IM NAMEN DER REPUBLIk!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.06.2025, OB: XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.02.2025 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
2. Am 25.04.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) und legte Befunde vor. Dieser Antrag wurde dem Hinweis im Antragsformular folgend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet.
3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde die ärztliche Stellungnahme einer Sachverständigen vom 27.05.2025 mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Änderung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung eingetreten sei.
4. Mit Bescheid vom 12.06.2025 hat die belangten Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurückgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und die Beschwerdeführerin keine offenkundige Änderung ihrer Gesundheitsschädigung habe glaubhaft machen können. Da bereits die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, könne auch kein Ausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt werden.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie gab an, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden keine längeren Wegstrecken zurücklegen zu können. Die nächstgelegene Bushaltestelle befinde sich etwa einen Kilometer von ihrer Wohnadresse entfernt, was für die Beschwerdeführerin eine erhebliche Belastung darstelle. Sie ersuchte um nochmalige Überprüfung der beantragten Zusatzeintragung.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 09.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zuletzt wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2025 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" und damit für die Ausstellung eines Parkausweises bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ist am 25.04.2025 bei der belangten Behörde eingelangt.
Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung eine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur ergangenen Entscheidung der belangten Behörde über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vom 10.02.2025 sowie zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ist aktenkundig.
Die Feststellung, dass von der Beschwerdeführerin keine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft gemacht wurde, basiert auf der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme einer Sachverständigen vom 27.05.2025. Sie stellte schlüssig und nachvollziehbar fest, dass der von der Beschwerdeführerin neu vorgelegte Arztbrief eines Facharztes für Neurologie vom 13.01.2025 keine Änderung bezüglich der beantragten Zusatzeintragung bewirkt. Aus dem genannten Befund geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen „St.p N.mammae, idiopathischer M. Parkinson Hoehn Yahr Stadium l, Depressio; inzipiente demyelinisierende Polyneuropathie“ gestellt und die Beschwerdeführerin aufgrund rezidivierender neuropathischer Schmerzen der unteren Extremitäten vorstellig wurde. Es wurde eine NLG Untersuchung durchgeführt. Dabei zeigte sich das Bild einer inzipienten demyelinisierenden Polyneuropathie. Zudem wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein idiopathischer Morbus Parkinson besteht. Im klinisch-neurologischen Status zeigte sich ein hypokinetisches Gangbild. Die Gehstrecke wurde als mittlerweile deutlich verkürzt angegeben. Zur Sturzprophylaxe wurde eine Gehhilfe empfohlen (Walking Stöcke). Eine erneute Verlaufskontrolle in drei Monaten wurde vereinbart.
Die in diesem Befund angeführten Leiden der Beschwerdeführerin wurden bereits im Wesentlichen in dem im Ermittlungsverfahren zum Antrag vom 05.08.2024 eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.10.2024 ausreichend beurteilt und von der belangten Behörde in ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 10.02.2025 berücksichtigt. So wurde im genannten Sachverständigengutachten vom 18.10.2024 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an 1. Morbus Parkinson (ED 2024), 2. einem Zervikalsyndrom, Omalgie bds., Knieendoprothese rechts 2020, 3. einer rezidivierenden depressiven Störung, 4. Nieren-Funktionseinschränkungen leichten Grades sowie 5. einem Mammakarzinom links 01/2024 leidet.
Die Ansicht der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 27.05.2025 ist demnach nicht zu beanstanden. Aus dem neu vorgelegten Arztbrief eines Facharztes für Neurologie vom 13.01.2025 kann keine offensichtliche Änderung der Funktionseinschränkungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung abgeleitet werden. Eine maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin, die die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigen würde, war aus dem vorgelegten Befund nicht abzuleiten. Die Angaben der Beschwerdeführerin waren daher nicht geeignet, eine Änderung der ergangenen Entscheidung herbeizuführen.
Die eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 27.05.2025 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde noch ausführte, dass sich die nächstgelegene Bushaltestelle ca. einen Kilometer von ihrer Wohnadresse entfernt befinde, was für sie eine erhebliche Belastung darstelle, ist dieses Argument zur Infrastruktur für die Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung nicht von Relevanz. Dieser Umstand kann nicht bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt werden.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288; dem dort zugrunde liegenden Fall wurde die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel thematisiert; siehe hiezu auch 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im vorliegenden Verfahren kein Vorbringen, das zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war damit jedenfalls nicht geeignet, eine Änderung der ergangenen und von der Beschwerdeführerin bekämpften Entscheidung vom 12.06.2025 herbeizuführen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind gemäß § 45 Abs. 1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag vom 05.08.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2025 rechtkräftig abgeschlossen.
Bereits am 25.04.2025 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung. Ein erneuter Antrag binnen eines Jahres ab der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz jedoch zurückzuweisen, sofern nicht eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind „offenkundig“ solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. „Offenkundigkeit“ bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Die von der Beschwerdeführerin im neu vorgelegten Befund vom 13.01.2025 bescheinigten Leiden wurden bereits im Wesentlichen in dem von der belangten Behörde zur Entscheidung zum Antrag vom 05.08.2024 herangezogenen Sachverständigengutachten berücksichtigt. Es kann somit keine offensichtliche Änderung der Funktionseinschränkungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung abgeleitet werden. Es handelt sich daher nicht um eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen, da von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich dieser Leidenszustand seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung durch die belangte Behörde vom 10.02.2025 offenkundig im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG geändert hat.
Die belangte Behörde hat den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass somit rechtmäßig im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen. Es war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Im vorgelegten Fall war zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder ob eine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen angenommen werden kann, wodurch der neuerliche Antrag als zulässig zu werten wäre. Die Klärung dieser Frage ergibt sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme einer Sachverständigen vom 27.05.2025 in Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befund vom 13.01.2025. Da aus dem vorgelegten Befund keine offenkundige Verschlechterung der Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin abgeleitet werden konnte, die eine Antragstellung binnen eines Jahres ab der letzten rechtskräftigen Entscheidung rechtfertigen würde, war der Sachverhalt als geklärt anzusehen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, dass die Beschwerdeführerin binnen einer vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausschlussfrist einen neuerlichen Antrag gestellt hat und sie die Ausnahmebestimmung, die ein ordentliches Verfahren zuließe – nämlich die offenkundige Änderung der Funktionseinschränkung im Sinne einer Verschlechterung - nicht erfüllt.
Rückverweise