W257 2290606-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden und Mag. Martin SAILER und Bgdr. Mag. Christian PÖCKL als fachkundige Laienrichter, über die Beschwerde des GrInsp. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG, 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors XXXX , GZ: XXXX , betreffend eine Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 38 und 40 Abs. 2 Z. 1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX .
Mit Schreiben vom 18.07.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.07.2023, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Verwendungsänderungsbescheids, um diesen im Rechtsmittelweg bekämpfen zu können. Er führte aus, dass er mit Bescheid vom 07.08.2022 in den Ruhestand versetzt worden sei. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Erkenntnis vom 23.11.2022 ersatzlos vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (behoben). Zwar befinde er sich seit dem 02.05.2023 wieder im aktiven Dienst bei der Polizeiinspektion, jedoch habe eine Verwendungsänderung dahingehend stattgefunden, dass ihm sowohl der direkte Parteienverkehr, als auch Journaldienste untersagt wurden. Zudem sei ihm die Dienstwaffe abgenommen worden. Dies stelle keine gleichwertige Verwendung dar und begründe eine unsachliche, herabsetzende, gleichheitswidrige und diskriminierende Behandlung.
Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Verwendungsänderungsbescheides am 03.02.2024 mittels Bescheid als unzulässig zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer als eingeteilter Exekutivbeamter, Verwendungsgruppe E2b, bei der Landespolizeidirektion XXXX im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX - PI XXXX in dienstlicher Verwendung stehe. Weiters führte sie aus, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Sozialministeriums vom XXXX 2019 mit 100% festgesetzt worden sei. Mit Bescheid vom 03.08.2022 sei er in den Ruhestand versetzt worden, dieser Bescheid sei jedoch mit Erkenntnis vom 23.11.2022 ersatzlos behoben worden, wobei begründend festgestellt worden sei, dass er bereits seit 2012 nicht mehr die für seinen ursprünglichen Arbeitsplatz vorausgesetzten Anforderungen erfülle und bereits seit 08.05.2012 im Innendienst verwendet worden sei. Weiters sei im Erkenntnis des BVwG vom 23.11.2022 ausgeführt worden, dass er seit 2012 zu Parteienverkehr ohne direkten Kontakt mit den Parteien, Anfertigung von Anzeigebestätigungen, Erledigungen des Posteingangs, Übernahme der Telefonate und administrativen Dienstleistungen herangezogen werden sei und diese Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit erfüllt habe. Seine tatsächlichen Aufgaben auf seinem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes würden stark von den Aufgaben seines Anforderungsprofils abweichen. Die Pflichten auf dem neuen Arbeitsplatz seien mit ihm klar kommuniziert worden.
Sohin sei für den Beschwerdeführer ein neuer Arbeitsplatz entstanden. In einer neuen Arbeitsplatzbeschreibung seien die Aufgaben dargestellt worden:
- Parteienverkehr ohne direkten Kontakt mit den Parteien (Kontakt über eine Sprechanlage durch ein Sichtfenster – Dokumententausch über eine Schublade möglich);
- Anfertigung von Anzeigebestätigungen bei Anzeigen, die ohne Abgang zum Unfalls- bzw. Vorfallsort erledigt werden können (z.B.: Führerschein-/Kennzeichentafelverlust u.ä.), eventuelle Besichtigung eines Fahrzeuges vor der PI (z.B.: nach einem Verkehrsunfall mit Wild-/Parkschaden) wird von einem zweiten Kollegen des PI-Tagesbesetzungsdienstes übernommen;
- Erledigung des Posteinganges (einlangende Post, PI-Outlook, PAD-Eingang);
- Übernahme der Telefonate als Haupt-PI des Bezirkes XXXX ;
- Abwicklung des Funkverkehrs;
- Weiterleitung von Anzeigen (persönlich/telefonisch) bei der Haupt-PI an die XXXX ;
- Administrative Dienstleistungen bei Bedarf (z.B.: Berichtigung und Aktualisierung von Übersichten und Listen).
Hinsichtlich der Dienstzeit wären ausschließlich Tagdienste mit nicht mehr als acht Stunden geplant, vorzugsweise 07.00 bis 15.00 Uhr. Längere Dienstzeiten seien aufgrund des Gesundheitszustandes des Arbeitsplatzinhabers nicht möglich. Hinsichtlich des Dienstortes, der Funktion und Bewertung des Arbeitsplatzes seien keine Änderungen erfolgt. Der Beschwerdeführer sei besoldungsrechtlich nach wie vor eingeteilter Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b mit Dienstort auf der Polizeiinspektion XXXX .
