W141 2294007-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Manfred SCHIFFNER, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 06.05.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.09.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit ab dem 08.05.2007 ein Behindertenpass ausgestellt und hierin der Grad der Behinderung von 60 vH eingetragen. Mit Wirksamkeit ab dem 22.07.2020 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Grad der Behinderung auf 70 vH angehoben. Mit Wirksamkeit ab dem 29.01.2021 wurde die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorgenommen.
1.1. Mit bei der belangten Behörde am 16.10.2023 eingegangenem Schreiben hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage aktueller Befunde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 gestellt.
1.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
1.3. Mit Schreiben vom 20.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
1.4. Nach telefonisch gewährter Fristverlängerung äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.05.2024, zusammengefasst dahingehend, dass das Sachverständigengutachten lückenhaft beziehungsweise ungeeignet sei und nicht der Realität entspreche beziehungsweise lückenhaft befundet worden sei.
Tatsächlich sei es ihr aufgrund ihrer posttraumatischen Plexus-brachialis-Parese rechts und links unmöglich, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt anzuhalten oder ihren Körper beim Ein- und Aussteigen in Balance zu halten. Dadurch habe sie im April 2022 bei einer U-Bahn-Fahrt nach einer Bremsung Verletzungen davongetragen.
Sie legte diesem Schreiben weitere Befunde und Unterlagen bei und gab an, dass alle ihre Beschwerden und damit verbundenen Funktions- und Mobilitätseinschränkungen erheblich und schwerwiegend sowie nicht bloß vorübergehend seien.
1.5. Mit Stellungnahme vom 02.05.2024 äußerte sich der Sachverständige dahingehend, dass im Rahmen einer standardisierten neurologisch-orthopädischen Statusuntersuchung eine uneingeschränkte Greiffunktion festgestellt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden der Wirbelsäule, des Beckenschiefstandes und das myofasziale Schmerzsyndrom würden in Summe zu keinen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichenden Beeinträchtigungen führen, sodass sich aus gutachterlicher Sicht keine Änderung ergebe und somit am Gutachten vom 29.01.2024 festgehalten werde.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem eingeholten medizinischen Gutachten die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.
2. Am 18.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr bevollmächtigt vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund einer neuerlichen Operation jedenfalls die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei. Außerdem wurde gerügt, dass die Begutachtung von einem Allgemeinmediziner durchgeführt worden und dieser ungeeignet sei, in der relevanten Fachrichtung der Orthopädie eine Aussage zu tätigen. Weiters seien mehrere Tatsachen und Beweise unberücksichtigt geblieben. Wegen ihrer Schmerzen sei die Beschwerdeführerin unsicher beim Gehen und sei es schwierig für sie, das Gleichgewicht zu halten. Es werde daher beantragt, dem Antrag stattzugeben.
3. Da sich aus Sicht der belangten Behörde anhand der Beschwerde und der damit vorgelegten Befunde keine neuen Aspekte hinsichtlich der Gesundheitsschädigung ergeben hätten, habe keine Grundlage für eine Beschwerdevorentscheidung bestanden, weshalb die Beschwerde von der belangten Behörde mittels Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Am 20.06.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
4.1. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 20.06.2024, brachte der KOBV – der Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland unter Verweis auf eine von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass bei der Beschwerdeführerin von der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen sei, da es bei ihr im Jahr 2022 bereits zu einem Unfall in den öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen sei, bei dem sie sich Prellungen am ganzen Körper sowie insbesondere im Bereich der Hüfte und des Steißbeins zugezogen habe. Die bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen würden dauerhaft zu starken Schmerzen und Erschöpfung führen, was die zumutbare Wegstrecke stark einschränke. Die Beschwerdeführerin leide an einer extremen Empfindlichkeit gegenüber Kälte, was sich in starkem Schmerzempfinden beim Angreifen von metallischen Gegenständen zeige. Dies erschwere das Festhalten und das Stabilisieren beim Ein- und Aussteigen im Freien sowie bei kälteren Wetterbedingungen enorm. Es sei ihr nicht möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel gefahrlos zu benutzen.
4.2. Mit am 28.06.2024 eingelangter Eingabe gab der genannte Behindertenverband bekannt, dass aufgrund der bereits durch den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde „die gegenständliche Beschwerde vom KOBV zurückgezogen“ werde.
