W296 2318315-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Beschluss der Stellungskommission Tirol vom XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung der Stellungskommission Tirol vom XXXX , Zl XXXX , wird behoben und die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer unterzog sich am XXXX den ärztlichen und psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst bei der Stellungskommission des Militärkommando Tirol (fortan: belangte Behörde) und wurde mit nicht rechtskräftigem Beschluss der Stellungskommission vom selben Tage für „UNTAUGLICH“ befunden. Dieser Beschluss wurde mündlich verkündet.
2. Mit Schreiben ebenfalls vom selben Tage brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Untauglichkeitsbeschluss ein, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe sich nach seinem positiven THC-Test, welcher ein einmaliger Rückfall gewesen sei, sogleich bei der Suchtberatung gemeldet, arbeite regelmäßig auf einer Baustelle und sei körperlich und mental voll belastbar.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , zugestellt am XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
4. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung.
5. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der militärärztlichen Untersuchung mit Beschluss der Stellungskommission vom XXXX für „UNTAUGLICH“ befunden.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), StF: BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 146/2001, idgF, lauten:
„§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig.
[…]
§ 17 (1) (1) Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. […]“
3.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Der Gegenstand der Beschwerde ist, dass der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen der Stellungskommission vermeint, zum Wehrdienst tauglich zu sein.
3.3.2. Nach § 17 Abs 2 WG 2001 haben die Stellungskommissionen die Eignung der Personen zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Stellungspflichtigen von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu die folgenden Entscheidungen getroffen: Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, der Betreffende sei zum Wehrdienst „untauglich", verletzt den Adressaten nicht in einem Recht, als „tauglich" beurteilt zu werden (Hinweis B vom 23. Oktober 2009, 2009/11/0112; VwGH 24.01.2012, 2011/11/0219).
Die Feststellung der mangelnden Eignung zum Wehrdienst schmälert die Rechtsstellung des Wehrpflichtigen nicht, weil keine Vorschriften bestehen, denen zufolge dem Wehrpflichtigen ein subjektives Recht auf die Leistung des Wehrdienstes eingeräumt wird. Es fehlt im gegebenen Zusammenhang vielmehr an einer eigenen, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten eigenen Interessensphäre des Wehrpflichtigen (Hinweis E 17.2.1986, 85/12/0251; VwGH 23.10.2009, 2009/11/0112).
Mit anderen Worten, mit der Feststellung der Stellungskommission, eine Person sei zum Wehrdienst „untauglich", wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Person nicht die Eignung zum Dienst im Bundesheer im Sinne des WG 2001 besitzt. Darüber hinaus gehende Rechtswirkungen entfaltet dieser Beschluss nicht und hat ein Wehrpflichtiger insbesondere keinen Rechtsanspruch auf Ableistung des Grundwehrdienstes.
3.3.3. Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist Voraussetzung der Beschwerdeberechtigung beim Verwaltungsgericht die Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch einen Bescheid. Da eine solche Rechtsverletzung im Sinne der zitierten Rechtsprechung im Beschwerdefall nicht vorliegen kann, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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