IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 10.02.2025 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26331630010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 23.11.2022 um 09:42 Uhr stellte XXXX , als damaliger Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX - unterstützt durch die zuständige Bezirksbauernkammer - für das Antragsjahr 2023 einen Mehrfachantrag (MFA). Dabei wurde zwar die Gewährung einer Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung, aber keine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragt.
2. Am 23.11.2022 um 10:19 Uhr wurde mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer ein Bewirtschafterwechsel des Bewirtschafters des Betriebes mit der BNr. XXXX angezeigt und mittels des zuständigen Formulares für einen Bewirtschafterwechsel auch an die AMA übermittelt, wo diese Anzeige am 28.11.2022 einlangte.
Dabei wurde der Bewirtschafterwechsel des Bewirtschafters des Betriebes mit der BNr. XXXX von XXXX auf dessen Sohn XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, mit Wirksamkeit zum 01.12.2022 angezeigt.
3. Der Beschwerdeführer übernahm am 01.12.2022 als Bewirtschafter die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX .
4. In weiterer Folge wurde der am 23.11.2022 um 09:42 Uhr gestellte MFA vom BF als neuem Bewirtschafter seines Betriebes nicht insofern korrigiert, als eine Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirtinnen bzw. Junglandwirte für den neuen Bewirtschafter beantragt wurde. Insbesondere wurde auch der am 23.11.2022 um 09:42 Uhr gestellte MFA nicht storniert und durch einen vom Beschwerdeführer gestellten neuen MFA für das Antragsjahr 2023, mit dem der BF als neuer Bewirtschafter für das Antragsjahr 2023 eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragt, ersetzt.
5. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, II/4-DZ/23-24322219010, wurden XXXX , der im gesamten Antragsjahr 2023 keine einzige Sekunde lang Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX war, entsprechend dem am 23.11.2022 um 09:42 Uhr gestellten und unverändert gebliebenen MFA für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , während der BF, der seit 01.12.2022, und damit auch im gesamten Bewirtschaftungsjahr 2023 Bewirtschafter dieses Betriebes war, für das Antragsjahr 2023 keine Direktzahlungen erhielt, weil er das schlicht weg auch nicht rechtskonform beantragt hat.
Für das Antragsjahr 2023 wurde, weil auch nicht im MFA beantragt, für den Betrieb mit der BNr. XXXX von der AMA keine Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirtinnen bzw. Junglandwirte gewährt.
6. Am 19.12.2023 stellte der Beschwerdeführer nunmehr als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2024 einen MFA und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, wobei er neben einer Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung auch eine Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragte. Als anspruchsberechtigte Person für die Junglandwirteförderung verwies er auf sich selbst.
7. Am 20.12.2023 kontaktierte XXXX , ein Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Niederösterreich offensichtlich im Auftrag des Beschwerdeführers XXXX , einen Mitarbeiter der AMA per E-Mail und richtete an ihn folgendes Begehren:
„am Betrieb XXXX , BNR XXXX , gab es am 1.12.2022 einen Bewirtschafterwechsel (BWW) vom Vater XXXX auf den Sohn XXXX .
Bereits einige Tage vorher, nämlich am 23.11.2022, hatte der damals aktuelle Bewirtschafter (BW) XXXX den MFA 2023 gestellt, um an diversen ÖPUL-Maßnahmen teilnehmen zu können. In weiterer Folge gab es mehrere Korrekturen zum MFA 2023, die richtigerweise vom Nachfolge-BW XXXX durchgeführt wurden.
XXXX befindet sich derzeit in der Schlussphase seiner Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter und wird diese im Februar 2024 mit der Prüfung abschließen.
Gestern, am 19.12.2023, hat XXXX selbsttätig seinen MFA 2024 gestellt und erstmals auch die „Zahlung für Junglandwirte“ (Top-up) beantragt. Dabei tauchte u.a. der Plausifehler 20275 „Der Bewirtschaftungsbeginn der Junglandwirtin oder des Junglandwirts ist lt. AMA-Datenbestand nicht ab dem 01.01.2023.“ auf. Der PF ist zwar nicht sendeverhindernd, aber eine Warnung, dass das Top-up möglicherweise nicht genehmigt wird.
