Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. in der Beschwerdesache der XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 29.05.2024, Zl. 100002521809-5H, betreffend Abweisung eines Antrages auf Befreiung vom ORF-Beitrag den
BESCHLUSS
gefasst:
A)
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 25.01.2024 eingebrachtem Antrag die Befreiung vom ORF-Beitrag. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei eine Meldebestätigung und eine Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über die Höhe der Alterspension ab dem 01.01.2023 bei.
2. Mit Note vom 29.03.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe sowie aktueller Einkommensnachweise aller haushaltszugehörigen Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf.
3. Eine Reaktion der beschwerdeführenden Partei innerhalb der eingeräumten Frist ist nicht aktenkundig.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29.05.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag vom 25.01.2024 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung nicht vorgelegt.
5. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 29.05.2024 richtet sich die von einer dritten Person am 23.06.2024 übermittelte E-Mail mit dem Betreff „Beschwerde gegen Bescheid gegen Beitasnummer XXXX “. Der keine inhaltlichen Ausführungen umfassenden E-Mail war eine Niederschrift über einen vor einem ordentlichen Gericht abgeschlossenen prätorischen Vergleich, eine Buchungsbestätigung eines österreichischen Kreditinstitutes sowie neuerlich eine Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über die Höhe der Alterspension ab dem 01.01.2023 angeschlossen.
6. Die ORF-Beitrags Service GmbH behandelte die Eingabe als Beschwerde gegen den von ihr erlassenen Bescheid und veranlasste am 14.04.2025 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 23.09.2025 einen Auftrag an die beschwerdeführende Partei, näher bezeichnete Mängel der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Rechtsmittels zu beheben sowie weitere Bescheinigungsmittel zum Haushalts-Nettoeinkommen vorzulegen. Eine Reaktion der beschwerdeführenden Partei innerhalb der eingeräumten Frist erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 25.01.2024 einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag bei der ORF-Beitrags Service GmbH ein.
1.2. Mit Bescheid vom 29.05.2024, Zl. 100002521809-5H, wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag vom 25.01.2024 ab.
1.3. Die beschwerdeführende Partei richtete daraufhin am 23.09.2025 eine E-Mail lediglich mit dem Betreff „Beschwerde gegen Bescheid gegen Beitasnummer XXXX “ an die Behörde erster Instanz und brachte weitere Beweismittel in Vorlage.
1.4. Mit der beschwerdeführenden Partei am 26.09.2025 zugestellter Note vom 23.09.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei zur Behebung von Mängeln der Beschwerde auf und stellte die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist in Aussicht.
1.5. Eine Verbesserung der Mängel erfolgte nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 100002521809-5H der ORF-Beitrags Service GmbH. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Rechtslage:
3.1.1 Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.
3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anzuwenden, das hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist.
3.1.3. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit kann gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ebenfalls der Verbesserung zugänglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2019], § 9 VwGVG K2).
3.2.2. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei gegen den abweisenden Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 29.05.2024, Zl. 100002521809-5H, Beschwerde erhoben. Die auf den 23.06.2024 datierte elektronische Eingabe beschränkte sich allerdings auf die in der Betreffzeile vorgenommene Kundgabe der Absicht, Beschwerde gegen den angeführten Bescheid zu erheben. Ein näheres Vorbringen enthält die Eingabe nicht, insbesondere fehlt es an Hinweisen auf Gründe einer allenfalls behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie an einem entsprechenden Beschwerdebegehren. Selbst wenn der Konkretisierungsgrad einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht besonders hoch sein muss, ist die Einbringung einer leeren Beschwerde nicht hinreichend, auch wenn unter einem neue Beweismittel vorgelegt werden. Im angefochtenen Bescheid wird genau ausgeführt, welche Unterlagen seitens der beschwerdeführenden Partei nicht beigebracht wurden. Ein darauf bezogenes Vorbringen enthält die Eingabe vom 23.06.2024 nicht und es wurde in Bezug auf die Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens auch nur jene Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen über die Höhe der Alterspension ab dem 01.01.2023 (neuerlich) vorgelegt, die sich ohnehin im Verwaltungsakt befindet. Im gegebenen Zusammenhang ist noch anzumerken, dass die vorgelegten Beweismittel über Unterhaltsleistungen nunmehr auch eine Überschreitung des für die Gewährung der angestrebten Befreiung maßgeblichen Richtsatzes (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FMGebO) indizieren. Auf Wege Gründe sich vor diesem Hintergrund die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützen könnte, war daher ohne Verbesserung nicht erkennbar.
3.2.3. Dem vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die beschwerdeführende Partei nicht Rechnung getragen. Eine inhaltliche Entscheidung hat daher zu unterbleiben, die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Aufgrund der erfolgten Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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