinmedizin) sowie die Gesamtbeurteilung vom 30.04.2025 und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
Am 08.07.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in der der Beschwerdeführer bezüglich der neurologischen Untersuchung ausführte, dass er gesagt habe, dass seine linke Niere aufgrund von Schmerzen und ständigem Harndrang Probleme mache. Eine Untersuchung sei noch ausständig. Er ersuche daher um Berücksichtigung der Niere. Des Weiteren seien die Ausführungen in der orthopädischen Statuserhebung, wonach keine Beinlängendifferenz bestehe, die Hocke möglich sei sowie der Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig und rasch und die Wendebewegungen rasch möglich gewesen seien, nicht korrekt. Vielmehr sei der rechte Fuß um 8 mm verkürzt, er könne die Hocke aufgrund der Schmerzen nicht durchführen und er habe bei der Untersuchung sogar gesagt, dass er die Bewegungen langsam und vorsichtig machen würde. Der Stellungnahme wurden Auszüge aus den im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten mit handschriftlichen Anmerkungen des Beschwerdeführers, eine Überweisung an die Nierenambulanz vom 20.05.2025 sowie eine Auflistung der erforderlichen Serum- und Harnparameter für eine Begutachtung an der Nierenambulanz am 01.08.2025 beigelegt.
Mit Eingabe vom 26.08.2025 legte der Beschwerdeführer einen Sonographie-Befund des gesamten Abdomens vom 13.05.2025 und einen Arztbrief der Nephrologie vom 01.08.2025 vor und führte hierzu aus, dass eine Niereninsuffizienz bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.08.2025 befristet gewesenen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen war.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Osteoporose und Keilwirbelbildungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen, Fibromyalgiesyndrom
2. Depression, Angststörung
3. sensomotorisches Neuropathiesyndrom der unteren Extremitäten, rechtsbetont
4. Zustand nach Nephrektomie bei Nierenzellkarzinom rechts 8/2020
5. Niereninsuffizienz, Hypertonie
Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei Osteoporose und einer Keilwirbelbildung mit mäßigen funktionellen Einschränkungen, aber ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. Darüber hinaus besteht ein Fibromyalgiesyndrom und ein rechtsbetontes, sensomotorisches Neuropathiesyndrom der unteren Extremitäten. Eine höhergradige Funktionsbehinderung am Bewegungsapparat liegt aber nicht vor und die Bewegungsumfänge der großen Gelenke sind ausreichend. Auch findet die Polyneuropathie – bis auf einen nicht auslösbaren Achillessehnenreflex beidseits – keinen pathologischen sensomotorischen Niederschlag. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern können damit aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung zurückgelegt werden. Auch das Ein- und Aussteigen sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen sind durchführbar und zuzumuten. Ebenso ist auch das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie das Erreichen und Anhalten an Haltegriffen bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten möglich. Der Faustschluss ist beidseits möglich und die Greifformen sind erhalten.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Der Beschwerdeführer leidet zwar an einer Depression und an einer Angststörung. Eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes ist jedoch nicht belegt bzw. dokumentiert. Insbesondere liegt bezüglich der Angststörung und den damit verbundenen Problemen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine durchgehende störungsspezifische psychotherapeutische Betreuung vor und es bestehen auch medikamentöse Therapiereserven.
Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf der im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gesamtbeurteilung eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2025, der die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie vom 28.04.2025 und der Neurologie/Allgemeinmedizin vom 28.04.2025 zugrunde gelegt wurden, unter besonderer Berücksichtigung der von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.10.2024 und vom 19.12.2024, worin insbesondere auf die nunmehrigen Leiden 4. und 5. eingegangen wurde.
Die von der belangten Behörde im Rahmen des beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Orthopädie und der Neurologie/Allgemeinmedizin sowie die zuvor beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin gehen in ihren jeweiligen Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.
In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.
Die beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Orthopädie und der Neurologie/Allgemeinmedizin konnten – ebenso wie die zuvor beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin – im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen.
Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat sowie die neurologischen und psychischen Funktionen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei einer Osteoporose und einer Keilwirbelbildung mit mäßigen funktionellen Einschränkungen, aber ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. Darüber hinaus besteht ein Fibromyalgiesyndrom und ein rechtsbetontes, sensomotorisches Neuropathiesyndrom der unteren Extremitäten. Zwar erschien der Beschwerdeführer zu den beiden am 11.04.2025 stattgefundenen orthopädischen und neurologischen-allgemeinmedizinischen Untersuchungen jeweils unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke und gab der Beschwerdeführer in der orthopädischen Untersuchung auch die Sensibilität im linken Bein als gering vermindert an. Das Gangbild zeigte sich in der orthopädischen Untersuchung mittelschrittig, langsam und links hinkend. Der Transfer auf die Untersuchungsliege erfolgte aber selbständig und rasch und auch die Wendebewegungen führte der Beschwerdeführer rasch durch. Darüber hinaus zeigte sich die Muskulatur im Bereich der unteren Extremitäten seitengleich und kräftig, ebenso stellte sich die Kraft der unteren Extremitäten seitengleich dar. Auch in der neurologischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung zeigte sich die grobe Kraft im Bereich der unteren Extremitäten seitengleich mit lediglich einer diskreten Schwäche der Vorfußhebung links mit einem Kraftgrad von 4-5 (von 5). Darüber hinaus war der Stand – bis auf eine geringe Vorbeugung – unauffällig, der Zehenspitzenstand war dem Beschwerdeführer möglich und auch der einseitige Fersenstand war durchführbar. Darüber hinaus zeigte sich das Gangbild mit einer Hinkschonhaltung etwas verlangsamt, aber insgesamt ausreichend schnell. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte damit nicht hinreichend festgestellt werden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist dem Beschwerdeführer daher – allenfalls unter Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke, mit der die Gehleistung und Gangsicherheit verbessert werden kann – zumutbar und möglich. Die verwendete Unterarmstützkrücke stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch deren Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert.
Dem trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegen, vielmehr gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Begutachtung am 22.10.2024 selbst an, dass er maximal zehn Minuten gehen könne und in dieser Zeit ca. 300 Meter zurücklege. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.11.2024 ein, dass diese Angaben nicht korrekt wiedergegeben seien, da er nicht gesagt habe, dass er in zehn Minuten 300 Meter gehen könne, sondern diese Strecke insgesamt bei seinem Spaziergang zurücklege, welcher aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen aber einige Zeit in Anspruch nehme. Doch brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche eine höhergradige Einschränkung der Gehfähigkeit belegen würden. Vielmehr wird auch im vorliegenden Arztbrief der Neurochirurgie vom 25.01.2024 eine Gehstrecke von 300 Metern angegeben. Des Weiteren werden in diesem Arztbrief ebenfalls normale Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten ohne Paresen angegeben und das Gangbild wird als mittelschrittig ohne Fallneigung beschrieben bei einem möglichen Fersengang und Zehenstand. Dieser Arztbrief spricht damit weder für eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung noch für eine erhebliche Gangunsicherheit, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Auch sonst brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, anhand derer eine maßgebliche Einschränkung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ausreichend objektivierbar wäre. Zwar wird in der vorliegenden Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 08.11.2024 festgehalten, dass eine schwerwiegende Gehbehinderung bestehe. Doch finden sich in dieser Bestätigung keine Ausführungen zur zurücklegbaren Wegstrecke und ist darin auch keine Statuserhebung wiedergegeben, anhand derer die behauptete Gehbehinderung ausreichend nachvollzogen werden könnte. Des Weiteren wird in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten nervenfachärztlichen Befund vom 14.01.2025 zwar eine Sturzgefahr erwähnt. Aber auch dieser Befund enthält keine Statuserhebung, welche eine Gangunsicherheit bzw. eine Sturzgefahr in einem Ausmaß dokumentieren würde, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde. Insgesamt legte der Beschwerdeführer damit im Verfahren keine medizinischen Beweismittel vor, anhand derer die von ihm behauptete Gehstreckenlimitierung ausreichend objektivierbar wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeverbesserung, wonach er aufgrund seiner chronischen Erkrankung eine Wegstrecke von 300 Metern nicht ohne eine dazwischenliegende Sitzmöglichkeit zurücklegen könne, sind damit nicht ausreichend nachvollziehbar.