In unserem heutigen Telefonat haben Sie mich informiert, dass es eine rechtliche Bestimmung gibt, die sinngemäß aussagt, dass bereits im ersten Kalenderjahr nach einem BWW das Top-up beantragt werden muss. Das würde im gegenständlichen Fall bedeuten, dass Herr XXXX schon im MFA 2023 die Zahlung für JLW hätte beantragen müssen, was aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war, da ja den Erstantrag sein Vor-BW XXXX eingebracht hatte.
Denkbar wäre ein Storno des MFA 2023 mit anschließender neuerlicher Antragstellung durch XXXX gewesen, allerdings mit zusätzlicher Maßnahmenübernahme der ÖPUL-Maßnahmen, weil diese nach dem 1.1.2023 nicht mehr beantragbar gewesen sind.
Abgesehen davon, dass dieses Prozedere jedenfalls sehr aufwendig und umständlich gewesen wäre, gab es zu diesem Zeitpunkt niemals eine Information über eine solche Notwendigkeit. Selbst im aktuellen AMA-Merkblatt „Direktzahlungen 2024“ (Stand November 2023) ist auf Seite 4 der Hinweis zu lesen: „Die detaillierten Fördervoraussetzungen standen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Merkblatts noch nicht endgültig fest und werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.“ Folglich kann AMA nicht davon ausgehen, dass die o.a. Bestimmungen zur erfolgreichen Beantragung des Top-ups einem Landwirt bereits vor einem Jahr bekannt hätten sein müssen!
Überdies ist zu beachten, dass nicht jeder BWW geplant und freiwillig durchgeführt wird. Es kann auch durch Schicksalsschläge, wie z.B. bei einem Todesfall, zu einem BWW kommen. Die Anwendung der von Ihnen geschilderten Bestimmung wäre dann wohl nicht gerecht.
Ich ersuche Sie höflich, den von mir geschilderten Sachverhalt hausintern abzuklären und bitte um eine Ausschaltung des PF 20275, damit XXXX das Top-up im MFA 2024 ff. erfolgreich beantragen kann. …“
Diese E-Mail wurde in Kopie auch an den BF übermittelt.
8. Am 11.04.2025 korrigierte der BF seinen MFA für das Antragsjahr 2024, wobei er im Bereich der beantragten Direktzahlungen jedoch keine Änderung vornahm.
9. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ. II/4-DZ/24-26331630010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2024 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt. Der mit dem MFA 2024 gestellte Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde jedoch unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 GSP-AV abgewiesen.
Begründet wurde die abweisende Entscheidung unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 GSP-AV damit, dass der BF bereits vor dem Jahr 2023 die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe und der Antrag (auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte) spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen sei.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.01.2025 zugestellt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 10.02.2025 Beschwerde.
Begründend führte der Beschwerdeführer dabei Folgendes aus:
„Mein Bewirtschaftungsbeginn war mit 1.12.2022, somit innerhalb Antragsfrist des Antragjahres 2023 (§ 33 Abs. 2 GSP-AV). Durch den Bewirtschaftungsbeginn, der zwar im Kalenderjahr 2022, jedoch gleichzeitig innerhalb des Antragsjahres 2023 liegt, war ich der Auffassung, dass eine erstmalige Beantragung auch im folgenden Antragsjahr (2024 = MFA 2024) stattfinden darf. Hinzu kommt, dass der MFA 2024 mein erst-gestellter MFA ist, dh. erst der MFA 2024 lautet auf XXXX .
Kurzfristig, unerwartet und vom Zeitpunkt her überraschend erfuhr mein Vater dann von der SVS, dass er sofort (Wirksamkeit 1.12.2022) krankheitshalber in die vorzeitige Alterspension gehen kann. Der MFA 2023 war jedoch vor Wirksamkeitsbeginn Pensionierung bereits gestellt. Erst nach dieser unerwarteten und rasch möglichen Pensionierung mit Wirksamkeit nach der Antragstellung MFA 2023 wurde ich zum Bewirtschafter. Der MFA 2023 war zu diesem Zeitpunkt schon korrekt von meinem Vater eingereicht, eine Top-Up-Beantragung im MFA 2023 war daher nicht möglich, da ja mein Name als Bewirtschafter nicht am MFA 2023 aufschien.
Mein erster MFA, lautend auf XXXX als neuer Bewirtschafter wurde fristgerecht am 19.12.2023 gestellt, inklusive der erstmaligen Beantragung des Top-Ups für Junglandwirte.