Der Beschwerdeführer habe sohin seit 2012 eine Planstelle des Exekutivdienstes, Verwendungsgruppe E2b, auf der Polizeiinspektion XXXX inne. Durch seinen sich seither verschlechternden Gesundheitszustand könne er nicht mehr alle in der standardisierten Arbeitsplatzbeschreibung für E2b-Beamte enthaltenen Aufgaben erfüllen, insbesondere die Außendiensttätigkeiten, der Dienst an der Waffe sowie der Parteienverkehr mit unmittelbarem Kontakt seien für ihn nicht mehr zu bewerkstelligen und nicht mehr zumutbar. Die verbleibenden zumutbaren Tätigkeiten seien in der oben angeführten Arbeitsplatzbeschreibung zusammengefasst.
Eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 BDG liege nicht vor, da es hinsichtlich Dienstort, Funktion und Bewertung des Arbeitsplatzes keine Änderungen gegeben habe. Geringfügige Änderungen in den Aufgaben eines Beamten seien nicht als Abberufung von der bisherigen Verwendung zu werten. Die Arbeitsplatzbewertung des Beschwerdeführers sei – obgleich Arbeitsplatzaufgaben reduziert worden wären – gleichgeblieben, daher sei es zu keiner schlechteren Bewertung zu seinen Lasten gekommen, weshalb eine qualifizierte Verwendungsänderung, über die bescheidmäßig zu entscheiden wäre, nicht vorliege.
Der Beschwerdeführer erhob am 26.02.2024 Beschwerde und führte begründend aus, dass die Rechtsansicht (im gegenständlichen Fall läge lediglich eine geringfügige Änderung in den Aufgaben eines Beamten vor), die nicht als Abberufung von der bisherigen Verwendung zu werten wäre, unrichtig sei. Eine Verwendungsänderung liege vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen Tätigkeit abberufen werde. Die Abberufung eines Beamten sei nach § 40 Abs 2 Z 1 BDG unter anderem dann einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig sei. Eine solche Gleichwertigkeit liege gemäß § 40 Abs 3 BDG nur dann vor, wenn mit der Verwendungsänderung keine finanziellen Einbußen für den Betroffenen verbunden seien. Der Beschwerdeführer habe vor der gegenständlichen Änderung immer ausbezahlt erhalten:
- Grundgehalt,
- Wachdienstzulage,
- Sonn- und Feiertagszulage,
- Fahrtkostenzuschuss,
- Journaldienstzulage,
- Aufwandsentschädigung,
- Erschwerniszulage,
- Gefahrenzulage (§ 68 Abs 1 GehG),
- PV Polizei (§ 39 Abs 2 RGV-klein),
- PV Polizei § 40 RGV Betr.,
- EZb Zulage,
- Sodexo Essensmarken.
Die Gefahrenzulage sei vollständig gestrichen worden, die anderen Zulagen und Nebengebühren seien nur teilweise bzw. reduziert und in weiterer Folge gar nicht mehr ausbezahlt worden. Dadurch seien Einkommensverluste von ca. 30.000,- Euro brutto entstanden, weshalb von „geringfügigen Änderungen“ keine Rede sein könne. Hinzu kommt, dass sich die belangte Behörde selbst genötigt gesehen habe, für die jetzige Verwendung des Beschwerdeführers eine „neue“ Arbeitsplatzbeschreibung zu erstellen. Dies wäre ohne Verwendungsänderung nicht notwendig gewesen.
Darüber hinaus leide der Bescheid an Verfahrens- und Begründungsmängeln. Ein Beweisverfahren sei nicht durchgeführt worden. Die neue Arbeitsplatzbeschreibung sei von der Behörde einseitig erstellt worden, gebe aber den tatsächlichen Tätigkeitsumfang nicht wieder. Zu den vorher vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten seien keine Feststellungen getroffen worden. Die belangte Behörde hätte sodann feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer seit 2012 direkten Parteienverkehr absolviert habe, eine Waffe getragen habe, entsprechend Gefahrenzulage bezogen habe sowie Journal- und Wochenenddienste verrichtet habe.
Weiters sei im Bescheid rechtswidrigerweise festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer längere Dienstzeiten aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich wären, wobei eine Begründung unterblieben wäre. Es sei der belangten Behörde hingegen sogar bekannt, dass beim Beschwerdeführer keinerlei gesundheitliche Änderungen gegenüber seiner vorherigen Tätigkeit vorlägen, wie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Pensionierungsverfahren hervorgehe. Insofern liege ein erheblicher Begründungsmangel vor.
