W102 2302986-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien - Außenstelle Wien vom 19.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 11.09.2023 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 12.09.2023 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er das Land verlassen habe, weil in Syrien Krieg herrsche. Damals seien auch der IS und die Freie Armee in der Nähe von XXXX gewesen. Durch deren Auseinandersetzungen sei es in Syrien nicht mehr sicher gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er festgenommen und getötet werden würde, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe und dies auch mit seinem Militärbuch beweisen könne.
Am 07.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“, „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Er wolle mit seiner Frau und seinen Kindern an einem sicheren Ort leben. Er habe auch seinen Militärdienst nicht abgeleistet. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass er getötet werde, weil er sich weigere den Wehrdienst zu leisten. Man werde ihn entweder durch das syrische Regime oder die FSA töten lassen.
2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aktuell von Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung bedroht bzw. Repressalien durch die syrische Regierung ausgesetzt sei.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.09.2024, zugestellt am 18.10.2024, wurde am 13.11.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Im Fall der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime, da er seinen Grundwehrdienst bisher noch nicht abgeleistet habe. Der Beschwerdeführer wäre im Fall der Einziehung gezwungen, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen, die unter die Ausschlussklausel des Art 12 Abs. 2 der Status-RL fallen, zu beteiligen, weshalb er den Wehrdienst beim syrischen Regime aus Gewissensgründen ablehne. Der Beschwerdeführer habe sich durch illegale Ausreise und der fehlenden Rückkehr nach Syrien seiner Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes entzogen. Das syrische Regime würde ihm aufgrund dieser Tatsache – Wehrdienstentzug – sowie aufgrund der illegalen Flucht aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellen und ihn deshalb unverhältnismäßig und/oder diskriminierend bestrafen, ihm andere schwere Menschenrechtsverletzungen zufügen, in Kumulation zur Einziehung in den syrischen Bürgerkrieg. Ein Freikauf vom Wehrdienst sei dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. zumutbar. Zudem gab der Beschwerdeführer an, ihm würde auch seitens der FSA eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, da er selbst in seinem Personalausweis vermerkt sei, dass der Beschwerdeführer aus Nabul stamme.
Am 20.11.2024 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 02.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 25.08.2025 auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt die Verfolgung seiner Person als Angehöriger der religiösen Gruppe der Schiiten geltend.
Mit Schreiben vom 04.09.2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur aktuellen Lage in Syrien.
Mit Parteiengehör vom 12.09.2025 brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktualisierten Fassungen der Länderberichte in das Verfahren ein und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Bis Fristende langte keine Stellungnahme ein.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
Wehrdienstbuch im Original
Personalausweis im Original
Familienbuch in Kopie
Kimlik in Kopie
Eheschließungsurkunde in Kopie
Familienregisterauszug in Kopie
Heiratsurkunde in Kopie
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Arabische Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX geboren, wo er sechs Jahre die Schule besuchte. Anschließend arbeitete er als Schweißer in Syrien. 2013 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2023 aufhältig war.
Die Ehefrau und vier Kinder des Beschwerdeführers leben aktuell in der Türkei. Die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX . Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Türkei, ein weiterer Bruder im Libanon. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
1.2.1. Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, traf sich am 09.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Am 29.01.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Am 13.03.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden.
Ash-Shara’s Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums. Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert. Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara’, bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht. Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter ’Afrin, Suluk und Ra’s al-’Ain.
Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt.
1.2.2. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung (ehemals HTS).
1.2.3. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete den Wehrdienst bei der ehemaligen syrischen Regierung nicht ab. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Übergangsregierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine Zwangsrekrutierung oder Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime. Auch seitens der neuen syrischen Regierung droht ihm daher keine Verfolgung/Bedrohung.
Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 2011 und 2012 an friedlichen Demonstrationen gegen das Assad-Regime teil. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen seitens des Assad-Regimes keine Verfolgung oder Bedrohung. Auch seitens der syrischen Übergangsregierung ist aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das ehemalige syrische Regime keine Verfolgung zu erwarten. Der Beschwerdeführer äußerte sich zudem ansonsten nie politisch.