4.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.01.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
4.4. Mit Eingabe vom 28.05.2025 beantragte die beschwerdeführende Partei, eine für den 03.06.2025 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung zu vertagen. Die Verhandlung wurde daraufhin durch das Bundesverwaltungsgericht auf den 10.09.2025 vertagt.
4.5. Am 10.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre bevollmächtigte Vertretung sowie die sachverständige Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie teilnahmen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.
Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Die medizinische Sachverständige nahm zu den vorliegenden Befunden und der von ihr durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich ein mündliches Sachverständigengutachten. Weiters wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin eingehend erörtert. Im Zuge der Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin ihre Krankengeschichte darlegen und zu den bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen und Einschränkungen sowie deren Auswirkungen im Alltag und bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung nehmen.
4.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2025 wurde der belangten Behörde das Protokoll zur Kenntnisnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus.
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung:
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art der Funktionseinschränkungen:
- Inkomplette Parese des Plexus brachialis rechts
- Arthralgie der linken Schulter
- Thoracic Outlet Syndrom beidseits, Zustand nach Operation beidseits
- Sensibilitätsstörungen der linken oberen Extremität
- Halsrippe rechts
- Läsion des Plexus brachialis rechts
- Fallhand rechts
- Verbrennungen Grad 2 der Schulter und des Armes rechts
- Myofasziales Schmerzsyndrom
- Skoliose
- mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule
- Beckenschiefstand
1.2.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeiner Status:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut
Größe: 167 cm Gewicht: 73 kg Alter: 37 Jahre
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen; Thorax: symmetrisch, elastisch; Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch; Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz; Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht rechts tiefer, asymmetrische Muskelverhältnisse, rechts verschmächtigt. Bemuskelung der rechten Schulter und des rechten Arms herabgesetzt. Die Durchblutung ist ungestört, Gefühlsstörungen gesamter rechter Arm, vor allem radial, Daumen und Zeigefinger. Gefühlsstörungen linker Daumen. Zahlreiche Narben rechter Arm proximal bis distal. Narbe Oberarm lateral rechts, Durchmesser etwa 8 cm, erhaben und dunkel livid bei Zustand nach Verbrennung. Narbe über Clavicula beidseits. Finger rechts Fallhand, Faust fast komplett, Opponens möglich, Greiffunktionen KG 4+, Spreizen der Finger rechts KG 1. Links BU frei, Kraft KG 5. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern F rechts 0/70, S 0/80, R nicht eingeschränkt, bei Innenrotation Subluxation der rechten Schulter, Ellbogen rechts 0/10/130, Unterarmdrehung rechts Supination/Pronation 5/0/60, links 80/0/80, Handgelenke S rechts passiv 60/0/50, aktiv 0/10/50, links frei, Daumen und Langfinger: rechts Beugefunktion sämtlicher Finger nicht wesentlich eingeschränkt, Streckfunktion nicht erhalten, links frei beweglich. Opponensfunktion Daumen und Zeigefinger rechts und links möglich. Fingerspreizen rechts geschwächt. Nacken- und Schürzengriff sind links uneingeschränkt durchführbar, rechts eingeschränkt.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge annähernd ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich; BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue beidseits negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität — Gangbild
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
1.2.3. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Plexusparese des rechten Arms führt zu einer Funktionseinschränkung und eingeschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter und zu einer „Fallhand“ rechts bei jedoch teilweise erhaltenen Greiffunktionen.
Es ist rechts eine Schwäche und eingeschränkte Beweglichkeit von der Schulter bis zu den Fingern feststellbar. Eine komplette Lähmung liegt aber nicht vor. Der rechte Arm kann im Bereich der Schulter annähernd bis zur Horizontalen gehoben werden. Das Drehen des Unterarms ist eingeschränkt und zwar das Drehen nach Außen, vor allem ist das Strecken und Spreizen der Finger eingeschränkt. Erhalten ist allerdings das Beugen der Finger, die Greiffunktion ist bis zu einem gewissen Grad erhalten und zwar bis zum Kraftgrad 4+. Auch der Opponensgriff ist erhalten, d. h. das Zusammenführen von Daumen und Zeigefinger ist gut möglich (Pinzettengriff). Eine Restfunktion mit Festhalten ist möglich.
