W161 2319827-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 28.05.2025, GZ XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 4 Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 12.12.2024 eine Überbeglaubigung seiner Geburtsurkunde sowie eines „Marriage Registration Certificate“ (in der Folge: Heiratsurkunde) durch die Österreichische Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad).
2. Die ÖB Islamabad beauftragte daraufhin eine anwaltliche Vertrauensperson (Anwaltskanzlei XXXX ), die mit E-Mail vom 19.03.2025 die Echtheit sowie Richtigkeit der Geburtsurkunde bestätigte. Betreffend die Heiratsurkunde wies die anwaltliche Vertrauensperson hingegen darauf hin, dass diese ungültig sei, da der Wohnsitz der Braut außerhalb des territorialen Zuständigkeitsbereiches der ausstellenden Behörde liege. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend das Punjab würden eine Registrierung nur zulassen, wenn der Wohnsitz der Braut innerhalb des territorialen Zuständigkeitsbereiches der ausstellenden Behörde liege. Die Heiratsurkunde sei ein „irregulär registriertes“ Dokument – dem Antragsteller könne empfohlen werden, sich diesbezüglich an ein Gericht zu wenden.
3. Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 23.04.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Überprüfung der Dokumente durch die anwaltliche Vertrauensperson ergeben habe, dass die Heiratsurkunde ungültig sei, da der Wohnsitz der Braut außerhalb des territorialen Zuständigkeitsbereiches der ausstellenden Behörde liege. Der Antrag des BF wäre somit abzulehnen, und werde daher die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu erstatten und diesbezügliche Beweismittel vorzulegen.
4. Die Geburtsurkunde des BF wurde durch die ÖB Islamabad hingegen antragsgemäß beglaubigt.
5. Der BF führte in einer E-Mail vom 07.05.2025 aus, dass er nun ein Schreiben vorlege, das bestätige, dass die Heiratsurkunde gültig sei und bei der für den BF zuständigen Behörde registriert worden sei. Die Heiratsurkunde sei gültig, da die „marriage registrar person“ durch seine Familie „arrangiert“ worden sei und die Heiratsurkunde daher durch die für den BF zuständige Behörde ausgestellt worden sei. Wäre die „marriage registrar person“ durch die Familie der Braut „arrangiert“ worden, wäre die Heiratsurkunde durch die für die Braut zuständige Behörde ausgestellt worden. Der BF übermittelte gemeinsam mit der E-Mail ein Dokument, das wohl in Arabisch verfasst wurde und dem keine Übersetzung beiliegt.
6. Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 28.05.2025 wurde die Überbeglaubigung der Heiratsurkunde „gemäß § 4 Abs. 4 KBeglG“ abgelehnt, und wurde die Begründung der Aufforderung zur Stellungnahme vom 23.04.2025 wiederholt. Der BF habe zur beabsichtigten Entscheidung nicht Stellung genommen, weshalb der Antrag „gemäß § 3 Abs. 4 KBeglG“ abzulehnen sei.
7. Am 16.06.2025 langte bei der ÖB Islamabad ein Beschwerdeschreiben ein, in dem der BF in deutscher Sprache vorbringt, dass er bezüglich der „Ungültigkeitserklärung“ der Heiratsurkunde eine Beschwerde einlege, da er der Ansicht sei, dass die Entscheidung in Unkenntnis der relevanten Verordnung zum muslimischen Familienrecht von 1961, die von der Regierung des Punjabs erlassen worden sei, ergangen sei. Es gebe keine rechtlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Registrierung einer Heiratsurkunde bei einer bestimmten Behörde. Tatsächlich hätten „sie“ in Absprache mit dem „Ältesten der Braut im Zuge der Vermittlung an die Familie der Braut einen eigenen Standesbeamten“ „eingerichtet“. Eine sorgfältige Lektüre der maßgeblichen Rechtsvorschrift ergebe, dass die Behörde, bei der die Heiratsurkunde registriert werden solle, nicht spezifiziert sei. Daher stehe es beiden Parteien frei, einen Standesbeamten zu beauftragen. Seine Ehe sei echt, und seien alle zur Unterstützung des Antrags notwendigen Informationen und Unterlagen vorgelegt worden. Der BF übermittelte bei der Beschwerdeeinbringung zudem eine sechsseitige Kopie von „The Muslim Family Laws Ordinance 1961“ in englischer Sprache.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten vom 29.07.2025, eingelangt am 17.09.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF beantragte am 12.12.2024 eine Überbeglaubigung seiner Geburtsurkunde sowie einer Heiratsurkunde durch die ÖB Islamabad. Die Geburtsurkunde des BF wurde durch die ÖB Islamabad daraufhin antragsgemäß beglaubigt.