1.2.4. Die neue syrische Übergangsregierung wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte.
Dem XXXX -jährigen Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien keine Verfolgung oder Bedrohung durch die neue syrische Regierung.
1.2.5. Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden.
Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos. Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. Anderen Berichten zufolge gab es durchaus gewaltsame Übergriffe, Morde und andere Racheakte von HTS-Kämpfern gegen Andersgläubige. Einem libanesischen Zeitungsbericht zufolge, der Betroffene zitiert, sollen vor allem Nachbarn und Bekannte Racheakte an Andersgläubigen verübt haben. Ash-Shara’ hat Befehle erlassen, Kreuze an Kirchen zu lassen und Weihnachtsdekoration zu schützen und die schiitischen Schreine zu respektieren sowie Bars und Lokale in Ruhe zu lassen, in denen Frauen und Männer miteinander tanzten. Das ist anders als in Idlib, wo solcher vermeintlicher Verderbtheit Schuldige, getötet, bekehrt oder vertrieben und ihre Räumlichkeiten, einschließlich Kirchen, geschlossen würden. HTS-Beamte haben umfangreiche Kontaktkampagnen mit Vertretern aller religiösen Glaubensgemeinschaften gestartet, und die christlichen und drusischen Gemeinschaften in ganz Westsyrien scheinen überwiegend in Frieden zu leben. Nur in den alawitischen Gemeinden hat die Jagd nach Kriminellen zu wiederholten Verstößen gegen Zivilisten geführt. Diese werden als Einzelfälle deklariert.
Laut Beobachtern hat Iran nach dem Sturz des Regimes eine groß angelegte Desinformationskampagne gestartet, die primär darauf abzielt, religiöse Konflikte in Syrien zu schüren und damit die fragile Lage in dem Land zu destabilisieren. Dabei werden in den sozialen Netzwerken massenhaft falsche oder irreführende Berichte von Gewalttaten gegen Schiiten, Alawiten und Christen verbreitet, die angeblich von Kämpfern der islamistischen Miliz Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) verübt wurden. Dass es tatsächlich iranische Akteure sind, die diese Berichte streuen, lässt sich in den wenigsten Fällen nachweisen. Doch die schiere Anzahl von Postings lässt darauf schließen, dass es sich um eine organisierte Kampagne handelt. Auch Enab Baladi berichtet von irreführenden Videos, die in sozialen Medien verbreitet werden, um Zwietracht zu säen und die Sicherheitslage zu gefährden. Obwohl der Rebellenführer mit dem Versprechen angetreten ist, das gesamte syrische Volk zu vertreten, sitzt in der Interimsregierung weder ein Alawit noch ein Schiit, noch ein Druse oder ein Christ. Zudem gab es in den Wochen nach dem Umsturz immer wieder Berichte von Übergriffen gegen diese Minderheiten. In einem Interview mit dem Economist versprach ash-Shara’, dass nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, Anfang März, eine breitere und vielfältigere Regierung etabliert werde, an der alle Teile der Gesellschaft teilhaben werden. Das Auswahlverfahren wird auf Kompetenz und nicht auf ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit basieren.
