I414 2273333-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, Kramergasse 9/3/13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX ( XXXX ) vom 09.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2025, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG ist XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 10.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass gegen ihn aufgrund von Postings in den sozialen Medien gegen den türkischen Präsidenten Erdogan ein Haftbefehl bestünde und würden ihm die türkischen Behörden aus diesem Grund die Ausstellung eines Reisepasses verweigern.
Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 28.04.2023 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen.
In der in weiterer Folge beim Bundesamt eingebrachten Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer zusammengefasst darauf, dass er über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge und seien in der Türkei mehrere Verfahren gegen ihn wegen Beleidigung des Staatspräsidenten Erdogan anhängig. Er hätte sich wiederholt regimekritisch geäußert, weswegen ein Haftbefehl gegen ihn bestünde. Aus diesem Grund werde ihm kein türkischer Reisepass ausgestellt bzw. verlängert. Sein Lebensmittelpunkt befände sich aufgrund seiner Familie, seines Berufs und seines sozialen Lebens in Österreich.
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.05.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 und 5 iVm Abs. 2 FPG mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nicht vorliegen würden und nicht festgestellt werden könne, dass die Ausstellung eines solchen im Interesse der Republik Österreich gelegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses sehr wohl im Interesse der Republik gelegen sei. Dies sowohl aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seines Familienlebens in Österreich als auch aufgrund der unionsrechtlichen Verpflichtung, dauerhaft aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen die im Sinne der EU-Daueraufenthaltsrichtlinie festgelegten Rechte zu gewähren und nach fünf Jahren einen neuen Aufenthaltstitel auszustellen. Zudem stelle die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen Eingriff in das durch Art. 2 des 4. Protokolls zur EMRK garantierte Recht auf Freizügigkeit dar. Die türkischen Vertretungsbehörden würden die Verlängerung seines Reisepasses aufgrund der bestehenden Haftbefehle verweigern, womit er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 12.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 05.02.2025 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen, am 17.02.2025 und am 24.02.2025 wurden unter anderem ein aktueller Strafregisterauszug aus der Türkei sowie ein Auszug aus dem E-Government-Portal "e-Devlet" nachgereicht.
Am 10.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die türkische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Beschwerde einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der 57-jährige Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest.
Er wurde in der Türkei geboren und heiratete am XXXX in XXXX . Die nunmehrige Ex-Gattin, verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Ehe wurde vor wenigen Tagen geschieden. Der Ehe entstammt eine mittlerweile volljährige Tochter, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist.
Der Beschwerdeführer lebt seit Oktober 2002 in Österreich. Am 19.03.2013 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt, seit dem 09.01.2018 verfügt er über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich. Er ist seit dem Jahr 2004 als Taxifahrer erwerbstätig und verfügt seit November 2017 über eine Gewerbeberechtigung in diesem Bereich. Seit 2018 betreibt er sein eigenes Taxiunternehmen.
Der Beschwerdeführer beantragte am 10.08.2022 die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG.
Es laufen mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten im Herkunftsstaat, es wurden auch Haftbefehle ausgestellt. In den nächsten Tagen finden Verhandlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers statt. Sowohl im e-Devlet als auch im UYAB sind die Verfahren und Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer eingetragen. Darüber hinaus ist ersichtlich, dass in den nächsten Wochen Verhandlungen anberaumt wurden. Im Auszug des türkischen Strafregisters scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens der türkischen Behörden von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der österreichischen Staatsanwaltschaft als Beschuldigter hinsichtlich des Verdachtes der Beleidigung des türkischen Präsidenten am 22.09:2022, Zl. XXXX , einvernommen.
Dem Beschwerdeführer ist sowohl rechtlich als faktisch nicht möglich, einen gültigen Reisepass von den türkischen Behörden zu erhalten. Er versuchte mehrmals, erstmals sechs Monate vor Ablauf seines türkischen Reisepasses und zuletzt am 03.05.2023, beim Generalkonsulat des Herkunftsstaates die Ausstellung einen Reisepass zu beantragen. Dort erhielt er die Auskunft, dass die Ausstellung nicht möglich sei, und auch, dass keine Bestätigung darüber ausgestellt werde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Weiters fand am 10.10.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der Beweis durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache aufgenommen wurde. Darüber hinaus wurde in das e-Devlet und UYAP Einsicht genommen.
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumente (türkischer Personalausweis, türkischer Reisepass), fest.
Aus dem in Vorlage gebrachten Auszug aus dem Heiratseintrag der türkischen Standesamtsbehörde XXXX ergibt sich die Feststellung zur Heirat im Juli 2002.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit wenigen Tagen geschieden ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Betreffend die Ex-Gattin des Beschwerdeführers wurde ein Staatsbürgerschaftsnachweis des XXXX vom 28.10.2002 vorgelegt. Die Feststellungen zur Tochter des Beschwerdeführers fußen auf seinen diesbezüglich stringenten und damit glaubhaften Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2002 und den ihm erteilten Aufenthaltstiteln, gründen ebenso auf den Ausführungen des Beschwerdeführers, welche mit den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister in Einklang zu bringen sind. Dem in das Verfahren eingebrachten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ist die Feststellung zu der erteilten Gewerbeberechtigung zu entnehmen. Dass er bereits seit dem Jahr 2004 als Taxifahrer erwerbstätig ist und seit 2018 ein eigenes Unternehmen betreibt, führte der Beschwerdeführer gleichbleibend an und lässt sich dies auch den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) ableiten. Die Feststellung zu dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ist unbestritten und ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den in der Türkei laufenden Strafverfahren ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Eintragungen im e-Devlet und im UYAP. Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der Verhandlung selbst ein Bild über die Eintragungen im e-Devlet und im UYAP machen.
