I419 2283882-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX ( XXXX ), geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.12.2023, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe seinen Wehrdienst in der syrischen Armee bislang nicht abgeleistet, sodass ihm als jungem Mann im wehrfähigen Alter spätestens bei der Wiedereinreise die unmittelbare Einberufung zum Wehrdienst drohe, bei einer Weigerung, da er sich nicht am syrischen Bürgerkrieg beteiligen und an Kriegshandlungen teilnehmen wolle, würden unverhältnismäßige Strafen bis hin zu seiner Hinrichtung drohen. Er hätte derentwegen, aber auch aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Unterstellung oppositioneller politischer Gesinnung seitens des syrischen Regimes zu rechnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Anfang 20, Staatsangehöriger von Syrien, Araber und Sunnit. Er beherrscht Arabisch als Muttersprache in Wort und Schrift, ferner spricht er etwas Türkisch. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) im Unterbezirk XXXX ( XXXX des Bezirks XXXX geboren, der in der Provinz XXXX liegt, ungefähr 40 km südlich der gleichnamigen Provinzhauptstadt und 4 km nördlich von XXXX . Dort hat er bei seinen Eltern gewohnt und fünf Jahre lang die Schule besucht.
Die Familie lebt von Landwirtschaft einschließlich der Haltung und des Verkaufs von Schafen. Sie zog nach Angaben des Beschwerdeführers 2016 wegen einer Offensive der Regimetruppen weg, um diesen zu entgegen, nach XXXX im gleichnamigen Bezirk der Provinz XXXX , und führte auch dort die genannten Tätigkeiten zum Erwerb aus. Der Beschwerdeführer betätigte sich als Schafhirte.
Er zog - angeblich bereits 2017 - in die Türkei, wo er als Schlossergehilfe und Schmied arbeitete. Im Sommer 2023 gelangte er illegal nach Bulgarien, Ungarn und am 28.07.2023 ebenso Österreich, wo er am nächsten Tag internationalen Schutz beantragte. Er ist ledig, gesund und kinderlos. Seit Anfang 2024 arbeitet er (mit Unterbrechungen) hier; derzeit ist er geringfügig beschäftigt.
Im Herkunftsstaat leben seine Eltern mit Anfang und Mitte 40, seine vier Schwestern mit ca. sieben bis 18 Jahren und ein Bruder mit ungefähr 16, alle weiter in XXXX . Mit ihnen ist er in Kontakt. Ein weiterer Bruder mit ca. 20 Jahren lebt nach Angaben des Beschwerdeführers in der Türkei. Ferner hat er in XXXX Onkel und Tanten und in XXXX angeblich einen Cousin.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 17.07.2023 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung. Das Gericht berücksichtigt auch die „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA und weitere Publikationen (unten 1.2.4 bis 1.2.6).
Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). [...]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). [...] In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b).
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024)
In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). [...] Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007). [...]
Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.000 US-Dollar konnte jener Wehrpflichtige bezahlen, der für den fixen Dienst vorgesehen war (SeG 8.11.2020). Ebenfalls wurde eine finanzielle Ausgleichszahlung von allen syrischen Staatsbürgern und Gleichgestellten akzeptiert, die der Wehrpflicht unterlagen und außerhalb der Arabischen Republik Syrien lebten (PoS 12.5.2007). [...]
1.2.2 Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Die HTS verhandelte mit Einheiten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (SAA) über die Zusammenlegung und Integration in eine neue syrische Armee. [...] Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben. [...]
1.2.3 Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst (Stand Oktober 2024)
In den Jahren des Konflikts und Bürgerkriegs in Syrien haben bewaffnete Gruppen Kinder rekrutiert. Die Zahl der Rekrutierungen Minderjähriger nahm dabei bis 2023 kontinuierlich zu (AP 28.6.2023). In einigen Fällen wurden Kinder zwangsrekrutiert, in anderen Fällen melden sich Minderjährige, weil sie oder ihre Familien das Gehalt benötigen. Einige schlossen sich aus ideologischen Gründen oder aufgrund von Familien- und Stammesloyalitäten an. In einigen Fällen wurden Kinder aus Syrien geschickt, um als Söldner in anderen Konflikten zu kämpfen (AP 28.6.2023). Unter den 25 Parteien, die Berichten zufolge an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, darunter die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), die Fraueneinheiten (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), die Freie Syrische Armee (Free Syrian Army - FSA), Ahrar ash-Sham und andere bewaffnete Gruppen unter der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), stach die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervor (CCR/YASA 5.2024). Die SNA und die HTS rekrutierten Minderjährige (AP 28.6.2023). Die UN verifizierten 231 Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch die SDF und den mit ihnen verbundenen Kräften im Jahr 2023 (HRW 2.10.2024). [...]
