W255 2317708-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.06.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2025, GZ: WF 2025-0566-3-009185, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 14.05.2025 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezog erstmalig ab 01.05.2001 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt stand der BF mit einer Unterbrechung durch den Bezug von Krankengeld ab 03.11.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 28.06.2025 im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Am 30.10.2024 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 30.10.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Autoverkäufer bzw. Außendienstmitarbeiter unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm zuschickt, bewirbt und das AMS binnen 8 Tagen über das Ergebnis seiner Bewerbung informiert.
1.3. Am 08.04.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Autoein- und -verkäufer bei dem Personaldienstleistungsunternehmen XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben.
1.4. Am 21.04.2025 übermittelte der BF dem AMS einen Nachweis über seine Bewerbung vom 09.04.2025.
1.5. Am 14.05.2025 meldete die potentielle Dienstgeberin dem AMS, dass der BF sich nicht vorgestellt habe. Das Unternehmen habe eine Bewerbung des BF erhalten, aber den BF nicht erreicht und auch keinen Rückruf erhalten.
1.6. Am 27.05.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass die Angaben der Dienstgeberin so nicht stimmen würden. Er habe sich am 09.04.2025 per E-Mail beworben. Er habe von der Firma XXXX dann am 11.04.2025 eine Bestätigung erhalten, in der stehe, dass die Bearbeitung noch Zeit in Anspruch nehmen würde. Er habe an die im Vermittlungsvorschlag genannte zuständige Kontaktperson noch eine E-Mail geschrieben und um Auskunft gebeten, wer der Dienstgeber sei und wo die Firma ansässig sei. Seitdem warte er auf eine Rückmeldung. Er habe weder per E-Mail, noch telefonisch (SMS, Mailbox, Whatsapp) eine Antwort erhalten.
1.7. Mit Bescheid des AMS vom 03.06.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 14.05.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Aufnahme der vom AMS vermittelten, zumutbaren Beschäftigung als Autoverkäufer bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
1.8. Am 07.06.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.7. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er sich mittlerweile auch an die potentielle Dienstgeberin gewandt und erfahren habe, dass es in der Branche üblich sei, Bewerber persönlich zu kontaktieren. Auf seinen Hinweis, dass eine Sprachnachricht oder eine E-Mail mit Infos versendet werden könne, sei ihm mitgeteilt worden, dass bei (angeblich) so vielen Bewerbungen keine Zeit dafür sei. Dies sei seltsam, denn er habe am 11.04.2025 die letzte E-Mail der XXXX erhalten. Er habe einen Anruf erhalten und lege den Anrufverlauf vor. Er habe diesen Anruf nicht entgegennehmen können. Eine kurze Nachricht in seiner Sprachbox, eine SMS oder WhatsApp oder eine E-Mail hätte diese Komplikationen nicht erst aufkommen lassen. Er sei enttäuscht von seiner AMS-Beraterin, die diese Angelegenheit durch einen kurzen Anruf bei ihm bereits im Keim ersticken hätte können.
1.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.08.2025, GZ: WF 2025-0566-3-009185, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF von der Dienstgeberin kontaktiert worden sei und nicht abgehoben und auch nicht zurückgerufen habe. Es habe dem BF bewusst sein müssen, dass Anrufe oder E-Mails von potentiellen Dienstgeberinnen einlagen können und dass, wenn er solche nicht umgehend beantworte, dies zum Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses führen könne. Er habe auf die telefonischen Kontaktversuche der potentiellen Dienstgeberin nicht reagiert und sich in weiterer Folge auch nicht ausreichend bemüht, eine erfolgreiche Kontaktaufnahme mit der Dienstgeberin herzustellen.
1.10. Am 14.08.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.11. Am 18.08.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 04.02.2019 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
2.1.2. Der BF stand erstmalig ab 01.05.2001 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog in der Folge wiederholt Arbeitslosengeld. Zuletzt stand der BF mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld ab 03.11.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 28.06.2025 im Bezug von Notstandshilfe.
2.1.3. Am 30.10.2024 wurde zwischen dem AMS und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 30.10.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Autoverkäufer oder Außendienstmitarbeiter unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt.
2.1.4. Am 08.04.2025 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Autoein- und -verkäufer bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben.
2.1.5. Der BF bewarb sich am 09.04.2025 per E-Mail auf die vermittelte Stelle. Er war in der Folge telefonisch nicht erreichbar, weswegen ein Dienstverhältnis nicht zustande kam. Die XXXX versuchte am 11.04.2025, den BF mit der Festnetztelefonnummer XXXX telefonisch zu erreichen. Die im Vermittlungsvorschlag angeführte Telefonnummer der Dienstgeberin lautet XXXX , sodass der BF erkennen hätte können, dass der entgangene Anruf seine Bewerbung betrifft. Der BF hob nicht ab und rief auch nicht zurück.
