W228 2296330-1/18E
W228 2296327-1/18E
W228 2296333-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über den Antrag von XXXX zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2024, Zlen. W228 2296330-1/2E, W228 2296327-1/2E, W228 2296333-1/2E, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, den Beschluss:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen jeweils vom 31.07.2024, Zlen. W228 2296330-1/2E, W228 2296327-1/2E, W228 2296333-1/2E, den Antrag der antragstellen Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Die genannten Beschlüsse wurden jeweils am 02.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt und der antragstellen Partei mittels RSb am 07.08.2024 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2024, Zl. Ro 2024/08/0014-4, beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2024 eingegangen und unter den Zlen. W228 2296330-1/4, W228 2296327-1/4, W228 2296333-1/4 protokolliert, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe für eine ordentliche Revision der antragstellenden Partei, vertreten durch ihren gewillkürten rechtsfreundlichen Vertreter, den diese direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hatte, zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen jeweils vom 23.09.2024, Zlen. W228 2296330-1/5E, W228 2296327-1/5E, W228 2296333-1/5E, den Antrag der antragstellen Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen und jeweils am 23.09.2024 mittels ERV beim gewillkürten rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 26.06.2025, Zlen. E 439-441/2025-7, wurde die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 31.07.2024, Zlen. W228 2296330-1/2E, W228 2296327-1/2E, W228 2296333-1/2E, über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 iVm § 88 Abs. 1 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Beschluss des Verfassungsgerichthofes wurde dem gewillkürten rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei am 27.06.2025 zugestellt. Einer Nachfrage beim Verfassungsgerichtshof am 11.08.2025 zufolge hat die antragstellende Partei im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe beantragt.
Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG. Die Revisionsfrist endete daher mit 08.08.2025.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.08.2025, Zl. Ro 2024/08/0014-6, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2025 eingegangen und unter den Zlen. W228 2296330-1/12, W228 2296327-1/12, W228 2296333-1/12 protokolliert, wurde der (neuerliche) Antrag auf Verfahrenshilfe für eine ordentliche Revision der antragstellenden Partei, vertreten durch ihren gewillkürten rechtsfreundlichen Vertreter, den diese direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hatte, zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2025 wurde die antragstellende Partei aufgefordert, unter anderem ein datiertes, nicht mehr als 4 Wochen altes, wahrheitsgemäß und vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis samt aller entsprechenden Nachweise z.B. Mietvertrag, Nachweise für die Zahlung der Miete der letzten 3 Monate, alle sonstigen Einkünfte und Vermögenswerte (mit den entsprechenden Nachweisen: z.B. gültigen Bescheid über Bezugshöhe und Dauer vom AMS, Kopien der Sparbücher, aktuelle Höhe des vorhandenen Bargeldes, Kontoauszüge der letzten 2 Monate, Nachweis des selbstständigen Einkommen durch Steuerbescheide etc.), letzter Auszug bezüglich der Schulden samt Nachweise der zu leistenden Ratenzahlungen vorzulegen.
Am 22.08.2025 legte der gewillkürte rechtsfreundliche Vertreter der antragstellenden Partei ein Vermögensbekenntnis und diverse Unterlagen vor.
Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet gemäß § 61 Abs. 2 VwGG über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss.
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 1 VwGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen.
Verfahrenshilfe ist gemäß § 63 Abs. 1 ZPO einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde (vgl. zu § 8a VwGVG VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
Gemäß § 61 Abs. 2 VwGG sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich.
Die benötigten Unterlagen, auf deren Grundlage über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, wurden innerhalb der zu seinem Anschluss nach § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nicht vollständig vorgelegt. Mangels entsprechender Nachweise besteht zum Beispiel bei der Vermengung „KFZ, Steuer, Vers., Garage, ÖAMTC, Anhänger“ keine Möglichkeit die zu berücksichtigenden von den nicht zu berücksichtigenden Kosten zu trennen.
Die antragstellende Partei wurde zudem bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und in gegenständlichen Verfahren durch einen gewillkürten rechtsfreundlichen Vertreter vertreten und ist offensichtlich in der Lage, die erwartbaren Kosten für ihre anwaltliche Vertretung zu tragen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß § 61 Abs. 1 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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