Folgender Antrag wurde gestellt:
Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben und allenfalls nach Verfahrensergänzung aussprechen, dass im gegenständlichen Fall eine unzulässige Verwendungsänderung vorliege, hilfsweise den Bescheid aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.
Der Verwaltungsakt langte am 22.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde äußerte sich in der Vorlage nicht nochmals zum Sachverhalt.
Am 09.10.2015 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Verfahrensparteien geladen waren. Die belangte Behörde teilte vorab mit, dass sie nicht an der Verhandlung teilnehmen könne und verwies dabei auf ein mittlerweile ergangenes (rechtskräftig gewordenes) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2025, Zl. W293 225572-1/36E. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für Wachebeamte in Höhe von insgesamt 95,58 Euro zusteht.
In der Verhandlung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Mai 2023 seinen Dienst wieder angetreten habe und dabei einen veränderten Arbeitsplatz vorgefunden habe. Er habe den Parteienverkehr nur noch über die Sicherheitsschleuse durchführen dürfen, ihm seien die Dienstmittel (Dienstwaffe, Pfefferspray etc.) abgenommen worden und er habe keinen Journaldienst mehr verrichten dürfen. Damit würden auch einige Zulagen wegfallen. Dies stelle seiner Ansicht nach eine qualifizierte Verwendungsänderung dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zur Verwendung im exekutiven Außendienst (Verwendungsgruppe E2b) bei der Polizeiinspektion XXXX , Bezirk XXXX ernannt. Er bezieht keine Funktionszulage und ist auf der PI mit keinem Sachgebiet betraut worden.
1.2. Das Anforderungsprofil (für E2b – Wachebeamte) im exekutiven Außendienst lautete, Stand Dezember 2021:
- „[…] Mindestens zwei Drittel des Dienstes erfolgen im exekutiven Außendienst, davon durchschnittlich vier bis sieben zwölf bis sechszehnstündige Nachtdienste
- Gesetzliche Verpflichtung zur Dienstleistung für 1 Wochenende (sowohl Tag- als auch Nachtdienst), jedoch bis zu drei Wochenenddienste monatliche gegen Mehrleistungsvergütung
- Über die Normaldienstzeit hinaus Verpflichtung zu 28 Mehrdienstleistung (Journaldienst) und Anordnung zu einer unbeschränkten Überstundenleistung
- Dienstverrichtung von mehr als 12-stündigen Diensten in der Bezirksleitstelle, Koordinierung der Kräfte bei Fahndung, Bedienung des Notruftelefons und Anleitung der Außendienstkräfte bei Spontaneinsätzen
Anforderungen für den exekutiven Außendienst:
- Überwiegende Verrichtung des Außendienstes im Polizeikraftfahrzeug (Lenken des Fahrzeuges – auch unter Einsatzbedingungen)
- Einschreiten im Dienst bei jeder Witterung wie Hitze, Nässe, Kälte (z.B. Fahndungsaktionen, Aufnahme von Verkehrsunfällen, Verkehrsüberwachung, Naturkatastrophen)
- Körperliche Fitness, da jederzeit die Möglichkeit besteht, mit vollster körperlicher Kraft, Wendigkeit und Schnelligkeit (z.B. Nacheile) gegen eine gefährliche Person einschreiten zu müssen
- Volle körperliche und psychische Eignung, um in Extremsituationen von Waffen (mindergefährliche und Schusswaffen) Gebrauch zu machen
- Erfordernis, in Sekundenbruchteilen die richtige Entscheidung zu treffen
- Große Flexibilität und Einfühlungsvermögen, da bei der ständig notwendigen dienstlichen Kontaktaufnahme für den Beamten immer die Ungewissheit besteht, in welche Richtung sich die Amtshandlung entwickeln wird
Anforderungen im Kanzleidienst für die restliche Dienstzeit:
- Selbständige kanzleimäßige Erledigung im Außendienst angefallener Tatbestände; dies vorwiegend automationsunterstützt
- Parteienverkehr
- Bedienung diverser technischer Hilfsmittel (Funk, FAX, PC) […]“
1.3. Der Beschwerdeführer leidet an XXXX und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Er ist nicht mehr exekutivdienstfähig. Das Bundessozialamt setzte mit Bescheid vom XXXX 2019 den Grad der Behinderung mit 100 von 100 fest.
1.4. Er erfüllt seit 2012 nicht mehr den oben beschriebenen (ursprünglichen) Arbeitsplatz, und wurde mit Bescheid vom 24.08.2012 aufgrund seines Ansuchens mit Wirksamkeit 01.09.2012 von der Polizeiinspektion XXXX zur Polizeiinspektion XXXX (in den Innendienst) versetzt.