Die Funktionseinschränkung des rechten Arms kann bei unauffälligem Gangbild und unauffälliger Gesamtmobilität ausreichend durch die linke obere Extremität kompensiert werden, um öffentliche Verkehrsmittel benützen zu können. Im Bereich der linken oberen Extremität konnten Funktionseinschränkungen zwar nicht objektiviert werden, doch liegen Gefühlseinschränkungen der Finger 1 bis 3 vor. Es besteht freie Beweglichkeit und gute Kraftentfaltung. Der Zustand nach Operation einer Halsrippe beidseits hat zu einer Besserung geführt.
Eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität, die auf eine maßgebliche Einschränkung aufgrund einer Schmerzsituation zurückzuführen wäre, kann nicht festgestellt werden.
Die Funktion der linken oberen Extremität ist uneingeschränkt. Weder das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke noch das Ein- und Aussteigen noch das Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln ist erheblich beeinträchtigt.
Es konnte keine Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten, keine kardiopulmonare oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Eine anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegen nicht vor. Maßgebliche psychische Beeinträchtigungen liegen aktuell nicht vor.
Es ist der Beschwerdeführerin möglich, kurze Strecken von 300 bis 400 Metern auch ohne Hilfsmittel zurückzulegen. Sie verfügt jedenfalls in der linken Hand über ausreichend Kraft, um sich in den öffentlichen Verkehrsmitteln sicher festhalten zu können. Eine Unterstützung durch die Restfunktion des rechten Armes bzw. der rechten Hand ist möglich.
Ihre Berührungsempfindlichkeit kann durch das Tragen von Handschuhen ausreichend kompensiert werden. Bei Bedarf ist sie in der Lage, sich hinzusetzen, auch über längere Zeit hinweg sitzen zu bleiben sowie ohne maßgebliche Schwierigkeiten wieder aufzustehen. Im Sitzen besteht in den öffentlichen Verkehrsmitteln kein erhöhtes Verletzungsrisiko.
Die Beschwerdeführerin kann zudem übliche Niveauunterschiede überwinden.
Eine maßgebliche Sturz- oder Verletzungsgefahr besteht bei sachgemäßer Nutzung vorhandener Haltemöglichkeiten beziehungsweise im Sitzen nicht. Frühere Sturzereignisse sind vorrangig auf den nicht ausreichenden Gebrauch der vorhandenen Haltemöglichkeiten zurückzuführen.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde sowie dem vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geführten Verfahren ist der erkennende Senat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.09.2025 in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 01.08.2024.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, auf die mündliche Gutachtenserstattung und –erörterung der sachverständigen Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie, sowie auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und gibt die vorliegenden Gesundheitsschädigungen nach mündlicher Erörterung des Gutachtens in der Verhandlung am 10.09.2025 wie folgt an:
- Inkomplette Parese des Plexus brachialis rechts
- Arthralgie der linken Schulter
- Thoracic Outlet Syndrom beidseits, Zustand nach Operation beidseits
- Sensibilitätsstörungen der linken oberen Extremität
- Halsrippe rechts
- Läsion des Plexus brachialis rechts
- Fallhand rechts
- Verbrennungen Grad 2 der Schulter und des Armes rechts
- Myofasziales Schmerzsyndrom
- Skoliose
- mehrere Lokalisationen der Wirbelsäule
- Beckenschiefstand
Im vorliegenden Sachverständigengutachten wird unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gesundheitsschädigungen dargelegt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Gesamtmobilität vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäß der Sachverständigen über ausreichend Kraft, um sich in den öffentlichen Verkehrsmitteln sicher festhalten zu können. Wenngleich bei ihr rechts eine so genannte „Fallhand“ vorliegt und gemäß Sachverständigengutachten beim Spreizen der Finger nur Kraftgrad 1 vorliegt, werden die – für das Festhalten in den öffentlichen Verkehrsmitteln sicherlich bedeutenderen – Greiffunktionen mit Kraftgrad 4+ angegeben, wobei Kraftgrad 5 einer normalen Kraft entspricht. Die Sachverständige begründet ihre Beurteilung schlüssig damit, dass die Funktionseinschränkung des rechten Arms, die im Wesentlichen eine inkomplette Parese des Plexus brachialis rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit der rechten Schulter und einer Fallhand rechts bei teilweise erhaltenen Greiffunktionen darstellt, durch die intakte linke obere Extremität ausreichend kompensiert werden kann.
