BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 18.10.2024, GZ XXXX Beitragsnummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag des Beschwerdeführers ab, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer im Wesentlichen aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung am 28.08.2025 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt und zudem von ihm am XXXX übernommen.
4. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie ein Schreiben, in dem er im Wesentlichen (wortwörtlich) ausführt [Hervorhebung im Original]: „ XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Hiermit werden die Punkte 1. bis 4. Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt beruht auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.
3. Rechtliche Würdigung
1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Zur hg gerügten fehlenden Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ist auszuführen: Es ist dem Gericht bekannt, dass die belangte Behörde bescheidmäßig über verschiedene Anträge (zB auf Befreiung vom ORF-Beitrag, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und auf EAG-Befreiung) abspricht und mitunter mehrere Bescheide zu einem Antragsteller an ein und demselben Tag erlässt. Eine (wie im vorliegenden Fall) bloß datumsmäßige Bezeichnung des Bescheides – ohne Anführung der Geschäftszahl oder Angaben zum Inhalt – muss demnach als ergänzungsbedürftig betrachtet werden.
2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel – im Ergebnis – ungenutzt verstreichen ließ (indem er es weiterhin unterließ, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen), war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden. (Zumal dem Beschwerdeführer in Zusammenschau der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und dem erteilten Mängelbehebungsauftrag klar ersichtlich sein musste, dass er angeben soll, warum von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ausgegangen werden kann.)
3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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