BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen die Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.), dem Bescheidcharakter zukommt, des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.08.2025, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Behindertenpass, dem Bescheidcharakter zukommt, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides bzw. Ausstellung eines neuen Behindertenpasses an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein rechtskräftig anerkannter staatenloser Asylberechtigter aus der Arabischen Republik Syrien, ist seit 19.01.2017 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).
2. Am 28.04.2025 stellte er einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung im Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.07.2025 erstatteten Gutachten vom 02.07.2025 (vidiert am 03.07.2025) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen
1) Handverlust links, Position 02.0646 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
2) Z.n. STEMI der Hinterwand 4/24 Stent der mittleren RCA, Position 05.05.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %
3) Abnutzungserscheinungen beider Schultergelenke, beider Kniegelenke sowie der Halswirbelsäule, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4) Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegen würden. Der führende GdB von Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da von deutlicher funktioneller Relevanz. Leiden 3 und 4 würden den Gesamt-GdB nicht weiter erhöhen aufgrund fehlender funktioneller Relevanz.
In der Anamnese führte der medizinische Sachverständige aus, dass der Antragsteller aufgrund der Sprachbarriere schlecht kontaktierbar sei. Auch die Verständigung mit der anwesenden Tochter gestalte sich etwas schwierig.
4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 19.07.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
5. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.08.2025 darüber, dass beabsichtigt sei, diesem einen neuen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ auszustellen. Die belangte Behörde schloss diesem Schreiben das eingeholte medizinische Gutachten und eine Information über den Behindertenpass an.
6. Mit Schreiben vom 28.08.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den genannten Behindertenpass, welchem Bescheidcharakter zukommt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er der Ansicht sei, dass die von der medizinischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen unrichtig seien. Sein Gesundheitszustand würde sich von Tag zu Tag verschlechtern. Wichtig sei, dass seine gesundheitlichen Beschwerden in vollem Umfang berücksichtigt werden würden. Er würde seit Jahren an einer Reihe von Krankheiten leiden und seine Lebensführung sei durch die Erkrankung beeinträchtigt. Er müsse eine Reihe von namentlich angeführten Medikamenten nehmen, wobei er nach deren Einnahme kraftlos und müde sei. Er beantrage, dass ihm zumindest ein Gesamtgrad der Behinderung von 80/100% zuerkannt werde. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde jenes Schreiben, mit welchem er darüber informiert wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden und das oben genannte medizinische Sachverständigengutachten an.
8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.09.2025 zur Entscheidung vor, wo dieses am 17.09.2025 einlangte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.09.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ungeklärt ist, und er seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.07.2025 (vidiert am 03.07.2025) ist aus der Anamnese zu entnehmen, dass der Antragsteller aufgrund der Sprachbarriere schlecht kontaktierbar ist. Auch die Verständigung mit der anwesenden Tochter gestaltet sich nach den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen etwas schwierig.
Es steht damit fest, dass bei der von der belangten Behörde veranlassten medizinischen Untersuchung durch die Sachverständige der belangten Behörde, kein von der belangten Behörde bestellte:r Dolmetscher:in anwesend gewesen ist, sondern dass die medizinischen Untersuchung auf Deutsch durchgeführt wurde und bei den dabei aufgetretenen Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und der untersuchenden medizinischen Sachverständigen jeweils die anwesende Tochter des Beschwerdeführers mit einer Übersetzung aushalf, wobei auch diese offensichtlich der deutschen Sprache nur bedingt mächtig sein dürfte.
Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stammt aus der Arabischen Republik Syrien. Er hält sich seit Ende 2014 in Österreich auf und hat seit dem Jahr 2015 den Status des Asylberechtigten. Der Beschwerdeführer legte dazu auch seinen Asylbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und eine Kopie seines Fremdenpasses vor.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer versteht offensichtlich nur wenig Deutsch und ist insbesondere nicht in der Lage, in Deutsch zu kommunizieren. Er war demgemäß mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, der Untersuchung zu folgen und war auf die Hilfe und Unterstützung seiner Tochter, mit welcher sich - wie bereits mehrfach ausführt – die Verständigung auch etwas schwierig gestaltete, angewiesen.
Für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, hat die ermittelnde Behörde dem von sich aus nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0160, zur Frage, ob auch bei einem Sachverständigenbeweis bei mangelnder Deutschkenntnis ein Dolmetscher beizuziehen ist, ausgeführt, dass je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Behörde die Beiziehung eines Dolmetschers - auch im Rahmen der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - zu veranlassen hat, oder, falls sie dies nicht für erforderlich hält und demgemäß davon Abstand nimmt, schlüssig zu begründen hat, warum die Beiziehung eines Dolmetsch (ungeachtet der gegebenen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit seiner Beiziehung) nicht notwendig sei.
Die belangte Behörde hat im Schreiben, mit welchem dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem neuen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt wurde, mit keinem Wort begründet, weswegen diese von der Beiziehung eine:r Dolmetscher:in abgesehen hat. Es ist deren Aufgabe, festzustellen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, einer medizinischen Untersuchung in deutscher Sprache, welche nicht seine Muttersprache ist, zu folgen, oder nicht. Derartige Ermittlungen unterblieben.
Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ein:e Dolmetscher:in beizuziehen gewesen wäre, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen. Es entspricht nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keinen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen, somit ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mit einem groben Verfahrensmangel behaftet. Sollte die belangte Behörde der Ansicht sein, dass die Beiziehung von Dolmetschern im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich ist, so hat diese dazu Ermittlungen durchzuführen und dies entsprechend zu begründen.
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin in der Form zu ergänzen sein, dass eine neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt wird und die neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eine:r Dolmetscher:in für die Sprache Arabisch zu erfolgen haben wird.
Dabei wird auf alle Leidenszustände und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein und sind diese in Form eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammenzufassen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen ist, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen unter Beiziehung eine:r Dolmetscher:in für die Sprache Arabisch erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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