IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER sowie Christian KAUER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 31.01.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 31.01.2025 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: AMS) vom 31.01.2025 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 20.01.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt worden sei, an der Maßnahme Deutschkurs bei „ XXXX “ teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei zum Kurs nicht erschienen. Das AMS sei darüber am 20.01.2025 in Kenntnis gesetzt worden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben ohne Datum, eingelangt beim AMS am 18.02.2025, fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er mit dem „B1+“ Kurs beginnen hätte sollen, aber die Sprachschule habe nur einen Termin für den B1 Kurs gehabt. Der Beschwerdeführer habe die B1 Prüfung bereits abgelegt und habe ihm der Lehrer daher geraten, nach einem „B1+“ oder B2 Kurs zu fragen.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 02.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die Sprache Tschechisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 28.07.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 28.10.2024 bezieht er Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer hat ein Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) zur bestandenen Integrationsprüfung Sprachniveau B1, welches auf 14.08.2024 datiert. Das Prüfungsdatum lautet 05.08.2024.
Am 04.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto ein Einladungsschreiben für die Veranstaltung „Einstufungstest Deutsch“ am 07.01.2025 um 08:00 Uhr übermittelt. In diesem Schreiben waren zudem der Veranstalter ( XXXX GmbH) und der Ort der Veranstaltung angeführt. Weiters war in dem Schreiben festgehalten, dass das Ziel der schriftlichen Testung und des mündlichen Einzelgesprächs die Einteilung in die Niveaustufen des Deutschkurses sei. Als Termin und Dauer der Veranstaltung war „Dienstag, 07.01.2025 – Dienstag, 07.01.2025“ angegeben.
Der Beschwerdeführer ist am 07.01.2025 zum Einstufungstest erschienen und hat daran teilgenommen. Das Kursinstitut hat aufgrund der Testergebnisse des Beschwerdeführers „B1+“ als Kursempfehlung mit einem Kursantritt am 20.01.2025 ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge direkt vom Kursveranstalter eine Einladung zu einem Deutschkurs mit Beginn am 20.01.2025 bei der XXXX GmbH in der XXXX erhalten.
Seitens des AMS ist kein Einladungsschreiben für den Deutschkurs an den Beschwerdeführer ergangen; es erfolgte sohin seitens des AMS keine Zuweisung zum Deutschkurs.
Der Beschwerdeführer ist am 20.01.2025 zum Kursbeginn erschienen. Er hat dort mit XXXX dem Lehrer, der an diesem Tag die Vertretung bei der XXXX GmbH machte, bezüglich der Einstufung diskutiert, zumal der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass er einen „B1+“ Kurs mache, sich jedoch herausstellte, dass es sich um einen B1 „Standard“ Kurs handelte. Der Beschwerdeführer hat in der Diskussion mit dem Lehrer nicht gesagt, dass er keinen Kurs annehmen wolle, sondern, dass er das gleiche Kursniveau, welches er schon gemacht habe (B1), nicht wiederholen möchte.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge den Kursort verlassen und hat in der Folge nicht am Kurs teilgenommen.
Bei der XXXX GmbH werden die die Kurse zudem in „S“ für Standard und „P“ wie Plus unterteilt.
2. Beweiswürdigung:
Das Einladungsschreiben für die Veranstaltung „Einstufungstest Deutsch“ vom 04.12.2024 liegt im Akt ein.
Die Feststellungen zum ÖIF Zeugnis ergeben sich aus demselbigen im Akt und sind unstrittig.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 07.01.2025 den Einstufungstest absolviert hat.
Die Feststellung, wonach das Kursinstitut aufgrund der Testergebnisse „B1+“ als Kursempfehlung mit einem Kursantritt am 20.01.2025 ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Schreiben der XXXX vom 07.01.2025 (AS 14).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer direkt vom Kursveranstalter eine Einladung zu einem Deutschkurs mit Beginn am 20.01.2025 erhalten hat, seitens des AMS jedoch keine Zuweisung zum Deutschkurs erfolgte, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers sowie des Vertreters der belangen Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es wurde in der Verhandlung seitens des Behördenvertreters zugestanden, dass keine Zuweisung zum Deutschkurs seitens des AMS erfolgt ist. Somit ist auch keine Einladung aktenkundig.
Es ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer am 20.01.2025 zum Kursbeginn erschienen ist. Die Feststellungen zur dort geführten Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vertretungslehrer ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Angaben des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Herrn XXXX , welcher glaubwürdig angegeben hat, dass der Beschwerdeführer aus seiner Sicht keinesfalls jeglichen Kurs abgelehnt habe, sondern lediglich eine unnötige Wiederholung des gleichen Kursniveaus. Herrn XXXX leitet an diesem Tag den B1 „Standard“ Kurs bei der XXXX GmbH
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht am Kurs teilgenommen hat.
Die Unterteilung der Kurse bei der XXXX GmbH in „S“ für Standard und „P“ wie Plus ergibt sich aus der Aussage des Herrn XXXX und stimmt somit auch nicht mit den Angaben der XXXX überein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).
Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer – den oben getroffenen Feststellungen folgend – seitens des AMS nur ein Einstufungstest zugewiesen. Dies ergibt sich im Einladungsschreiben insbesondere aus der Überschrift „Einstufungstest Deutsch“ sowie aus dem Umstand, dass als Termin und Dauer der Veranstaltung „Dienstag, 07.01.2025 – Dienstag, 07.01.2025“ angegeben war. Eine Zuweisung zum Deutschkurs selbst ist seitens des AMS nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat lediglich direkt vom Kursveranstalter eine Einladung zu einem Deutschkurs mit Beginn am 20.01.2025 bei der XXXX GmbH in der XXXX , und somit fand der Deutschkurs nicht einmal bei den XXXX statt.
Somit ist eine Prüfung der Zumutbarkeit der Zuweisung mangels Einladungsschreiben nicht möglich. Es ist ungeklärt, was zugewiesen wurde, zum Beispiel, ob „B1“ oder „B1+“. Auch die Kurstage sowie die Kurszeiten sind nicht bekannt, hier insbesondere auch der abweichende Kursort, der sich nur aus den Aussagen in der Verhandlung ergibt.
Der Sachverhalt ist anders gelagert als in der Entscheidung des VwGH vom 25.08.2025, Ra 2025/08/0057, da dort der Infotag und die Maßnahme beim selben Anbieter erfolgten und ein Jahr zwischen den gleichen Maßnahmen lag, hier der Kurs bei einem dritten Institut, nämlich der XXXX GmbH in der XXXX stattfand, und nicht bei den XXXX und zudem zwischen dem Datum des ÖIF Zertifikats und der Zuweisung lediglich 5 Monate lagen.
Mangels wirksamer Zuweisung zum Deutschkurs kann daher eine Vereitelung im Sinne des§ 10 AlVG nicht vorliegen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es zweifelhaft erscheint, ob überhaupt – selbst für den Fall, dass man von einer ordnungsgemäßen Zuweisung ausgehen würde – beim Beschwerdeführer (bedingter) Vereitelungsvorsatz gegeben war, da er nicht jeglichen Kurs ablehnte, sondern lediglich eine unnötige Wiederholung des gleichen Kursniveaus.
Es war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid vom 31.01.2025 aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des VwGH zu Vereitelungen orientiert, sich Einzelfallfragen betreffend Feststellungen und Beweiswürdigung stellen und nur darin Abweichungen begründet sind und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist.
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