2.1.6. Am 27.05.2025 wurde der BF vor dem AMS zur der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Er gab an, sich am 09.04.2025 per E-Mail beworben zu haben. Er habe am 11.04.2025 eine Bestätigung per E-Mail erhalten, in der stehe, dass die Bearbeitung noch Zeit in Anspruch nehmen werde. Er habe ein weiteres E-Mail geschrieben und um weitere Informationen gebeten. Seitdem warte er auf eine Rückmeldung. Er habe weder per E-Mail, noch telefonisch (SMS, Mailbox, WhatsApp) eine Antwort erhalten.
2.1.7. Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt.
2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 03.06.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 14.05.2025 gemäß § 10 AlVG verloren hat.
2.1.9. Der BF brachte am 12.06.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid des AMS ein.
2.1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 05.08.2025, GZ: WF 2025-0566-3-009185, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und diese dem BF am 06.08.2025 per RSb-Brief zugestellt.
2.1.11. Mit Schreiben von 14.08.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Betreuungsplanes (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag.
2.2.6. Dass der BF sich auf die vermittelte Stelle beworben hat (Punkt 2.1.5.), gründet sich auf die Meldung der Dienstgeberin XXXX an das AMS vom 14.05.2025 und die vom BF an das AMS weitergeleitete E-Mail vom 09.04.2025, mit der der BF seine Bewerbung versendete. Seitens der XXXX wurde am 03.06.2025 dem AMS gemeldet, dass am 11.04.2025 und am 18.04.2025 versucht worden sei, den BF zu erreichen. Der BF sei nicht erreichbar gewesen und habe auch nicht zurückgerufen. Der BF gab zunächst in der niederschriftlichen Einvernahme am 27.05.2025 an, dass er seit seiner Nachricht am 11.04.2025 keine Rückmeldung erhalten habe, auch nicht telefonisch, bestätigte jedoch in der Beschwerde aus, einen Anruf von der XXXX erhalten zu haben. Er habe diesen nicht entgegennehmen können. Mit der Beschwerde legte der BF einen Screenshot des Anrufverlaufs der Telefonnummer XXXX vor, auf dem ersichtlich ist, dass der BF am 11.04.2025 einen Anruf in Abwesenheit von dieser Nummer auf seinem Mobiltelefon hat. Weitere Anrufe, wie ein Rückruf des BF, sind auf den Screenshot nicht ersichtlich. Es ist daher unstrittig, dass der BF jedenfalls am 11.04.2025 einen Anruf der XXXX erhielt, diesen nicht annahm und auch keinen Rückruf tätigte. Ob ein weiterer Anruf am 18.04.2025 erfolgte, kann dahingestellt bleiben, da der BF nicht bestritt, zumindest den Anruf am 11.04.2025 nicht entgegengenommen und auch nicht zurückgerufen zu haben. Dass ein Dienstverhältnis in der Folge nicht zustande kam, ist ebenfalls unstrittig.
2.2.7. Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme des BF (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf den Verfahrensakt und ist unstrittig.
2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.
2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung und deren Zustellung mittels RSb-Brief (Punkt 2.1.8. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde und des Vorlageantrages des BF (Punkt 2.1.9. und Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
2.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
Dem BF wurde am 08.04.2025 ein Vermittlungsvorschlag als Autoein- und -verkäufer bei dem Personaldienstleistungsunternehmen XXXX übermittelt. Der BF bewarb sich zwar umgehend auf die vermittelte Stelle, war aber in der Folge telefonisch nicht erreichbar, als er am 11.04.2025 von der potentiellen Dienstgeberin angerufen wurde. Er rief in der Folge auch nicht zurück. Der BF versendete nur zwei Tage vor dem entgangenen Anruf seine Bewerbung, sodass er damit rechnen hätte müssen, einen Anruf von dem Unternehmen zu erhalten. Wenn er diesen auch nicht entgegennehmen konnte, so wäre er verpflichtet gewesen, die Nummer umgehend zurückzurufen. Auch aus dem Umstand, dass es sich um dieselbe Telefonnummer wie die im Vermittlungsvorschlag angeführte Telefonnummer inklusive einer Durchwahl handelt, hätte der BF erkennen müssen, dass es sich um einen Anruf im Zusammenhang mit seiner erfolgten Bewerbung handelt. Dennoch hob er nicht ab und rief auch nicht zurück. Es ergibt sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es üblich ist, dass Dienstgeberinnen Bewerber zeitnah zu einer eingelangten Bewerbung kontaktieren, sodass auch evident ist, dass Bewerber derartige Anrufe annehmen oder ehestmöglich retournieren müssen. Er hat durch seine Nichterreichbarkeit und den Umstand, dass er den Anruf auch nicht retournierte, unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht.
Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
2.3.2.3. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 15. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).
Am 27.05.2025 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht.
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.
Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.
2.3.2.4. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.
2.3.2.5. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
2.3.2.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.
2.3.2.7. Die Beschwerde gegen den Bescheid war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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