Was die in der Stellungnahme vom 08.07.2025 weiters eingewendete Beinlängendifferenz von 8 mm betrifft, so ist festzuhalten, dass diese nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt ist und auch eine daraus resultierende maßgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit anhand der im Rahmen der persönlichen Untersuchungen vom 11.04.2025 erhobenen Fachstatus nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Abgesehen davon sei der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang noch auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, verwiesen, wonach eine erhebliche Funktionseinschränkung in der Regel erst ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegt.
Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer aufgrund des ausreichenden Bewegungsumfanges und der hinreichenden Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich. So zeigten sich die Hüft-, Knie- und Sprunggelenke im Rahmen der orthopädischen Untersuchung am 11.04.2025 seitengleich frei beweglich und können diese damit ausreichend gebeugt werden, um Niveauunterschiede zu überwinden. Ebenso stellte sich auch die Kraft im Bereich der unteren Extremitäten sowohl in der orthopädischen als auch in der neurologischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung seitengleich mit einer lediglich diskreten Schwäche der Vorfußhebung links mit einem Kraftgrad von 4-5 (von 5) dar. Dies deckt sich auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten orthopädischen Arztbrief vom 25.11.2024 in dem die Hüften als „frei“, die Knie als „oB“ (Anm.: ohne Befund) sowie die Kraftverhältnisse mit einem Kraftgrad von 5 (von 5) als normal beschrieben wurden.
Nun wendete der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur orthopädischen Untersuchung am 11.04.2025 zwar Schmerzen im linken Knie mit einer Schwellungsneigung ein, ebenso trug der Beschwerdeführer eine elastische Kniebandage links. Doch zeigten sich die Kniegelenke in der persönlichen Begutachtung bandstabil, ohne Erguss, es konnten keine Meniskuszeichen festgestellt werden, das Patellaspiel war nicht eingeschränkt, die Zohlenzeichen waren negativ und die Kniegelenke stellten sich mit einem Bewegungsumfang von S 0-0-150° frei beweglich dar. Eine maßgebliche Einschränkung des linken Kniegelenkes ist damit nicht objektiviert und brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine rezenten orthopädischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage, welche ein aktuell bestehendes maßgebliches Funktionsdefizit im Bereich der Kniegelenke belegen würden; insbesondere wird in diesem Zusammenhang nochmals auf den orthopädischen Arztbrief vom 25.11.2024 verwiesen, in dem die Knie als „oB“ beschrieben wurden. In Gesamtschau konnte damit keine erhebliche Einschränkung bei der Überwindung von Niveauunterschieden festgestellt werden.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverbesserung aber noch einwendete, er habe Angst, dass es beim Ein- und Aussteigen zu einer Drängelei komme und er dabei zu Sturz gerate, was sehr gefährlich sei, da dies aufgrund seiner Osteoporose zu Knochenbrüchen führen könnte, so sei nochmals festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine maßgebliche Gangunsicherheit festgestellt werden konnte, anhand derer eine erhöhte Sturzgefahr objektivierbar wäre. Insbesondere liegen auch keine medizinischen Unterlagen in Bezug auf allfällige bereits erfolgte Sturzereignisse vor und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Eine maßgeblich erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers, beim Ein- und Aussteigen zu stürzen, kann damit nicht festgestellt werden.
