L516 2314002-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Serbien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Vöcklabruck, vom 30.4.2025, ABB-Nr. 1791416, betreffend die Versagung der Bestätigung gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Es wird bestätigt, dass die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer verfügt seit 03.04.2023 über eine Rot-Weiß-Rot – Karte und stellte am 03.04.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gem § 41a Abs 1 NAG. Der Antrag wurde in der Folge an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS versagte mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.04.2025 die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nachdem diese zunächst von einer im gegenständlichen Verfahren nicht als Bevollmächtigte zugelassene Person (§10 Abs 3 AVG) eingebracht worden war, behob der Beschwerdeführer nach einem Verbesserungsauftrag (§13 Abs 3 AVG) fristgerecht diesen Mangel und unterfertigte selbst die Beschwerde, womit die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht gilt.
1. Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wurde eine seit 03.04.2023 gültige Rot-Weiß-Rot – Karte für die berufliche Tätigkeit als Bäcker bei der Arbeitgeberin XXXX ausgestellt.
Der Beschwerdeführer ist bei dieser Arbeitgeberin seit 11.04.2023 durchgehend als Bäcker unselbstständig erwerbstätig und im vollen Beschäftigungsausmaß sozialversicherungspflichtig und unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen angemeldet. Der Beschwerdeführer war daher in den letzten vierundzwanzig Monaten einundzwanzig Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen als Bäcker beschäftigt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung zur ausgestellten Rot-Weiß-Rot – Karte ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (ZMR), die auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers und den bereits vom AMS getroffenen Feststellungen stehen.
Die Feststellung der Beschäftigung unter den für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf maßgeblichen Voraussetzungen ergibt sich aus dem Vorakt des AMS, der in der Folge zur erstmaligen Erteilung der RWR-Karte geführt hat (OZ 10), und den durchgeführten Ermittlungen im Beschwerdeverfahren:
Die Rot-Weiß-Rot – Karte wurde für die Arbeitgeberin XXXX erteilt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des AMS ergab sich jedoch für die Behörde aufgrund des damaligen Ergebnisses einer automatisierten Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger, dass der Beschwerdeführer ab 01.07.2023 bei einer anderen Arbeitgeberin zur Sozialversicherung angemeldet gewesen war und demnach die Voraussetzungen für eine Bestätigung gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG nicht erfüllt gewesen wären.
Im Beschwerdeverfahren bestätigte jedoch die ÖGK gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer ab dem 11.04.2023 durchgehend im Betrieb der Arbeitgeberin XXXX ordnungsgemäß angemeldet und versichert gewesen ist, jedoch durch die ÖGK im Dezember 2024 eine fehlerhafte Änderung der Beitragszuordnung und eine rückwirkende Anmeldung bei einem anderen Unternehmen vorgenommen worden sei. Die ÖGK übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht auch einen aktuellen Versicherungsdatenauszug, aus dem sich zeigt, dass die Beitragszuordnung von der ÖGK inzwischen berichtigt wurde und sich aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt, dass der Beschwerdeführer nun tatsächlich ab dem 11.04.2023 durchgehend im Betrieb der Arbeitgeberin XXXX ordnungsgemäß angemeldet und versichert ist. Daran hat sich auch zwischenzeitlich nichts geändert. (OZ 2, 3)
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem AMS das Ermittlungsergebnis und nach Ansicht des AMS liegen nun keine Gründe mehr für die Versagung der beantragten Bestätigung vor. (OZ 9)
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Bestätigung, dass die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG vorliegen.
3.1 Ausgehend von dem im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen und festgestellten Sachverhalt war der Beschwerdeführer in den letzten vierundzwanzig Monaten einundzwanzig Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen als Bäcker beschäftigt. Der vom AMS ursprünglich angenommene Versagungsgrund ist somit nicht gegeben. Auch nach Ansicht des AMS liegen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine Gründe mehr für die Versagung der beantragten Bestätigung vor.
3.2 Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und zu bestätigen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG vorliegen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.3 In Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Revision
3.4 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.5 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise