BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.10.2024, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit vom 24.10.2024 schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.04.2024 den ORF-Beitrag mit EUR 61,20 und die Tiroler Kulturförderungsabgabe mit EUR 12,40 vor. Am 27.11.2024 langte ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei bei der ORF-Beitrags Service GmbH ein, das neben der Adresse der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde nur folgenden Text enthielt: „Beschwerde wegen Anfechtung des Bescheides über die Erhebung eines ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024; Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 und Art. 132 Abs.1 Z 1 B-VG“.
Die „Beschwerde“ wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2025 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 11.09.2025 mit, dass die Eingabe - aufgrund des Fehlens der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, eines Beschwerdebegehrens und von Angaben zur Rechtzeitigkeit - nicht den Anforderungen an eine Bescheidbeschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG genüge. Der beschwerdeführenden Partei wurde der Auftrag erteilt, binnen sieben Tagen ab Zustellung diesen Mangel zu beheben, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde.
Die beschwerdeführende Partei kam diesem Mängelbehebungsauftrag, nachweislich zugestellt am 16.09.2025, nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt (siehe insbesondere OZ 3 zum Mängelbehebungsauftrag und zum Zustellnachweis).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anm. 6, zu § 9, VwGVG, S. 108).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (siehe dazu auch die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014, rdb.at], zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde mangelhaft, wenn ihr nicht einmal eine Andeutung darüber entnommen werden kann, worin nach Auffassung des Beschwerdeführers die Unrichtigkeit des Bescheides besteht (vgl. VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 21.06.2005, 2002/06/0121).
Die gegenständliche Beschwerde enthält weder die Bezeichnung des Bescheides noch Beschwerdegründe noch ein Beschwerdebegehren noch Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, sondern nur die Erklärung "Beschwerde wegen Anfechtung des Bescheids".
Die Beschwerde kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb – auch ohne „übertriebenen Formalismus“ (vgl. etwa VwGH 25.05.2023, Ra 2022/01/0155) – nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Der beschwerdeführenden Partei wurde daher mit oben genannter Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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