Seit Dezember 2024 dokumentiert SJAC (Syria Justice and Accountability Centre) gezielte Rachemorde an Männern, die angeblich Verbindungen zum Militär oder zu den Geheimdiensten des Assad-Regimes haben. Diese Morde, die Berichten zufolge von unbekannten bewaffneten Männern verübt wurden, beruhen auf der angeblichen Zugehörigkeit der Opfer zum Assad-Regime und ihrer Rolle bei früheren Menschenrechtsverletzungen und nicht auf ihrer konfessionellen Zugehörigkeit. Zu den Opfern zählen Personen aus sunnitischen, alawitischen und schiitischen Gemeinschaften, die Berichten zufolge sowohl wegen ihrer offiziellen Funktionen im Geheimdienst und Sicherheitsapparat der früheren Regierung als auch wegen ihrer Tätigkeit als Informanten ins Visier genommen wurden. Diese gezielten Angriffe fanden in mehreren Provinzen statt, darunter Aleppo, Daraa, Damaskus, Deir ez-Zor, Homs, Hama und Latakia. Eine Gruppe, die sich zu diesen Anschlägen bekennt, ist Saraya Ansar al-Sunnah (Bataillone der Anhänger der Sunna), eine radikale sunnitische militante Dschihadistengruppe, die Ende Januar 2025 entstanden ist (und ideologisch mit dem ISIL verbunden ist). Sie hat geschworen, Alawiten, schiitische Muslime und Anhänger der ehemaligen Assad-Regierung anzugreifen. Die Gruppe beschreibt sich selbst als „dezentralisiertes“ Netzwerk, das nach einer „Einzeltäter“-Strategie operiert, wobei die Mitglieder unabhängig voneinander agieren. Sie hat vor allem Anschläge in Homs und in geringerem Maße in Aleppo, Hama, Latakia und Tartus, verübt, die sich gegen Alawiten, darunter einen Scheich und einen Journalisten sowie Mitglieder der Sicherheitskräfte der Assad-Regierung richteten. Eine weitere Gruppe namens „Special Accountability Force“ tauchte im April im Norden der Provinz Aleppo auf und erklärte, ihr Ziel sei die Eliminierung ehemaliger Kollaborateure des Regimes, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren. In der Folgezeit kam es vermehrt zu Selbstjustizangriffen gegen ehemalige Kollaborateure des Regimes. Berichten zufolge kam es in Hama und Aleppo zu Hinrichtungen, vor allem von sunnitischen Kollaborateuren, sowie zu Angriffen auf Alawiten in der Stadt Homs, im Westen von Dar’a und in Latakia. Quellen berichteten während des Berichtszeitraums außerdem, dass unbekannte bewaffnete Männer, die häufig Motorräder benutzten, Attentate auf Alawiten verübten denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung unterstützt und als Informanten tätig gewesen zu sein.
Der Beschwerdeführer gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten keine Verfolgung oder Bedrohung durch die neue syrische Regierung oder andere bewaffnete Gruppierungen, wie etwa der FSA.
1.2.6. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien keine Verfolgung oder Bedrohung durch die Free Syrian Army (FSA) aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung wegen der Eintragung in seinem Personalausweis, dass er aus Nabul stammt.
1.2.7. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner Tätowierung, seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.2.8. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Original vorgelegten syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers (BFA-Akt, AS 73f) sowie den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens (BFA-Akt, AS 15ff; AS 61ff). Die Feststellungen zu Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Muttersprache beruhen auf den Angaben in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer schiitische Muslim ist (Beschwerde, S. 2) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 5, S. 4).
Die Feststellungen zur Bildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie seinen Familienangehörigen ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens (BFA-Akt, AS 65ff; OZ 5, S. 3f).
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2025 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt an, er nehme weder regelmäßig Medikamente, noch befinde er sich in medizinischer Behandlung (OZ 5, S. 2).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
2.2.1. Die Länderfeststellungen zur aktuellen politischen Lage sowie Sicherheitslage in Syrien beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 (in Folge: Länderinformationsblatt), Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) sowie Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).
2.2.2. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers gründen sich - unter Berücksichtigung maßgeblicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192) - darauf, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren und aufgewachsen ist (BFA-Akt, AS 65; Beschwerde, S. 2; OZ 5, S. 3f).
Die Feststellung über die Gebietskontrolle in der Herkunftsregion beruht auf der in der Liveuamap dargestellten Gebietskontrolle (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 12.09.2025) sowie dem Länderinformationsblatt, Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Heimatort von der Übergangsregierung kontrolliert werde (OZ 5, S 4).