Die von der ÖB Islamabad beigezogene anwaltliche Vertrauensperson (Anwaltskanzlei XXXX ) wies darauf hin, dass die Heiratsurkunde ungültig sei, da der Wohnsitz der Braut außerhalb des territorialen Zuständigkeitsbereiches der ausstellenden Behörde liege. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend das Punjab würden eine Registrierung nur zulassen, wenn der Wohnsitz der Braut innerhalb des territorialen Zuständigkeitsbereiches der ausstellenden Behörde liege. Die Heiratsurkunde sei ein „irregulär registriertes“ Dokument – dem Antragsteller könne empfohlen werden, sich diesbezüglich an ein Gericht zu wenden.
Die anwaltliche Vertrauensperson war somit nicht in der Lage, die Richtigkeit der Heiratsurkunde zu bestätigen.
Der BF hat sowohl in seiner Stellungnahme als auch im Beschwerdeschreiben keine weiteren, zur Bescheinigung der Richtigkeit der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde geeigneten, Unterlagen beigebracht und auch kein Vorbringen erstattet, dass geeignet ist, die Einschätzung der anwaltlichen Vertrauensperson in Zweifel zu ziehen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antrag, zu den vorgelegten Urkunden, zur Beglaubigung durch die ÖB Islamabad sowie zum Inhalt der Rückmeldung der anwaltlichen Vertrauensperson gründen auf dem eindeutigen Akteninhalt.
Der Rückmeldung der anwaltlichen Vertrauensperson kann entnommen werden, dass diese die Richtigkeit der Heiratsurkunde nicht bestätigen konnte. Der darin enthaltenen Annahme, dass der Wohnsitz der Braut außerhalb des territorialen Zuständigkeitsbereiches der ausstellenden Behörde liege, wurde vom BF weder in seiner Stellungnahme noch im Beschwerdeschreiben entgegen getreten. Die Ausführungen der Rückmeldung erweisen sich zudem als nachvollziehbar, und fand auch eine Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend das Punjab statt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die ÖB Islamabad eine Anwaltskanzlei als anwaltliche Vertrauensperson beigezogen hat, sodass davon auszugehen ist, dass diese auch ausreichend befähigt ist, Einwendungen betreffend die Richtigkeit der vorgelegten Heiratsurkunde zu erstatten.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BF sowie des gegenständlichen Beschwerdeschreibens ist festzustellen, dass dieser keine weiteren, zur Bescheinigung der Richtigkeit der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde geeigneten, Unterlagen beigebracht und auch kein Vorbringen erstattet hat, dass geeignet ist, die Einschätzung der anwaltlichen Vertrauensperson in Zweifel zu ziehen:
Verfahrensgegenständlich wurde dem BF gegenüber moniert, dass die Heiratsurkunde „ungültig“ sei, da der Wohnsitz der Braut außerhalb des territorialen Zuständigkeitsbereiches der ausstellenden Behörde liege. Es wurde hingegen nicht ins Treffen geführt, dass die Heiratsurkunde nicht von der für den BF zuständige Behörde stammen würde – die Ausführungen des BF in der Stellungnahme, wonach er nun ein Schreiben vorlege, das bestätige, dass die Heiratsurkunde gültig und bei der für den BF zuständigen Behörde registriert worden sei, führen daher ins Leere. Der BF brachte in diesem Zusammenhang schließlich lediglich vor, dass die Heiratsurkunde gültig sei, weil die „marriage registrar person“ durch seine Familie „arrangiert“ worden und die Heiratsurkunde daher durch die für den BF zuständige Behörde ausgestellt worden sei. Es wurden hingegen keine Unterlagen vorgelegt, noch ein nachvollziehbares Vorbringen erstattet, wonach eine solche Vorgehensweise – entgegen der Einschätzung der anwaltlichen Vertrauensperson – zulässig wäre.
Unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen ist zudem festzuhalten, dass die ÖB Islamabad weder eine „Ungültigkeitserklärung“ der Heiratsurkunde vorgenommen, noch den Eheschluss zwischen dem BF und der in der Heiratsurkunde aufscheinenden Braut in Zweifel gezogen hat. Dem BF wurde vielmehr mitgeteilt, dass die von ihm vorgelegte Heiratsurkunde nicht die maßgeblichen Rechtsvorschriften erfülle und eine Beglaubigung durch die ÖB Islamabad daher nicht vorgenommen werden könne. Sofern der BF pauschal darauf verweist, dass in den maßgeblichen Rechtsvorschriften keine Einschränkungen betreffend die Registrierung einer Heiratsurkunde bestünden und die örtliche Zuständigkeit vielmehr der Disposition der Eheleute unterliege, ist darauf hinzuweisen, dass die beigezogene anwaltliche Vertrauensperson zu einem gänzlich anderen Ergebnis kommt, und ihrer Einschätzung aufgrund ihrer Befähigung der Vorrang einzuräumen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts Anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gegenständlich wurde die Überbeglaubigung einer Heiratsurkunde seitens der ÖB Islamabad mittels Bescheides abgelehnt. Das Vorgehen der belangten Behörde basiert auf den Bestimmungen des Konsularbeglaubigungsgesetzes (KBeglG), und wurden die Handlungen daher von Bundesorganen im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung gesetzt:
Nach den Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG sind äußere Angelegenheiten (Z 2) sowie die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, das Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, das Passwesen, Aufenthaltsverbote, Ausweisungen und Abschiebungen sowie Asyl (Z 3) und Auslieferung Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.
In Art. 102 Abs. 2 B-VG werden die Regelung und Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Passwesen, Aufenthaltsverbote und Abschiebungen sowie Asyl und Auslieferung explizit aufgelistet und sind daher im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden zu besorgen.
In Bezug auf das KBeglG ergibt sich die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung somit direkt aus Art. 102 Abs. 2 B-VG (hinsichtlich des Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) lautet auszugsweise:
„Beglaubigungen
§ 3 (1) Beglaubigungen werden unter Beachtung des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, sowie des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 28/1968, und unbeschadet sonstiger völkerrechtlicher Regelungen in folgenden Fällen vorgenommen:
1. vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Zweck der Verwendung im internationalen Rechtsverkehr und nach vollständiger Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs:
a) Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden
– auf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen;
– auf Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen, wenn die Überbeglaubigung auf dem Original oder einem Duplikat der Urkunde nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
b) Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden auf in Österreich errichteten privaten Urkunden einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen;
c) Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken von Vertretungsbehörden oder anderen dazu befugten Behörden jener Staaten, die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden, auf im jeweiligen Staat errichteten Quellendokumenten;
d) Beglaubigungen von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden.
2. von Vertretungsbehörden:
a) Überbeglaubigungen von Überbeglaubigungsvermerken des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten gemäß Z 1 lit. a bis c;
b) zum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen:
aa) Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken eines ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von im Amtsbereich der betreffenden Vertretungsbehörde errichteten Quellendokumenten; außerdem kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, in welchen Fällen solche Überbeglaubigungen auch auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen dieser Urkunden vorgenommen werden können;
bb) Beglaubigungen von Unterschriften auf privaten Quellendokumenten, soweit eine Beglaubigung in Österreich nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
c) für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen: Beglaubigungen von elektronisch errichteten Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind.
