W265 2315069-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.03.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) und legte ein Konvolut an ärztlichen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.02.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 20.02.2025 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronische Lumboischialgie, Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %, Asthma bronchiale, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10%“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegen würden. Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgeblicher ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
In der Anamnese hielt die medizinische Sachverständige Folgendes fest: „Fast komplette Sprachbarriere, Sohn übersetzt.“
3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.02.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.
5. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 18.04.2025 fristgerecht Beschwerde, worin sie ausführte, dass ihr Gesundheitszustand eine deutlich höhere Einstufung rechtfertige. Ihr Zustand habe sich stark verschlechtert und sie sei im Alltag erheblich eingeschränkt. Sie könne viele alltägliche Aufgaben nicht mehr selbstständig bewältigen und sei auf Unterstützung angewiesen. Sie ersuche daher um neuerliche medizinische Begutachtung bzw. eine Überprüfung der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde aktuelle medizinische Befunde an.
6. Die belangte Behörde nahm die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vorgelegten medizinischen Befunde zum Anlass, um die befasste medizinische Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und der Allgemeinmedizin um die Erstellung eines neuen medizinischen Sachverständigengutachtens zu ersuchen. In ihrem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 06.05.2025 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronische Lumboischialgie, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Asthma bronchiale, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10%“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegen würden. Es sei keine Änderung von Leiden 1-3 des Vorgutachtens objektivierbar, insbesondere sei anhand der nachgereichten Befunde keine maßgebliche Verschlimmerung objektivierbar, ein aktueller klinischer Status sei den Befunden nicht zu entnehmen.
7. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ein. In dessen Sachverständigengutachten vom 19.06.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.06.2025 stellt der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung „Rezidivierend-depressive Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest. In der Anamnese hielt der medizinische Sachverständige Folgendes fest: „Massive Sprachbarriere, es spricht nur die Tochter.“
8. In der von der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin am 20.06.2025 erstellten Gesamtbeurteilung kommt diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. erreichen würden. Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.06.2025 vor, wo dieser am 30.06.2025 einlangte. Im Schreiben wurde festgehalten, dass eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist nicht möglich gewesen sei.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.06.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin Staatenlos mit Geburtsort Homs in Syrien ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 30.06.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
12. Die Beschwerdeführerin gab am 14.07.2025 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass der festgestellte Grad der Behinderung mit 40 % ihre aktuelle gesundheitliche Gesamtsituation nicht angemessen widerspiegle. Besonders in den letzten Monaten habe sich ihr körperlicher und psychischer Zustand deutlich verschlechtert. Trotz mehrere gesundheitlicher Einschränkungen sei laut Bescheid kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken festgestellt worden. Diese Einschätzung könne sie nicht nachvollziehen, da das Zusammenspiel ihrer körperlichen Beschwerden mit ihrer depressiven Störung zu einer massiven Beeinträchtigung ihres Alltags führe. Sie sei sowohl aus sozialen als auch aus praktischen Gründen auf einen Behindertenpass angewiesen. Der Stellungnahme angeschlossen waren fachärztliche Bestätigungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Sowohl aus dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 19.02.2025 (vidiert am 20.02.2025) als auch aus dem medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 17.06.2025 (vidiert am 19.06.2025) ist jeweils aus der Anamnese zu entnehmen, dass aufgrund einer Sprachbarriere die Anamnese mit dem Sohn bzw. der Tochter der Beschwerdeführerin durchgeführt werden musste.
Es steht damit fest, dass bei den von der belangten Behörde veranlassten medizinischen Untersuchungen durch die genannten medizinischen Sachverständigen kein von der belangten Behörde bestellte:r Dolmetscher:in anwesend gewesen ist, sondern dass die medizinischen Untersuchungen jeweils auf Deutsch durchgeführt wurden und die beiden Sachverständigen aufgrund der Verständigungsprobleme mit der Beschwerdeführerin die Fragen an den Sohn bzw. die Tochter der Beschwerdeführerin richten mussten, bzw. diese als Dolmetscherin fungierte.
Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist nicht Deutsch. Die Beschwerdeführerin versteht offensichtlich kein Deutsch und war demgemäß mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, der Untersuchung zu folgen.
Für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, hat die ermittelnde Behörde dem von sich aus nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0160, zur Frage, ob auch bei einem Sachverständigenbeweis bei mangelnder Deutschkenntnis ein Dolmetscher beizuziehen ist, ausgeführt, dass je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Behörde die Beiziehung eines Dolmetschers - auch im Rahmen der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - zu veranlassen hat, oder, falls sie dies nicht für erforderlich hält und demgemäß davon Abstand nimmt, schlüssig zu begründen hat, warum die Beiziehung eines Dolmetsch (ungeachtet der gegebenen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit seiner Beiziehung) nicht notwendig sei.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort begründet, weswegen diese von der Beiziehung eine:r Dolmetscher:in abgesehen hat. Es ist deren Aufgabe, festzustellen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einer medizinischen Untersuchung in deutscher Sprache, welche nicht seine Muttersprache ist, zu folgen, oder nicht. Derartige Ermittlungen unterblieben.
Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch eine:n Sachverständige:n ein:e Dolmetscher:in beizuziehen gewesen wäre, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen. Es entspricht nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keine:n Dolmetscher:in zur Verfügung zu stellen, somit ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mit einem groben Verfahrensmangel behaftet, auch wenn dies in der Beschwerde nicht ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt wurde.
Sollte die belangte Behörde der Ansicht sein, dass die Beiziehung von Dolmetscher:innen im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich ist, so hat diese Ermittlungen dazu zu durchzuführen und dies im neu zu erlassenden Bescheid entsprechend zu begründen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufzufordern haben mitzuteilen, ob diese Arabisch oder Kurdisch als Muttersprache hat. Sodann wird von der belangten Behörde das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 19.02.2025 (vidiert am 20.02.2025) bzw. aufgrund der Aktenlage vom 06.05.2025 sowie das Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 17.06.2025 (vidiert am 19.06.2025) in der Form zu ergänzen sein, dass unter Einbeziehung der in diesem Verfahren neu vorgelegten medizinischen Befunde eine Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines/einer Dolmetscher:in für die Sprache Arabisch oder Kurdisch durchgeführt wird.
Das Ergebnis dieser ergänzenden Beurteilungen ist sodann in Form einer neu zu verfassenden Gesamtbeurteilung zusammenzufassen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen ist, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen unter Beiziehung eine:r Dolmetscher:in für die Sprache Arabisch oder Kurdisch erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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