2.2.3. Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung (BFA-Akt, AS 20) sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde (BFA-Akt, AS 67f) sowie in der Beschwerde (S. 3ff) vor, dass er vom syrischen Regime gesucht werde, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe. Im Fall der Rückkehr drohe ihm eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime, da er seinen Grundwehrdienst noch nicht geleistet habe. Er lehne den Wehrdienst aus Gewissensgründen ab. Zudem habe er an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime im Jahr 2011 und 2012 teilgenommen (Beschwerde, S. 2).
Die Feststellung, dass die Syrische Arabische Armee aufgelöst wurde, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Das Vorbringen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung und einer (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Jahr 2011 und 2012 vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes geht daher ins Leere. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung bzw. anderen bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er weder den Wehrdienst leistete, sich nie politisch betätigte und auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde. Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.
2.2.4. In seiner Stellungnahme vom 04.09.2025 (OZ 6) brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdeführer jeglichen Wehrdienst bei staatlichen und quasi-staatlichen bewaffneten Akteuren in Syrien ablehne und diese Verweigerung von den SDF bzw. HTS-nahen Sicherheitsorganen als oppositionellen Gesinnung verstanden und sanktioniert werde. Die nunmehrigen Machthaben könnten jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare bisherige Recht zum syrischen Wehrdienst/ Reservedienst zurückgreifen und Männer wie den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren (Pkt. 2 der Stellungnahme).
Die Feststellung, dass die neue syrische Regierung keine Rekrutierungsverfahren anwendet, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Den vorliegenden Länderberichten sind somit, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte.
2.2.5. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vor, dass eine Verfolgung seiner Person bestehe, da er Schiite sei. Angehörige religiöser Gruppen wie Schiiten oder Drusen würden verfolgt oder getötet werden. Die Verfolgung seiner Person als Schiite sei sehr wahrscheinlich, weil die Muslime in den Milizen stark vertreten seien und die die Verfolgung von anderen religiösen Gruppierungen begehen würden (OZ 5, S. 4). Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer weiters erstmals an, dass er sich nicht zur Militärpflicht gemeldet habe und dies aus Angst davor, von den FSA-Truppen abgeschlachtet zu werden. Damals hätten die Streitkräfte der FSA schiitische Soldaten abgeschlachtet. Jetzt könne er nicht mehr zurück, weil diese Gruppierungen Schiiten wie ihn verfolgen, entführten und töten würden (OZ 5, S. 4f).
Die Länderfeststellungen zu den religiösen Minderheiten ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) sowie aus dem EUAA-Bericht Syria: Country Focus vom Juli 2025 (Pkt. 2.1.2. Targeting by non-state armed groups and unidentified actors).
Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer während des gesamten behördlichen Verfahrens keine Verfolgung aus konfessionellen Gründen geltend machte (BFA-Akt, AS 68). Erstmals in der Beschwerde führte er aus, dass er nicht Sunnit, sondern Schiit sei (Beschwerde, S. 2), brachte aber auch keine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur den Schiiten vor. In der mündlichen Verhandlung brachte er schließlich eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Schiiten erstmals vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung aufgrund seines Religionsbekenntnisses.
Zudem deckt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Eine Verfolgung von Schiiten ist weder aus dem Länderinformationsblatt noch auch dem Bericht EUAA Interim Country Guidance: Syria vom Juni 2025 (sowie EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024) abzuleiten. Aus dem Länderinformationsblatt ist abzuleiten, dass sich die Übergangsregierung nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen will. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos. Aus dem EUAA-Bericht Syria: Country Focus vom Juli 2025 (Pkt. 2.1.2. Targeting by non-state armed groups and unidentified actors), ergibt sich, dass seit Dezember 2024 gezielte Rachemorde an Männern, die angeblich Verbindungen zum Militär oder zu den Geheimdiensten des Assad-Regimes hatten, verübt wurden. Zu den Opfern zählen Personen aus sunnitischen, alawitischen und schiitischen Gemeinschaften, die Berichten zufolge sowohl wegen ihrer offiziellen Funktionen im Geheimdienst und Sicherheitsapparat der früheren Regierung als auch wegen ihrer Tätigkeit als Informanten ins Visier genommen wurden. Diese Morde, die Berichten zufolge von unbekannten bewaffneten Männern verübt wurden, beruhen auf der angeblichen Zugehörigkeit der Opfer zum Assad-Regime und ihrer Rolle bei früheren Menschenrechtsverletzungen und nicht auf ihrer konfessionellen Zugehörigkeit (EUAA Syria: Country Focus vom Juli 2025, Pkt. 2.1.2). Eine Verfolgung aufgrund der konfessionellen Zugehörigkeit ist auch hier nicht abzuleiten. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend die FSA ist anzumerken, dass die Herkunftsregion nicht unter Kontrolle der FSA (nunmehr SNA) steht und folglich keine Verfolgung oder Bedrohung für den Beschwerdeführer besteht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war daher nicht zu folgen.