Des Weiteren ist anhand der Ergebnisse zu den persönlichen Untersuchungen am 11.04.2025 auch keine maßgebliche Erschwernis bei der Verwendung von Haltegriffen objektivierbar und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der orthopädischen Untersuchung im Bereich der oberen Extremitäten zwar Schmerzen bei jeder Bewegung an. Die Gelenke der oberen Extremitäten zeigten sich aber dennoch frei beweglich, der Nacken- und Schürzengriff war nicht eingeschränkt, die Kraft stellte sich seitengleich dar, der Faustschluss war komplett und die Greiffunktionen waren erhalten. In der neurologischen Untersuchung wurde die Feinmotorik zwar als etwas eingeschränkt beschrieben. Ebenso wurden im vorgelegten rheumatologischen Arztbrief vom 14.08.2024 anamnestisch Schmerzen in den kleinen Fingergelenken angegeben. Eine maßgebliche Einschränkung beim Festhalten ist daraus aber nicht abzuleiten, dies insbesondere mit Blick auf die festgestellte Fingerbeweglichkeit und die ausreichenden Kraftverhältnisse. Der Beschwerdeführer kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einsteigen und während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln festhalten.
Mit Blick auf die festgestellte, ausreichende Steh- und Gehsicherheit sowie die ausreichende Beweglichkeit und Kraft im Bereich der oberen Extremitäten, welche ein sicheres Festhalten gewährleisten, gehen schließlich auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeverbesserung, wonach es ihm nicht möglich sei, in öffentlichen Verkehrsmitteln zu stehen, ins Leere.
Was nun aber die im neurochirurgischen Arztbrief vom 25.01.2024 angeführten teilweise starken Drehschwindel-Attacken betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine rezenten neurologisch-fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen vorlegte und er auch im Verfahren nicht behauptete, aktuell an einem Drehschwindel zu leiden. Auch in den persönlichen Untersuchungen zeigten sich keine diesbezüglichen Hinweise.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie des Fibromyalgiesyndroms an nicht unbeträchtlichen Schmerzen leidet. So gab der Beschwerdeführer in Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen orthopädischen Untersuchung am 11.04.2025 einen Ganzkörperschmerz, eine Morgensteifigkeit sowie Schmerzen bei Wetterwechseln an. In der aktuellsten Medikamentenverordnung vom 11.10.2024 wird auch eine Schmerztherapie mit Lyrica, Novalgin, Saroten und Dronabinol angeführt und auch im orthopädischen Gutachten vom 11.04.2025 werden als schmerzstillende Medikamente u.a. Novalgin und Dronabinol erwähnt, wobei jedoch ausgeführt wird, dass diese Schmerztherapie inkonstant sei. Eine aus den bestehenden Schmerzzuständen resultierende maßgebliche Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist anhand der im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Fachstatus, anhand derer weder auf eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung noch auf eine erhebliche Einschränkung der großen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten geschlossen werden kann, insgesamt aber nicht abzuleiten. Entgegenstehende medizinische Unterlagen brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht in Vorlage. Bezüglich der etablierten Schmerztherapie ist der Vollständigkeit halber schließlich noch festzuhalten, dass diese eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt.
Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverbesserung auch noch ein, dass er aufgrund seiner Depression in psychiatrischer Behandlung sei und es ihm aufgrund seiner Platzangst nicht möglich sei, sich in engen Räumen mit Menschenansammlungen aufzuhalten. Im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen neurologischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung am 11.04.2025 gab der Beschwerdeführer hierzu an, er habe Panik, wenn er in öffentlichen Verkehrsmitteln fahre. Vor zwei Wochen habe er es wieder versucht und habe nach einer Station aussteigen müssen, da er Schweißausbrüche und Panikanfälle bekommen habe. In diesem Zusammenhang sei zunächst aber festgehalten, dass das Vorliegen einer Klaustrophobie, Soziophobie oder einer phobischen Angststörung beim Beschwerdeführer nicht von psychiatrisch-fachärztlicher Seite bestätigt ist. Zwar brachte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Beschwerde einen nervenfachärztlichen Befund vom 14.01.2025 in Vorlage, in dem u.a. eine Angststörung erwähnt wird. Die angegebene Angststörung wird aber nicht näher beschrieben, insbesondere wird weder eine Klaustrophobie noch eine Soziophobie oder eine Panikstörung angeführt. Abgesehen davon ist in Bezug auf die beim Beschwerdeführer bestehende – nicht näher konkretisierte – Angststörung aber auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, hinzuweisen, wonach eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lediglich bei Vorliegen einer Klaustrophobie, Soziophobie und phobischen Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr gegeben ist. Wie der im Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 28.04.2025 aber nachvollziehbar festhielt, besteht beim Beschwerdeführer keine durchgehende störungsspezifische psychotherapeutische Betreuung und liegen auch medikamentöse Therapiereserven vor. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegen. Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen der neurologischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung an, dass er seit etwa zwei Jahren in psychiatrisch-fachärztlicher Betreuung stehe, er aber keine Psychotherapie mache. Lediglich während einer orthopädischen Rehabilitation im Jahr 2025 habe er psychologische Gespräche gehabt. Eine Ausschöpfung der Therapieoptionen ist damit in Bezug auf die bestehende Angststörung nicht belegt, sodass diese aktuell auch nicht dazu geeignet ist, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Damit gehen auch die Ausführungen im nervenfachärztlichen Befund vom 14.01.2025, wonach die Erwartungsangst die Situation noch weiter verschärft habe und der Beschwerdeführer daher nicht dazu in der Lage sei, öffentlich zu fahren, ins Leere.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.07.2025 aber noch die im Rahmen des beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten beanstandet, als er ausführt, dass die Niereninsuffizienz nicht mehr berücksichtigt worden sei, so ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Nierenleiden des Beschwerdeführers die diesbezüglichen Ausführungen in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.10.2024 und vom 19.12.2024 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Eine aus dem Zustand nach Nephrektomie der rechten Niere oder der bestehenden Niereninsuffizienz resultierende Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist für das erkennende Gericht allerdings nicht ausreichend nachvollziehbar und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert behauptet. Zwar führte er in seiner Stellungnahme vom 08.07.2025 aus, dass er Schmerzen im Bereich der linken Niere habe. Höhergradigere Schmerzzustände behauptete er hingegen nicht und sind solche auch nicht in den vorliegenden medizinischen Unterlagen dokumentiert. Was den in der Stellungnahme vom 08.07.2025 weiters eingewendeten ständigen Harndrang betrifft, so ist festzuhalten, dass ein solcher oder aber auch das Vorliegen einer Harn- bzw. Dranginkontinenz nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt ist. Vielmehr wird im vorliegenden urologischen Befund vom 10.10.2024 ausgeführt, dass keine Miktionsbeschwerden vorliegen würden. Auch in den am 08.07.2025 und am 26.08.2025 nachgereichten Unterlagen finden sich keine Hinweise für einen gehäuften Harndrang oder eine Harn- bzw. Dranginkontinenz. Abgesehen davon ist diesbezüglich aber auch auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, hinzuweisen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Selbst bei Vorliegen einer – beim Beschwerdeführer nicht durch entsprechende Befunde belegten – Harninkontinenz ließe sich diese daher durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten.
Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner körperlichen Belastbarkeit, seiner intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in den persönlichen Untersuchungen und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens – wie bereits ausgeführt – keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Es wird nicht verkannt, dass in den vorgelegten nervenfachärztlichen Befunden vom 26.03.2024 und vom 14.01.2025 ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Leiden „Schmerzstörung {F45.4}, Depressive Episode {F32.-}, Osteoporose, Sturzgefahr, Angststörung“ nicht dazu in der Lage sei, öffentlich zu fahren. Des Weiteren wird in der vorliegenden Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 08.11.2024 festgehalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der schwerwiegenden Gehbehinderung bei multiplen neurologischen Beschwerden die Parkmöglichkeit auf einem Behindertenparkplatz zu befürworten sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch angemerkt, dass die gegenständlichen ärztlichen Atteste weder eine Statuserhebung beinhalten, anhand derer höhergradigere Einschränkungen des Bewegungsapparates nachvollziehbar wären, noch findet sich darin eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob beim Beschwerdeführer die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen – konkret, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen zu überwinden und sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden – vorliegen. Diese ärztlichen Atteste sind damit nicht dazu geeignet, den im Verfahren eingeholten, auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung erstellten Sachverständigengutachten, welche nachvollziehbar und übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, entgegenzutreten.
