IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.03.2025, Zl. 566018/19/ZD/0325, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Zivildienstgesetz 1986 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 19.09.2024 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) festgestellt.
2. Mit Bescheid vom 01.10.2024 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 19.09.2024 fest.
3. Mit Bescheid der ZD vom 27.01.2025, dem BF am 29.01.2025 zugestellt, wurde der BF einer näher genannten Einrichtung für den Zeitraum von 01.04.2025 bis 31.12.2025 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
4. In der Folge stellte der BF am 18.02.2025, bei der ZD am 21.02.2025 eingelangt, mittels Formblatt einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes bis April 2026 und teilte mit, dass er seine Lehrabschlussprüfung im April 2025 habe und danach noch in der Firma gebraucht werde.
5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem bekämpften Bescheid vom 03.03.2025 (dem BF am 05.03.2025zugestellt) der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG abgewiesen.
Hierzu wird in der Begründung nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass der BF über Aufforderung der ZD mit Mail vom 02.03.2025 seinen Lehrvertrag (Lehrzeit 19.07.2021 bis 18.01.2025) sowie die Einladung zur Lehrabschlussprüfung am 14. und 15.04.2025 übermittelt habe. Da gemäß § 14 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer ende, sei die maßgebliche Ausbildung bereits am 18.01.2025 beendet und der Antrag abzuweisen gewesen. In Bezug auf die noch offene Lehrabschlussprüfung wurde auf § 23a Abs. 4a ZDG (Dienstfreistellung) hingewiesen.
6. Dagegen erhob der BF mittels E-Mail vom 07.03.2025 rechtzeitig Beschwerde und verwies noch einmal auf seine Lehrabschlussprüfung am 15.04.2025. Außerdem würde er lieber bei einer anderen Einrichtung Zivildienst leisten und ersuche daher um Neuzuweisung.
7. Mit Schreiben der ZD vom 11.03.2025 (eingelangt am 12.03.2025) wurde die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.04.2025 mitgeteilt, dass der BF seinen Zivildienst unentschuldigt nicht angetreten hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission am 19.09.2024 und der Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit Wirksamkeit vom selben Tag festgestellt.
Der BF wurde mit Bescheid der ZD vom 27.01.2025 (dem BF zugestellt am 29.01.2025) einer Organisation zur Ableistung des Zivildienstes beginnend mit 01.04.2025 zugewiesen.
Der BF hat am 21.06.2021 einen Lehrvertrag für eine Lehre als Kraftfahrzeugtechniker abgeschlossen, die tatsächliche Lehrzeit war laut Vertrag vom 19.07.2021 bis 18.01.2025. Die Lehrabschlussprüfung war für den 14. und 15.04.2025 geplant.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt steht was den Zeitpunkt der Feststellung der Tauglichkeit, des Eintrittes der Zivildienstpflicht sowie die entscheidungswesentliche Dauer der Lehre des BF betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.
Diese Feststellungen sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die im vorliegenden Fall auch nicht beantragt wurde – konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025, von Bedeutung:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Der in § 14 ZDG verwiesene § 25 Abs. 1 Z 4 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 idgF, lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
…
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
…“
3.3. Zutreffend hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des Zivildienstes abgewiesen. Denn ein Aufschub kommt gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG jedenfalls nur in Betracht, wenn durch den Antritt des Zivildienstes eine bereits begonnene Schul- Hochschul- oder sonstige Berufsausbildung durch den Antritt des Zivildienstes unterbrochen werden würde. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, denn die Lehrausbildung des BF war bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung beendet.
Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF seine Lehrabschlussprüfung erst am 14. und 15.04.2025 habe, ist für ihn nichts gewonnen, weil dem BF für die Ablegung der Prüfung, wie die Behörde bereits ausgeführt hat, Dienstfreistellung zu gewähren ist.
Auch sein Vorbringen, das er noch in seiner Firma benötigt würde, was im Übrigen von seiner Firma nicht bestätigt wurde, oder lieber in einer anderen Einrichtung Zivildienst leisten würde, führt nicht zum Erfolg, zumal ein rechtskräftiger Zuweisungsbescheid bereits ergangen ist.
Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 09.09.2016 Zl. 2013/12/0171), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben angeführte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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