Aufgrund der dargestellten Sachverhalte ersuche ich, die Beantragung 2024 als fristgerecht zu werten und die "Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte" ab 2024 für insgesamt 5 Jahre zu gewähren.
Eine vollständige Ablehnung der "Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte" erscheint keinesfalls gerechtfertigt, rechtmäßig begründbar und verhältnismäßig, da ich damit dauerhaft aus dieser Einkommensstützung ausgeschlossen wäre (5-jährige Beantragungsmöglichkeit!).
Ziel dieser EU-Unterstützungsregelung wird wohl nicht sein, neue junge Betriebsführer dauerhaft auszuschließen, weil die "Einstiegsbeantragung" (für die 5-jährige Einkommensstützung) verspätet beantragt wurde.
Anlage: Ein bisher noch ausständiger Facherbeiterbrief liegt der Beschwerde als Ausbildungsnachweise bei.“
11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2025 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einem Begleitschreiben wies die AMA darauf hin, dass bei einer Bewirtschaftungsaufnahme zum 01.12.2022 die erstmalige Antragstellung für die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte spätestens für das Antragsjahr 2023 erfolgen hätte müssen. Eine Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2024 sei daher nicht möglich.
12. Ausgehend davon, dass XXXX offensichtlich im Auftrag des Beschwerdeführers in einer E-Mail an einen Mitarbeiter am 20.12.2023 die Behauptung aufgestellt hat, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als der Bewirtschafterwechsel erfolgte bzw. von seinem Vater der MFA für das Antragsjahr 2023 für seinen Betrieb gestellt worden sei, es zu diesem Zeitpunkt „niemals eine Information darüber gegeben habe, dass der BF jedenfalls bereits für das Antragsjahr 2023 eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte hätte beantragen müssen und dazu auf das entsprechende Merkblatt der AMA mit Stand vom November 2023 hingewiesen wird, wurde vom erkennenden Gericht die AMA ersucht jenes Merkblatt betreffend „Direktzahlungen 2023“ vorzulegen, welches am 23.11.2022, dem Tag, als für den Betrieb des BF der MFA 2023 gestellt wurde und - nur 37 Minuten später - der Bewirtschafterwechsel angezeigt wurde.
Bereitwillig und sehr rasch kam die AMA diesem Ersuchen nach und übermittelte unter anderem das Merkblatt „Direktzahlungen 2023 – Allgemeine Informationen – Stand November 2022“. Dazu führte die AMA in einem Begleitschreiben aus, dass dieses Merkblatt am 16.11.2022 von der AMA online gestellt worden sei. Dieses sei erst durch das „Direktzahlungen 2023 – Allgemeine Informationen – Stand Dezember 2022“, das am 15.12.2022 online gestellt worden sei, abgelöst worden.
Das ab dem 16.11.2022 allen interessierten Betroffenen zur Verfügung stehende Merkblatt der AMA „Direktzahlungen 2023 – Allgemeine Informationen – Stand November 2022“ enthält auszugsweise folgende Passagen:
- auf Seite 4:
Folgende Maßnahmen können im Zuge des MFA zusätzlich beantragt werden:
• Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte
- auf Seite 8:
Die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist jährlich im MFA zu beantragen.
Fördervoraussetzungen
• Der erstmalige Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landw. Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen. Die Betriebsaufnahme liegt vor, wenn erstmalig die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung übernommen wurde.
- auf Seite 9:
Erfolgt die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit mit 01.01.2023, dann muss die Beantragung spätestens im MFA 2024 erstmalig erfolgen. Eine erstmalige Beantragung im MFA 2025 wäre dann nicht mehr möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer begann – wie sich aus einem vom Beschwerdeführer mitunterfertigtem Formular bezüglich des Bewirtschafterwechsels seines Betriebes ergibt, das von der AMA dem erkennenden Gericht vorgelegt wurde, und wie auch von ihm selbst in der Beschwerde bestätigt wird – mit der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX am 01.12.2022.
1.2. Der BF hat für das Antragsjahr 2023, obwohl er bereits seit dem 01.12.2022 Bewirtschafter seines landwirtschaftlichen Betriebes mit der BNr. XXXX war und diese Bewirtschaftung über den 31.12.2023 hinaus andauerte, keinen Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gestellt.