Die Feststellung, wonach aus dem türkischen Strafregister- Auszug keine Verurteilung aufscheint, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten türkischen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer wegen eines Rechtshilfeersuchens der türkischen Behörden im Auftrag der österreichischen Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes der Präsidentenbeleidigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.05.2022 als Beschuldigter einvernommen wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Einvernahmeprotokoll zu Zl. XXXX .
Die Feststellung, wonach es dem Beschwerdeführer rechtlich und faktisch nicht möglich ist, einen gültigen Reisepass von den türkischen Behörden zu erhalten bzw. zu verlängern, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Beweismitteln. Darüber hinaus konnte der erkennende Richter in das e-Devlet sowie in das UYAP Einsicht nehmen. Das Vorbringen stimmt mit den vorgelegten Urkunden und den Eintragungen im e-Devlet bzw. UYAP überein. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens der türkischen Behörden im Auftrag der österreichischen Staatsanwaltschaft von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Beschuldigter einvernommen. Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27. Juni 2025 hinsichtlich türkischer Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisepässen ergibt sich, dass bei einem Passantrag in einer Vertretungsbehörde eine Abfrage im türkischen System durchgeführt wird. Die Vertretungsbehörde sieht, ob ein Haftbefehl oder ein Strafverfahren anhängig ist. Weitere Details entzog sich der Kenntnis der Ansprechperson. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stimmt mit den vorgelegten Beweismitteln und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens überein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Ausstellung eines Fremdenpasses:
Nach § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für (soweit hier von Interesse) ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Z. 2) sowie ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind (Z. 3); Letzteres nahm der Beschwerdeführer im Antrag für sich in Anspruch, die Erfüllung der Voraussetzungen der Z. 2 machte er dann in seiner Stellungnahme geltend.
Der Beschwerdeführer ist ein türkischer und somit ausländischer Staatsangehöriger, dem der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wurde. Nach § 20 Abs. 3 NAG sind Inhaber eines solchen in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Im Falle des Beschwerdeführers, der sohin über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, kann die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG in Betracht kommen, wenn die weitere Anspruchsvoraussetzung – nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen – erfüllt ist, sofern dies im Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik gelegen ist. Die Z 3 des § 88 Abs. 1 FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da dem Beschwerdeführer bereits der entsprechende Aufenthaltstitel zukommt und die Z 2 als lex spezialis der Z 3 vorzuziehen ist. Der Beschwerdeführer möchte auch nicht Auswandern (Z 4 leg. cit.) und liegt keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung, wonach die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, vor (Z 5 leg. cit). Auch gilt er nicht als Staatenloser oder als Person ungeklärter Staatsangehörigkeit (Z 1 leg. cit).
Nach Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK steht es nämlich jedermann frei, jedes Land (einschließlich seines eigenen) zu verlassen. Die Ausübung dieses Rechtes darf gemäß Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ordre public, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Dazu hat der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass dem Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs. 1 FPG insofern grundrechtliche Bedeutung zukommt, als die Behörde anlässlich eines solchen Antrages die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde. (VfGH 16.06.2023, E 3489/2022, Rz. 70 f, mwN)
Zu prüfen ist damit das Vorliegen der (auch für § 88 Abs. 1 Z. 3 FPG maßgeblichen) Voraussetzung, dass die beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.
Demgemäß ist – zumal ein anderer Grund für ein „Interesse der Republik“ nicht ersichtlich ist – zu klären, ob das verfassungsmäßige Recht des Beschwerdeführers auf Ausreisefreiheit im Sinn der zitierten Bestimmung die Erteilung eines Fremdenpasses erheischt, fallbezogen somit, ob die Verweigerung eines solchen einen unzulässigen Eingriff in dieses Recht bildet. Unzulässig wäre der wäre der Eingriff nach dem oben Ausgeführten, wenn die Voraussetzung fehlte, dass es „gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des ordre public, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig“ ist, (derzeit) in dieses Recht einzugreifen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber, übereinstimmend mit der bereits zitierten Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, nach einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 88 Abs. 1 FPG eine Interessenabwägung und damit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, und es reicht, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechtes bedeuten würde. (VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0215, Rz. 9 ff)
Für die Erteilung des beantragten Fremdenpasses spricht, dass der Beschwerdeführer von seinem verfassungsgewährleisteten Recht auf Ausreisefreiheit Gebrauch machen möchte, um mit seiner Tochter Reisen außerhalb Österreichs zu unternehmen und, um als Taxiunternehmer Fahrten über die österreichische Grenze hinweg durchzuführen. Fallbezogen wiegt das vom Verfassungsgerichtshof angeführte Interesse, den Eingriff in das Recht auf Ausreisefreiheit zu vermeiden, auf.
Im Ergebnis liegen somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG auszustellen ist. Die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und nicht dem Verwaltungsgericht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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