1.2.4 Länderinformationsblatt von Mai 2019
Das Länderinformationsblatt von Mai 2019, worin die Einnahme von XXXX durch türkische und Truppen der FSA im März 2018 berichtet wird (S. 20), beschränkt sich zur Rekrutierung Minderjähriger darauf, dass laut einigen Quellen Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen, inklusive der Freien Syrischen Armee FSA und mit ihr verbündeten Gruppen, kurdische Einheiten und islamistische Gruppen in Syrien Minderjährige als Kindersoldaten rekrutieren (S. 39). Von einer zwangsweisen Rekrutierung Minderjähriger durch die FSA findet sich darin nichts.
1.2.5 „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA von Juni 2025:
Dem Bericht „Interim Country Guidance: Syria“, also „Vorläufiger Länderratgeber: Syrien“, ist übersetzt zu entnehmen: Bis Mitte Februar hatte die Übergangsregierung erfolgreich rund hundert bewaffnete Gruppierungen, darunter die von den USA unterstützte Freie Syrische Armee, in ein neues syrisches Militär und Verteidigungsministerium integriert. (S. 20)
1.2.6 Herrschaft im Herkunftsgebiet:
Aus den Karten von „Syrialiveuamap“ (auf Stand 10.09.2025) ist ersichtlich, dass XXXX in XXXX wie auch der ganze Unterbezirk XXXX und der Bereich westwärts bis zur türkischen Grenze keine Herrschaftsbereiche des früheren Regimes oder der kurdischen Kräfte aufweisen.
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe Syrien im Oktober 2017 wegen des Krieges Richtung Türkei verlassen, nachdem er sich im selben Jahr dazu entschlossen habe. Er wolle nicht zum Militär einrücken. Es gebe keine Sicherheit, und er wünsche eine bessere Zukunft. Mit irgendwelchen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.
1.3.2 Knapp zwei Monate später gab er beim BFA an, er habe Syrien im Oktober oder November 2017 verlassen, weil es dort bei der FSA und beim Regime Zwangsrekrutierungen gegeben habe. Er wolle nicht am Krieg teilnehmen, keine Waffe tragen und weder jemanden töten noch getötet werden. Die FSA habe ihn zwingen wollen, für sie im Krieg zu kämpfen. Eines ihrer Mitglieder sei ca. drei oder vier Monate vor seiner Ausreise zu ihnen nachhause gekommen und hätte den Vater und ihn zur Polizeiinspektion gebracht, wo man ihnen gesagt hätte, dass der Beschwerdeführer für die FSA an Kampfhandlungen teilnehmen solle. Um Ruhe zu haben, hätte der Vater der FSA zugesagt, und ihm danach geholfen, das Land zu verlassen. In der Zwischenzeit hätte die FSA ihn nicht mehr kontaktiert, aber in der Hoffnung auf ihn gewartet, dass er für sie kämpfen werde. Die FSA suche „behördlich“ nach ihm; ob es einen Haftbefehl gebe, wisse er nicht.
1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe die Einberufung zum Wehrdienst. Er habe zu erwarten, dass ihm das Regime wegen der Weigerung, diesen zu leisten, weil er zur Beteiligung an Kriegsverbrechen gezwungen wäre, eine oppositionelle Gesinnung unterstelle. Daher stehe die Verfolgung auch in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
1.3.4 In der Beschwerdeverhandlung erklärte er schließlich, in XXXX habe es einen Kontrollpunkt gegeben, und dort hätten die Soldaten der FSA von ihm verlangt, dass er als Wache an diesem Kontrollpunkt stehe. Es handle sich um die Gruppe von Mohammed al-Jassem bzw. (mit Kampfnamen, Anm.) „Abu Amsha“. Dieser sei jetzt „Teil der Regierung“ (kommandiert eine Division der neuen Armee, Anm.) und im Internet zu finden.