Hinsichtlich der Sensibilitätsstörungen der linken Hand wurde von der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung ein aktueller Befund vom 18.06.2025 vorgelegt, der ebendiese Einschränkungen – zwar offenbar basierend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin – bescheinigt. Wenngleich zwar keine objektivierbaren Befunde vorliegen, wird das Vorliegen dieser, von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren konsistent vorgebrachten und in der mündlichen Verhandlung lebensnahe beschriebenen, Sensibilitätsstörung als glaubhaft erachtet. Ungeachtet dessen wurde von der Sachverständigen dennoch nachvollziehbar ausgeführt, dass sich hieraus kein Hinweis auf eine Schwäche der linken oberen Extremität ableiten lässt und eine solche im genannten Befund Dr. XXXX auch gar nicht festgehalten wird. Maßgeblich um sich in öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend festhalten zu können, ist gemäß den anschaulichen Ausführungen der Sachverständigen vorrangig die vorhandene Kraft, wobei eine Einschränkung dieser nicht objektivierbar ist. Dass Sensibilitätsstörungen natürlich subjektiv als unangenehm empfunden werden und allenfalls auch eine etwas erhöhte Aufmerksamkeit beim Festhalten erfordern, wird selbstverständlich nicht in Abrede gestellt.
Obwohl somit durchaus Einschränkungen der rechten Hand der Beschwerdeführerin vorliegen, ist die linke Hand von keiner relevanten Funktionseinschränkung betroffen und weist eine gute Kraftentfaltung auf, was eben eine maßgebliche Kompensationsfähigkeit annehmen lässt. Dies ist bereits anhand der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar, da das Festhalten in den öffentlichen Verkehrsmitteln typischerweise nicht mit beiden Händen erfolgt und auch einer Rechtshänderin durchaus zugemutet werden kann, sich mit der linken Hand festzuhalten. Zudem ist die Beschwerdeführerin auf jeden Fall in der Lage, die rechte obere Extremität – zumindest – unterstützend und stabilisierend hinzuzuziehen.
Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Berührungsempfindlichkeit im Zusammenhang mit kalten bzw. metallischen Gegenständen – hierunter vorrangig Haltegriffen – hingewiesen hat, konnte sie nicht darlegen, weshalb dies nicht durch das Tragen von Handschuhen ausreichend kompensiert werden könnte. Ungeachtet des Umstandes, dass diese in Wien nach der Erfahrung des erkennenden Senates typischerweise aus Kunststoff bestehen, ist doch anzumerken, dass wenn die Beschwerdeführerin eine relativ einfache und praktikable Maßnahme, ihrer Berührungsempfindlichkeit zu entgegnen, noch nicht einmal in Erwägung gezogen hat – entsprechend dem persönlichen Eindruck und dem Sachverständigengutachten – bereits aus diesem Grund von einem tendenziell eher mäßigen Leidensdruck ausgegangen werden kann.
Trotz der Einschränkungen an den oberen Extremitäten konnte im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige ein unauffälliges Gangbild bei der Beschwerdeführerin befundet werden, sodass die Sachverständige plausibel davon ausgeht, dass sie dazu in der Lage ist, sich sicher und selbstständig fortzubewegen. Das Fehlen einer Beeinträchtigung des Gangbildes lässt somit darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich ohne fremde Hilfe zu bewegen und es ihr möglich, kurze Strecken von 300 bis 400 Metern, wenngleich sie angegeben hat, gelegentlich Pausen zu benötigen, auch ohne Hilfsmittel zurücklegen zu können. Ihre Grunderkrankungen und die Einschränkungen der oberen Extremitäten hindern sie somit nicht daran, diese Distanzen zu Fuß zu bewältigen, was für das Erreichen von Haltestellen oder den Weg zum und vom Verkehrsmittel ausreichend ist (siehe hierzu II.3).
