IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 15.01.2025, Zahl II/4-DZ/24-26141085010, betreffend Direktzahlungen 2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 19.04.2024 für das Antragsjahr 2024 einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Eingabe vom 14.05.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die Anerkennung von Ereignissen höherer Gewalt.
3. Mit Schreiben vom 04.06.2024 beantwortete die Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) den Antrag vom 14.05.2024 im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten Ereignisse und Hindernisse, die nach Meinung der beschwerdeführenden Partei eine fristgerechte Einreichung des Mehrfachantrags 2024 verhindert hätten, keine Fälle höherer Gewalt darstellen würden, da diese weder für die beschwerdeführende Partei unvorhersehbar noch unabwendbar gewesen seien.
4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Mehrfachantrag-Flächen als verspätet zurückgewiesen, begründend wies die belangte Behörde auf das Ende der Antragsfrist mit 15.04.2024 hin.
5. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde um die Anerkennung weiterer Ereignisse als höhere Gewalt ersucht.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage im Wesentlichen aus, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Ereignisse und Hindernisse keine Höhere Gewalt darstellen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des vom Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2024 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie stellte am 19.04.2024 für das Antragsjahr 2024 einen Mehrfachantrag-Flächen. Mit Eingabe vom 14.05.2024 stellte sie ein Ansuchen auf Anerkennung jener Ereignisse, die ihrer Ansicht nach für die verspätete Einreichung des Mehrfachantrag-Flächen ursächlich waren, als Ereignisse höherer Gewalt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den vorgelegten Behördenakt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung) BGBl. II 2022/403 (in der Folge GSP-AV) lautet auszugsweise:
„Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
§ 6. (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fällen und Umständen insbesondere auch
1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche an die öffentliche Hand,
2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche im öffentlichen Interesse,
3. Tod eines Tieres durch Blitzschlag, Steinschlag oder Riss durch große Beutegreifer,
4. vorzeitiger Abtrieb einer Herde bei auf derselben Alm oder Weide erfolgtem Riss durch große Beutegreifer und
5. behördliche Anordnungen zur Eindämmung oder Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder anderen quarantänebedürftigen ansteckenden Krankheiten sowie zur Entfernung von Neophyten
anerkannt werden.
(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
(3) […]
(4) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht erfüllen, so gilt
[…]
4. im Falle der Versäumnis einer in dieser Verordnung oder in Sonderrichtlinien geregelten Frist aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, dass die versäumte Handlung mit Ende der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände unverzüglich nachgeholt werden kann.
[…]“
„Einreichfristen des Mehrfachantrags
§ 33. (1) Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
[…]
2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,
b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,
c) Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
d) Tierliste,
e) Beilage für Tierwohl-Weide im Rahmen der Fördermaßnahme 31-04,
f) Beilage für gefährdete Nutztiere im Rahmen der Fördermaßnahme 70-06 und
g) Anzahl der Bio-Bienenstöcke im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02
[…]“
3.3. In der Sache:
Zu beurteilen waren die verspätete Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen sowie das Ansuchen auf Anerkennung von Ereignissen höherer Gewalt.
Der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2024 war gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 GSP-AV spätestens am Montag, den 15.04.2024 einzureichen. Die Einreichung der beschwerdeführenden Partei am 19.04.2024 stellt sich mangels vorhandener Nachfristen somit als verspätet dar.
Mit Eingabe vom 14.05.2024 stellte sie ein Ansuchen auf Anerkennung jener Ereignisse, die für die verspätete Einreichung des Mehrfachantrag-Flächen ursächlich waren, als Ereignisse höherer Gewalt.
Gemäß § 6 Abs. 2 GSP-AV ist das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Da die beschwerdeführende Partei am 19.04.2024 in der Lage gewesen ist, einen Mehrfachantrag-Flächen einzureichen, war sie ab diesem Zeitpunkt auch in der Lage, die Fälle höherer Gewalt geltend zu machen. Die dreiwöchige Frist für die Geltendmachung höherer Gewalt hat also spätestens am 19.04.2024 zu laufen begonnen und ist spätestens am 10.05.2024 abgelaufen. Die Eingabe vom 14.05.2024 auf Anerkennung von höherer Gewalt stellt sich somit als verspätet dar und war darauf inhaltlich nicht mehr einzugehen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 29.07.2015, Ro 2015/07/0095).
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