IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas MÜLLER und Mag. Simone GREBENJAK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom XXXX 2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2024 stellte das AMS XXXX fest, das XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl.Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von XXXX .2024 bis XXXX .2024 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX 2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX .2024 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat.
2. Mit Schreiben vom XXXX .2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass seine Anrufe und Erscheinen bei Terminen vom AMS nicht wahrgenommen und negiert werden. Er könne zu vielen Terminen aus politischen und/ oder gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen. Seine Meldungen wurden vom AMS oft ignoriert. Er wurde bei der Arbeit eingeschränkt.
Mit Schreiben, eingelangt am XXXX .2024 führte der BF genauer aus, dass er sich aufgrund der Einschränkung seiner Freiheit und der Politik sowie ignorieren er sich weder telefonisch noch persönlich melden konnte und in Zukunft vielleicht auch nicht kann. Er fürchte sich aus politischen Gründen.
3. Mit Bescheid vom XXXX .2025 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass ein triftiger Grund für das Versäumen des Termins nicht vorliegt. Da die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, war das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung zuzuerkennen.
4. Mit Schreiben vom XXXX .025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Mit Schreiben von XXXX 2025 legt das AMS den Vorlageantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom XXXX .2024 des AMS XXXX wurde dem BF ein Kontrollmeldetermin am XXXX .2025 vorgeschrieben. Da er zu diesem unentschuldigt nicht erschienen ist, wurde er mit Schreiben des AMS vom XXXX .2025 über die Einstellung des Leistungsbezuges informiert und zur persönlichen Wiedermeldung aufgefordert. Am XXXX .2024 wurde er nochmals darüber informiert, eine Niederschrift erfolgte am XXXX .2024.
Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte am XXXX .2025.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS am XXXX .2024 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201,als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des§ 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.
Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 24.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Zudem enthielt die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung, die der Beschwerdeführer unstrittig erhalten hat, einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).
Zumal gegenständlich sohin von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs „triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039).
Im gegenständlichen Fall lag ein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG nicht vor. Der Beschwerdeführer begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins erst im Nachhinein mit politischen Gründen und durch ignorieren seinerseits durch das AMS.
Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am XXXX .2024 verschuldet nicht eingehalten hat. Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte jedoch erst am XXXX .2024. Diese hat jedoch gem. § 46 Abs 5 AlVG in jenen Fällen, wo eine persönliche Wiedermeldung erforderlich ist zur Folge, dass der Bezug ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt. Auf das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung wurde der BF auch durch das AMS mehrmals, zuletzt am XXXX .2024, hingewiesen.
Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 keine Notstandshilfe gebührt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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