1.5. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe wurde er im Zeitraum vom 15.05.2020 bis 06.09.2020, vom 21.09.2020 bis 30.11.2020, vom 12.12.2020 bis 03.01.2021 und vom 18.01.2021 bis 31.05.2021 vom Dienst freigestellt. Eine weitere Dienstfreistellung erfolgt aufgrund des Ruhestandsversetzungsverfahrens, welches mit Bescheid vom 03.08.2022 verfügt wurde. Das den Bescheid aufhebende Erkenntnis wurde am 23.11.2022 erlassen. Bis zum Ablauf des 01.05.2023 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand bzw wurde dienstfreigestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.05.2023 wieder aktiv im Dienst.
1.6. Als er am 02.05.2023 wieder in den Dienst trat, bekam der Beschwerdeführer die Weisung, dass er den Arbeitsplatz mit folgender Arbeitsplatzbeschreibung auszuführen habe (Auszug):
- „Parteienverkehr ohne direkten Kontakt mit den Parteien (Kontakt über eine Sprechanlage durch ein Sichtfenster – Dokumententausch über eine Schublade möglich);
- Anfertigung von Anzeigebestätigungen bei Anzeigen, die ohne Abgang zum Unfalls- bzw. Vorfallsort erledigt werden können (z.B.: Führerschein-/Kennzeichentafelverlust u.ä.), eventuelle Besichtigung eines Fahrzeuges vor der PI (z.B.: nach einem Verkehrsunfall mit Wild-/Parkschaden) wird von einem zweiten Kollegen des PI-Tagesbesetzungsdienstes übernommen;
- Erledigung des Posteinganges (einlangende Post, PI-Outlook, PAD-Eingang);
- Übernahme der Telefonate als Haupt-PI des Bezirkes XXXX ;
- Abwicklung des Funkverkehrs;
- Weiterleitung von Anzeigen (persönlich/telefonisch) bei der Haupt-PI an die XXXX ;
- Administrative Dienstleistungen bei Bedarf (z.B.: Berichtigung und Aktualisierung von Übersichten und Listen).
1.7. Aufgrund seiner Behinderung bzw. der baulichen Gegebenheiten konnte er an den vorgeschriebenen Schusswaffenübungen an den Schießanlagen nicht mehr teilnehmen. Im Vergleich zu seiner vorherigen Arbeitsplatzbeschreibung (Punkt II.1.2) darf er keine Schusswaffe (und weitere Dienstmittel wie Pfefferspray etc.) mehr tragen. Zudem ist ihm der direkte Kontakt zu den Parteien nicht mehr möglich. Lediglich über das Sicherheitsfenster, wenn sich die Parteien in der Sicherheitsschleuse befinden, kann er den Parteienverkehr vornehmen. Zudem kann er keine Journaldienste mehr machen.
1.8. Durch den neuen Arbeitsplatz trat keine Änderung bei der Verwendungsgruppe ein. Der Beschwerdeführer war vorher E2b und ist auch jetzt E2b.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen unter den Punkten II.1.1 und II.1.2 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das ursprüngliche Anforderungsprofil ergibt sich aus den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2022 (Zl.). W111 2260418-1/4E (Ruhestandsversetzungsverfahren). Dass er als eingeteilter Beamter (E2b) mit keinem Sachgebiet betraut wurde (dies in der Regel den dienstführenden Beamten [E2a] vorbehalten ist), ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (sh dazu Verhandlungsschrift Seite 6).
Die unter Punkt II.1.3 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den beiden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2022 und vom 26.05.2025 und sind unbestritten. Dass er nicht mehr exekutivdienstfähig ist, ergibt sich aus der polizeiärztlichen Untersuchung vom 08.05.2012 (siehe dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2022, Zl. W111 2260418-1/4E) sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (siehe dazu Seite 5 der Verhandlungsschrift). Der Grad der Behinderung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen Bescheid des Bundessozialamtes. Die Feststellung unter Punkt II.1.4 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (OZ 1, AS 28). Die Feststellungen unter Punkt II.1.5 ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2025, Zl. W293 225572-1/36E. Hinsichtlich (der getroffenen Feststellung) oder (die Dienstfreistellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus der mVH) der Dienstfreistellung nach § 14 Abs. 7 BDG ergibt diese sich aus dem Verwaltungsakt und aus der Erhebung in der mündlichen Verhandlung (siehe dazu Seite 4 der Verhandlungsschrift). Die Feststellungen unter Punkt II.1.6 bis II.1.8 ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung und dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass sich seine Einreihung in E2b oder sein Dienstort geändert haben. Dass er an den Schießübungen nicht mehr teilnehmen konnte, ergibt sich aus seiner Aussage (siehe dazu Seite 6 der Verhandlungsschrift). Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nachvollziehbar, dass bei einem entsprechenden Krankheitsbild das Tragen einer Schusswaffe ausgeschlossen ist. Damit geht allerdings (auch) einher, dass kein direkter Parteienverkehr möglich ist. Ein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde kann nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A): Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 40 BDG 1979 in der heute geltenden Fassung lautet:
„Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.“
Zum Antragumfang:
Der Antrag des Beschwerdeführers vor der Behörde lautet: „Es wird daher der Antrag auf Ausstellung eines Verwendungsänderungsbescheids gestellt, damit dieser im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann.“ Damit begehrte der Beschwerdeführer, dass die Behörde einen Verwendungsänderungsbescheid erlässt.
