BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren der XXXX , vertreten durch XXXX , vom 24.06.2025 betreffend das Vergabeverfahren XXXX der Auftraggeberin XXXX , vertreten durch die vergebende Stelle XXXX , beide vertreten durch die XXXX , unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX , Nr. XXXX , bekanntgemacht:
A)
Dem Antrag der Antragstellerin, das Bundesverwaltungsgericht möge der Antragsgegnerin auftragen, die von der Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühr in der Höhe von € XXXX zu ersetzen, wird stattgegeben.
Die XXXX ist verpflichtet, der XXXX die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € XXXX binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihres Rechtsvertreters zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX führt unter der Bezeichnung XXXX ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß dem BVergG 2018 zur Beschaffung von Dienstleistungen durch. Der CPV-Code lautet XXXX (Haupteinstufung). Es erfolgte eine unionsweite Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am XXXX mit der Nr. XXXX . Österreichweit erfolgte die Bekanntmachung ebenfalls am XXXX . Als Rechtsgrundlage ist in der Bekanntmachung die RL 2014/24/EU angeführt.
1.2. Die Antragstellerin beantragte mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 24.06.2025 die Nichtigerklärung der Ausschreibung sowie in eventu näher bezeichnete Teile der Ausschreibung für nichtig zu erklären.
1.3. Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag entrichtete die Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von € XXXX .
1.4. Mit Erkenntnis vom XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag vom 24.06.2025, die Ausschreibung im Vergabeverfahren XXXX der Auftraggeberin XXXX für nichtig zu erklären, statt und erklärte die Ausschreibung gemäß § 347 Abs. 1 BVergG 2018 für nichtig.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen zunächst aus den unbedenklichen Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 04.07.2025 XXXX sowie aus dem Vergabeakt der Auftraggeberin. Sie ergeben sich überdies aus den unionsweiten Bekanntmachungen, in die das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat; deren Inhalt ist unstrittig.
Die Feststellungen gemäß den Pkt. 1.2. bis 1.4. folgen aus den Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 341 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, lautet auszugsweise:
„Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) […]“
3.1. Zum Ersatz der Pauschalgebühr:
3.1.1. Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat die vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Obsiegen bedeutet in diesem Kontext, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag stattgegeben hat (vgl. Reisner, in Gölles/Casati [Hrsg.], BVergG 2018 [Lfg. 2019], § 341 BVergG 2018, Rz 10).
Im Gebührenersatzverfahren nach § 341 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin ihre „gemäß § 340 entrichteten Gebühren“ durch die Auftraggeberin ersetzt bekommt. In diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur mehr über die Frage (der Höhe) des Gebührenersatzes, nicht aber über die Höhe der (eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Nachprüfungsantrages oder eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden) Pauschalgebühr zu entscheiden (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019; siehe auch VfSlg. 20.307/2019).
3.1.2. Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr sowohl für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 als auch für den Antrag auf Nachprüfung gemäß § 342 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend die Ausschreibung für ein Vergabeverfahren für die Beschaffung von Dienstleistungen im Oberschwellenbereich entrichtet. Wie im Beschluss vom XXXX , und im Erkenntnis vom XXXX , dargelegt, beträgt der maßgebliche Pauschalgebührensatz für die Bemessung der zu entrichtenden Pauschalgebühren gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 € 2.160,--. Da die Ausschreibung angefochten wurde, betrug die zu entrichtende Pauschalgebühr 25 % des festgesetzten Satzes, somit € 540,--. Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 ist gemäß § 340 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 eine Gebühr in Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten. Insgesamt waren somit € XXXX an Pauschalgebühren zu entrichten.
3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Nachprüfungsantrag statt und erklärte die Ausschreibung für nichtig, womit die Antragstellerin mit dem gegen diese gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag obsiegt hat. Daher hat die Antragstellerin diesbezüglich gemäß § 341 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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