1.3. Der Beschwerdeführer hat insbesondere im Bereich der Direktzahlungen den für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2023 gestellten MFA nicht insoweit korrigiert, dass er auch eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2023 beantragt hat, obwohl XXXX in einer E-Mail an einen Mitarbeiter der AMA am 20.12.2023, die dieser im Auftrag des BF verfasste, ausführte, dass der BF als BW-Nachfolger mehrere Korrekturen zum MFA 2023 durchgeführt habe.
1.4. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls als verantwortlicher Bewirtschafter seines Betriebes mit der BNr. XXXX ab dem Zeitpunkt der Aufnahme seiner Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX am 01.12.2022 bis zum 15.04.2023 (§ 33 Abs. 2 Z 2 GSP-AV) den für diesen Betrieb gestellten MFA für das Antragsjahr 2023 ändern, stornieren, ergänzen oder korrigieren können.
Abgesehen von behördlichen Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist der jeweilige aktive Bewirtschafter eines Betriebes allein berechtigt über seinen Betrieb zu verfügen und nur ihm stehen während seiner aktiven Bewirtschaftung seines Betriebes alle Rechte zu, über seinen Betrieb zu verfügen, wozu auch gehört, dass er den aktuellen MFA, der dinglich zu seinem Betrieb gehört, in jede Richtung abändern kann.
Es wäre ihm jedenfalls frei gestanden diesbezüglich einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2023 zu stellen. Warum der BF das nicht gemacht hat, ist für das erkennende Gericht nur insoweit von Relevanz, als der BF selbstverantwortend sich dafür letztlich entschieden hat, prinzipiell auf eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte zu verzichten, was nicht verboten oder rechtswidrig ist.
1.5. Das Bundesgesetzblatt mit dem die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 und insbesondere dessen § 21 am 01.11.2022 in Kraft getreten ist, wurde am 28. Oktober 2022 ausgegeben und damit auch für jedermann, den es betrifft und der sich dafür interessiert, öffentlich zugänglich gemacht.
Damit war allen Interessierten der genaue Text, unter welchen Voraussetzungen und wie einem Antragsteller ab dem Antragsjahr 2023 die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gewährt wird, bekannt. Der Beschwerdeführer hat sich am 23.11.2022 darüber hinaus auch der Dienste und der Beratung durch die örtlich zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer bedient.
1.6. Zudem ist auch aus dem Merkblatt der AMA zu „Direktzahlungen 2023 – Allgemeine Informationen – Stand November 2022“, welches am 16.11.2022 allen interessierten Betroffenen und damit auch dem Beschwerdeführer im Internet zugänglich gemacht wurde, klar erkennbar, dass ein Bewirtschafter, der die Bewirtschaftung eines Betriebes während des Kalenderjahres 2022 übernimmt, spätestens mit Beantragung des MFA für das Antragsjahr 2023 einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte stellen muss, damit ihm diese Top-up-Bonuszahlung auch im Antragsjahr 2024 (und in weiteren Antragsjahren) gewährt werden kann.
1.7. Am 23.11.2022 wurde für den Betrieb des BF der MFA für das Antragsjahr 2023 um 09:42 Uhr gestellt. Nur 37 Minuten später, am 23.11.2022 um 10:19 Uhr übermittelten der BF und sein Vater als Bewirtschaftungsvorgänger im Wege der örtlich zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer die Anzeige über den zum 01.12.2022 stattfindenden Bewirtschafterwechsel des nunmehr vom BF bewirtschafteten Betrieb mit der BNr. XXXX .
1.8. Ausgehend von der zeitlichen Nähe zwischen dem Stellen des MFA 2023 und der Anzeige des Bewirtschafterwechsels geht das erkennende Gericht davon aus, dass sowohl der Vater des BF, als auch der BF selbst zum Zeitpunkt der Stellung des MFA 2023 davon gewusst haben müssen, dass am 01.12.2022 am Betrieb mit der BNr. XXXX ein Bewirtschafterwechsel vom Vater des BF auf den BF vollzogen wird.
1.9. Warum vor der Anzeige des Bewirtschafterwechsels noch schnell und ohne wirklich erkennbaren Grund der MFA für das Antragsjahr 2023 vom Vater des BF gestellt wurde, entzieht sich der Kenntnis des erkennenden Gerichtes.