1.3.5 Nach den Angaben des Carter Center war weder in XXXX im Bezirk XXXX noch in XXXX im Bezirk XXXX im Jahr 2017 die FSA anwesend; im ersten waren von November 2016 bis März 2018 die kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG, im zweiten von Juni 2014 bis Dezember 2024 die Regierungstruppen des Regimes Assad.
Nach diesen Angaben waren XXXX und auch XXXX von spätestens 2014 bis Jänner 2018 in der Hand der Opposition, von Februar 2018 bis November 2024 wurden sie vom Regime Assad beherrscht, ab Dezember dann von der HTS -Koalition und seit Mai 2025 hat die Übergangsregierung die Macht.
1.3.6 Der Beschwerdeführer hat bei einer hypothetischen Rückkehr nach XXXX und in sein Herkunftsgebiet, den Unterbezirk XXXX in der Provinz XXXX , weder eine Rekrutierung zu erwarten noch eine Verfolgung, weil er keinen Wehrdienst geleistet hat oder weil er sich geweigert hätte, für eine bewaffnete Gruppe wie die FSA oder andere Oppositionstruppen zu kämpfen.
1.3.7 Er hat auch keine Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Haltung gegen das Regime Assad und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden würde.
1.3.8 Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Er hält sich aus keinem solchen Grund außerhalb des Herkunftsstaates auf.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Aktualität der Kontrolle der Herkunftsregion wurde anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt.
Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der das BFA nicht teilnahm, und dort den Beschwerdeführer befragt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Mangels vorgelegter Originalurkunden steht seine Identität nicht fest.
Ob der Beschwerdeführer wie angegeben 2017 schon in die Türkei zog, steht nicht fest, weil dieser die Zweifel am Zeitpunkt nicht ausräumen konnte. Abgesehen davon, dass er damals erst 14 und dort ohne Eltern und Geschwister gewesen wäre, hat er beim BFA ausgesagt, er sei ca. 15 oder 16 Jahre alt gewesen (AS 51), als er im Oktober oder November 2017 (AS 47) ausgereist sei, und in der Verhandlung, dass es Anfang 2017 und einen Monat nach dem Ramadan gewesen wäre (S. 6). Auf den Vorhalt, dass der Ramadan 2017 am 24.06. endete, gab er an, der Ramadan finde im dritten Monat statt, und er sei im vierten ausgereist (S. 7). Dazu kommt, dass die zum Ausreisezeitpunkt behauptetermaßen anwesende FSA erst im März 2018 XXXX eingenommen hat (Verhandlung Beilagen J, L).
Wann die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers (und allenfalls dieser mit ihnen) nach XXXX zogen, steht nicht genauer fest, da die Angaben dazu divergieren. Beim BFA hat der Beschwerdeführer angegeben, es sei 2016 gewesen (AS 29), ebenso in der Beschwerde (AS 148), wogegen er in der Verhandlung aussagte, dass es zu Winterbeginn 2015/16 gewesen sei, und dann wieder, es sei zwei Jahre vor seiner Ausreise Anfang 2017 gewesen (S. 6).
Einen in der Türkei lebenden Bruder hat er zwar schon in der Erstbefragung angegeben (AS 5), wobei dieser Bruder laut der Aussage des Beschwerdeführers beim BFA damals seit ca. zwei Jahren in der Türkei lebte (AS 49), demnach ca. seit 2021, dagegen nach der Angabe in der Beschwerdeverhandlung seit 2018 oder 2019 (S. 6). Ob der Bruder tatsächlich in die Türkei zog, ist damit offen.
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen in 1.2.1 und 1.2.2 wurden dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2.4 und 1.2.5 genannten Publikationen, die wie angeführt mitberücksichtigt wurden.
Beim BFA hat der Beschwerdeführer zum angebotenen Länderinformationsblatt geäußert, er „brauche das nicht“ (AS 59). In der Beschwerdeverhandlung hat er zu der vorab übermittelten aktuellen Version angegeben, auch sein Onkel habe gehört, dass es eine Amnestie gebe, aber dann sei dieser im Juli ermordet worden. Damit wurde den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zu den Fluchtgründen:
2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass er sich aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund außerhalb des Herkunftsstaates aufhält.
2.3.2 Zutreffend zeigt das BFA auf (S. 67, AS 135), dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung keine Zwangsrekrutierung durch die FSA erwähnte, sowie ferner (S. 65, As 133), dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sich vom Wehrdienst für das Regime freizukaufen.
