W284 2276635-2/26E W284 2276631-2/20E W284 2276632-2/20E W284 2276634-2/20E W284 2276635-1/14E W284 2276631-1/14E W284 2276632-1/14E W284 2276634-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, mj. 2. bis 4. gesetzlich vertreten durch 1., alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 04.07.2023, Zl. 1354565805-231040951 (ad 1.), Zl. 1354517405-231035109 (ad 2.), Zl. 1354518206-231035176 (ad 3.) und Zl. 1354517808-231035141 (ad 4.) wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2025
A)
1. beschlossen:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 30.05.2023 stellten die Erstbeschwerdeführerin XXXX und ihre drei minderjährigen Kinder jeweils Anträge auf internationalen Schutz; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch Bundesamt, BFA) wies am 04.07.2023 (zugestellt am 07.07.2023 durch Hinterlegung) die Zuerkennung von Asyl ab, erkannte jedoch subsidiären Schutz zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkte I.-III.).
Gegen die Versagung des Asylstatus erhoben die Parteien am 07.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (auch BVwG); diese wurde nach Verspätungsvorhalt vom 18.09.2023 mit Beschlüssen vom 04.10.2023 zu Zlen. W284 2276635-1/9E, W284 2276631-1/9E, W284 2276632-1/9E und W284 2276634-1/10E als verspätet zurückgewiesen.
In der Folge stellten die Parteien Wiedereinsetzungsanträge; das BVwG wies diese mit Beschlüssen vom 04.12.2023 ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
Auf außerordentliche Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.06.2025, Ra 2024/20/0014 bis 0017-14, die Beschlüsse des BVwG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf, zumal er in der verspäteten Beschwerdeerhebung bloß einen minderen Grad des Versehens erkannte. Damit war das Verfahren vor dem BVwG in Bindung an die Rechtsansicht des VwGH fortzusetzen.
Im fortgesetzten Verfahren erstatteten die Beschwerdeführer am 29.08.2025 eine Stellungnahme samt Beweismittelvorlage (u. a. LIB Syrien, Version 12/08.05.2025).
Für den 05.09.2025 wurde schließlich eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und durchgeführt; anwesend waren die Beschwerdeführer sowie deren Rechtsvertretung, die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
Nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 05.09.2025 beantragte die Vertretung am 11.09.2025 fristgerecht die schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht mit den im Kopf genannten Daten fest. Sie ist syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens; ihre Muttersprache ist Arabisch.
Sie wurde am XXXX in XXXX geboren, ist seit XXXX 2010 mit XXXX verheiratet und Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Fest steht, dass ihr Ehemann subsidiär Schutzberechtigter ist. Sein Asylbescheid, mit dem ihm besagter Schutz eingeräumt wurde, erwuchs am 16.05.2024 (siehe GVS-Auszug) in Rechtskraft - nachdem er seinen Asylbescheid unbekämpft ließ.
Sie genoss zwölf Schuljahre (Matura) und absolvierte drei Jahre eines Lehramtsstudiums (ohne Abschluss). Die Ausreise aus Syrien erfolgte im Februar 2015; es folgte ein Aufenthalt in der Türkei XXXX . Die Ausreise aus der Türkei fand wiederum am 15.04.2023 statt. Ihre Eltern und mehrere Geschwister halten sich überwiegend außerhalb Syriens auf (insb. Saudi-Arabien, Libanon, Türkei, Dänemark).
Die Identität der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer steht dagegen nicht fest, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Sie sind jedenfalls mj. syrische Staatsangehörige, Araber, sunnitische Moslems, sprechen als Muttersprache Arabisch und sind ledig, gesund und unbescholten.
Der genannte Herkunftsort der Beschwerdeführer XXXX befindet sich seit April 2015 bis dato unter Kontrolle der Opposition/HTS - die seit 01.05.2025 als Syrian Transitional Government etabliert wurde (vgl. zu den Kontrollverhältnissen https://syria.liveuamap.com und cartercenter.org).
