L511 2315802–1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen die Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.10.2024, Zahl: XXXX :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 01.02.2024 nach Erhalt einer entsprechenden Zahlungsaufforderung zur Entrichtung des ORF-Beitrags bei der ORF-Beitrags Service GmbH [OBS] einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (AS 4-6).
1.2. Mit gegenständlicher Erledigung vom 16.10.2024, Zahl: XXXX , verpflichtete die OBS den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 7, § 12 Abs. 2 Z2, §17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz zur Entrichtung des ORF-Beitrags für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von EUR 183,60 binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides (AS 20-23).
1.3. Mit Schreiben vom 12.11.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die am 23.10.2024 zugestellte Erledigung fristgerecht Beschwerde (AS 26, 28-59).
2. Die OBS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt ca. 8 Monate später am 11.07.2025 vor (Ordnungszahl der hg. Gerichtsakten [OZ] 1 [AS 1-62]).
2.1. Die OBS teilte auf Anfrage des BVwG zum Bescheiderstellungsprozess mit, dass sich im Akt keine handsignierte Fassung der Ausfertigung befindet. Der Beschwerdeführer übermittelte eine Kopie der ihm zugestellten Ausfertigung der Erledigung, welche weder eine Unterschrift, noch eine Amtssignatur aufweist (OZ 2-4).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die verfahrensgegenständliche Erledigung der OBS vom 16.10.2024 weist sowohl in der im Akt einliegenden als auch in der an den Beschwerdeführer ergangenen schriftlichen Ausfertigung keine Unterschrift auf. (AS 23, OZ 3, 4).
1.2. Die Erledigung wurde mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellt und wurde nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung genehmigt (OZ 2-3).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und Einsicht in die eingeholten Unterlagen aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-62, OZ 2-4).
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch die OBS im Verfahren entgegengetreten sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1.1.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die OBS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
3.1.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde vom 12.11.2024 gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der OBS vom 16.10.2024.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht – im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt – und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt – etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind – überschreitet deren Kompetenz (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2.Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter durch die Unterschrift bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG 2004) ersetzt die Genehmigung nicht, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 30.06.2022, Ra2019/07/0116; 03.12.2020, Ro2020/18/0004).
Gegenständlich ist weder die im Akt einliegende Ausfertigung noch die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung mit einer Unterschrift versehen und wurde die Erledigung auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität der Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung iSd E-GovG genehmigt. Es liegt daher kein Bescheid vor.
3.3.Die vorliegende Beschwerde richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid. Das hat entsprechend der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht meritorisch über die Beschwerde absprechen darf, sondern die Beschwerde zurückweisen muss (vgl. VwGH 18.04.2023, Ra2021/08/0043; 10.11.2011, 2010/07/0223).
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
4.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG insbesondere VwGH 07.10.2016, Ra2016/08/0147, sowie 15.10.2014, Ra2014/08/0009; 28.04.2008, 2007/12/0168 jeweils mwN; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen 18.04.2023, Ra2021/08/0043. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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