Richtig weist das BFA auch darauf hin, dass die FSA nach der behaupteten Zusage nicht monatelang auf das Erscheinen des Beschwerdeführers gewartet hätte, sondern diesen nach kurzer Zeit zuhause abgeholt hätte, wenn sie Zwangsrekrutierungen durchgeführt hätte. (S. 68, AS 136)
2.3.3. Dazu kommen weitere Ungereimtheiten, die auch in der Beschwerdeverhandlung nicht aufgeklärt wurden. Dabei spricht gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers zunächst, dass die FSA 2017 nicht in XXXX anwesend war. Dieser konnte auch nicht erklären, warum an seinem Bruder N. kein Interesse bestand. Die Erklärung „da ich oft beim Kontrollpunkt vorbeigefahren bin“ (S. 10) überzeugt nicht, weil ja, wenn sie nach den Angaben bei diesem „immer durchfahren“ mussten und die FSA nachhause kam und mit dem Vater sprach, anzunehmen wäre, dass auch die Existenz des Bruders bekannt wäre, zumal dieser ja nach dem Wegzug des Beschwerdeführers als altersmäßig Nächster auch im Betrieb für dessen Vertretung infrage kam. (S. 5, 10)
Es verdient zudem Beachtung, dass der Mitbewohner und weitschichtige Verwandte A. des Beschwerdeführers, der aus XXXX stammt und mit ihm nach Österreich kam (S. 7), in seinem Beschwerdeverfahren angab, er hätte in XXXX gegen das Regime demonstriert, und viele aus dem Dorf hätten sich der FSA angeschlossen, aber keine Zwangsrekrutierung erwähnt (OZ 7), wozu der Beschwerdeführer auf die Frage, warum die FSA in XXXX anders vorgehen hätte sollen als in XXXX replizierte, in XXXX habe es eben diesen Kontrollpunkt gegeben (S. 10). Sie hätten gesagt, wenn etwas passiere würde er mitfahren und kämpfen, ansonsten bliebe er als Wache am Kontrollpunkt. (S. 12) Auf den Vorhalt, dass das noch keine zwangsweise Rekrutierung sei, und eine solche sich auch nicht aus den Länderfeststellungen ergebe, gab er an, sie hätten dem Vater gesagt, dass viele sich in dem Alter des Beschwerdeführers ihnen angeschlossen hätten, sowie (auf die Ablehnung des Vaters bezogen), dass sie niemanden sonst hätten, der an dem Kontrollpunkt Wache hielte (S. 13). Auch darin liegt ein Widerspruch, geht man davon aus, dass die FSA bereits „viele“ Freiwillige im Alter des Beschwerdeführers gehabt hätte.
2.3.4 Schließlich ist nicht zu übersehen, dass die unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers betreffend die jeweiligen Herrschaftsverhältnisse das Fluchtvorbringen als wenig realitätsnah erscheinen lassen. Zur Beherrschung des Unterbezirks XXXX , als er von dort nach XXXX zog, hat er befragt angegeben, dass das Assad-Regime die Herrschaft gehabt hätte (S. 7), was auch für XXXX zuträfe (S. 8). Auf den Vorhalt, dass er angeblich weggegangen sei, weil sie nicht gewusst hätten, wann das Regime die Ortschaft erobere, gab er an, das Regime habe jedenfalls die Kontrolle übernommen gehabt, als er in die Türkei gezogen sei. Nun herrsche die FSA dort. (S. 8) Demgegenüber hatte das Regime (s. 1.3.5) weder zur Zeit des Umzugs nach XXXX die Herrschaft in XXXX (egal ob dieser 2015 oder 2016 stattfind), noch zur Zeit der Ausreise in die Türkei (es sei denn, diese wäre entgegen seinen Angaben erst im Februar 2018 oder später erfolgt). Auf die entgegen diesen Angaben fehlende Präsenz der FSA in XXXX vor März 2018 (die somit 2017 dort nicht rekrutieren konnte) wurde bereits oben eingegangen.