Bei Bedarf ist sie in der Lage, sich hinzusetzen, über längere Zeit hinweg sitzen zu bleiben sowie ohne maßgebliche Schwierigkeiten wieder aufzustehen. Die Sachverständige gibt an, dass die aktive Beweglichkeit der unteren Extremitäten seitengleich frei ist und freies Stehen sowie der Einbeinstand ohne Anhalten sicher möglich sind. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin über die notwendige körperliche Fähigkeit verfügt, um die typischen Bewegungsabläufe beim Nutzen von Sitzgelegenheiten in öffentlichen Verkehrsmitteln auszuführen. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin ebenso wenig darlegen, weshalb sie – unter der Annahme der von ihr als sehr erheblich geschilderten Beschwerden – andere Fahrgäste nicht um einen Sitzplatz bittet, zumal ja im Allgemeinen Verständnis dafür herrscht, Personen mit körperlichen Gebrechen den Sitzplatz zu überlassen. Bloß am Rande sei darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Verpflichtung auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Verkehrsbetriebe – so auch der XXXX – festgehalten wird. Dass es die Beschwerdeführerin nicht in Erwägung zieht, andere Fahrgäste um einen Sitzplatz zu bitten, ist freilich ihr überlassen, lässt nach Ansicht des erkennenden Senates aber ebenso Rückschlüsse auf einen subjektiv geringen bis mäßigen Leidensdruck zu. Worauf der Beschwerdeführervertreter sein Vorbringen, dass es beim Vorfall im Jahre 2022, falls die Beschwerdeführerin gesessen wäre, zu Kopfverletzungen gekommen wäre, gründet, konnte er nicht substantiiert darlegen, was angesichts der anscheinsmäßig geringen Plausibilität dieses Vorbringens aber jedenfalls erforderlich gewesen wäre, zumal offenbar keiner der sitzenden Fahrgäste verletzt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass auch im Sitzen eine erhöhte Verletzungsgefahr besteht, boten sich jedenfalls nicht.
Die Sachverständige gibt in diesem Zusammenhang zudem an, dass Stürze nicht zwangsläufig auf eine Unfähigkeit zum Festhalten zurückzuführen sind, sondern auf eine mangelnde oder nicht optimale Nutzung der gegebenen Möglichkeiten. Es erscheint auch durchaus lebensnahe, dass es die Beschwerdeführerin beim „Anlehnen“ auf die von ihr geschilderte Weise – wie dies ja nicht gänzlich untypisch ist – unterlassen hat, sich jedenfalls mit der gehörigen Aufmerksamkeit festzuhalten, was aufgrund der unerwarteten Notbremsung zum Sturz führte. Frühere Sturzereignisse sind daher nach Ansicht des erkennenden Senates vorrangig auf den unzureichenden Gebrauch der vorhandenen Haltemöglichkeiten zurückzuführen. Dabei ist es schon nachvollziehbar, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Einschränkungen eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordern, doch ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihr unmöglich wäre, Stürze bei Aufwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit zu verhindern.
Eine maßgebliche Sturz- oder Verletzungsgefahr besteht bei sachgemäßer Nutzung vorhandener Haltemöglichkeiten beziehungsweise im Sitzen somit nicht. Da die linke Hand über ausreichende Kraft verfügt, um sich festzuhalten, kann bei bewusster Nutzung dieser Möglichkeit eine erhöhte Sturzgefahr gemäß den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen vermieden werden. Im Sitzen ist die Sturz- und Verletzungsgefahr naturgemäß minimal.
Die Beschwerdeführerin kann gemäß den Ausführungen der Sachverständigen übliche Niveauunterschiede überwinden. Diese Einschätzung folgt nachvollziehbar aus der unauffälligen Beweglichkeit der unteren Extremitäten und der Fähigkeit zum sicheren Stehen. Das Überwinden von Stufen oder leichten Rampen, wie sie beim Ein- und Aussteigen oder in Bahnhöfen und Haltestationen vorkommen, stellt somit keine maßgebliche Hürde dar, die die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Dies wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.
Das Gutachten ist sohin als schlüssig anzusehen, da es die vorliegenden Befunde umfassend würdigt und die körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin differenziert bewertet. Wenngleich, wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ohnedies kein Anspruch auf Beiziehung eines Sachverständigen einer bestimmten Fachrichtung besteht, konnte die Sachverständige überzeugend darlegen, dass sie – nicht zuletzt, da sie als Fachärztin auch für Unfallchirurgie neun Monate auf einer Abteilung für Neurochirurgie und Neurologie verbracht hat – über ausreichende Sachkunde verfügt, um die Sensibilitätsstörungen der linken Hand, bei denen es sich um neurologische Defizite handelt, zu beurteilen.
Es wurden nicht nur die Einschränkungen, sondern auch die vorhandenen Ressourcen und Kompensationsmöglichkeiten berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und basieren insbesondere auf objektivierbaren Befunden und der Untersuchung vom 09.01.2025.
