I419 2294927-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines wehrdienstfähigen Alters in Gefahr, von Zwangsrekrutierung, Festnahme und Bestrafung aufgrund des unterlassenen Wehrdienstes und der damit unterstellten oppositionellen Gesinnung durch die syrische Regierung betroffen zu sein. Dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung sowie Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe wehrfähiger und -pflichtiger Männer. Bei einer Rückkehr befürchte er, vom syrischen Regime festgenommen, zwangsrekrutiert oder getötet zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist unter 20, Staatsangehöriger von Syrien, ledig, kinderlos, Araber und Sunnit. Außer seiner Muttersprache Arabisch beherrscht er Englisch in Wort und Schrift. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX geboren, wuchs dort auf und lebte bis zu seiner Ausreise dort im Stadtteil XXXX ( XXXX , XXXX ). Dort besuchte er zwölf Jahre die Schule und schloss diese behauptetermaßen mit der Matura ab.
Er entschloss sich 2023 zur Ausreise, begab sich Anfang September in die Türkei und gelangte von dort im folgenden Monat illegal nach Österreich, wo er am 10.11.2023 internationalen Schutz beantragte. Als Grund für die Wahl Österreichs gab er an, hier Medizin studieren zu wollen.
Er ist arbeitsfähig, gesund und strafgerichtlich unbescholten. In Inland war er von Dezember 2023 bis 11.07.2025 mit - teils mehrwöchigen - Unterbrechungen gemeldet. Einer der Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit ging er nie nach und bezog Leistungen der Grundversorgung. Seinen Antrag vom 02.06.2025 auf Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr, den das BFA tags darauf genehmigt hatte, zog die Rechtsvertretung gut zwei Wochen später zurück, da sie keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer hatte. Es ist nicht bekannt, wo sich dieser aufhält.
Im Herkunftsstaat leben seine Eltern mit Mitte 30 und Mitte 50 sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers im Mittelschulalter, alle in XXXX im Haus der Familie. Mit ihnen ist er in Kontakt. Sein Vater ist Arzt in einer staatlichen Krankenanstalt in XXXX . In Österreich hat der Beschwerdeführer vier Onkel; weitere Onkel wohnen in Deutschland.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 27.03.2024 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung. Das Gericht berücksichtigt auch die „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA (unten 1.2.3).
Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in XXXX haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). [...]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). [...] In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b).
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024)
In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB XXXX 2023). [...] Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007). [...]
Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.000 US-Dollar konnte jener Wehrpflichtige bezahlen, der für den fixen Dienst vorgesehen war (SeG 8.11.2020). Ebenfalls wurde eine finanzielle Ausgleichszahlung von allen syrischen Staatsbürgern und Gleichgestellten akzeptiert, die der Wehrpflicht unterlagen und außerhalb der Arabischen Republik Syrien lebten (PoS 12.5.2007). [...]
1.2.2 Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Die HTS verhandelte mit Einheiten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (SAA) über die Zusammenlegung und Integration in eine neue syrische Armee. [...] Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben. [...]
1.2.3 „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA:
Dem Bericht „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA“ von März 2025 ist übersetzt zu entnehmen: Ende November 2024 starteten syrische Rebellen unter der Führung von Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) eine bedeutende Offensive, die am 8. Dezember 2024 zum Sturz des Assad-Regimes führte. Die Rebellen eroberten rasch wichtige Städte wie Aleppo, Hama und XXXX und führten damit zum Ende der jahrzehntelangen Herrschaft der Assad-Familie, die ins Ausland floh. [...] Ende Januar annullierte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung auf. Al-Sharaa kündigte die Einrichtung eines Übergangsparlaments an, verkündete eine Generalamnestie für syrische Soldaten, schaffte die Wehrpflicht ab und leitete einen Reintegrationsprozess für ehemalige Regierungs- und Militärangehörige, darunter auch hochrangige Beamte, ein. [...]
Die HTS und die mit ihr verbündeten Gruppierungen bildeten im Hinblick auf ihre Offensive gegen das Assad-Regime die Military Operations Administration (MOA). Nach dem Sturz von Bashar Al-Assad wurden die Truppen der MOA zur wichtigsten militärischen Kraft vor Ort. Am 24. Dezember 2024 verkündete die MOA die Auflösung aller militärischen Fraktionen und ihre Integration in das Verteidigungsministerium. Die HTS selbst kündigte an, dass sie mit gutem Beispiel vorangehen, sich als bewaffnete Gruppe auflösen und in die Streitkräfte integrieren werde. [...]
Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung erfolgreich rund hundert bewaffnete Gruppierungen, darunter die von den USA unterstützte Freie Syrische Armee, in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert. (S. 20) [...]
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe Syrien verlassen, weil er zum Militär einrücken müsste. Einmal sei „das Regime“ bei ihm zuhause gewesen und wäre nach ihm gesucht worden. Er sei aber nicht anwesend gewesen. Er wolle nicht kämpfen und wünsche, wie sein Vater Arzt zu werden. Bei einer Rückkehr fürchte er, zum Militär eingezogen zu werden und weiters um sein Leben. Mit irgendwelchen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.
1.3.2 Rund sechs Monate später gab er beim BFA an, er habe Syrien von XXXX aus verlassen, wobei er an der Grenze zu XXXX an einem Kontrollpunkt, wie er glaube von der Regierung, kontrolliert worden sei. Sie hätten die Taschen durchsucht und ihm einige Kleidungsstücke gestohlen. Er habe seinen syrischen Personalausweis („ID Karte“) vorgezeigt, den er später weggeworfen habe. Den Reisepass habe er behalten.
Er werde wegen des Militärdienstes gesucht. Als er gemerkt habe, dass sein Leben in Gefahr sei, habe er daran gedacht, auszureisen. Anfang August 2023 seien die Leute von der Regierung drei oder vier Mal bei ihm zuhause gewesen, das letzte Mal zwischen 10. und 15. August. Er sei nicht zuhause gewesen, sondern beim Einkaufen oder beim Essen oder sonst wo, und habe sich dann eine Woche im selben Stadtteil bei einer Cousine seines Vaters „am Ende der Straße“ versteckt. Seine Eltern und er hätten dann entschieden, dass er flüchten müsse. Er wolle hier studieren und seine Familie nachholen.
1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, er sei bei den Eltern von Soldaten des Regimes gesucht worden, die diesen mitgeteilt hätten, nicht zu wissen, wo er sich aufhalte. Die Soldaten seien daraufhin „sehr aggressiv“ geworden und hätten den Eltern gedroht, sie würden ihn finden und töten. Nach der letzten Suche bei den Eltern habe sich der Beschwerdeführer bei Verwandten versteckt und sei von dort ausgereist. Auf dem Weg sei er in der Nähe von XXXX an einem Checkpoint festgenommen worden, wobei er nicht wisse, von wem. Durch Zahlung von Bestechungsgeldern sei es ihm möglich gewesen, zu entkommen und weiterzureisen. Ihm drohe Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung und oppositioneller Gesinnung.
1.3.4 Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst nicht geleistet. Er hat nie eine Einberufung oder ein Wehrdienstbuch erhalten. Von dem im Bescheid festgestellten Möglichkeiten des Aufschubs oder der Zahlung einer Befreiungsgebühr (S. 77, AS 253) machte er keinen Gebrauch.
1.3.5 Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr in die Stadt XXXX auf dem Luft- oder auch auf dem Landweg eine Begegnung mit Truppen der früheren Syrischen Arabischen Armee des Regimes Assad oder gar eine Rekrutierung durch diese oder eine Verfolgung droht, weil er keinen Wehrdienst geleistet hat.
1.3.6 Der Beschwerdeführer hat auch keine Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Haltung gegen das Regime Assad und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden würde.
1.3.7 Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, dessen Identität seinem am 29.07.2019 ausgestellten syrischen Reisepass zu entnehmen war (AS 27, 75). Den ihm noch im Sommer 2023 ausgestellten Personalausweis (AS 169) hat er dagegen nicht vorgelegt.
Betreffend die Reifeprüfung war eine genauere Feststellung nicht zu treffen, weil er für dafür keinen Nachweis vorlegte. Im Fall des Zutreffens seiner Behauptung, diese nach 12 Schuljahren im Juni 2023 abgelegt zu haben und in Österreich studieren zu wollen, wäre (außer einem Schuleintritt vor der Schulpflicht auch) anzunehmen, dass er jedenfalls eine für die Immatrikulation taugliche (beglaubigte etc.) Kopie des Zeugnisses besitzt.