Die Beschwerdeführer hatten vor dem Verlassen Syriens in XXXX keine sie unmittelbar konkret persönlich treffende individuelle Gefahr oder Bedrohung durch irgendeine Gruppierung zu gewärtigen. Auch zukünftig hätten die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit keiner konkreten Bedrohung - weder durch das syrische Regime noch durch die HTS, SDF oder sonstige Gruppen - zu rechnen.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Es wurden keine individuellen, aktuellen, persönlichen und konkreten Verfolgungsgründe glaubhaft vorgebracht. Es ist insbesondere keine oppositionelle politische Gesinnung festzustellen, obwohl sich die beschwerdeführende Mutter, abgesehen von der allgemeinen Sicherheitslage, auf „das Regime“ (gemeint: Regime unter Assad) bezog. Grundlage der (bloß) subsidiären Schutzgewährung durch die Behörde ist die allgemeine Sicherheitslage in Syrien.
Vor dem BVwG wurde dieses allgemein gehaltene Vorbringen zum „Regime“ schließlich abgeändert: Mit Stellungnahme vom 29.08.2025 und in der Verhandlung am 05.09.2025 stützen sich die Beschwerdeführer, die erstbeschwerdeführende Mutter, auf geschlechtsspezifische Risiken und die unsichere Lage unter der neuen Übergangsregierung.
Eine konkrete/individuelle Verfolgungssituation konnte nicht festgestellt werden. Wegen einer allgemeinen Gefährdung aufgrund der Sicherheitslage (Bürgerkrieg), wurde ihr subsidiärer Schutz bereits zuerkannt, der Asylstatus verneint. Dazu ist zudem festzuhalten, dass sich die Erstbeschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes (dieser brachte vor, als Reservist unter Assad zum Wehrdienst zwangsweise eingezogen zu werden) bezog – dies obwohl ihre Ehemann seinen abweisenden Asylbescheid unbekämpft ließ.
Für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Eine über die allgemein prekäre Lage in Syrien hinausreichende Verfolgungssituation war auch für die minderjährigen Kinder nicht auszuloten. Dass auch sie bereits subsidiären Schutz genießen, wurde bereits eingangs erwähnt.
Die Beschwerdeführer verließen Syrien zusammengefasst einzig aufgrund der allgemein unsicheren Lage und des Bürgerkriegs, weshalb ihnen vom Bundesamt jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Alle Beschwerdeführer waren im Herkunftsstaat keiner aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten Verfolgung aus Gründen ihrer politischen Gesinnung ausgesetzt und wären auch im Falle einer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12, welche den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurde, auszugsweise wiedergegeben;
„Politische Lage
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). [...]
Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024:
Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. [...]
Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). [...]
Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024).
Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024).
Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024).
Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch فجر الحرية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b).
Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024).
Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). [...]
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt sowie in die vorgelegten Urkunden, weiters durch Befragung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, wodurch die Richterin insbesondere einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer gewinnen konnte. Zudem wurde in den Akt des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin Einsicht genommen, woraus sich einerseits seine Fluchtgründe (Reservist unter Assad) erhellten, andererseits auch festzustellen war, dass er seinen abwiesenden Asylbescheid nicht in Beschwerde zog (IZR-Auszug).
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nach Vorlage ihres syrischen Personalausweises (Nr. XXXX ) und der vorgelegten Personenstandsdokumente (Familienregisterauszug, Eheschließungsurkunde) fest.
Die Identität der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer konnte mangels Vorlage unbedenklicher originaler Identitätsdokumente keiner positiven Feststellung zugeführt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt.
Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache der Beschwerdeführer gründen auf ihren diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zu den Herkunfts- und Aufenthaltsorten der Beschwerdeführer sowie zur Kontrolle dieser, beruhen auf deren gleichbleibenden Angaben bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsverlauf – Ausreise der Familie aus Syrien im Februar 2015, Folgeaufenthalt in der Türkei XXXX und Ausreise aus der Türkei am 15.04.2023 – beruhen auf den übereinstimmenden gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die Angaben zu Schulbildung, Sprachkenntnissen und beruflichen Stationen der Erstbeschwerdeführerin (zwölf Schuljahre; drei Jahre Lehramtsstudium ohne Abschluss; Arabisch als Muttersprache) erscheinen schlüssig, konsistent und damit glaubhaft.
