IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2025, Zl. 1319243801-241935115, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.08.2022, einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 11.2023, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
1.3. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am XXXX .01.2024 der Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status eines Asylberechtigten zu. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 5 AsylG damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am XXXX .02.2024 folgte die gekürzte Ausfertigung des am XXXX .01.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses (Zl. XXXX ).
2.1. Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 17.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntgegeben, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
2.2. Mit Schriftsatz vom 26.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG und verband diesen mit einer Beschwerde gegen den „Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde“.
Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde begründend ausgeführt, dass seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens mehr als vier Wochen verstrichen seien. Aufgrund des Ablaufs der Rechtsmittelfrist sei daher grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Beschwerde nicht länger zulässig sei. Zur Durchbrechung der Rechtskraft stelle der Beschwerdeführer diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Erstattung einer Beschwerde. Der Beschwerdeführer mache als Wiedereinsetzungsgrund die fehlende Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides geltend. Das Versäumen der Rechtsmittelfrist sei für den Beschwerdeführer mit einem Rechtsnachteil verbunden. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung sei auch kausal dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens nicht rechtzeitig eine Beschwerde bei der nunmehr belangten Behörde eingebracht habe.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2025, Zl. 1319243801-241935115, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.04.2025 Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass es sich bei der behördlichen Erledigung, mit der er über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, um einen Bescheid handle. Diese Auffassung wurde dahingehend begründet, dass die Erledigung die Bezeichnung der Behörde sowie eine Unterschrift enthalte, an den Beschwerdeführer gerichtet sei und normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden habe, indem sie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet habe. Aus dem Rechtsstaatsprinzip der Bundesverfassung ergebe sich das Gebot, hoheitliche Entscheidungen, die Rechtsfolgen festlegen würden, an eine Form zu knüpfen, die Rechtsschutz samt inhaltlicher Überprüfung des Aktes ermögliche. Mit der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens seien Rechtsfolgen in Form von Einschränkungen von Rechtspositionen verbunden. Mehrere gesetzliche Bestimmungen – unter anderem in Zusammenhang mit Einreiseanträgen auf Familienzusammenführung – würden nämlich allein auf den Umstand anknüpfen, dass ein Verfahren zur Statusaberkennung anhängig gemacht bzw. eingeleitet worden sei. Bei der schriftlichen, mit einer Begründung versehenen behördlichen Erledigung handle es sich um einen Bescheid, sofern auch die weiteren Kriterien für die Annahme einer Bescheidqualität erfüllt seien. Eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ohne Rechtschutzmöglichkeiten würde den Erfolg von Anträgen auf Familienzusammenführung von Umständen abhängig machen, die allein in der Sphäre der Asylbehörde lägen. Aus alldem folge die Pflicht der Behörde über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens in Bescheidform zu entscheiden.
Zur Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vorgebracht, dass der „Mitteilung“ der Behörde Bescheidqualität zukomme und sie daher einer Anfechtung mittels Beschwerde zugänglich sei. Da seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens mehr als vier Wochen verstrichen seien, habe der Beschwerdeführer auch eine Frist – nämlich die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG – versäumt. Nach Wiederholung des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde versäumt habe und die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verkennung der Rechtslage zu Unrecht zurückgewiesen habe. Daher sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde die Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 17.12.2024 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer, einem syrischer Staatsangehöriger, wurde mit am XXXX .01.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2024 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde. Die gegen diese Mitteilung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten und wurden auch nicht bestritten. Dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, basiert insbesondere auf der gekürzten Ausfertigung des am XXXX 01.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses, Zl. XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]
3.2.2. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. die sowohl auf § 71 AVG als auch auf § 33 VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH vom 20.05.1981, Zl. 81/03/0066 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG). Eine Säumnis kann nicht eintreten, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH vom 29.05.1990, Zl. 89/04/0111).
Im gegenständlichen Fall stellt die vom Beschwerdeführer bekämpfte Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens keinen Bescheid dar und enthält dementsprechend keine Rechtsmittelbelehrung. Die Zustellung dieser Mitteilung löste somit keine Rechtsmittelfrist aus, die vom Beschwerdeführer hätte versäumt werden können. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen somit nicht vor und daher wurde dieser Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zurückgewiesen.
Da keine Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde, die versäumt hätte werden können bzw. negative Rechtsfolgen für dem Beschwerdeführer aus dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich sind, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näherzutreten.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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