IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNr: XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer Vorarlberg, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 06.05.2025, GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 06.05.2025, GZ: XXXX , den Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 27.03.2025 auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für das Kind XXXX zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 19.06.2024 das pauschale Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 13.06.2024 bis 27.11.2025 beantragt habe. Mit Bescheid vom 17.12.2024 sei dieser Antrag mangels Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung gemäß § 32 KBGG abgewiesen worden. Am 24.03.2025 habe die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Gewährung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes gestellt. Sie habe bei der Antragstellung nicht gleichzeitig die fehlenden Unterlagen zur Anspruchsprüfung vorgelegt. Da die Beschwerdeführerin bei der neuerlichen Antragstellung nicht gleichzeitig die Mitwirkungspflicht in vollem Umfang erfüllt habe, sei der Antrag zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 10.06.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in einem Mehrfamilienhaus lebe, wo der Vermieter trotz mehrfacher Aufforderung nicht bereit sei, Briefkästen anzubringen, die eine korrekte Zustellung von Postsendungen gewährleisten. Tatsächlich bestehe der „Briefkasten“ aus drei Schubladen für alle Parteien des Hauses. Eine Trennung der Post sei daher nicht möglich; die Postzusteller würden die Post einfach irgendwo ablegen. In der Vergangenheit seien mehrfach wichtige Postzustellungen nicht bei der Beschwerdeführerin angekommen. So habe sie weder den Bescheid vom 17.12.2024 noch die Schreiben der ÖGK vom 19.06.2024, 19.08.2024 und 19.09.2024, mit welchen sei aufgefordert worden sei, fehlende Unterlagen vorzulegen, erhalten. Es sei der Beschwerdeführerin sohin nicht möglich gewesen, die geforderten Unterlagen zu übermitteln, da sie die entsprechenden Postsendungen nie erhalten habe. Sie habe schließlich am 27.03.2025 einen weiteren Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt, welcher von der belangten Behörde nunmehr zu Unrecht zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerdesache wurde am 18.06.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 13.06.2024, eingelangt bei der ÖGK am 19.06.2024, einen Antrag auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für ihr Kind XXXX für den Zeitraum 13.06.2024 bis 27.11.2025 gestellt.
Mit (nicht gegenständlichem) Bescheid vom 17.12.2024 hat die ÖGK den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.06.2024 auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes abgewiesen, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Unterlagen trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht vorgelegt habe und sie damit gemäß § 32 Abs. 1 KBGG nicht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt habe.
Am 27.03.2025 hat die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes gestellt. Fehlende Unterlagen für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 KBGG wurden nicht gleichzeitig mit der Antragstellung vorgelegt.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.05.2025 hat die ÖGK den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.03.2025 auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin bei der neuerlichen Antragstellung nicht gleichzeitig die Mitwirkungspflicht in vollem Umfang erfüllt habe.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes vom 13.06.2024 liegt im Akt ein.
Der Bescheid vom 17.12.2024 liegt ebenso im Akt ein. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin – aufgrund von Problemen mit den Briefkästen in dem Mehrfamilienhaus, in dem sie wohnt – weder den Bescheid vom 17.12.2024 noch die diesem Bescheid vorangegangenen Schreiben mit der Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, erhalten habe, ist festzuhalten, dass – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - die Frage, ob der Bescheid vom 17.12.2024 zugestellt wurde und rechtskräftig wurde, nicht verfahrensgegenständlich ist.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass gemäß § 7 ZustG, für den Fall, dass im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dass der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 17.12.2024 tatsächlich zugekommen ist und sie daher Kenntnis von dem Bescheid hat, geht aus den – der Beschwerde vom 10.06.2025 beigelegten – Ablichtungen dieses Bescheides hervor. Die ÖGK ging daher im Beschwerdevorlageschreiben von der Erlassung des Bescheides vom 17.12.2024 durch Zugang und somit Heilung aller Zustellmängel gemäß § 7 ZustG aus.
Der Antrag auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes vom 27.03.2025 liegt im Akt ein. Dass gleichzeitig mit der Antragstellung fehlende Unterlagen für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 KBGG nicht vorgelegt wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen.
Gemäß § 25a KBGG sind, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), anzuwenden.
Die Qualifikation einer Angelegenheit als Leistungssache ist nach § 354 und § 367 ASVG zu beurteilen. § 354 ASVG enthält eine taxative Aufzählung von Leistungssachen. Alle nicht aufgezählten Angelegenheiten sind, soweit sie gemäß § 352 ASVG dem Geltungsbereich des siebenten Teiles des ASVG unterliegen, Verwaltungssachen (§ 355 ASVG).
Zu den Verwaltungssachen gehört nach der bisherigen Rechtssprechung auch die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in Leistungssachen (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 355 ASVG Rz 3 (Stand 1.12.2020, rdb.at))
Da es sich beim gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.05.2025 um eine Antragszurückweisung handelt, liegt eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gegenstand des Verfahrens ist die Zurückweisung des Antrags vom 27.03.2025 mit Bescheid vom 06.05.2025.
Nicht gegenständlich sind die Fragen, ob der Bescheid vom 17.12.2024 sowie die diesem Bescheid vorangegangenen Schreiben der ÖGK, mit der Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, der Beschwerdeführerin zugestellt wurden und der Bescheid rechtskräftig wurde.
Bei diesen Fragen handelt es sich um Vorfragen, welche im gegenständlichen Verfahren als Tatsachen zugrunde zu legen sind. Wie oben bereits ausgeführt, geht die ÖGK von einer Erlassung des Bescheides vom 17.12.2024 durch Zugang und somit Heilung aus. Diese Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Arbeits- und Sozialgerichts (§ 65 Abs. 1 Z 8 ASGG).
Zur verfahrensgegenständlichen Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags vom 27.03.2025 mit Bescheid vom 06.05.2025 ist wie folgt auszuführen:
§ 32 Abs. 4 KBGG bestimmt, dass der Krankenversicherungsträger bei mangelnder Mitwirkung von Seiten der antragstellenden Eltern nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung den Leistungsanspruch ablehnen kann. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 17.12.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.06.2024 auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes aufgrund mangelnder Mitwirkung gemäß § 32 Abs. 4 KBGG abgewiesen.
Nach einer solchen Abweisung kann gemäß § 32 Abs. 4 KBGG ein neuer Antrag gestellt werden, der jedoch nur dann nicht sofort zurückgewiesen wird, wenn gleichzeitig mit der Antragsstellung die Mitwirkungs- und Meldepflichten in vollem Umfang erfüllt werden.
Die Beschwerdeführerin hat am 27.03.2025 neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes gestellt. Fehlende Unterlagen für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 KBGG wurden nicht gleichzeitig mit der neuerlichen Antragstellung vorgelegt. Sie hat sohin nicht gleichzeitig mit der Antragsstellung die Mitwirkungs- und Meldepflichten in vollem Umfang erfüllt.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.05.2025 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.03.2025 auf Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2025 ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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