Hinweise auf einschlägige gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführer lagen nicht vor; ärztliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt und gesundheitliche Einschränkungen nicht behauptet, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführer gesund sind.
2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemein unsicheren Lage und wegen des Krieges, teilweise bereits als Minderjährige verlassen haben. Aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der in Syrien prekären allgemeinen Wirtschafts- bzw. Sicherheitslage haben die Beschwerdeführer bereits subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an den hierauf bezogenen bzw. durch die Beschwerdeführer diesbezüglich getätigten, glaubhaften Eigenangaben der Erstbeschwerdeführerin zu zweifeln.
Bereits für den Zeitrahmen vor der grundlegenden Änderung der (Macht-)Verhältnisse in Syrien Anfang Dezember 2024, kann eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. An dieser Beurteilung war umso mehr nach dem Sturz Assads und der Machtübernahme durch die HTS festzuhalten.
Eigene aktuelle, unmittelbare, persönliche und konkrete Verfolgungsgründe konnten im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden. Eine oppositionelle politische Betätigung, eine gezielte Verfolgungshandlung oder sonstige asylrelevante Eingriffe waren mangels diesbezüglicher Angaben der Beschwerdeführerin selbst nicht festzustellen. Das Vorbringen beschränkte sich im Wesentlichen auf allgemeine Hinweise zur Sicherheitslage („Regime/Gefährdung“).
Im fortgesetzten Verfahren (Stellungnahme vom 29.08.2025; Verhandlung vom 05.09.2025) verwies die Erstbeschwerdeführerin ergänzend auf geschlechtsspezifische Risiken und die unsichere Lage unter den lokal herrschenden Strukturen; individuell drohende Vorfälle im Falle ihrer Rückkehr oder gegen ihre Person gerichtete Maßnahmen wurden nicht konkret dargetan.
In der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2025 stützte die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen abermals auf allgemeine Sicherheitsbedenken. Damit deckt sich ihr Vorbringen mit den bereits aktenkundigen Gründen, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben; asylrelevante Individualverfolgung war weiterhin nicht ersichtlich.
Die Erstbeschwerdeführerin sprach in diesem Zusammenhang vom „Sturz des Regimes“ und vom „ehemaligen syrischen Regime“. Vor diesem Hintergrund erweist sich ihr früheres, von den Gründen ihres Ehemannes abhängiges Vorbringen, wonach dieser als Reservist für das syrische Regime dienen hätte sollen und sohin die gesamte Familie unter Assad bedroht sei, im fortgesetzten Verfahren als nicht mehr entscheidungswesentlich. Da für die rechtliche Beurteilung auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist, darf eine vertiefende Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit dieses, auf frühere Verhältnisse bezogene Vorbringen, unterbleiben; eine gegenwärtige Gefahr infolge eines (Reserve-)Dienstes des Ehemannes auf Seiten des von der Beschwerdeführerin selbst so bezeichneten „gestürzten“ Regimes ist nicht ersichtlich. In dieses Bild fügt sich, dass der Ehemann zudem seinen abweisenden Bescheid nicht weiter bekämpfte.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist die Erstbeschwerdeführerin nicht als alleinstehende Frau zu beurteilen. Eine hypothetische Rückkehr würde nämlich im Familienverband, insbesondere im Beisein ihres Ehegatten, mit den gemeinsamen Kindern erfolgen. Entsprechende Ausführungen zur besonderen Gefährdung alleinstehender Frauen gehen sohin ins Leere.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin – erstmals – in der Verhandlung behauptete, Kleidervorschriften in Syrien stellten für sie ein Problem dar, handelt es sich um eine Steigerung ihres Vorbringens ohne Konkretisierung von Ort, Zeit, Akteuren und Intensität der befürchteten Einschränkungen. Eine persönliche Verfolgungssituation erheblicher Intensität tut sie mit ihren bloß allgemein gehaltenen Befürchtungen jedoch nicht dar. Die Beurteilung, wonach die Schutzposition der Erstbeschwerdeführerin auf der allgemeinen Gefährdungslage beruht (subsidiärer Schutz), erfährt dadurch neuerlich Bestätigung. Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Beschwerdeverhandlung selbst verschleiert erschienen ist, sei angemerkt, wenngleich er für sich genommen eine individuelle Gefährdungslage weder zu begründen noch zu negieren vermag. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt im vorliegenden Fall allerdings eine offenkundige Steigerung bzw. Abänderung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin vor. Während in früheren Verfahrensabschnitten, insbesondere im Behördenverfahren bzw. mit Beschwerde im Wesentlichen allgemeine Sicherheitsbedenken („Krieg“, „Gefährdung durch das Regime“) und – sozusagen akzessorisch – ein auf ihren Ehemann bezogenes Risiko infolge eines drohenden Reservistendienstes unter dem syrischen Regime behauptet wurden, schwenkte die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2025 um: Sie sprach nunmehr selbst vom „Sturz“ bzw. „ehemaligen“ Regime, stützte sich ausschließlich auf unspezifische Allgemeingefahren („Rückkehrer würden getötet“, „Anhänger der alten Regierung“) und führte erstmals angebliche Kleidervorschriften sowie geschlechtsspezifische Risiken an. Konkrete, persönlich gegen sie gerichtete Maßnahmen wurden nicht dargelegt; es fehlten durchgängig Ort-, Zeit-, Akteurs- und Angaben zur Intensität der beschneidenden Vorschriften, weshalb sich, auch in Zusammenschau mit dem einschlägigen Länderberichtsmaterial, keine Situation einer asylrelevanten Verfolgung ergeben hat.
Dass die Erstbeschwerdeführerin ihrem früheren, auf ihren Ehemann bezogene Reservisten-Vorbringen – angesichts der von ihr selbst verwendeten Beschreibung des „ehemaligen/gestürzten“ Regimes – den Boden entzog, unterstreicht den Austausch ihres Vorbringens. Ebenso blieb der in der Beschwerdeschrift behauptete Status als „alleinstehende Frau“ nicht nachvollziehbar, lebt die Beschwerdeführerin doch mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern im Familienverband. Demzufolge hätte auch eine etwaige Rückkehr im Familienverband, insbesondere im Beisein des Ehegatten, zu erfolgen, sodass darauf gestützte Zuspitzungen den Beschwerdeführern zu keiner besseren Rechtsposition verhelfen.
Die im Verfahren vorgenommenen Steigerungen helfen den Beschwerdeführern nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin nicht: Grundsätzlich kommt den ersten Angaben eines Asylwerbers das höhere Gewicht zu, weil sie der Wahrheit typischerweise am nächsten kommen (vgl. etwa VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; VwGH 11.11.1998, 98/01/0261). Die erst im fortgesetzten Verfahren und in der Verhandlung neu eingeführten Themen (Kleidervorschriften, geschlechtsspezifische Risiken) bleiben unsubstantiiert und erreichen nicht die Schwelle aktuell-unmittelbarer, persönlicher und konkreter Verfolgungstatbestände.
In der Gesamtschau ist daher festzuhalten: Die Erstbeschwerdeführerin hat ihr Fluchtvorbringen abgeändert bzw. gesteigert - ohne individuelle Betroffenheit darzustellen. Der frühere Fluchtgrund, der sich auf ihren Ehemann als Reservist unter Assad stützte, ist – selbst nach ihrem eigenen Verständnis der aktuellen Verhältnisse – nicht mehr entscheidungswesentlich. Auch die durchgeführte Verhandlung hat bestätigt, dass die Schutzposition der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder allein auf der allgemeinen Gefährdungslage beruht (subsidiärer Schutz). Eigene, individualisierte Fluchtgründe wurden von den minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführern auch nicht vorgebracht.
Insgesamt bestätigte die Verhandlung das bereits aktenkundige Bild, wonach eine asylrelevante Individualverfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte und die Schutzposition der Beschwerdeführer auch weiterhin auf der (bloß) allgemeinen Gefährdungslage (subsidiärer Schutz) gründet.
Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass das ASSAD-Regime im Dez. 2024 gestürzt wurde und die HTS die Kontrolle übernommen haben. Bemerkt werden muss dabei, dass die HTS, die nunmehr die Kontrolle über weite Teile Syriens ausübt, keine Zwangsrekrutierungen durchführt. Im Gegenteil: Potentiellen Rückkehrern wurde eine Generalamnestie zugesichert. Da die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer jedoch ohnehin noch minderjährig sind, ist ein diesen drohenden Militärdienst allerdings ohnehin rein hypothetischer Natur. Die subsidiäre Schutzstellung deckt die allgemeine Gefährdungslage ab.
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Syrien stützen sich auf die Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 und die abgefragten Karten betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer XXXX in Syrien. Somit hat sich ergeben, dass XXXX unter der Kontrolle der HTS, aus der im Mai 2025 die nunmehrige Übergangsregierung hervorgegangen ist, steht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht. dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
(2) Liegen die in § 71 AVG oder § 33 VwGVG normierten Voraussetzungen vor, ,,ist" dem Antrag der Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wiederum (vgl. Rz 145 f) von der Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid (Rz 158, 164; VwGH 21.6.1995, 94/04/0049; 19.11.1996, 96/05/0268; VwSlg. 19.159 A/2015) und vom VwG mit förmlichem Beschluss (Rz 163) stattzugeben (§ 71 Abs 1 AVG, § 33 Abs 1, 2 und 4a VwGVG ).“
Durch die rechtskräftige (vgl. Rz 158, 163 f) Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt gem. § 72 Abs. 1 AVG bzw. § 33 Abs 5 VwGVG das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das bedeutet, dass alle nach dem Eintritt der Säumnis, dh. nach Ablauf der versäumten Frist bzw. nach Beginn der versäumten Verhandlung im betroffenen Verfahren gesetzten behördlichen (gerichtlichen) Verfahrensakte (zB. mündliche Verhandlung, Verfahrensanordnungen, erlassene Bescheide oder Entscheidungen der VwG) rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit verlieren, also ex lege außer Kraft treten bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen sind (VwGH 28.3.2012, 2009/22/0017;vgl auch VwSlg. 4070 A/1956; 12.275 A/1986 verst. Sen; VwGH 30. 6. 2006, 2006/04/010; VfSlg. 16.412/2002; 18.848/2009; Antoniolli/Koja 822; Hellbling 478; Hengstschläger/Leeb 6 Rz 620; Kolonovits/Muzak/Stöger 11 Rz 642, 907; ferner Rz 150, 153 ). Es wird fingiert, dass sie mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie erlassen bzw. gesetzt wurden, vernichtet werden (VwGH 28.3.2012,2009/22/0017; Walter/Thienel 12 AVG I 72 Anm. 2; vgl. auch Rz 3).
Auch bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (auch Entscheidungen der VwG [vgl. VfSlg. 18.848/2009 zu einer Zurückweisungsentscheidung des damaligen AsylGH; Mairinger; Wiedereinsetzung 288f; ferner Rz 154; VfGH 18. 5.2016, E575/2016]) treten mit Bewilligung der Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen rückwirkend außer Kraft (VfSlg 16.412/2002), ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (VwGH 28.3.2012,2009/22/0017; vgl. auch VwSlg. 12.275 A/L986 verst. Sen; VwGH 27.5.1993, 93/01/0367; 21.11.1994, 94/10/01561.
Somit steht im vorliegenden Fall fest, dass nach VwGH 23.06.2025, Ra 2024/20/0014 bis 0017-14, jene Beschlüsse, mit denen die gegenständlichen Beschwerden hiergerichtlich gegen die Versagung des Asylstatus als verspätet zurückgewiesen wurden, ex lege nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, weil der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben ist.
Somit ist das Beschwerdeverfahren wieder offen.
3.2. Abweisung der Asylanträge:
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es an den Beschwerdeführern, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihnen im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Solche aktuellen Fluchtgründe vermochten die Beschwerdeführer, insbesondere die Erstbeschwerdeführerin, mit ihren Angaben zum „ehemaligen“ und „gestürzten Regime“ Assads gerade nicht darzulegen. Auch aus den später und somit als unglaubwürdig befundenen Angaben war keine individuell-konkrete Verfolgung abzuleiten, weshalb die Beschwerden betreffend Spruchpunkt I. der jeweils angefochtenen Bescheide abzuweisen waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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