Die belangte Behörde wies den Antrag zwar zurück, führte allerdings eine inhaltliche Abwägung durch (siehe vor allem Seite 5 des Bescheids). Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde Folgendes beantragt: „Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben und nach Verfahrensergänzung gegebenenfalls aussprechen, dass im vorliegenden Fall eine unzulässige Verwendungsänderung vorliegt. Hilfsweise möge der Bescheid aufgehoben werden und die belangte Behörde …“. Damit wurde eine Feststellung begehrt, die in der mündlichen Verhandlung konkretisiert wurde (siehe dazu Seite 2 der Verhandlungsschrift).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit dem bekämpften Bescheid eine meritorische Entscheidung getroffen, nämlich dass keine qualifizierte Verwendungsänderung vorlag, wenngleich der Antrag im Spruch zurückgewiesen wurde. Das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers, nämlich ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, war somit vom Bescheid umfasst und unterliegt daher auch der ho. Kognitionsbefugnis.
Zur Verwendungsänderung:
Gegenständlich wurde keine Organisationsänderung vorgenommen, sondern der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entsprechend seiner Behinderung eingeschränkt. Diese Änderung erfuhr er mittels Weisung am 02.05.2025. Er äußerte dagegen seine Bedenken, wodurch die Weisung mittels Aushändigung der neuen Arbeitsplatzbeschreibung (sh dazu Punkt II.1.3.) wiederholt wurde (sh dazu Seite 3 der Verhandlungsschrift; Anwendung des § 44 Abs. 3 BDG 1979).
Gegenständlich ist somit zu prüfen, ob diese Aufgabenänderung durch die neue Arbeitsplatzbeschreibung eine einfache (und mittels Weisung [ sh dazu (VwGH 28.1.2010, 2009/12/0079] zu verfügende) Verwendungsänderung darstellt, oder eine qualifizierte Verwendungsänderung, welche mittels (dem begehrten Bescheid) zu erfolgen hat.
Nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Verwendungsänderung vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen wird. Die Abberufung des Beamten ist nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 ua. dann einer Versetzung gleichzuhalten (und daher durch Bescheid zu verfügen), wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. Eine solche Gleichwertigkeit liegt nach § 40 Abs. 3 BDG 1979 nur dann vor, wenn die Arbeitsplätze innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet sind. Aus den genannten Bestimmungen folgt somit, dass die Abberufung eines Beamten von einer unbefristet zugewiesenen Verwendung ohne unbefristete Zuweisung einer mindestens gleichwertigen Verwendung rechtmäßig nur in Form eines Verwendungsänderungsbescheides, nicht aber in Form einer verwendungsändernden Weisung erfolgen darf (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0069; VwGH 10.9.2009, 2008/12/0230).
Eine nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 vorgenommene Änderung des Aufgabenumfeldes ist dann gegeben, wenn sie nicht mehr gleichwertig ist. Nach § 40 Abs. 3 leg cit ist eine Geleichwertigkeit dann gegeben, wenn sie „innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe“ zugeordnet ist.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt oder nicht, ist die Frage der Wertigkeit des vom Betroffenen innegehabten Arbeitsplatzes eine maßgebliche Vorfrage (VwGH 22.4.2009, 2008/12/0092).
Eine Änderung in der Verwendungsgruppe (E2b, sh dazu § 72 GehG 1956) trat dadurch nicht ein. Der Beschwerdeführer befand sich in keiner Funktions- oder Dienstzulagengruppe. Der Dienstort blieb ebenso gleich.
Damit liegt eine Gleichwertigkeit im Sinne des § 40 Abs. 3 BDG 1979 vor und eine qualifizierte Verwendungsänderung, welche mittels Bescheid zu verfügen gewesen wäre, scheidet aus. Die Behörde war daher im Recht, den Antrag abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
Rückverweise