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen in 1.2.1 und 1.2.2 wurden dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2.3 genannte Publikation.
Beim BFA hat der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den Länderinformationen und die Übermittlung von Aktualisierungen verzichtet (AS 170). In der Beschwerde wird aus dem Länderinformationsblatt und aus weiteren Quellen zitiert, die aus dem Zeitraum November 2014 bis Jänner 2024 stammen Damit wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zu den Fluchtgründen:
2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass er sich aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund außerhalb des Herkunftsstaates aufhält.
2.3.2 Zutreffend zeigt das BFA auf (S. 135 f, AS 311 f), dass der Beschwerdeführer die behauptete Heranziehung zum Wehrdienst abwenden hätte können, keine politischen oder religiösen Motive angeführt und keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt hat, auch nicht durch den Aufenthalt in Europa oder den Asylantrag in Österreich. Aus seinen Angaben kamen auch keine Umstände hervor, die eine sonstige individuelle Verfolgungsgefahr befürchten ließen.
2.3.3 Dem BFA ist damit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung von staatlicher Seite erlitten hat. Nach den Länderfeststellungen ist er auch weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
2.3.4 Die beschwerdehalber vorgebrachte vehemente Ablehnung und (nicht nur unterstellte) oppositionelle Gesinnung vermöchte - selbst bei Zutreffen - daran mittlerweile angesichts des Regierungswechsels nichts zu ändern. Auch der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr erweckt naturgemäß keine Zweifel an den getroffenen Feststellungen. Zumal damit auch im Beschwerdeverfahren nichts hervorgekommen ist, was am Ergebnis des BFA zweifeln ließe, schließt das Verwaltungsgericht sich der Beweiswürdigung des BFA an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.
Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071)
3.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptetermaßen befürchtete Zwangsrekrutierung, Rekrutierung oder Verfolgung wegen Nichtantritt des Wehrdienstes oder (unterstellter) oppositioneller Gesinnung durch den syrischen Staat, ferner aus politischen Gründen wegen Wehrdienstverweigerung, Auslandsaufenthalt und Antragstellung auf internationalen Schutz, nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich.
3.3 Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN)
Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt.
3.4 Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall. Eine hypothetische Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsregion - konkret XXXX XXXX - wäre ohne eine solche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich. Nach den Feststellungen betreffend die Machtverhältnisse kann er infolge der notorischen Lageänderung (VwGH 22.05.2025, Ra 2025/18/0031, Rz. 11) auf dem Luft- aber auch ohne eine solche Wahrscheinlichkeit über den Landweg, z. B. die Türkei, in den früheren Wohnort ziehen, zumal nirgends mehr mit Truppen des früheren Regimes zu rechnen ist.
3.5 Andernfalls wäre auch zu berücksichtigen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/19/0408, Rz. 9, mwN)
3.6 Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Umstände haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt.
3.7 Die UNHCR-Position von Dezember 2024 beinhaltet die Empfehlung: „Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (VwGH 22.07.2024, Ra 2023/14/0460, Rz. 15, mwN)
3.8 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Das UNHCR zählt zu den Personen, die internationalen Schutz benötigen, die folgendermaßen (übersetzt) definierten Flüchtlinge („refugees“): „Als Flüchtlinge gelten im weitesten Sinne alle Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und aufgrund einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer Freiheit in ihrem Herkunftsland infolge von Verfolgung, bewaffneten Konflikten, Gewalt oder schweren öffentlichen Unruhen internationalen Schutzes bedürfen.“ (UNHCR: Persons in need of international protection, Juni 2017, 1 f; www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2017/en/121440)
Demnach unterfallen auch die im Sinn des § 8 AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, womit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist.
Der Aufforderung des UNHCR, keine negativen Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen zu erlassen, wird damit auch in Fällen Rechnung getragen, in denen derartigen Anträgen (lediglich) durch Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprochen wird.
3.9 Die Aufforderung des UNHCR steht vorliegend daher einer materiellen Erledigung auch dann nicht entgegen, wenn deren Inhalt die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Asylstatus ist. Aus diesem Grund ist die Rechtssache entscheidungsreif und die unbegründete Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ohne Zuwarten abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch – zumal die teils neuen Umstände wie der Rückreiseantrag und der unbekannte Aufenthalt des Beschwerdeführers das Ergebnis nicht tangieren – die gebotene Aktualität auf.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
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