W128 2317949-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigte des mj. XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 05.08.2025, Zl. Präs/3a-101-2/525-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin zeigte am 07.07.2025 die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 auf der 8. Schulstufe an.
2. Die belangte Behörde holte in der Folge eine pädagogische gutachterliche Stellungnahme ein und übermittelte diese der Beschwerdeführerin. Mit E-Mail vom 14.07.2025 brachte die Beschwerdeführerin Ergänzungen zum geplanten pädagogischen Konzept vor.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde den angezeigten häuslichen Unterricht (Spruchpunkt 1), ordnete an, dass das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2). Unter einem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 3). Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass das vorgelegte pädagogische Konzept unzureichend sei und nicht klar sei, welcher Lehrplan zur Anwendung gelangen soll. Zahlreiche orthographische und grammatikalische Mängel sowohl am Antrag als auch am weiteren Konzept ließen Zweifel aufkommen, ob vor allem im Pflichtgegenstand Deutsch eine ausreichende Beschulung durch die Erziehungsberechtigte stattfinden könne. Dies sei vor allem von Bedeutung, da der Schüler im vorangegangenen Schuljahr in diesem Pflichtgegenstand mit „Genügend“ beurteilt worden sei. In der Schulnachricht 2024/2025 seien die Pflichtgegenstände Mathematik und auch Deutsch mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Darüber hinaus sei auch die besondere Bedeutung eines Jahresabschlusszeugnisses der vierten Klasse (8. Schulstufe) einer Mittelschule hervorzuheben. Umstände, die für eine Gleichwertigkeit des Unterrichts sprächen, seien nicht ersichtlich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass das Interesse des Kindes am weiteren Schulbesuch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule deutlich überwiege.
4. Mit E-Mail vom 08.08.2025 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich die Leistungen ihres Sohnes im vergangenen Schuljahr durch Nachhilfe von Fachpersonen verbessert hätten und sie deshalb im kommenden Schuljahr ganz auf diese Form des Unterrichts setzen würde. Die Frage nach dem Lehrplan habe Sie bereits der belangten Behörde mitgeteilt, nämlich, dass ihr Sohn nach den Schulbüchern unterrichtet werde, die er am 1. Schultag in der Klasse erhalten werde. Ihre eigenen Sprach- und Rechtschreibfehler dürften nicht zu einer Verwehrung des häuslichen Unterrichts ihres Sohnes führen.
5. Mit Schreiben vom 13.08.2025 (hg. eingelangt am 21.08.2025) legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX (Kind), geb. XXXX , ist österreichischer Staatsbürger und in Österreich schulpflichtig.
Am 07.07.205 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/2026 auf der 8. Schulstufe mittels eines von der belangten Behörde aufgelegten Formblattes an.
Die Beschwerdeführerin gab sich selbst als jene Person an, welche den häuslichen Unterricht für das Kind durchführen werde.
Im Rahmen der näheren Beschreibung des geplanten Unterrichts verwies die Beschwerdeführerin zwar allgemein auf die Einhaltung des österreichischen Lehrplans, legte jedoch keine nähere Konkretisierung der vorgesehenen Lerninhalte oder Lernziele vor. Auch der Verweis auf die Nutzung internationaler Lernplattformen sowie auf den ergänzenden Einsatz privater Fachpersonen („teilweise aus privater Quelle“) blieb ohne konkrete Angaben zu deren Qualifikation, Aufgabenbereichen oder zeitlichem Ausmaß der Mitwirkung.
Darüber hinaus wurden handwerkliche und sportliche Aktivitäten sowie allgemein „soziales Lernen“ als Bestandteile des Unterrichts genannt. Ein in sich schlüssiges pädagogisches Gesamtkonzept sowie eine Darstellung der beabsichtigten Unterrichts- und Vermittlungsmethoden wurden von der Beschwerdeführerin – auch nach entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde – nicht vorgelegt.
Hinsichtlich der Lehrmittel führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, sie werde sich inhaltlich an den Schulbüchern orientieren, die dem Kind am ersten Schultag in der Schule ausgehändigt würden.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, die ein fachlich und didaktisch gleichwertiges Unterrichtsniveau erwarten ließen.
Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gleichwertigkeit des geplanten häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Mittelschule nicht gegeben ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum hier rechtserheblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, im Besonderen aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Dieser Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
Die belangte Behörde holte eine gutachterliche Stellungnahme der zuständigen Schulqualitätsmanagerin ein, in der festgestellt wurde, dass das vorgelegte pädagogische Konzept unzureichend ausgearbeitet sei und grundlegende Elemente eines strukturierten Unterrichtsplans vermissen lasse. Auch in der daraufhin von der Beschwerdeführerin erstatteten ergänzenden Stellungnahme konnte ein inhaltlich nachvollziehbares, didaktisch fundiertes und auf den österreichischen Lehrplan abgestimmtes Konzept nicht dargelegt werden.