1.10. Der BF hat in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass der MFA für das Antragsjahr 2023 bis zum 31.12.2022 zu stellen war, um auch am ÖPUL im Antragsjahr 2023 teilzunehmen. Eine Notwendigkeit den MFA für das Antragsjahr 2023 bereits am 23.11.2022 und vor der Anzeige des Bewirtschafterwechsels zu stellen, kann vom erkennenden Gericht in dieser Argumentation nicht erkannt werden.
Viel geschickter wäre gewesen, den Wirksamkeitsbeginn des Bewirtschafterwechsels auf den 23.11.2023 zu legen und dass der BF am 23.11.2023 gleich selbst als neuer Bewirtschafter den MFA für das Antragsjahr 2023 samt einem darin enthaltenen Antrag auf Zahlungen für Jundlandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2023 stellt. Intern hätten der BF und sein Vater vereinbaren können, dass die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 vom BF an den Vater überwiesen werden.
1.11. Dass durch die vom BF bzw. von seinem Vater gewählte Vorgehensweise die Erlangung einer Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte verkompliziert wurde und letztlich in der gegenständlichen Angelegenheit verunmöglicht wurde, haben der BF und sein Vater damit selbst zu verantworten und sich selbst zurechnen zu lassen.
1.12. Zahlungen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte sind für jedes Kalenderjahr mit einem vom jeweiligen Antragsteller gestellten Antrag gesondert mit dem jeweiligen MFA für das jeweilige Kalenderjahr zu beantragen. Eine Zuerkennung von Zahlungen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ab 2024 für insgesamt fünf Jahre, wie vom BF in seiner Beschwerde gefordert, ist damit – unabhängig ob er als Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zahlung für Junglandwirtinnen oder Junglandwirte überhaupt erfüllt – rechtlich nicht möglich.
Darüber hinaus wird vom BVwG auf Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 hingewiesen, wonach die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt wird, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP-Rechtsrahmen festgelegt sind. Eine Zuerkennung der Top-up-Bonus-Junglandwirteförderung über das Jahr 2027 hinaus ist daher zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls nicht gesichert.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die wiedergegebenen Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage.
Wenn der BF behauptet, dass in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit der MFA 2023 vor Wirksamwerden der Pensionierung des Vaters des BF gestellt worden ist, wird dies geglaubt. Dass jedoch diese unerwartete und rasch mögliche Pensionierung erst nach der Stellung des MFA für das Antragsjahr 2023 bekannt wurde, ist absolut unrealistisch, zumal zwischen dem Stellen des MFA für das Antragsjahr 2023 und der Anzeige des Bewirtschafterwechsels nur ein Zeitraum von 37 Minuten vergangen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass, als der Vater als alter Bewirtschafter den MFA für das Antragsjahr 2023 gestellt hat, sowohl der Vater des BF, als auch der BF selbst bereits wussten, dass am 01.12.2022 ein Bewirtschafterwechsel stattfindet. Damit stimmt es nach Auffassung des erkennenden Gerichtes schlicht weg nicht, dass der BF für das Antragsjahr 2023 keinen MFA stellen konnte, weil der Vater als ehemaliger Bewirtschafter dieses Betriebes diesen bereits gestellt hatte. Viel mehr ist davon auszugehen, dass der BF und sein Vater durch die gewählte Reihenfolge der gesetzten Schritte in Zusammenhang mit der Stellung des MFA für das Antragsjahr 2023 und dem Bewirtschafterwechsel die Angelegenheit selbstverantwortlich verkompliziert haben und sich damit auch das daraus ergebende Resultat selbst zuschreiben lassen müssen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm§ 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. vom 06.12.2021, Nr. L 435/1, lautet auszugsweise:
„Erwägungsgrund 77
Insbesondere Junglandwirte müssen ihre Betriebe modernisieren, damit diese langfristig tragfähig sind. Jedoch fallen die Umsätze oft gerade in den ersten Geschäftsjahren schwach aus. Deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten von Junglandwirten durchgeführten Interventionen in Form von Investitionen erleichtern und Vorrang gewähren. Dazu sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für Investitionen in Betriebe von Junglandwirten höhere Unterstützungssätze und andere Präferenzbedingungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch kleinen Betrieben eine höhere Investitionsförderung gewähren können.“
„Erwägungsgrund 80
Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und neuen Landwirten mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, sollten die Verwendung der EU-Garantie aus InvestEU und die Kombination von Zuschüssen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden in Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln, die Entwicklung des Bankensektors, die Verfügbarkeit von Risikokapital sowie den Kenntnisstand der Behörden und den potenziellen Kreis der Begünstigten erheblich variiert, sollten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.“
„Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
[…]
(6) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
a) eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
b) die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
c) die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.