(2) Die Überbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks auf einer öffentlichen Urkunde und die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde bestätigen lediglich die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels sowie, falls völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat. Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer privaten Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit dieser Unterschrift.
(3) Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde oder an der Echtheit einer Unterschrift, so kann die Konsularbehörde
– eine Überprüfung auf Kosten jener Person, die die Urkunde zur Beglaubigung vorlegt, vornehmen lassen, und
– eine persönliche Vorsprache jeder Person verlangen, deren Erscheinen für eine solche Überprüfung nötig ist.
(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit eines Beglaubigungsvermerks, an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde, an der Richtigkeit einer Übersetzung oder an der Echtheit einer Unterschrift, oder besteht der Verdacht der Verletzung oder Umgehung von Rechtsvorschriften oder einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung, so hat die Konsularbehörde die Beglaubigung zu verweigern. Die Verweigerung kann unbeschadet allenfalls zu ergreifender sonstiger Maßnahmen auf der Urkunde vermerkt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.“
„Verfahren
§ 6 Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten regelt das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung. In einer solchen Verordnung kann die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.“
§ 7 der Konsularbeglaubigungsverordnung (KBeglV) lautet wie folgt:
„Überprüfung von Urkunden
§ 7 Wenn die Konsularbehörde eine Überprüfung vorgelegter Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 1. Spiegelstrich KBeglG vornehmen lässt, so hat sie natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, die dafür ausreichend mit den allgemeinen und rechtlichen Verhältnissen in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vertraut sind und in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis mit der Person, die ein Interesse an der Beglaubigung oder Überbeglaubigung hat, stehen.“
Der BF beantragte eine Überbeglaubigung seiner Geburtsurkunde sowie einer Heiratsurkunde durch die ÖB Islamabad im Sinne der Bestimmungen des KBeglG, wobei die Geburtsurkunde des BF daraufhin antragsgemäß beglaubigt wurde.
Betreffend die Heiratsurkunde wurde eine Überbeglaubigung verweigert; die ÖB Islamabad stützte ihre Entscheidung dabei auf eine Rückmeldung einer anwaltlichen Vertrauensperson (Anwaltskanzlei XXXX ), die die inhaltliche Richtigkeit der Heiratsurkunde nicht bestätigen konnte. Die in der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde geäußerten Bedenken in Bezug auf die Richtigkeit der vorgelegten Heiratsurkunde werden vom erkennenden Gericht geteilt.
Dem BF ist es im Verfahren nicht gelungen, die ihm vorgehaltenen Zweifel auszuräumen und hat er für die Entscheidung wesentliche Urkunden im Verfahren nicht vorgelegt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtenen Bescheid zwar – widersprüchlich zum eindeutigen Akteninhalt – ausführt, dass der BF zur beabsichtigten Entscheidung nicht Stellung genommen habe, die in seiner Stellungnahme erstatteten Angaben jedoch in der gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen wiederholt wurden bzw. die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom erkennenden Gericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden konnten.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides zwar lautet, dass die Überbeglaubigung der Heiratsurkunde „gemäß § 4 Abs. 4 KBeglG“ abgelehnt werde – aufgrund der Tatsache, dass § 4 KBeglG keinen 4. Absatz enthält und die Bescheidbegründung den Passus aufweist, wonach der Antrag „gemäß § 3 Abs. 4 KBeglG“ abzulehnen sei, ist davon auszugehen, dass ein auf einem offenbaren Versehen beruhender Schreibfehler vorliegt, der auch ohne eine Berichtigung im Sinne der richtigen Fassung zu lesen ist (vgl. VwGH 14.04.2022, Ra 2022/14/0082).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte, der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund des Akteninhalts und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).
Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; vgl. auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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