2.3.5 Insgesamt ergaben sich daraus keine glaubhaften Hinweise auf Gründe der Ausreise, die über den in der Erstbefragung geäußerten Wunsch nach einer besseren Zukunft, den Krieg und die (jedenfalls damals) mangelnde Sicherheit hinausgingen. Nach den Länderfeststellungen (Umständen wie Auflösung der Syrischen Arabischen Armee SAA, Abschaffung der Wehrpflicht und Amnestie für die Wehrpflichtigen der SAA etc.) und denen zum Beschwerdeführer war demnach festzustellen, dass diesen bei einer hypothetischen Rückkehr nach XXXX und in den Unterbezirk XXXX weder eine Rekrutierung noch eine Verfolgung erwartet, weil er keinen Wehrdienst geleistet hat oder weil er sich geweigert hätte, für eine bewaffnete Gruppe wie die FSA oder andere Oppositionstruppen zu kämpfen.
2.3.6 Dem BFA ist damit zuzustimmen, dass sich weder aus dem Vorbringen noch aus Länderberichten Anhaltspunkte für eine Verfolgung ergeben (S. 71, AS 139), und eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung nicht festzustellen ist (S. 166, AS 165).
2.3.7 Die beschwerdehalber behauptete, seitens des ehemaligen Regimes unterstellte oppositionelle Gesinnung vermöchte - selbst bei Zutreffen - daran mittlerweile angesichts des Regierungswechsels nichts zu ändern. Zumal damit auch im Beschwerdeverfahren nichts hervorgekommen ist, was am Ergebnis des BFA zweifeln ließe, schließt das Verwaltungsgericht sich dem Ergebnis der Beweiswürdigung des BFA an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.
Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071)
3.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptetermaßen befürchtete Verfolgung die FSA bzw. Truppen von „Abu Amsha“ Mohammed al-Jassem nach misslungener Zwangsrekrutierung, ferner seine Verfolgung durch den syrischen Staat aus politischen Gründen wegen Wehrdienstverweigerung, nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich.
3.3 Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN)
Ein Aufzeigen des Bestehens einer bloßen Möglichkeit einer Bedrohung oder Verfolgung kann somit für sich alleine nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 führen, wenn es für die Zuerkennung eines solchen Schutzes an der Voraussetzung einer ausreichend konkreten und unmittelbar den Beschwerdeführer persönlich betreffenden aktuellen und maßgeblich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen wie Rasse, Religion etc. fehlt.
3.4 Das ist vorliegend den Feststellungen zufolge der Fall. Eine hypothetische Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsregion in XXXX wäre ohne eine solche Verfolgungswahrscheinlichkeit ebenso möglich wie auch schon zu Zeiten der Wehrpflicht. Nach den Feststellungen betreffend die Machtverhältnisse kann er nun infolge der notorischen Lageänderung (VwGH 22.05.2025, Ra 2025/18/0031, Rz. 11) auch ohne eine solche Wahrscheinlichkeit über die Türkei in den früheren Wohnort ziehen.
3.5 Andernfalls wäre auch zu berücksichtigen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/19/0408, Rz. 9, mwN)
3.6 Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Umstände haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht erfüllt.
3.7 Die UNHCR-Position von Dezember 2024 beinhaltet die Empfehlung: „Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (VwGH 22.07.2024, Ra 2023/14/0460, Rz. 15, mwN)
3.8 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Das UNHCR zählt zu den Personen, die internationalen Schutz benötigen, die folgendermaßen (übersetzt) definierten Flüchtlinge („refugees“): „Als Flüchtlinge gelten im weitesten Sinne alle Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und aufgrund einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer Freiheit in ihrem Herkunftsland infolge von Verfolgung, bewaffneten Konflikten, Gewalt oder schweren öffentlichen Unruhen internationalen Schutzes bedürfen.“ (UNHCR: Persons in need of international protection, Juni 2017, 1 f; www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2017/en/121440)
Demnach unterfallen auch die im Sinn des § 8 AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, womit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist.
Der Aufforderung des UNHCR, keine negativen Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen zu erlassen, wird damit auch in Fällen Rechnung getragen, in denen derartigen Anträgen (lediglich) durch Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprochen wird.
3.9 Die Aufforderung des UNHCR steht vorliegend daher einer materiellen Erledigung auch dann nicht entgegen, wenn deren Inhalt die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Asylstatus ist. Aus diesem Grund ist die Rechtssache entscheidungsreif und die unbegründete Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ohne Zuwarten abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Rückverweise