Der neuropsychiatrische und schmerzmedizinische Befundbericht vom 09.04.2024, der eine Unfähigkeit zur sicheren Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Kraftminderung beider Arme und Hände, Luxationstendenz und Kälteempfindlichkeit anführt, enthält laut der Sachverständigen keinen Status und ist daher nicht vergleichbar. Das Fehlen eines Status macht es sohin unmöglich, die tatsächliche Schwere der Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der Erstellung des Befundes zu beurteilen und mit den aktuellen Untersuchungsergebnissen abzugleichen. Da somit nicht ersichtlich ist, worauf die dortigen Schlussfolgerungen gründen, erscheint der genannte Befundbericht nicht geeignet, Zweifel am widerspruchsfreien Sachverständigengutachten hervorzurufen.
Der Befund von Dr. XXXX vom 28.01.2024, in welchem der Beschwerdeführerin aufgrund funktioneller Probleme „mit beiden oberen Extremitäten“ – weshalb von maßgeblichen Einschränkungen auch der linken Extremität ausgegangen wird, ist nicht ersichtlich – von der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel abgeraten und eine „Behinderten-Parkgenehmigung“ für indiziert gehalten wird, enthält ebenso keinen Status. Die von Dr. XXXX angeführte „Gewährleistung“ der erforderlichen Mobilität nur mittels Privat-PKW ist für die Sachverständige nicht nachvollziehbar. Die bloße Behauptung, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich sei, ohne eine detaillierte medizinische Begründung oder einen Status, der die aktuellen funktionellen Einschränkungen beschreibt, ist nicht ausreichend, um die fundierten Schlussfolgerungen des vorliegenden Sachverständigengutachtens zu widerlegen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Sachverständigengutachten auf einer umfassenden und differenzierten Bewertung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin basiert. Es werden sowohl die bestehenden Einschränkungen als auch die vorhandenen Kompensationsmöglichkeiten berücksichtigt. Die Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen stehen im Einklang mit den erhobenen Befunden und dem Status der Beschwerdeführerin. Die gezogenen Schlussfolgerungen stimmen zudem mit dem persönlichen Eindruck des erkennenden Senates überein, weshalb den Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie gefolgt wird.
Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sicherlich an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die ihr bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel Beschwerden bereiten. Dabei schien sie – grundsätzlich nachvollziehbar – darum bemüht, ihr Leidensausmaß umfassend und umfänglich darzulegen. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass man im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens seine Gesundheitsschädigungen auf eine Weise darstellt, dass diese auch entsprechend erkennbar werden. Dass gewisse Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin aber jedenfalls gegeben sind, steht zweifelsohne fest. Hinsichtlich der Intensität sowie deren Auswirkungen auf eine etwaige Sturzgefahr ist der erkennende Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass die geschilderten Beschwerden aktuell kein Ausmaß erreichen, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dadurch – unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlichen Judikatur – auf unzumutbare Weise erschwert würde.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten samt der mündlichen Gutachtenserörterung im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.09.2025 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates, genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind und eine ausreichend schwere neurologische Einschränkung nicht vorliegen, zu entkräften.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Eingabe des KOBV vom 28.06.2024 mit welcher „die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen“ wurde, nicht als förmliche Zurückziehung der Beschwerde zu werten ist. Anhand der Auslegung dieser Eingabe, die ausdrücklich auf eine durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde verweist, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates, dass lediglich die für die Beschwerdeführerin durch den KOBV selbst eingebrachte Beschwerdeschrift für gegenstandslos erklärt werden sollte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300–400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)
Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch ohne Verwendung von Gehbehelfen, allenfalls mit kurzen Pausen zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Einschränkungen insbesondere der oberen rechten Extremität können ausreichend kompensiert werden. Es liegen keine maßgeblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. Einschränkungen psychischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die vorliegende Berührungsempfindlichkeit ist geringfügig und kann kompensiert werden.
Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich, ohne, dass es bei sachgemäßer Verwendung der vorgesehenen Haltegriffe bzw. im Sitzen zu einer maßgeblichen Risikoerhöhung kommt.
Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.
Da die dauernden Gesundheitsschädigungen aktuell kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach Einholung eines schlüssigen Sachverständigengutachtens sowie erfolgter Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2025 ist der erkennende Senat zur Überzeugung gelangt, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführerin unter den genannten Voraussetzungen keine maßgebliche Erhöhung der Sturzgefahr vorliegt und auch ansonsten keine Gesundheitsschädigungen vorliegen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
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