[…]“
„Artikel 30
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.
(2) Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.
(3) Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP- Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.
Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.
(4) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern
a) diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und
b) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans
§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
[…]
(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
[…]“
„Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
§ 8c. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.
(2) Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.
(3) Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung des BGBl. II Nr. 283/2024, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
„Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung
1. der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1,
[…]“
„Sonstige Vorgaben
§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
[…]“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist im Wesentlichen, dass dieser einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes hat und nicht älter als 40 Jahre alt ist. Zusätzlich muss der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr gestellt werden.
Einen derartigen Antrag hat der BF jedoch nicht gestellt. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgte mit 01.12.2022. Das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr ist das Jahr 2023. Der BF hätte daher die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte spätestens mit dem MFA für das Antragsjahr 2023 beantragen müssen, um im Rahmen von Direktzahlungen anspruchsberechtigt zu sein. Dieser Umstand musste dem BF bereits am 01.12.2022 bekannt gewesen sein, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht nur bereits die diesbezügliche Bestimmung des § 21 Abs. 1 GSP-AV sich in Kraft befand, sondern auch das zum damaligen Zeitpunkt verfügbare aktuelle Merkblatt der AMA ausdrücklich darauf hinwies.
Der Beschwerdeführer hat aber erst am 19.12.2023 für Antragsjahr 2024 erstmalig die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragt. § 21 Abs. 1 GSP-AV fordert diesbezüglich aber, dass der entsprechende Antrag spätesten für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen ist, was jedenfalls am 19.12.2023, als der BF erstmals eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte mit dem MFA für das Antragsjahr 2024 beantragte, auch bekannt sein musste.
Die Argumentation in der Beschwerde, wonach der Bewirtschaftungsbeginn am 01.12.2022 auch innerhalb des Antragsjahres 2023 liege, ist für das BVwG nicht nachvollziehbar bzw. falsch. Ein Antragsjahr beginnt nämlich am 01.01. um 0:00 Uhr des jeweiligen Kalenderjahres und endet am 31.12. um 24:00 Uhr des auf dasselbe Jahr lautenden Jahres. Der Bewirtschaftungsbeginn am 01.12.2022 ist eindeutig nur dem Bewirtschaftungs- bzw. Antragsjahr 2022 zuordenbar. Das auf dieses Jahr folgende Jahr ist eindeutig nur das Jahr 2023 und nicht – wie der BF versucht darzulegen – das Jahr 2024.
Im Ergebnis erfolgte die erstmalige Antragstellung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte verspätet erst im MFA für das Antragsjahr 2024, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirten für das Antragsjahr 2024 von der AMA zu Recht abgewiesen wurde.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass eine „vollständige Ablehnung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht verhältnismäßig sei, wenn der Einstieg in diese über im besten Fall in fünf aufeinanderfolgenden Jahren erfolgende zusätzliche Förderung durch den beantragenden Bewirtschafter nicht geschafft werde. Dieser Einwand richtet sich gegen den klaren Wortlaut von § 21 Abs. 1, vorletzten Satz GSP-AV. Auch die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung bestätigen den eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, geben jedoch nicht zu erkennen, warum diese Bestimmung überhaupt Eingang in § 21 Abs. 1 GSP-AV gefunden hat.
Zu dieser Bestimmung, die erst seit 01.11.2022 in Kraft ist, gibt es keine Rechtsprechung des VwGH. Diese Bestimmung und die anschließend gestellte Frage spielt aber auch in mehreren anderen im BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren eine zentrale Rolle.
Die Frage lautet: Ist es in der gegenständlichen Angelegenheit verhältnismäßig, wenn der Beschwerdeführer, der ansonsten alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte im Sinne des § 21 Abs. 1 GSP-AV erfüllt, nur deshalb, weil er nicht für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch ihn folgende Antragsjahr einen Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte im Sinne des § 21 Abs. 1 GSP-AV stellt, auch in weiteren möglichen Jahren keinen erfolgreichen Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte im Sinne des § 21 Abs. 1 GSP-AV stellen kann?
Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist die Lösung dieser Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung.
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