Dass die Beschwerdeführerin über keine hinreichenden Deutschkenntnisse verfügt, um einen dem öffentlichen Schulwesen gleichwertigen Unterricht zu gewährleisten, ergibt sich aus dem gesamten Schriftverkehr mit der belangten Behörde. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Schriftsätze weisen durchgängig erhebliche sprachliche Mängel auf, insbesondere in Grammatik, Syntax und Ausdruck. Teilweise sind die Ausführungen nur schwer verständlich oder missverständlich formuliert. Ein pädagogisch fundierter Unterricht auf Basis des österreichischen Lehrplans, der die Vermittlung komplexer Inhalte in deutscher Sprache voraussetzt, erscheint unter diesen Umständen nicht gewährleistet.
Daran vermag auch der Verweis auf Inhalte wie Kochen und Werken sowie auf allgemeines „soziales Lernen“ nichts zu ändern, da diese Angaben weder ein pädagogisches Gesamtkonzept ersetzen noch eine systematische und zielgerichtete Vermittlung der im Lehrplan vorgesehenen Bildungsinhalte erkennen lassen.
Zudem lässt die Angabe der Beschwerdeführerin, sie werde sich inhaltlich an den Schulbüchern orientieren, die das Kind am ersten Schultag in der Klasse erhalte, erkennen, dass sie das Wesen des häuslichen Unterrichts und dessen organisatorische und inhaltliche Eigenverantwortlichkeit grundlegend verkennt; insbesondere zeigt sich darin ein fehlendes Verständnis dafür, dass bei häuslichem Unterricht gerade kein Schulbesuch stattfindet und sämtliche Unterrichtsmaterialien eigenständig zu beschaffen und didaktisch aufzubereiten sind.
Insgesamt ergibt sich daraus das stimmige Gesamtbild, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gleichwertigkeit des geplanten häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Mittelschule nicht gegeben ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Anzuwendende Rechtslage
Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß Art. 17 Abs. 2 u. 3 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), RGBl. Nr. 142/1867 „ist jeder Staatsbürger berechtigt Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.“
Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 37/2023, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert gemäß § 3 leg.cit. neun Schuljahre.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.
§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):
„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
[…]
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend
unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die
Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte
Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des
Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht
angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen
ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen
Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.
Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
3.1.2. Höchstgerichtlicher Rechtsprechung
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen.
Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den anderen, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (siehe VwGH vom 25.04.1974, 0016/74).
Mit großer Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Volksschule nicht gegeben ist, wenn gewichtigere Gründe gegen die Gleichwertigkeit sprechen als für die Gleichwertigkeit (siehe VwGH vom 25.04.1974, 0016/74).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das.
Inkrafttretend mit 01.05.2022 erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben ist eine ex ante (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist und eine abschließende Überprüfung am Ende des Unterrichtsjahres durch eine Externistenprüfungskommission zum Nachweis des zureichenden Erfolges.
Eine Untersagung des häuslichen Unterrichts gemäß § 11 Abs. 6 Z 1 SchPflG ist dann zulässig, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegenüber dem Unterricht an einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gründe, die gegen die Gleichwertigkeit sprechen, jene, die dafür sprechen, an Gewicht übertreffen, wobei nach der seit der Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 geltenden Rechtslage kein Erfordernis einer „großen Wahrscheinlichkeit“ mehr besteht. Maßgeblich ist demnach nicht, ob die ablehnenden Gründe weitaus überwiegen, sondern ob sie insgesamt ein Übergewicht im Sinne eines relativen Überwiegens (mehr als 50 %) aufweisen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74; VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).
Im Sinne des Art. 17 Abs. 3 StGG war nicht die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu überprüfen, sondern, ob aufgrund der gebotenen Sicherung des Ausbildungserfolges des Kindes ein gleichwertiger Unterricht, wie an einer öffentlichen Mittelschule auf dem Niveau der 8. Schulstufe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anforderungen des § 11 Abs. 3 Z 2 lit. e SchPflG weder ein schlüssiges pädagogisches Gesamtkonzept noch konkrete Lehrmethoden vorgelegt. Der allgemeine Verweis auf den österreichischen Lehrplan, internationale Lernplattformen und private Fachpersonen blieb unsubstantiiert; selbst auf die ausdrückliche Aufforderung der belangten Behörde zur Vorlage eines schlüssigen Unterrichtskonzepts wurde ein solches nicht nachgereicht. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin erweisen sich auf Grundlage des Schriftverkehrs mit der belangten Behörde als unzureichend, um einen gleichwertigen Unterricht sicherzustellen. Die Annahme, das Kind werde am ersten Schultag in der Schule Schulbücher erhalten, zeigt zudem ein grundlegendes Missverständnis über die Anforderungen des häuslichen Unterrichts.
Diese Einschätzung wurde bereits durch die Stellungnahme der zuständigen Schulqualitätsmanagerin bestätigt. Auch die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin konnte kein tragfähiges Konzept erkennen lassen.
Die belangte Behörde durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die Untersagung erweist sich sohin als rechtmäßig.
3.1.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2 dargestellten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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