IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Eric HEINKE gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 24.07.2024, Zl. 108 Jv 97/24a (003 Rev 3004/24x), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 6c Abs. 1 GEG iVm Anmerkung 4 zu TP 1 GGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) erhob am 03.08.2023 Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft und Übertragung der Miteigentumsanteile (Streitwert: € 116.150,00) beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Am 27.11.2023 wurde in der Rechtsache eine Tagsatzung abgehalten.
2.Am 02.07.2024 gab der Beschwerdeführer gemeinsam mit der beklagten Partei das „ewige Ruhen“ bekannt, da im gerichtlichen Einigungsverfahren eine Einigung erzielt wurde. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung der halben Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 4 zu TP 1 GGG.
3.Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Rückzahlungsantrag abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, weil „ewiges Ruhen“ vereinbart worden sei, lägen die Voraussetzungen der Gebührenreduktion gemäß Anm. 4 zu TP 1 GGG nicht vor.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte aus, der bislang ungeregelte Fall der Beendigung eines Prozesses durch ein gerichtliches Einigungsverfahren habe analog ebenso zur entsprechenden Reduktion der Pauschalgebühr zu führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erhob Klage 03.08.2023 Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft und Übertragung der Miteigentumsanteile (Streitwert: € 116.150,00) und entrichtete dafür die Pauschalgebühr in Höhe von € 3.112,00.
1.2. Am 27.11.2023 wurde in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien durchgeführt und die weitere Verhandlung zur Durchführung eines gerichtlichen Einigungsverfahrens auf unbestimmte Zeit erstreckt.
1.3. Im Rahmen des gerichtlichen Einigungsverfahrens erzielten die Parteien am 01.02.2024 eine Einigung und vereinbarten dabei „ewiges Ruhen“. Am 02.07.2024 gab der Beschwerdeführer gemeinsam mit der beklagten Partei des Grundverfahrens das „ewige Ruhen“ bekannt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Diese wurden im Wesentlichen auch von der Behörde bereits im bekämpften Bescheid so getroffen und ist der Beschwerdeführer diesen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Tarifpost (TP) 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
Der Beschwerdeführe erhob gegenständlich Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft und Übertragung der Miteigentumsanteile (Streitwert: € 116.150,00). Gemäß TP 1 GGG, beträgt die Gebühr für einen Streitwert von € 140.000,-- bis € 210.000,-- € 3.112,--.
Gemäß Anm. 4 zu TP 1 GGG ermäßigt sich die Pauschalgebühr auf die Hälfte, wenn entweder a) die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder b) die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen.
Gemäß § 6c Abs 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge (mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6) zurückzuzahlen soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1); soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2). Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er mit Bescheid abzuweisen.
Im der Pauschalgebühr zugrundeliegenden Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wurde weder die Klage vor der ersten Tagsatzung zurückgezogen noch die Rechtsache zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen.
Die Beschwerdeführende Partei beantragt nun unter Berufung auf Anm. 4 zu TP 1 GGG eine Rückzahlung der halben entrichteten Pauschalgebühr und bringt im Wesentlichen vor, die Vereinbarung des ewigen Ruhens nach im Rahmen des gerichtlichen Einigungsverfahrens erzielten Einigung sei gleich wie die Beendigung des Verfahrens durch Vergleich infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu behandeln.
Es liegt jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden Partei kein Anwendungsfall der Anm. 4 zu TP 1 GGG vor.
Die Anmerkung 4 zu TP 1 GGG wurde mit BGBl. I Nr. 61/2022 eingefügt. In den Erläuterungen heißt es dazu: „Durch eine Formulierungsänderung soll letztlich klargestellt werden, dass die Ermäßigungsvorschrift nicht nur dann zum Tragen kommt, wenn die Parteien in der ersten Tagsatzung einen unbedingten Vergleich schließen, sondern auch dann, wenn die Rechtsache in der ersten Tagsatzung bedingt verglichen wird und dieser Vergleich in der Folge rechtswirksam wird. Die Gebührenermäßigung auf die Hälfte soll auch dann zum Tragen kommen, wenn sich die Parteien infolge einer spätestens in der ersten Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung vergleichen und dieser Vergleich rechtswirksam wird (lit. b). In der Praxis verschränken sich Zivilgerichtsverfahren und Zivilrechts-Mediation zunehmend in der ersten Tagsatzung. Ist die Rechtssache für die Zivilrechts-Mediation geeignet, wird diese in der ersten Tagsatzung vorgestellt. Entscheiden sich die Parteien in der Folge für die Mediation und wird die Rechtssache infolge der Mediation spätestens zu Beginn der zweiten Tagsatzung rechtswirksam verglichen, liegt ein Fall vor, der sich dem Vergleich in der ersten Tagsatzung stark annähert, sodass die Ermäßigungsvorschrift auch in diesem Fall zur Anwendung gelangen soll. Eine Einschränkung auf Mediationen durch Mediatoren im Sinn d ZivMedG oder des EU-MediatG wird dabei nicht vorgenommen. Zum Nachweis, dass der Vergleich infolge einer Mediation geschlossen wurde, müssen die Parteien in der zweiten Tagsatzung eine vom Entscheidungsorgan zu protokollierende Erklärung abgeben, dass sie den Vergleich infolge einer Mediation am … (Datum der Mediation) geschlossen haben. Gleichzeitig haben sie die in dem Mediationsverfahren erzielte schriftliche Vereinbarung sowie eine Bestätigung des Mediators/der Mediatorin, dass in der Mediation am … (Datum der Mediation) eine Vereinbarung in der Rechtssache … (Aktenzahl des Gerichts) getroffen wurde, vorzulegen.“
Da es im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu einem Vergleichsabschluss zu Beginn der zweiten Tagsatzung kam, sondern lediglich das ewige Ruhen bekannt gegeben wurde scheidet eine Anwendung von Anmerkung 4 zu TP 1 GGG aus.
Soweit die Beschwerdeführende Partei eine analoge Anwendung der Anm. 4 TP 1 GGG als geboten erachtet, ist diese auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 20.06.2022, Ra 2022/16/0004).
Da sich der Rückzahlungsanspruch demnach nicht als berechtigt erweist, war der Antrag abzuweisen. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an und war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.
Eine – ohnehin nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da eine mündliche Erörterung der Sache eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lies und der Entfall weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 Grundrechte-Charta entgegensteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu betrtachten. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung stützen.
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