2.2.6. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde (S. 4) erstmals an, dass ihm von der FSA eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, da er laut seinem Personalausweis aus Nabul stamme. Diesbezüglich wurde kein weiteres Vorbringen während des gesamten Verfahrens erstattet. Da die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht und nicht unter Kontrolle der FSA, hat diese keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer. Dem Vorbringen war daher nicht zu folgen.
2.2.7. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals an, dass er aufgrund seiner Tätowierung am Unterarm als Ungläubiger verurteilt und hingerichtet werde (OZ 5, S. 4f). Den aktuellen Länderberichten, wie dem Länderinformationsblatt, dem Bericht EUAA Interim Country Guidance: Syria vom Juni 2025 (sowie EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024) oder dem EUAA-Bericht Syria: Country Focus vom Juli 2025 sind keine Informationen hinsichtlich Tätowierungen oder einer Verfolgung aufgrund von Tätowierungen zu entnehmen. Weitergehendes Vorbringen wurde seitens des Beschwerdeführers nicht erstattet. Da sich das Vorbringen nicht mit den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen deckt und keine Hinweise auf eine Verfolgung in Syrien aufgrund von Tätowierungen bestehen, geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.
Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland (Beschwerde, S. 3f) erstattete der Beschwerdeführer kein eigenes Vorbringen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich die die Lage in Syrien maßgeblich geändert hat und das ehemalige Assad-Regime seit Dezember 2024 nicht mehr existiert.
Zudem liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue syrische Regierung dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel in Syrien stattgefunden haben. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.
Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
2.2.8. Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.2.9. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die in Klammer zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EASO (nunmehr EUAA) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026).
3.2. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (drohende Einberufung zum Wehrdienst der Syrischen Arabischen Armee unterstellte politisch oppositionelle Gesinnung) daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“).
Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er niemals politisch in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte. Auch die Nicht-Ableistung des Wehrdienstes und die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Jahr 2011 und 2012 lösen keine individuell konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers aus.
3.3. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung drohen würde.
3.4. Der Beschwerdeführer wird nicht aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den Schiiten bedroht, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesem Grund weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.
3.5. Weiters droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung oder Bedrohung durch die Free Syrian Army (FSA). Bei einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers hat die FSA keinen Zugriff auf ihn. Es haben sich auch im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte zu einer allfälligen Verfolgung durch die FSA ergeben.
3.6. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner Tätowierung, seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
3.7. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.8. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.9. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die jüngst veröffentlichte Position des UNHCR zur Rückkehr nach Syrien („UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht:
UNHCR thematisiert die freiwillige Rückkehr („Voluntary Returns“), sowie das Moratorium zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) und plädiert außerdem dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geendet ist. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den restlichen Länderinformationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings ausführt, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass grundlegende Informationen zu den nunmehrigen kontrollierenden oppositionellen Gruppierungen bereits den vor dem Sturz des Assad-Regimes bestehenden Länderberichten und sonstigen Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen waren. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung beim Beschwerdeführer gelegen, dieser brachte jedoch keine glaubhaften neuen Gründe vor. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat.
3.10. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum angefochtenen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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