Was nun aber die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 08.07.2025 zum Ausdruck gebrachte Beanstandung der beiden Sachverständigengutachten vom 28.04.2025 betrifft, als er ausführt, dass er im Rahmen der neurologischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung auch seine Nierenprobleme erwähnt habe, diese aber nicht berücksichtigt worden seien, sowie dass die Statuserhebung im orthopädischen Gutachten in einigen Punkten unrichtig sei, da er eine Beinlängendifferenz habe, ihm die Hocke nicht möglich sei und der Transfer auf die Untersuchungsliege sowie die Wendebewegungen langsam und vorsichtig erfolgt seien, so ist festzuhalten, dass sich aus den beiden medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.04.2025 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechten bzw. zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führenden Untersuchungen durchgeführt worden wären. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine den Begutachtungsergebnissen entgegenstehende medizinische Unterlagen in Vorlage brachte. Bezüglich der Einwendungen zum Nierenleiden und der Beinlängendifferenz wird auf die Ausführungen weiter oben verwiesen.
Darüber hinaus ist auch in Bezug auf die in der Stellungnahme vom 27.11.2024 angeführten Beanstandungen der allgemeinmedizinischen Vorbegutachtung vom 22.10.2024 festzuhalten, dass sich aus dem Gutachten vom 29.10.2024 gleichsam keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte Untersuchung durchgeführt worden wäre, zumal die darin getroffenen Beurteilungen im Wesentlichen auch mit den Schlussfolgerungen der nachfolgend, im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogenen Gutachtern übereinstimmen. Insofern der Beschwerdeführer aber noch einwendet, dass die im Blutbefund sichtbaren rheumatischen Veränderungen im Gutachten nicht erwähnt worden wären, so ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der „(Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht das Vorliegen einer allfälligen rheumatischen Erkrankung per se relevant ist, sondern vielmehr die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen. Wie oben eingehend dargelegt wurde, konnten anhand der durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers aber keine Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß objektiviert werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden.
Bezüglich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeverbesserung, dass die Entfernung zu den öffentlichen Verkehrsmitteln 2,5 km betrage und ihm das Zurücklegen dieser Strecke körperlich auf keinen Fall möglich sei, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass diesem Umstand keine Relevanz bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zukommt; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Gesamtbeurteilung eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2025, der die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie vom 28.04.2025 und der Neurologie/Allgemeinmedizin vom 28.04.2025 zugrunde gelegt wurden, unter besonderer Berücksichtigung der von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.10.2024 und vom 19.12.2024. Diese Gutachten werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. ... 2. … 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die nächste Haltestelle 2,5 km entfernt sei, vermag daher nicht zum Erfolg zu führen.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in der von der belangten Behörde im beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Gesamtbeurteilung eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2025 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie vom 28.04.2025 und der Neurologie/Allgemeinmedizin vom 28.04.2025 – sowie in den von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.10.2024 und vom 19.12.2024 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer auch kein Gegengutachten vor, welches Anlass gegeben hätte, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht nicht übersieht, dass der dem Beschwerdeführer befristet ausgestellte Behindertenpass mit 31.08.2025 abgelaufen ist. Grundvoraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ist aber das Vorliegen eines Behindertenpasses. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer nach Ablauf des mit 31.08.2025 befristeten Behindertenpasses einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines solchen gestellt hat. Sollte zwischenzeitlich kein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt worden sein, liegt auch kein Behindertenpass vor, in dem eine Zusatzeintragung vorgenommen werden könnte. In diesem Fall wäre der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht Inhaber eines Behindertenpasses, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen wäre.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis von persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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